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Document 32011R0176

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 51, 25.2.2011, p. 2–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 019 P. 126 - 131

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/176/oj

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 176/2011 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2011

über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die funktionalen Luftraumblöcke stellen wesentliche Elemente für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten dar, wodurch die Leistungen verbessert und Synergien geschaffen werden. Zu diesem Zweck und im Hinblick auf die Optimierung der Schnittstellen der funktionalen Luftraumblöcke im einheitlichen europäischen Luftraum sollten die betroffenen Mitgliedstaaten miteinander zusammenarbeiten und können gegebenenfalls auch mit Drittstaaten zusammenarbeiten.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks die Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zu erfüllen.

(3)

Mitgliedstaaten, die einen funktionalen Luftraumblock einrichten, haben der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten Informationen zu übermitteln und ihnen im Hinblick auf einen erleichterten Meinungsaustausch Gelegenheit zu geben, Bemerkungen abzugeben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch keine der Geheimhaltung unterliegenden Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder anderweitig vertrauliche Informationen weitergeben.

(4)

Die nach dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen sollten der Einhaltung der mit den funktionalen Luftraumblöcken verfolgten Ziele Rechnung tragen und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Kohärenz mit anderen Maßnahmen innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu gewährleisten.

(5)

Um den Austausch solcher Informationen und die Abgabe von Bemerkungen zu erleichtern, sollte eindeutig festgelegt werden, welche Informationen als „angemessen“ anzusehen und den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) und anderen Beteiligten zu übermitteln sind, ebenso die Verfahren für diesen Informationsaustausch.

(6)

Insbesondere sollten die betroffenen Mitgliedstaaten die Informationen gemeinsam bereitstellen und somit nur einen Satz an Informationen und Nachweisen je Luftraumblock bereitstellen.

(7)

Die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks sollte als rechtliches Verfahren angesehen werden, mittels dessen Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Luftraumblöcken verbessern müssen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dieser Anforderung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bis spätestens 4. Dezember 2012 nachzukommen.

(8)

Die Feststellung, ob ein funktionaler Luftraumblock geändert wurde, sollte für alle Mitgliedstaaten aufgrund derselben Kriterien getroffen werden und auf solche Änderungen beschränkt sein, die erhebliche Auswirkungen auf den funktionalen Luftraumblock und/oder benachbarte funktionale Luftraumblöcke oder Mitgliedstaaten haben.

(9)

Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in Koordination mit der EASA gewährleisten, dass alle Sicherheitsaspekte bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums angemessen berücksichtigt werden.

(10)

Diese Verordnung berührt nicht die sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten und damit im Zusammenhang stehende Anforderungen an die Vertraulichkeit gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(11)

Gemäß Artikel 83 des Abkommens von Chicago müssen Mitgliedstaaten, die einen funktionalen Luftraumblock einrichten, Übereinkünfte oder Vereinbarungen über funktionale Luftraumblöcke und nachfolgende Änderungen bei der ICAO registrieren.

(12)

Die Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke, die zu Änderungen der Grenzen von ICAO-Fluginformationsgebieten (Flight Information Region, FIR) oder Änderungen an Einrichtungen und Diensten innerhalb dieser Grenzen führen würden, sollten weiterhin Gegenstand des Verfahrens für die ICAO-Flugnavigationsplanung und des Verfahrens zur Änderung der ICAO-Flugnavigationspläne sein.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gewährleisten, dass sie ihre Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit wirksam erfüllen. Sie sollten belegen und die erforderlichen Zusicherungen geben, dass der funktionale Luftraumblock sicher eingerichtet und verwaltet wird, und auf die Elemente des Sicherheitsmanagements der Mitgliedstaaten und der Flugsicherungsorganisationen eingehen, die mit der Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke im Zusammenhang stehen, wobei der Schwerpunkt auf ihren jeweiligen Rollen und Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit liegt.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest bezüglich

1.

der von den betroffenen Mitgliedstaaten an die Kommission, die Europäische Agentur für Flugsicherheit („EASA“), andere Mitgliedstaaten und beteiligte Parteien vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks zu übermittelnden Informationen;

2.

der Verfahren für die Bereitstellung der Informationen an die unter Punkt 1 genannten Parteien und für die Abgabe von Bemerkungen dieser Parteien, bevor der funktionale Luftraumblock der Kommission notifiziert wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„betroffene Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten, die miteinander die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vereinbart haben;

2.

„beteiligte Parteien“ bezeichnet die einem funktionalen Luftraumblock benachbarten Drittländer, einschlägige Luftraumnutzer oder Gruppen von Luftraumnutzern und Personalvertretungsorganisationen sowie Flugsicherungsorganisationen, die den Flugsicherungsorganisationen in einem funktionalen Luftraumblock benachbart sind.

Artikel 3

Nachweis der Einhaltung

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen gemeinsam die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Informationen bereit, um die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 nachzuweisen.

Artikel 4

Verfahren des Informationsaustauschs für neue funktionale Luftraumblöcke

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im Anhang festgelegten Informationen bis 24. Juni 2012. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.

(2)   Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.

(3)   Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Einrichtung ihres funktionalen Luftraumblocks.

Artikel 5

Änderung eines eingerichteten funktionalen Luftraumblocks

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gilt ein eingerichteter Luftraumblock als geändert, wenn eine vorgeschlagene Änderung zu Veränderungen der festgelegten Dimensionen des funktionalen Luftraumblocks führt.

(2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission gemeinsam mindestens sechs Monate vor Durchführung der Änderung die vorgeschlagenen Veränderungen und stellen Informationen zu den Veränderungen bereit, wobei die für die Einrichtung des funktionalen Luftraumblocks bereitgestellten Informationen gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.

(3)   Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.

(4)   Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Änderung ihres funktionalen Luftraumblocks.

Artikel 6

Bereits eingerichtete funktionale Luftraumblöcke

Mitgliedstaaten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen funktionalen Luftraumblock eingerichtet haben, gewährleisten, dass die im Anhang festgelegten vorgeschriebenen Informationen, die nicht bereits im Rahmen ihrer Notifizierung vorgelegt wurden, der Kommission bis 24. Juni 2012 übermittelt werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.


ANHANG

BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN

TEIL I

Allgemeine Informationen

1.

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben Folgendes anzugeben:

a)

die Kontaktstelle für den funktionalen Luftraumblock;

b)

die festgelegten Dimensionen des funktionalen Luftraumblocks;

c)

die gemeinsam benannten Erbringer von Flugverkehrsdiensten und Erbringer von Wetterdiensten, sofern zutreffend, und ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet;

d)

die Erbringer von Flugverkehrsdiensten, die Dienste ohne Zertifizierung erbringen gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet.

2.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen unter anderem die folgenden Informationen über die getroffenen Abmachungen bezüglich der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks bereit:

a)

Ausfertigung der Dokumente, die die gegenseitige Vereinbarung der betroffenen Mitgliedstaaten zur Einrichtung des funktionalen Luftraumblocks belegen;

b)

Informationen über die Abmachungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden im funktionalen Luftraumblock;

c)

Informationen über die Abmachungen zwischen den Erbringern von Flugverkehrsdiensten im funktionalen Luftraumblock;

d)

Informationen über Abmachungen zwischen zuständigen zivilen und militärischen Stellen bezüglich ihrer Beteiligung an den Leitungsstrukturen des funktionalen Luftraumblocks.

3.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf Informationen verweisen, die der Kommission bereits im Rahmen der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums übermittelt wurden.

TEIL II

Anforderungen des Artikels 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen die Informationen, einschließlich entsprechender Nachweise, bezüglich der Anforderungen des Artikels 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bereit.

1.   Sicherheitsanalyse für den funktionalen Luftraumblock

Bezüglich der Sicherheitsanalyse für den funktionalen Luftraumblock sind die folgenden Informationen bereitzustellen:

a)

die gemeinsame Sicherheitspolitik oder Pläne zur Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitspolitik;

b)

eine Darlegung der Abmachungen bezüglich der Untersuchung von Unfällen und Störungen und der Pläne für Erfassung, Auswertung und Austausch von Sicherheitsdaten;

c)

eine Darlegung, wie die Sicherheit verwaltet wird, um eine Verschlechterung der Sicherheitsleistung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zu verhindern;

d)

eine Darlegung der Abmachungen, mit denen die Verantwortlichkeiten und Schnittstellen eindeutig angegeben und zugewiesen werden bezüglich der Festlegung von Sicherheitszielen, der Sicherheitsaufsicht und flankierender Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten innerhalb des funktionalen Luftraumblocks;

e)

Nachweise und/oder Erklärungen, dass vor der Einführung betrieblicher Änderungen, die sich aus der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks ergeben, die Sicherheitsbewertung einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchgeführt wurde.

2.   Optimale Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen die folgenden Informationen bereit:

a)

Eine Darlegung der Beziehungen zu den relevanten Netzfunktionen für das Luftraummanagement und das Verkehrsflussmanagement, die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannt sind, einschließlich der Koordinierung, sowie Abmachungen und Verfahren zur Erzielung einer optimierten Luftraumnutzung.

b)

Bezüglich des Luftraummanagements innerhalb des funktionalen Luftraumblocks, das nicht von den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Netzfunktionen abgedeckt ist, sind Informationen bereitzustellen über

die Abmachungen für ein integriertes Luftraummanagement;

die Vorkehrungen für die gemeinsame Nutzung von Daten des Luftraummanagements;

die Abmachungen für eine wirksame kooperative Entscheidungsfindung.

c)

Bezüglich der Echtzeit-Koordinierung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks:

eine Darlegung, wie grenzübergreifende Aktivitäten verwaltet werden, wenn neue Gebiete aufgrund der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks geschaffen werden.

3.   Übereinstimmung mit dem europäischen Streckennetz

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit, mit denen belegt wird, dass die Auslegung und Einrichtung von Strecken für den funktionalen Luftraumblock mit dem festgelegten Verfahren für die Gesamtkoordinierung, Entwicklung und Einrichtung des europäischen Streckennetzes, auf das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 Bezug genommen wird, im Einklang stehen und nach diesem Verfahren abgeschlossen werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf Informationen verweisen, die der Kommission bereits im Rahmen der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums übermittelt wurden.

4.   Gesamter Zusatznutzen auf Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen

Die betroffenen Mitgliedstaaten geben Erklärungen ab, in denen bestätigt wird, dass

a)

die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den üblichen Branchenpraktiken durchgeführt wurde, unter anderem unter Verwendung abgezinster Cashflows;

b)

die Kosten-Nutzen-Analyse eine konsolidierte Sicht der Auswirkungen der Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks auf die zivilen und militärischen Luftraumnutzer bietet;

c)

die Kosten-Nutzen-Analyse ein insgesamt positives Finanzergebnis (Kapitalwert und/oder interner Zinsfuß) für die Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks belegt;

d)

der funktionale Luftraumblock zu einer Verminderung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs beiträgt;

e)

die Kosten- und Nutzenwerte, ihre Quellen und die der Kosten-Nutzen-Analyse zugrundeliegenden Annahmen dokumentiert wurden;

f)

die Hauptbeteiligten konsultiert wurden und Rückmeldungen zu den Kosten- und Nutzenschätzungen gegeben haben, die für ihren Betrieb von Belang sind.

5.   Gewährleistung einer reibungslosen und flexiblen Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen Flugverkehrsdienststellen

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit, mit denen belegt wird, dass die Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle innerhalb des funktionalen Luftraumblocks reibungslos und flexibel erfolgt. Dies schließt die folgenden Informationen über die durch die Einrichtung oder Änderung des funktionalen Luftraumblocks eingeführten Veränderungen ein:

a)

eine Darlegung der Abmachungen für die grenzübergreifende Erbringung von Flugverkehrsdiensten:

b)

die getroffenen Abmachungen zur Verbesserung der Koordinierungsverfahren zwischen den betroffenen Erbringern von Flugverkehrsdiensten innerhalb des funktionalen Luftraumblocks und weitere geplante Initiativen zur Verbesserung der Koordinierung;

c)

eine Darlegung der getroffenen Abmachungen zur Verbesserung der Koordinierungsverfahren zwischen den betroffenen Erbringern von zivilen und militärischen Flugverkehrsdiensten und weitere geplante Initiativen zur Verbesserung der Koordinierung im Einklang mit dem Konzept der flexiblen Luftraumnutzung;

d)

eine Darlegung der getroffenen Abmachungen zur Verbesserung der Koordinierungsverfahren mit den betroffenen benachbarten Erbringern von Flugverkehrsdiensten und weitere geplante Initiativen zur Verbesserung der Koordinierung.

6.   Gewährleistung der Kompatibilität zwischen den unterschiedlichen Luftraumkonfigurationen und Optimierung unter anderem der derzeitigen Fluginformationsgebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit über verfügbare Pläne, wie eine harmonisierte Organisation und Klassifizierung unterschiedlicher Luftraumkonfigurationen innerhalb des funktionalen Luftraumblocks erreicht wird. Zu diesen Plänen gehören

a)

die Grundsätze für die Luftraumklassifizierung und Luftraumorganisation für den funktionalen Luftraumblock;

b)

die Veränderungen der Luftraumkonfiguration, die sich aus der Harmonisierung innerhalb des funktionalen Luftraumblocks ergeben.

7.   Regionale Übereinkünfte im Rahmen der ICAO

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen eine Liste der bestehenden regionalen Übereinkünfte bereit, die im Einklang mit dem durch Anhang 11 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegten Rahmen geschlossen wurden und hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs des funktionalen Luftraumblocks von Belang sind.

8.   Bestehende regionale Übereinkünfte

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen eine Liste der bestehenden Übereinkünfte bereit, die von einem oder mehreren der betroffenen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, einschließlich solcher mit Drittländern, die hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs des funktionalen Luftraumblocks von Belang sind.

9.   Für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele

9.1.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen Informationen bereit über die getroffenen Abmachungen zur Erleichterung der Kohärenz mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen, auf die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 Bezug genommen wird.

9.2.

Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf Informationen verweisen, die der Kommission bereits nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission (2) übermittelt wurden.


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.


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