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Document 32011R0753

Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

OJ L 199, 2.8.2011, p. 1–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 011 P. 68 - 89

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/04/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/753/oj

2.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 753/2011 DES RATES

vom 1. August 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), angenommen gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die der Europäischen Union,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) verabschiedete am 17. Juni 2011 auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1988 (2011) über die Situation in Afghanistan, die weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt.

(2)

Der Rat der Europäischen Union erließ am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP, der in Bezug auf die Individuen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die entweder von dem mit der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss oder vor Verabschiedung dieser Resolution von dem mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss in die Liste aufgenommen worden sind, Folgendes vorsieht: das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, Beschränkungen ihrer Einreise in die Union, das Verbot, ihnen auf direktem oder indirektem Wege Waffen und militärisches Gerät zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben, sowie das Verbot, ihnen damit in Zusammenhang stehende Hilfe oder Dienstleistungen bereitzustellen.

(3)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und daher bedarf es zur ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(5)

Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(6)

In Anbetracht der von der Lage in Afghanistan ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung beim Rat liegen.

(7)

In dem Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorgesehen werden, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Werden Stellungnahmen von einer der benannten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unterbreitet oder erhebliche neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Gruppe oder Einrichtung oder das betreffende Unternehmen darüber unterrichten.

(8)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Ereichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollten, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Achtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) erfolgen.

(9)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate;

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt würden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

f)

„Sanktionsausschuss“ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der aufgrund von Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde;

g)

„Ausschuss 1267“ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde;

h)

„Gründe für die Aufnahme in die Liste“ den vom Sanktionsausschuss bereitgestellten öffentlich zugänglichen Teil der Falldarstellung und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die früher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (4), aufgeführt waren, die vom Ausschuss 1267 bereitgestellte Falldarstellung und/oder Zusammenfassung der Gründe;

i)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der AEUV Anwendung findet, nach Maßgabe der im AEUV festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

Es ist untersagt,

a)

für die in Anhang I aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

Artikel 4

(1)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,

a)

die unmittelbar vor dem Tag der Verabschiedung der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates als Taliban oder andere mit diesen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der Konsolidierten Liste des Ausschusses 1267 aufgenommen wurden, oder

b)

die vom Sanktionsausschuss als Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit in Afghanistan mit den Taliban verbunden sind.

(2)   Anhang I enthält die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für die Listung der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen.

(3)   Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch die vom VN-Sicherheitsrats oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Bezeichnung durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Websites in Anhang II aufgeführt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für die Grundausgaben der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen, oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben.

(2)   Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Websites in Anhang II aufgeführt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Sonderausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat sie gebilligt.

(3)   Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die die Ausnahmen der Absätze 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, müssen ihren Antrag an die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats richten.

Die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde teilt den Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die den Antrag gestellt haben, und sonstigen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, von denen bekannt ist, dass sie unmittelbar betroffen sind, unverzüglich schriftlich mit, ob dem Antrag stattgegeben wurde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet auch die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber, ob dem Antrag auf Genehmigung einer solchen Ausnahme stattgegeben wurde.

(4)   Gelder, die innerhalb der Union freigegeben und überwiesen werden, um Ausgaben zu bestreiten, oder für die nach diesem Artikel eine Ausnahme anerkannt wurde, unterliegen keinen weiteren restriktiven Maßnahmen nach Artikel 3.

(5)   Im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, sind die Genehmigungen, die zuvor von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Websites in Anhang II aufgeführt sind, in den in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Ausnahmefällen erteilt wurden, weiterhin gültig.

Artikel 6

(1)   Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt waren, vor dem Tag, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (6), die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (7) oder die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 auf diese Konten Anwendung fand,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)   Artikel 3 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über solche Transaktionen.

Artikel 7

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die in dem guten Glauben, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung verweigern, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit jener zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 10

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 11

(1)   Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, diese Gruppe, dieses Unternehmen oder diese Einrichtung in die Liste in Anhang I auf.

(2)   Der Rat setzt die die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, die Gruppe, das Unternehmen oder die Einrichtung entweder auf direktem Wege, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, dieser Gruppe, diesem Unternehmen oder dieser Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, die Gruppe, das Unternehmen oder die Einrichtung entsprechend.

(4)   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Einrichtung von der Liste zu streichen oder die Identifizierungsangaben zu einer gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Einrichtung oder zu einem gelisteten Unternehmen zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(5)   Absätze 2 und 3 gelten auch für die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die zuvor in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt wurden.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jene Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 13

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 14

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums;

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen;

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen;

e)

für juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(5)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 337/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 über ein Flugverbot und das Einfrieren von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 43 vom 16.2.2000, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 1).


ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 4 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, GRUPPEN, UNTERNEHMEN UND EINRICHTUNGEN

1.

Abdul Baqi

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika während des Taliban-Regimes, b) Vizeminister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes, c) Konsularabteilung, Außenministerium unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: Um 1962. Geburtsort: Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

2.

Abdul Qadeer Abdul Baseer.

Titel: a) General, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Militärattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad (Pakistan). Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000974 (afghanischer Pass). Weitere Angaben: Im Februar 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

3.

Amir Abdullah (Aliasname Amir Abdullah Sahib)

Anschrift: Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum: Um 1972. Geburtsort: Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Amir Abdullah diente als Kassenverwalter für den ranghohen Taliban-Führer Abdul Ghani Baradar (TI.B.24.01.) und war der ehemalige Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Kandahar, Afghanistan. Amir Abdullah unternahm Reisen nach Kuwait, Saudi-Arabien, Libyen und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. Er erleichterte ferner die Kommunikation für die Taliban-Führung und koordinierte hochrangige Treffen im Gästehaus seiner Residenz in Pakistan. Abdullah half vielen ranghohen Taliban-Mitgliedern, die 2001 aus Afghanistan flohen und sich in Pakistan niederließen.

4.

Abdul Manan.

Titel: a) Herr, b) Mawlawi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

5.

Abdul Razaq

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Handelsminister (Taliban-Regime). b) 2003 in der Provinz Kandahar in Afghanistan verhaftet. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

6.

Abdul Wahab.

Titel: Malawi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger der Taliban in Riad während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

7.

Abdul Rahman Agha.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Militärgerichts des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Distrikt Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

8.

Abdul Wasay Mu’tasim Agha (Aliasnamen: a) Mutasim Aga Jan, b) Agha Jan, c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Kandahar-Stadt, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:31.1.2001.

9.

Janan Agha.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Fariab, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Provinz Central Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

10.

Sayed Mohammad Azim Agha (Aliasnamen: a) Sayed Mohammad Azim Agha. b) Agha Saheb).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Angestellter der Abteilung für Pass- und Visa-Angelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1966. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

11.

Sayyed Ghiassouddine Agha (Aliasnamen: a) Sayed Ghiasuddin Sayed Ghousuddin, b) Sayyed Ghayasudin c) Sayed Ghias).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Provinz Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Faryab, b) am Drogenhandel beteiligt. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

12.

Mohammad Ahmadi.

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Präsident der Da Afghanistan Bank während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Distrikt Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch.

13.

Mohammad Shafiq Ahmadi.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

14.

Ahmadullah (Aliasname: Ahmadulla)).

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll im Dezember 2001 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

15.

Abdul Bari Akhund (Aliasname: Haji Mullah Sahib).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Helmand während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953 Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mai 2007 Mitglied eines sieben Mitglieder zählenden Taliban-Führungsausschusses in Kandahar, Afghanistan, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

16.

Ahmed Jan Akhund.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasser und Elektrizität während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1953 und 1958. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

17.

Attiqullah Akhund.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Landwirtschaft während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Shawali Kott, Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

18.

Hamidullah Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Chef der Ariana Afghan Airlines während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

19.

Mohammad Hassan Akhund.

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Erster Stellvertreter, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Außenminister vor Wakil Ahmad Mutawakil während des Taliban-Regimes, c) Gouverneur von Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört der Malwhavi Khaalis-Gruppierung an, einer der sieben Gruppierungen des Dschihads gegen die Sowjets, b) Absolvent einer Madrassa in Quetta, Pakistan, c) enger Mitarbeiter von Mullah Omar. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001

20.

Mohammad Abbas Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

21.

Mohammad Essa Akhund.

Titel: a) Alhaj, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Elektrizität des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

22.

Ubaidullah Akhund (Aliasnamen: a) Obaidullah Akhund, b) Obaid Ullah Akhund).

Titel: a) Mullah, b) Hadji, c) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) einer der Stellvertreter von Mullah Omar, b) Mitglied der Taliban-Führung, zuständig für militärische Operationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

23.

Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (Aliasnamen: a) Ahmad Jan Akhunzada, b) Ahmad Jan Akhund Zada).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Zabol (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Anfang 2007 für die Provinz Uruzgan, Afghanistan, zuständiges Mitglied der Taliban. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

24.

Mohammad Eshaq Akhunzada.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Laghman (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Bezirk Qarabajh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

25.

Agha Jan Alizai (Aliasnamen: a) Haji Agha Jan Alizai, b) Hajji Agha Jan, c) Agha Jan Alazai, d) Haji Loi Lala, e) Loi Agha).

Titel: Haji. Geburtsdatum: a)15.10.1963, b)14.2.1973, c) 1967, d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Hitemchai, Provinz Helmand, Afghanistan, b) Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:4.11.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Agha Jan Alizai verwaltete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 einigte sich eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, darauf, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogenmaterialtransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten. Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai erleichterte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zu Ausbildungsmaßnahmen nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran.

26.

Allahdad (Aliasname: Akhund).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Bauwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

27.

Aminullah Amin.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Saripul (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

28.

Mohammad Sadiq Amir Mohammad.

Titel: a) Alhaj, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Afghan Trade Agency, Peshawar (Pakistan), während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: SE 011252 (Afghanischer Reisepass). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

29.

Muhammad Taher Anwari (Aliasnamen: a) Mohammad Taher Anwari, b) Haji Mudir).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1961. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

30.

Arefullah Aref.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

31.

Sayed Esmatullah Asem (Aliasname: Esmatullah Asem). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes, b) Generalsekretär der Afghanischen Rothalbmondsgesellschaft (ARCS) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1967. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Taliban-Führung seit Mai 2007, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) Mitglied des Taliban-Rates von Peshawar. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

32.

Atiqullah.

Titel: a) Hadji, b) Molla. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Jahr 1996 wurde Atiqullah auf einen Posten in Kandahar berufen. 1999 oder 2000 wurde er zum Ersten Stellvertretenden Landwirtschaftsminister und danach zum Stellvertretenden Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes ernannt.

 

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Atiqullah zum operativen Taliban-Offizier im Süden Afghanistans. 2008 wurde er Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Helmand, Afghanistan.

33.

Azizirahman.

Titel: Herr. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

34.

Abdul Ghani Baradar (Aliasname: Mullah Baradar Akhund).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Verteidigung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Dorf Weetmak, Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) gehört zum Stamm der Popalzai, b) ranghoher Taliban-Militärkommandeur und Mitglied des Quetta-Rates der Taliban seit Mai 2007, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

35.

Shahabuddin Delawar.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Vorsitzender, Oberstes Gericht des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1957. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

36.

Dost Mohammad (Aliasname: Doost Mohammad).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Ghazni während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit Mai 2007 einer der Taliban-Militärbefehlshaber, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

37.

Mohammad Azam Elmi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Bergbau und Industrie des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Angeblich 2005 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

38.

Faiz.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Informationsabteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1969. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

39.

Rustum Hanafi Habibullah (Aliasname: Rostam Nuristani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Dara Kolum, Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nuristan, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

40.

Gul Ahmad Hakimi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

41.

Abdullah Hamad.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Quetta (Pakistan). Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 00857 (afghanischer Reisepass), ausgestellt am 20.11.1997. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

42.

Hamdullah.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Quetta. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

43.

Zabihullah Hamidi.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für das Hochschulwesen des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

44.

Din Mohammad Hanif (Aliasname: Qari Din Mohammad).

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung des Taliban-Regimes, b) Minister für das Hochschulwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1955. Geburtsort: Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

45.

Abdul Jalil Haqqani (Aliasname: Nazar Jan).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghandaab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-Führungsrats, c) Mitglied der Finanzkommission des Taliban-Rates. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

46.

Badruddin Haqqani (Aliasname: Atiqullah).

Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: Etwa 1975-1979. Weitere Angaben: a) Einsatzleiter des Haqqani Network und Mitglied der Taliban-Shura in Miram Shah, b) leistete maßgebliche Unterstützung bei Anschlägen gegen Ziele in Südostafghanistan, c) Sohn von Jalaluddin Haqqani, Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von Khalil Ahmed Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung:11.5.2011. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:11.5.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Badruddin Haqqani ist der Einsatzleiter des Haqqani Network, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Militanten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Das Haqqani Network stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani (TI.H.40.01), der sich Mitte der 1990er Jahre dem Taliban-Regime von Mullah Mohammed Omar (TI.O.4.01) anschloss. Badruddin ist der Sohn von Jalaluddin, der Bruder von Nasiruddin Haqqani (TI.H.146.10) und Sirajuddin Haqqani (TI.H.144.07) und der Neffe von Khalil Ahmed Haqqani (TI.H.150.11).

 

Badruddin hilft bei der Leitung von Angriffen auf Ziele in Südostafghanistan durch mit den Taliban verbündete Aufständische und ausländische Kämpfer. Er gehört der Taliban-Schura in Miram Shah an, der die Aktivitäten des Haqqani Network unterstellt sind.

 

Ferner soll Badruddin im Haqqani Network der Verantwortliche für Entführungen sein. Er war für die Entführung zahlreicher afghanischer und ausländischer Staatsbürger im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan verantwortlich.

47.

Ezatullah Haqqani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Planung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1957. Geburtsort: Provinz Laghman, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

48.

Jalaluddin Haqqani (Aliasnamen: a) Jalaluddin Haqani, b) Jallalouddin Haqqani, c) Jallalouddine Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1942. Geburtsort: Provinz Khost, Bezirk Zadran, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Vater von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani, b) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, c) angeblich im Juni 2007 verstorben, war aber im Mai 2008 noch am Leben. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:31.1.2001.

49.

Khalil Ahmed Haqqani (Aliasnamen: a) Khalil Al-Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel Haqqani).

Titel: Haji. Anschrift: a) Peshawar, Pakistan, b) near Dergey Manday Madrasa in Dergey Manday Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan, c) Kayla Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan, d) Sarana Zadran Village, Paktia Province, Afghanistan. Geburtsdatum: a)1.1.1966, b) zwischen 1958 und 1964. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) führendes Mitglied des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den unter pakistanischer Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) operiert, b) hat früher Reisen nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) unternommen und dort Finanzmittel beschafft, c) Bruder von Jalaluddin Haqqani und Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung:9.2.2011. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:9.2.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Khalil Ahmed Haqqani ist ein ranghohes Mitglied des Haqqani Network, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Das Haqqani Network, das an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan steht, wurde von Khalil Haqqanis Bruder, Jalaluddin Haqqani (TI.H.40.01), gegründet, der sich Mitte der 1990er Jahre dem Taliban-Regime von Mullah Mohammed Omar (TI.O.4.01) anschloss.

 

Khalil Haqqani beschafft Finanzmittel zugunsten der Taliban und des Haqqani Network und reist deshalb oft ins Ausland, um Geldgeber zu treffen. Im September 2009 bereiste Khalil Haqqani die Golfstaaten und beschaffte Gelder aus dortigen Finanzquellen sowie aus Finanzquellen in Süd- und Ostasien.

 

Khalil Haqqani unterstützt außerdem die Taliban und das Haqqani Network, die in Afghanistan operieren. Ab Anfang 2010 stellte er Gelder für die Taliban-Zellen in der afghanischen Provinz Logar bereit. 2009 stellte und befehligte Khalil Haqqani etwa 160 Kämpfer in der afghanischen Provinz Logar, außerdem war er einer derer, die für die Inhaftierung der von den Taliban und dem Haqqani Network gefangengenommenen Gegner verantwortlich zeichnete. Khalil Haqqani nahm von seinem Neffen Sirajuddin Haqqani (TI.H.144.07) Befehle für Taliban-Operationen entgegen.

 

Khalil Haqqani war auch für Al-Qaida (QE.A.4.01) tätig und stand mit deren militärischen Operationen in Verbindung. 2002 entsandte Khalil Haqqani Männer zur Unterstützung der Al-Qaida-Kräfte in der afghanischen Provinz Paktia.

50.

Mohammad Moslim Haqqani (Aliasname: Moslim Haqqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Pilger und religiöse Angelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Stellvertretender Minister für das Hochschulwesen des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Provinz Baghlan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

51.

Mohammad Salim Haqqani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1967. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Aus der Provinz Laghman. Tag der VN-Bezeichnung:31.3.2001.

52.

Nasiruddin Haqqani (Aliasnamen: a) Naseer Haqqani, b) Dr. Naseer Haqqani, c) Nassir Haqqani, d) Nashir Haqqani, e) Naseruddin, f) Dr. Alim Ghair).

Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: Ca. 1970-1973. Geburtsort: Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Steht mit dem Haqqani Network in Verbindung, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter pakistanischer Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten (FATA) operiert. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Das Haqqani Network ist eine mit den Taliban verbundene Gruppe von Militanten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Es stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani (TI.H.40.01), von denen Nasiruddin Haqqani einer ist.

 

Nasiruddin Haqqani ist ein Emissär des Haqqani Network, der sich hauptsächlich mit der Beschaffung von Finanzmitteln befasst. 2004 reiste er mit einem Taliban-Komplizen nach Saudi-Arabien, um Finanzmittel für die Taliban zu beschaffen. 2004 stellte er außerdem Aktivisten in Afghanistan Geldmittel zur Verfügung, um die afghanischen Präsidentschaftswahlen zu stören. Spätestens ab 2005 bis mindestens 2008 hat Nasiruddin Haqqani zahlreiche Reisen unternommen, um Finanzmittel für das Haqqani Network zu beschaffen; in diesem Zusammenhang reiste er 2007 regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate und unternahm 2008 eine Reise zu diesem Zweck in einen anderen Golfstaat. Wie verlautet sollen Haqqani ab Mitte 2007 drei Hauptfinanzquellen zur Verfügung gestanden haben: Spenden aus der Golfregion, Drogenhandel und Zahlungen von Al-Qaida (QE.A.4.01). Gegen Ende 2009 gingen Nasiruddin Haqqani mehrere hunderttausend Dollar von mit der Al-Qaida verbündeten Einzelpersonen aus der Arabischen Halbinsel zur Unterstützung der Aktivitäten des Haqqani Network zu.

53.

Sayyed Mohammed Haqqani (Aliasname: Sayyed Mohammad Haqqani).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes, b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrassa Haqqaniya in Pakistan, b) Soll enge Beziehungen zu dem Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben, c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Sayyed Mohammed Haqqani steht mit Gulbbudin Hekmatyar (QI.H.88.03) in Verbindung und unterstützt seit langem Mullah Mohammed Omar (TI.O.4.01). In seiner Eigenschaft als Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes hat er Ausländern, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen und in Afghanistan gekämpft haben, afghanische Pässe ausgestellt und beträchtliche Geldbeträge von ihnen eingezogen.

 

Sayyed Mohammed Haqqani ist in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach mit Aiman Muhammed Rabi al-Zawahiri (QI.A.6.01) und Farhad, dem Sekretär von Mohammed Omar, zusammengetroffen. Er hat ein Buchgeschäft im Bazar Qissa Khwani, Peschawar, Pakistan, eröffnet, das an der Finanzierung der Taliban beteiligt war. Im März 2009 war er immer noch als Aufstandsführer der Taliban aktiv.

54.

Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Aliasnamen: a) Siraj Haqqani, b) Serajuddin Haqani, c) Siraj Haqani, d) Saraj Haqani, e) Khalifa).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Na’ib Amir (Stellvertretender Befehlshaber). Anschrift: a) Kela neighborhood/Danda neighborhood, Miramshah, North Waziristan, Pakistan, b) Manba’ul uloom Madrasa, Miramshah, North Waziristan, Pakistan, c) Dergey Manday Madrasa, Miramshah, North Waziristan, Pakistan. Geburtsdatum: Um 1977/1978. Geburtsort: a) Danda, Miramshah, North Waziristan, Pakistan, b) Dorf Srana, Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, c) Bezirk Neka, Provinz Paktika, Afghanistan, d) Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) seit 2004 Oberbefehlshaber in den östlichen und südlichen Gebieten Afghanistans, b) Sohn von Jallaloudine Haqani c) Gebiet von Sultan Khel, Stamm der Zardan, Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:13.9.2007.

55.

Abdul Hai Hazem.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erster Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Quetta, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Ghazni. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 0001203. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

56.

Hidayatullah (Aliasname: Abu Turab).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:8.3.2001.

57.

Abdul Rahman Ahmad Hottak (Aliasname: Hottak Sahib).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender (Kultur-) Minister für Information und Kultur des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1957. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

58.

Najibullah Haqqani Hydayetullah (Aliasname: Najibullah Haqani).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Finanzminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1964. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) aus Ost-Afghanistan, b) seit Mai 2007 Mitglied des Taliban-Rates in der Provinz Kunar, Afghanistan, c) Cousin von Moulavi Noor Jalal. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

59.

Gul Agha Ishakzai (Aliasnamen: a) Mullah Gul Agha, b) Mullah Gul Agha Akhund, c) Hidayatullah, d) Haji Hidayatullah, e) Hayadatullah). Geburtsdatum: Um 1972. Geburtsort: Band-e-Timor, Kandahar, Afghanistan. Weitere Angaben: Gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Tag der VN-Bezeichnung:20.7.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:20.7.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

 

Gul Agha Ishakzai ist Leiter der Finanzkommission der Taliban und gehört einem kürzlich gegründeten Taliban-Rat an, der die Beitreibung der Zakat (islamische Steuer) in der Provinz Baluchistan, Pakistan, koordiniert. Er hat ferner Geld für Selbstmordattentate in Kandahar, Afghanistan, beigetrieben und war an der Auszahlung von Geldern an Taliban-Kämpfer und ihre Familien beteiligt.

 

Gul Agha Ishakzai, ein Jugendfreund des Taliban-Führers Mullah Mohammad Omar (TI.O.4.01), war Omars wichtigster Finanzbeamter und einer seiner engsten Berater. Es gab eine Zeit, zu der niemand ohne seine Genehmigung mit Mullah Omar zusammentreffen durfte. Während des Taliban-Regimens lebte er mit Omar im Präsidentenpalast.

 

Im Dezember 2005 erleichterte Gul Agha Ishakzai die Verbringung von Menschen und Gütern in die Trainingslager der Taliban; Ende 2006 reiste er ins Ausland, um Waffenteile zu beschaffen.

60.

Noor Jalal (Aliasname: Nur Jalal).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender (Verwaltungs-) Minister des Inneren des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: Provinz Kunar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

61.

Qudratullah Jamal (Aliasname: Haji Sahib).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Information des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Gardez, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

62.

Saleh Mohammad Kakar (Aliasname: Saleh Mohammad).

Geburtsdatum: Um 1962. Geburtsort: Dorf Nulgham, Bezirk Panjwai, Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: War Autohändler in Kandahar, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung:4.11.2010. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saleh Mohammad Kakar ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Vor seiner Festnahme durch afghanische Behörden betrieb Saleh Mohammad Kakar unter dem Schutz der Taliban Labors zur Heroinherstellung in der Region Band-e-Timor der Provinz Kandahar. Kakar pflegte Kontakte zu leitenden Taliban-Führern, trieb in deren Namen Geld bei Drogenhändlern ein und verwaltete und versteckte Gelder führender Taliban-Mitglieder. Er war ferner verantwortlich für die Erleichterung von Steuerzahlungen an die Taliban im Auftrag von Drogenhändern. Kakar war Autohändler in Kandahar und hat den Taliban Fahrzeuge zur Verwendung bei Selbstmordattentaten bereitgestellt.

63.

Rahmatullah Kakazada (Aliasnamen: a) Rehmatullah, b) Kakazada, c) Mullah Nasir).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi (Pakistan). Geburtsdatum: 1968. Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000952 (afghanischer Pass, ausgestellt am 7.1.1999). Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Taliban-Gouverneur der Provinz Ghazni, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

64.

Abdul Rauf Khadem.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Befehlshaber des zentralen Korps während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 and 1963. Geburtsort: Uruzgan/Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

65.

Khairullah Khairkhwah (Aliasname: Mullah Khairullah Khairkhwah).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat (Afghanistan) während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime, d) Innenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Juni 2007 in Haft. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

66.

Abdul Razaq Akhund Lala Akhund.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Innenminister des Taliban-Regimes, b) Polizeichef in Kabul während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan, angrenzend an den Bezirk Chaman, Quetta, Pakistan. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

67.

Jan Mohmmad Madani.

Titel: Herr. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

68.

Zia-Ur-Rahman Madani (Aliasnamen: a) Ziaurrahman Madani, b) Zaia u Rahman Madani, c) Madani Saheb).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Logar (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: Taliqan, Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) am Drogenhandel beteiligt, b) seit Mai 2007 zuständig für Taliban-Militärangelegenheiten in der Provinz Takhar, Afghanistan, c) zuständig für die Provinz Nangarhar. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

69.

Abdul Latif Mansur (Aliasname: Abdul Latif Mansoor).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Landwirtschaftsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Seit Mai 2007 Mitglied des Miram-Shah-Rates der Taliban. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

70.

Mohammadullah Mati.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

71.

Matiullah.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Direktor, Kabul Custom House während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Bezirk Daman, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

72.

Akhtar Mohammad Maz-Hari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Bildungsattaché, Taliban-Generalkonsulat, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1970. Geburtsort: Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: SE 012820 (afghanischer Reisepass, ausgestellt am 4.11.2000).Weitere Angaben: Angeblich 2007 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

73.

Fazl Mohammad Mazloom (Aliasnamen: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 und 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:23.2.2001. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

74.

Nazar Mohammad.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kundus während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

75.

Mohammad Homayoon.

Titel: Eng. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Wasser und Elektrizität des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

76.

Mohammad Shafiq Mohammadi.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Khost (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1948. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

77.

Abdul Kabir Mohammad Jan (Aliasname: A. Kabir).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat des Taliban-Regimes, b) Gouverneur der Provinz Nangarhar während des Taliban-Regimes, c) Chef der östlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Zardran-Stamm, Provinz Paktja, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) an terroristischen Operationen im Osten Afghanistans beteiligt, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

78.

Mohammad Rasul.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Nimroz (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1958 und 1963. Geburtsort: Bezirk Spinboldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

79.

Mohammad Wali.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In seiner Position im Ministerium für die Prävention von Lastern und Propagierung von Tugend des Taliban-Regimes hat Mohammad Wali häufig Folter und andere Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt. Mohammad Wali bleibt auch nach dem Sturz des Taliban-Regimes weiterhin bei den Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, aktiv.

80.

Mohammad Yaqoub.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der BIA während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

81.

Amir Khan Motaqi (Aliasname: Amir Khan Muttaqi).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bildungsminister des Taliban-Regimes, b) Taliban-Vertreter bei den während des Taliban-Regimes unter Leitung der Vereinten Nationen geführten Gesprächen. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

82.

Abdulhai Motmaen.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Direktor, Abteilung Information und Kultur, Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1973. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

83.

Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (Aliasnamen: a) Allah Dad Tayyab, b) Allah Dad Tabeeb).

Titel: a) Mullah, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Stadt Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

84.

Najibullah Muhammad Juma (Aliasname:Najib Ullah).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalkonsul, Taliban-Generalkonsulat, Peshawar (Pakistan). Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Farah. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: 00737 (Afghanischer Pass, ausgestellt am 20.10.1996). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

85.

Mohammad Naim (Aliasname:Mullah Naeem).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

86.

Nik Mohammad.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Handelsminister des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

87.

Hamdullah Nomani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Hochrangiger Beamter im Ministerium für das das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

88.

Mohammad Aleem Noorani.

Titel: Mufti. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Erster Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

89.

Nurullah Nuri.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh (Afghanistan) während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

90.

Abdul Manan Nyazi (alias a) Abdul Manan Nayazi, b) Abdul Manan Niazi, c) Baryaly, d) Baryalai).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kabul unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: etwa 1968. Geburtsort: Distrikt Pashtoon Zarghoon, Provinz Herat, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Taliban-Mitglied zuständig für die Provinz Herat. Soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

91.

Mohammed Omar.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen (Amir ul-Mumineen), Afghanistan. Geburtsdatum: Um 1966. Geburtsort: Provinz Uruzgan, Dorf Adehrawood. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

92.

Abdul Jabbar Omari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Baghlan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

93.

Mohammad Ibrahim Omari.

Titel: Alhaj. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Grenzangelegenheiten des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Zadran-Tal, Provinz Khost, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

94.

Nooruddin Turabi Muhammad Qasim (Aliasname: Noor ud Din Turabi).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Justizminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

95.

Abdul Salam Hanafi Ali Mardan Qul (Aliasnamen: a) Abdussalam Hanifi, b) Hanafi Saheb).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Bildungsminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Darzab, Bezirk Faryab, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für Nord-Afghanistan, b) am Drogenhandel beteiligt. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

96.

Abdul Ghafar Qurishi (Aliasname: Abdul Ghaffar Qureshi).

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Repatriierungsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

97.

Yar Mohammad Rahimi.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Kommunikation des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1953. Geburtsort: Bezirk Panjwaee, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

98.

Mohammad Hasan Rahmani.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Panjwae, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

99.

Habibullah Reshad.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Ermittlungsabteilung während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 und 1973. Geburtsort: Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

100.

Abdulhai Salek.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Uruzgan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Angeblich verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:23.2.2001.

101.

Sanani.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Dar-ul-Efta während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1923. Geburtsort: Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

102.

Noor Mohammad Saqib.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oberster Richter des Obersten Gerichtshofes während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1958. Geburtsort: Bezirk Bagrami, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

103.

Ehsanullah Sarfida.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Bezirk Qarabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

104.

Saduddin Sayyed (Aliasnamen: a) Sadudin Sayed, b) Sadruddin).

Titel: a) Maulavi, b) Alhaj, c) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Vizeminister für Arbeit und Soziales des Taliban-Regimes, b) Bürgermeister von Kabul-Stadt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Chaman, Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

105.

Qari Abdul Wali Seddiqi.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1974 Geburtsort: Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000769 (afghanischer Pass, ausgestellt am 2.2.1997). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

106.

Abdul Wahed Shafiq.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Gouverneur der Provinz Kabul (Afghanistan) unter dem Taliban-Regime. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

107.

Said Ahmed Shahidkhel.

Titel: Maulavi. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Stellvertretender Bildungsminister des Taliban-Regimes, b) im Juli 2003 in Haft in Kabul, Afghanistan. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

108.

Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed (Aliasnamen: a) Akhtar Mohammad Mansour Khan Muhammad, b) Akhtar Muhammad Mansoor, c) Akhtar Mohammad Mansoor).

Titel: a) Maulavi, b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Zivilluftfahrt und Verkehr des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: a) Kandahar, Afghanistan b) Kalanko Joftian, Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) im September 2006 nach Afghanistan rückgeführt, b) Mitglied der Taliban-Führung, c) am Drogenhandel beteiligt, d) seit Mai 2007 in den Provinzen Khost, Paktia und Paktika (Afghanistan) aktiv; seit Mai 2007 Taliban-Gouverneur von Kandahar. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

109.

Shamsudin.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der afghanischen Provinz Wardak (Maidan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Bezirk Keshim, Provinz Badakhshan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

110.

Mohammad Sharif.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Innenminister des Inneren des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

111.

Shams Ur-Rahman Sher Alam (Aliasnamen: a) Shamsurrahman, b) Shams-u-Rahman).

Titel: a) Mullah, b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Landwirtschaftsminister des Taliban-Regimes. Geburtsort: Bezirk Suroobi, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:23.2.2001.

112.

Abdul Ghafar Shinwari.

Titel: Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Generalkonsulat, Karatschi, Pakistan. Geburtsdatum:29.3.1965. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit:Afghanisch. Reisepassnummer: D 000763 (afghanischer Pass, ausgestellt am 9.1.1997). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

113.

Mohammad Sarwar Siddiqmal.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

114.

Sher Mohammad Abbas Stanekzai.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Volksgesundheit des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

115.

Taha.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Paktia (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Provinz Ningarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

116.

Tahis.

Titel: Hadji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001.

117.

Abdul Raqib Takhari.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für Repatriierung des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1968 and 1973. Geburtsort: Provinz Takhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

118.

Walijan.

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Jawzjan (Afghanistan) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1968. Geburtsort: Quetta, Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

119.

Nazirullah Hanafi Waliullah (Aliasname:Nazirullah Aanafi Waliullah).

Titel: a) Maulavi, b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1962. Geburtsort: Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 000912 (afghanischer Pass, ausgestellt am 30.6.1998). Weitere Angaben: Im Oktober 2006 nach Afghanistan rückgeführt. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:25.1.2001.

120.

Abdul-Haq Wasiq (Aliasname: Abdul-Haq Wasseq):

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1975. Geburtsort: Zentralregion, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Tag der Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b:31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar (QI.H.88.03). Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligence) und war als solcher Qari Ahmadullah (TI.A.81.01) unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans.

121.

Mohammad Jawad Waziri.

Gründe für die Aufnahme in die Liste: UN-Abteilung, Außenministerium des Taliban-Regimes. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001.

122.

Abdul Rahman Zahed (Aliasname: Abdul Rehman Zahid).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Außenminister des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 and 1968. Geburtsort: Provinz Logar, Bezirk Kharwar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.

123.

Mohammad Zahid.

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 001206 (afghanischer Pass, ausgestellt am 17.7.2000). Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001.


ANHANG II

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

(Von den Mitgliedstaaten zu ergänzen)

A.

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id = 28519

 

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral + Diplomacy/Global + Issues/International + Sanctions/

 

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/ Sanciones_%20Internacionales.aspx

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id = 12750&LNG = en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B.

Anschrift für Notifikationen und sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

CHAR 12/106

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel. +32 229-55585


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