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Document 32011R0302

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11

OJ L 81, 29.3.2011, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/302/oj

29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 302/2011 DER KOMMISSION

vom 28. März 2011

zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1) insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Weltmarktpreise für Zucker sind seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010/11 auf einem konstant hohen Niveau. Die Vorausschätzungen der Weltmarktpreise am New Yorker Futuresmarkt für Zucker für die Termine Mai, Juli und Oktober 2011 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin.

(2)

Die negative Differenz zwischen Verfügbarkeit und Nutzung von Zucker auf dem Markt der Europäischen Union in den vergangenen zwei Wirtschaftsjahren wird auf 1,0 Millionen Tonnen geschätzt. Dies hat zu den niedrigsten Endbeständen seit Durchführung der Reform des Zuckersektors 2006 geführt. Weitere Einfuhreinbußen könnten die Versorgung des Zuckermarkts der Union stören und den Zuckerpreis auf dem Binnenmarkt in die Höhe treiben. Um die negative Differenz zwischen Verfügbarkeit und Nutzung von Zucker auf dem Markt der Union im Wirtschaftsjahr 2010/11 zu begrenzen, müssen alle bestehenden Einfuhrströme vollständig genutzt werden, und zwar die Einfuhrzollkontingente und die Einfuhren in Höhe von 1,95 Millionen Tonnen aufgrund von Handelsvereinbarungen im Rahmen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen/Alles außer Waffen (EPA/EBA).

(3)

Die im Wirtschaftsjahr 2009/10 verzeichneten EPA/EBA-Einfuhren beliefen sich jedoch auf 1,5 Millionen Tonnen. Unter Zugrundelegung der derzeitigen Marktlage ist es unwahrscheinlich, dass diese Menge kurzfristig zunimmt. Dies würde unweigerlich zu einem weiteren Versorgungsmangel auf dem EU-Markt führen. Diese Situation ist durch hohe Preise auf dem Weltzuckermarkt bedingt, und deshalb muss der Einfuhrzoll für bestimmte Zuckermengen ausgesetzt werden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2) ist die Verwaltung der Zollkontingente für Einfuhren von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit der laufenden Nummer 09.4380 (Zucker — außerordentliche Einfuhr) geregelt worden. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 müssen jedoch die Erzeugnismengen, für die die Einfuhrzölle ausgesetzt werden, in einem gesonderten Rechtsakt festgesetzt werden.

(5)

Die außergewöhnliche Zuckermenge, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 zum Zollsatz Null eingeführt werden kann, muss entsprechend festgesetzt werden.

(6)

Um den Handel mit Einfuhrlizenzen zu vermeiden, dürfen die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein.

(7)

Die Sicherheit sollte in ausreichender Höhe festgesetzt werden, um die vollständige Ausschöpfung der erteilten Einfuhrlizenzen im Rahmen der derzeitigen, stark schwankenden Weltzuckerpreise sicherzustellen.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4380 werden vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 für eine Menge von 300 000 Tonnen ausgesetzt.

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 gilt für die Verwaltung des Kontingents gemäß Absatz 1.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (3) sind die Rechte aus der Einfuhrlizenz nicht übertragbar.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 beläuft sich die Sicherheit auf 150 EUR je Tonne.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2011.

Sie gilt bis zum 30. September 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.

(3)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.


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