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Document 32011D1194

Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel

OJ L 303, 22.11.2011, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 16 Volume 003 P. 217 - 225

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/1194/oj

22.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


BESCHLUSS Nr. 1194/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker Europas.

(2)

Wenn die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ihr gemeinsames und zugleich vielfältiges Kulturerbe besser kennen und schätzen lernen, trägt dies zur Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls zur Union bei und regt den interkulturellen Dialog an. Deshalb ist es wichtig, für einen breiteren Zugang zum Kulturerbe zu sorgen und dessen europäische Dimension besser herauszustellen.

(3)

Der AEUV führt auch die Unionsbürgerschaft ein, die die nationale Staatsbürgerschaft der einzelnen Mitgliedstaaten ergänzt und ein wichtiges Element für die Sicherung und Stärkung des europäischen Einigungsprozesses ist. Damit die Bürgerinnen und Bürger die europäische Einigung uneingeschränkt unterstützen, sollten ihre gemeinsamen Werte sowie ihre gemeinsame Geschichte und Kultur als zentrale Elemente ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut, stärker hervorgehoben werden.

(4)

Am 28. April 2006 haben mehrere Mitgliedstaaten in Granada, Spanien, eine zwischenstaatliche Initiative zum Europäischen Kulturerbe-Siegel (im Folgenden „zwischenstaatliche Initiative“) ins Leben gerufen.

(5)

Der Rat hat am 20. November 2008 Schlussfolgerungen (3) angenommen, in denen er die Absicht bekundet, diese zwischenstaatliche Initiative in eine Maßnahme der Union (im Folgenden „Maßnahme“) umzuwandeln, und die Kommission auffordert, einen Vorschlag für die Schaffung eines Europäischen Kulturerbe-Siegels (im Folgenden „Siegel“) durch die Union zu unterbreiten und die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Projekts festzulegen.

(6)

Die Kommission hat hierzu eine öffentliche Konsultation sowie eine Folgenabschätzung durchgeführt, die den Wert der zwischenstaatlichen Initiative bestätigten, allerdings darauf hinwiesen, dass die Initiative weiterentwickelt werden muss, um ihr Potenzial vollumfänglich zu entfalten, und dass die Einbindung der Union einen eindeutigen Mehrwert generieren könnte und der Initiative einen qualitativen Schritt nach vorn ermöglichen würde.

(7)

Das Siegel sollte von den mit der zwischenstaatlichen Initiative gemachten Erfahrungen profitieren.

(8)

Das Siegel sollte einen Mehrwert anstreben und andere Initiativen zu ergänzen suchen, z. B. die Unesco-Liste des Welterbes, die Repräsentative Unesco-Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und die Initiative des Europarats „Europäische Kulturwege“. Sein Mehrwert sollte auf dem Beitrag der ausgewählten Stätten zur Geschichte und Kultur Europas, einschließlich des Aufbaus der Union, auf einer klar definierten Bildungskomponente, die die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere junge Menschen ansprechen soll, sowie auf der Vernetzung der Stätten untereinander zum Austausch von Erfahrungen und bewährter Verfahren beruhen. Im Mittelpunkt der Maßnahme sollte nicht die Erhaltung der Stätten stehen, die bereits durch bestehende Schutzregelungen gewährleistet sein sollte, sondern die Bekanntmachung der Stätten, die Verbesserung des Zugangs zu ihnen sowie die Qualität der angebotenen Informationen und Aktivitäten.

(9)

Die Maßnahme der Union dürfte nicht nur das Zugehörigkeitsgefühl der europäischen Bürgerinnen und Bürger zur Union stärken und den interkulturellen Dialog anregen, sondern könnte auch zu einer Aufwertung und größeren Ausstrahlung des Kulturerbes, zur Stärkung der Rolle des Kulturerbes bei der wirtschaftlichen und nachhaltigen Entwicklung der Regionen, insbesondere durch den Kulturtourismus, zur Förderung von Synergien zwischen Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit und — allgemein — zur Förderung der demokratischen Werte und der Menschenrechte, die das Fundament der europäischen Integration bilden, beitragen.

(10)

Diese Ziele stehen vollständig im Einklang mit denen, die die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung“ aufgeführt hat, zu denen unter anderem die Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs sowie der Kultur als Katalysator für Kreativität gehört.

(11)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Siegel auf der Grundlage gemeinsamer, eindeutiger und transparenter Kriterien und Verfahren verliehen wird; dies gilt auch für die ersten beiden Jahre der Auswahl, in denen Übergangsregeln gelten.

(12)

Das Verfahren zur Auswahl von Stätten im Rahmen der Maßnahme sollte in zwei Phasen durchgeführt werden. Zunächst sollte auf nationaler Ebene eine Vorauswahl der Stätten stattfinden. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten dabei lokale und regionale Behörden einbinden. Die Auswahl sollte dann auf Ebene der Union erfolgen. Jede Stätte, der das Siegel zuerkannt wurde, sollte kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien, die für das Siegel aufgestellt wurden, fortlaufend erfüllt werden.

(13)

Im Laufe der ersten Evaluierung der Maßnahme sollte die geografische Ausweitung der Maßnahme geprüft werden.

(14)

Besteht eine klare thematische Verbindung zwischen mehreren in einem Mitgliedstaat befindlichen Stätten, so sollte die Maßnahme gemeinsame Bewerbungen zulassen. Solche gemeinsamen Bewerbungen sollten eine angemessene Anzahl teilnehmender Stätten zum Gegenstand haben und im Vergleich zu Einzelbewerbungen bezüglich derselben Stätten einen europäischen Mehrwert nachweisen.

(15)

Ebenso sollte die Maßnahme aus Gründen der länderübergreifenden Dimension bestimmter Stätten gemeinsame Bewerbungen sowohl im Fall von in verschiedenen Mitgliedstaaten befindlichen Stätten, die ein bestimmtes Thema als Schwerpunkt haben, als auch im Fall einer Stätte, die sich im Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten befindet, zulassen.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses und insbesondere der Bestimmungen zur Benennung der Stätten, denen das Siegel verliehen werden soll, zur Aberkennung des Siegels und zur Formalisierung des Verzichts auf das Siegel sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(17)

Die Verwaltungsvorschriften für das Siegel sollten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip einfach und flexibel sein.

(18)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und insbesondere wegen der Notwendigkeit neuer gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für das Siegel sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird eine Maßnahme der Europäischen Union (im Folgenden „Maßnahme“) mit dem Titel „Europäisches Kulturerbe-Siegel“ (im Folgenden „Siegel“) geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Stätten“ Denkmäler, natürliche Stätten, Unterwasser- und archäologische Stätten, Industriestätten, Stätten im städtischen Raum, Kulturlandschaften, Gedenkstätten, Kulturgüter und -gegenstände sowie mit einem Ort verbundenes immaterielles Kulturerbe, einschließlich zeitgenössischen Kulturerbes;

2.

„länderübergreifende Stätten“

a)

mehrere, in verschiedenen Mitgliedstaaten befindliche Stätten, die ein bestimmtes Thema als Schwerpunkt haben, um eine gemeinsame Bewerbung einzureichen, oder

b)

eine Stätte, die sich im Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten befindet;

3.

„nationale thematische Stätten“ mehrere in demselben Mitgliedstaat befindliche Stätten, die ein bestimmtes Thema als Schwerpunkt haben, um eine gemeinsame Bewerbung einzureichen.

Artikel 3

Ziele

(1)   Die Maßnahme trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei:

a)

Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der europäischen Bürgerinnen und Bürger, insbesondere von jungen Menschen, zur Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Elemente der europäischen Geschichte und des Kulturerbes sowie einer Würdigung des Stellenwerts der nationalen und regionalen Vielfalt;

b)

Förderung des interkulturellen Dialogs.

(2)   Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, zielt die Maßnahme mittelfristig darauf ab,

a)

den symbolischen Wert von Stätten hervorzuheben und besser bekannt zu machen, die in der Geschichte und Kultur Europas und/oder beim Aufbau der Union eine bedeutende Rolle gespielt haben;

b)

die europäischen Bürgerinnen und Bürger eingehender mit der Geschichte Europas und dem Aufbau der Union sowie mit ihrem gemeinsamen und zugleich vielfältigen Kulturerbe vertraut zu machen, insbesondere unter Bezugnahme auf die demokratischen Werte und die Menschenrechte, die das Fundament der europäischen Integration bilden.

(3)   Die Stätten selbst dienen dazu, die folgenden konkreten Ziele zu erreichen:

a)

Hervorhebung ihrer europäischen Bedeutung;

b)

Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger Europas, insbesondere junger Menschen, für das gemeinsame Kulturerbe;

c)

Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährter Verfahren in der gesamten Union;

d)

Verbesserung und/oder Ausweitung des Zugangs für alle und insbesondere für junge Menschen;

e)

Vertiefung des interkulturellen Dialogs, insbesondere unter jungen Menschen, durch künstlerische, kulturelle und geschichtliche Bildung;

f)

Ausschöpfung der Synergien zwischen dem Kulturerbe einerseits und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit andererseits;

g)

Leistung eines Beitrags zur Attraktivität und zur wirtschaftlichen Erschließung und nachhaltigen Entwicklung der Regionen, insbesondere durch den Kulturtourismus.

Artikel 4

Teilnahme an der Maßnahme

An der Maßnahme können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis teilnehmen.

Artikel 5

Mehrwert und Komplementarität der Maßnahme im Verhältnis zu anderen Initiativen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Maßnahme im Verhältnis zu anderen Initiativen im Bereich Kulturerbe, beispielsweise der Unesco-Liste des Welterbes, der repräsentativen Unesco-Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und der „Kulturwege Europas“ des Europarates, einen Mehrwert bietet und diese ergänzt.

Artikel 6

Auswahlfähigkeit

Das Siegel kann Stätten im Sinne des Artikels 2 zuerkannt werden.

Artikel 7

Kriterien

(1)   Die Zuerkennung des Siegels erfolgt auf Grundlage der nachstehenden Kriterien (im Folgenden „Kriterien“):

a)

Die Bewerberstätten für das Siegel müssen einen symbolischen europäischen Wert aufweisen und eine bedeutende Rolle in der Geschichte und Kultur Europas und/oder beim Aufbau der Union gespielt haben. Sie müssen daher eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften nachweisen:

i)

ihren grenzübergreifenden oder europaweiten Charakter: die Art und Weise, in der der Einfluss und die Anziehungskraft, die von der Stätte ausgingen und weiter von ihr ausgehen, über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausreichen;

ii)

ihre Stellung und Rolle in der europäischen Geschichte und im europäischen Integrationsprozess sowie ihre Verbindung zu maßgeblichen europäischen Ereignissen, Persönlichkeiten oder Bewegungen;

iii)

ihre Stellung und Rolle im Rahmen der Entwicklung und Förderung der gemeinsamen Werte, die das Fundament der europäischen Integration bilden.

b)

Die Bewerberstätten für das Siegel müssen ein Projekt vorlegen, mit dessen Umsetzung spätestens am Ende des Jahres der Zuerkennung begonnen werden muss und das alle folgenden Elemente umfasst:

i)

Sensibilisierung für die europäische Bedeutung der Stätte, insbesondere mittels geeigneter Informationsaktivitäten, Ausschilderung und Schulungen für das Personal;

ii)

Organisation von Bildungsmaßnahmen, insbesondere für junge Menschen, um die Bürgerinnen und Bürger besser mit der gemeinsamen Geschichte Europas und ihrem gemeinsamen und zugleich vielfältigen Kulturerbe vertraut zu machen und ihr Zugehörigkeitsgefühl zu einem gemeinsamen Kulturraum zu fördern;

iii)

Förderung der Mehrsprachigkeit und Erleichterung des Zugangs zu der Stätte durch die Nutzung mehrerer Sprachen der Union;

iv)

Teilnahme an den Aktivitäten der Netzwerke der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Projekte anzustoßen;

v)

Steigerung der Ausstrahlung und der Attraktivität der Stätte auf europäischer Ebene, unter anderem durch die Nutzung der Möglichkeiten neuer Technologien sowie digitaler und interaktiver Mittel und indem Synergien mit anderen europäischen Initiativen angestrebt werden.

Sofern der spezifische Charakter der Stätte dies erlaubt, ist die Ausrichtung künstlerischer und kultureller Aktivitäten zu begrüßen, die die Mobilität europäischer Kulturschaffender, Künstler und Sammlungen unterstützen, den interkulturellen Dialog stimulieren und Verknüpfungen zwischen dem Kulturerbe und zeitgenössischer künstlerischer und kreativer Arbeit fördern.

c)

Die Bewerberstätten für das Siegel müssen ein Arbeitsprogramm vorlegen, das alle folgenden Elemente umfasst:

i)

Gewährleistung des soliden Managements der Stätte, einschließlich der Festlegung von Zielen und Indikatoren;

ii)

Gewährleistung der Erhaltung der Stätte für künftige Generationen im Einklang mit den einschlägigen Schutzregelungen;

iii)

Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Besucherinfrastruktur, wie geschichtliche Darstellung, Besucherinformationen und Ausschilderung;

iv)

Gewährleistung der Zugänglichkeit der Stätte für ein möglichst breites Publikum, unter anderem durch bauliche Anpassungen und Schulung des Personals;

v)

besondere Berücksichtigung junger Menschen, insbesondere indem ihnen beim Zugang zur Stätte Vorrang gewährt wird;

vi)

Bekanntmachung der Stätte als nachhaltiges touristisches Ziel;

vii)

Entwicklung einer kohärenten und umfassenden Kommunikationsstrategie, die die europäische Bedeutung der Stätte hervorhebt;

viii)

Gewährleistung, dass die Stätte in möglichst umweltfreundlicher Weise verwaltet wird.

(2)   Bezüglich der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Kriterien wird jede Stätte unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen besonderen Merkmale in angemessener Weise bewertet.

Artikel 8

Europäische Jury

(1)   Es wird eine europäische Jury aus unabhängigen Experten eingerichtet (im Folgenden „europäische Jury“), die die Auswahl und Kontrolle auf Ebene der Union durchführt. Die Jury stellt sicher, dass die Kriterien seitens der Stätten in sämtlichen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß angewandt werden.

(2)   Die europäische Jury besteht aus 13 Mitgliedern; gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils vier Mitglieder und der Ausschuss der Regionen ein Mitglied. Die europäische Jury benennt ihren Vorsitz.

(3)   Bei den Mitgliedern der europäischen Jury handelt es sich um unabhängige Experten, die über umfassende Erfahrungen und Fachkenntnisse in den für die Ziele der Maßnahme relevanten Bereichen verfügen. Die Organe und Einrichtungen bemühen sich sicherzustellen, dass die Kompetenzen der von ihnen ernannten Experten sich so weit wie möglich ergänzen und dass diese Experten ein ausgewogenes geografisches Spektrum abbilden.

(4)   Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre ernannt.

Im Jahr 2012 gilt jedoch, dass das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre, der Rat vier Mitglieder für drei Jahre, die Kommission vier Mitglieder für ein Jahr und der Ausschuss der Regionen ein Mitglied für drei Jahre ernennen.

(5)   Die Mitglieder der europäischen Jury müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Stätte hinweisen. Wird eine solche Erklärung durch ein Mitglied abgegeben oder stellt sich ein solcher Interessenkonflikt heraus, so nimmt dieses Mitglied nicht an der Bewertung der Stätte oder jeder anderen Stätte aus dem betreffenden Mitgliedstaat/den betreffenden Mitgliedstaaten teil.

(6)   Sämtliche Berichte, Empfehlungen und Mitteilungen der europäischen Jury werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 9

Bewerbungsformular

Um die Verfahren so straff und einfach wie möglich zu gestalten, erstellt die Kommission ein von allen Bewerberstätten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular (im Folgenden „Bewerbungsformular“), das sich auf die Kriterien stützt.

Artikel 10

Vorauswahl auf nationaler Ebene

(1)   Für die Vorauswahl der Stätten für die Zuerkennung des Siegels sind die Mitgliedstaaten zuständig.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann alle zwei Jahre bis zu zwei Stätten in die Vorauswahl aufnehmen.

(3)   Die Vorauswahl erfolgt auf Grundlage der Kriterien und des Bewerbungsformulars.

(4)   Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip legt jeder teilnehmende Mitgliedstaat seine Verfahren und seinen Zeitplan für die Vorauswahl der Stätten selbst fest, wobei die Verwaltungsvorschriften so einfach und flexibel wie möglich zu halten sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß dem im Anhang aufgeführten Zeitplan die Bewerbungsformulare für die in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten bis zum 1. März des Jahres, in dem das Auswahlverfahren stattfindet.

(5)   Die Kommission veröffentlicht die vollständige Liste der in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen unverzüglich nach Abschluss der Vorauswahlphase davon in Kenntnis, so dass das Europäische Parlament, der Rat, der Ausschuss der Regionen, die Mitgliedstaaten oder jede sonstige Person oder Einrichtung der Kommission Bemerkungen vorlegen können, die Auswirkungen auf die Auswahl dieser Stätten haben könnten.

Artikel 11

Auswahl auf Unionsebene

(1)   Die Auswahl von Stätten für die Zuerkennung des Siegels wird von der europäischen Jury unter der Verantwortung der Kommission vorgenommen.

(2)   Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen für die in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten und wählt höchstens eine Stätte pro Mitgliedstaat aus. Erforderlichenfalls können zusätzliche Informationen angefordert und Besuche bei den Stätten durchgeführt werden.

(3)   Die Auswahl erfolgt auf Grundlage der Kriterien und des Bewerbungsformulars. Die europäische Jury berücksichtigt in gebührender Form die in Artikel 10 Absatz 5 genannten Bemerkungen.

(4)   Die europäische Jury legt bis spätestens Ende des Jahres, in dem das Auswahlverfahren stattfindet, einen Bericht über die in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten vor; sie leitet diesen Bericht der Kommission zu. Dieser Bericht enthält eine Empfehlung, welchen Stätten das Siegel zuerkannt werden sollte, sowie eine begleitende Begründung für ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Stätten, die ausgewählt werden und bezüglich der Stätten, die nicht ausgewählt werden. Die Kommission leitet diesen Bericht informationshalber unverzüglich an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen weiter.

(5)   Bewerberstätten, die nicht ausgewählt werden, können in den Folgejahren erneut eine Bewerbung für die Vorauswahl auf nationaler Ebene einreichen.

Artikel 12

Länderübergreifende Stätten

(1)   Für die Zuerkennung des Siegels an eine länderübergreifende Stätte muss diese sämtliche folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

vollständige Erfüllung der Kriterien durch jede teilnehmende Stätte;

b)

Benennung einer der teilnehmenden Stätten als Koordinator, die als einzige Kontaktstelle für die Kommission dient;

c)

Bewerbung unter einem gemeinsamen Namen;

d)

gegebenenfalls Nachweis einer klaren thematischen Verbindung.

(2)   Für Bewerbungen hinsichtlich länderübergreifender Stätten gilt das gleiche Verfahren wie für andere Stätten. Im Anschluss an eine Konsultation zwischen den teilnehmenden Stätten unter Beteiligung der zuständigen nationalen Behörden füllt jede teilnehmende Stätte ein Bewerbungsformular aus, das dem Koordinator zugeleitet wird. Die Vorauswahl länderübergreifender Stätten erfolgt durch den Mitgliedstaat des Koordinators im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Höchstzahl von Stätten, und die Stätten werden im Namen aller betreffenden Mitgliedstaaten nach deren Zustimmung vorgeschlagen.

(3)   Wird eine länderübergreifende Stätte ausgewählt, so wird das Siegel der länderübergreifenden Stätte als Ganzes und unter dem gemeinsamen Namen zuerkannt.

(4)   Erfüllt eine länderübergreifende Stätte sämtliche Kriterien, so wird ihr bei der Auswahl Priorität eingeräumt.

Artikel 13

Nationale thematische Stätten

(1)   Für die Zuerkennung des Siegels an eine nationale thematische Stätte muss diese sämtliche folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Nachweis des europäischen Mehrwerts einer gemeinsamen Bewerbung im Vergleich zu einzelnen Bewerbungen;

b)

Nachweis einer klaren thematischen Verbindung;

c)

vollständige Einhaltung der Kriterien durch jede teilnehmende Stätte;

d)

Benennung einer teilnehmenden Stätte als Koordinator, die als einzige Kontaktstelle für die Kommission dient;

e)

Bewerbung unter einem gemeinsamen Namen.

(2)   Für Bewerbungen hinsichtlich nationaler thematischer Stätten gilt das gleiche Verfahren wie für andere Stätten. Jede teilnehmende Stätte füllt ein Bewerbungsformular aus, das dem Koordinator zugeleitet wird. Die Vorauswahl nationaler thematischer Stätten erfolgt durch den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Höchstzahl von Stätten.

(3)   Wird eine nationale thematische Stätte ausgewählt, so wird das Siegel der nationalen thematischen Stätte als Ganzes und unter dem gemeinsamen Namen zuerkannt.

Artikel 14

Zuerkennung

(1)   Unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen der europäischen Jury benennt die Kommission die Stätten, denen das Siegel zuerkannt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die Zuerkennung.

(2)   Vorbehaltlich der Bedingungen nach Artikel 15 und der Weiterführung der Maßnahme sowie unbeschadet des Artikels 16 wird das Siegel den Stätten auf unbegrenzte Zeit zuerkannt.

Artikel 15

Kontrolle

(1)   Jede Stätte, der das Siegel zuerkannt wurde, wird regelmäßig kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die Stätte die Kriterien dauerhaft erfüllt und dem Projekt und dem Arbeitsprogramm, die mit der Bewerbung eingereicht wurden, nachkommt.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle sämtlicher Stätten zuständig, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden. Für die Kontrolle einer länderübergreifenden Stätte ist der Mitgliedstaat des Koordinators zuständig.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen alle benötigten Informationen zusammen und erstellen gemäß dem im Anhang aufgeführten Zeitplan alle vier Jahre einen Bericht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diesen Bericht bis zum 1. März des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet. Die Kommission legt den Bericht der europäischen Jury zur Prüfung vor.

(4)   Die europäische Jury legt bis zum Ende des Jahres, in dem das Kontrollverfahren stattfindet, einen Bericht über den Zustand der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten vor; dieser Bericht enthält erforderlichenfalls Empfehlungen, die im folgenden Kontrollzeitraum zu berücksichtigen sind.

(5)   Um ein kohärentes Vorgehen beim Kontrollverfahren zu gewährleisten, legt die Kommission in Zusammenarbeit mit der europäischen Jury gemeinsame Indikatoren für die Mitgliedstaaten fest.

Artikel 16

Aberkennung des Siegels oder Verzicht

(1)   Stellt die europäische Jury fest, dass eine Stätte die Kriterien nicht mehr erfüllt oder dem mit ihrer Bewerbung eingereichten Projekt und Arbeitsprogramm nicht mehr nachkommt, so leitet sie über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei der Stätte zu unterstützen.

(2)   Wurden 18 Monate nach Beginn des Dialogs die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen bei der Stätte nicht durchgeführt, so teilt die europäische Jury diese Tatsache der Kommission mit. Dieser Mitteilung wird eine Begründung beigefügt und sie enthält praktische Empfehlungen zur Verbesserung der Situation.

(3)   Wurden die praktischen Empfehlungen 18 Monate, nachdem die Mitteilung gemäß Absatz 2 erfolgte, nicht umgesetzt, so gibt die europäische Jury der Kommission gegenüber eine Empfehlung ab, der betreffenden Stätte das Siegel abzuerkennen.

(4)   Stellt die europäische Jury fest, dass eine Stätte, die an einer länderübergreifenden Stätte oder einer nationalen themenbezogenen Stätte beteiligt ist, die Kriterien nicht mehr erfüllt oder dem mit ihrer Bewerbung eingereichten Projekt und Arbeitsprogramm nicht mehr nachkommt, so gilt das Verfahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3. Die Aberkennung gemäß dem vorliegenden Absatz gilt für die gesamte länderübergreifende Stätte bzw. die gesamte nationale themenbezogene Stätte. Allerdings kann in Fällen, in denen die Kohärenz der länderübergreifenden bzw. der nationalen themenbezogenen Stätte nicht beeinträchtigt wird, die europäische Jury empfehlen, die Aberkennung auf die fragliche teilnehmende Stätte zu beschränken.

(5)   Unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Empfehlung trifft die Kommission die Entscheidung über die Aberkennung des Siegels. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die Aberkennung.

(6)   Eine Stätte kann jederzeit auf das Siegel verzichten. In diesem Fall teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit, die ihrerseits die Kommission über den Verzicht unterrichten. Die Kommission formalisiert den Verzicht und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen entsprechend.

Artikel 17

Praktische Modalitäten

(1)   Die Kommission setzt die Maßnahme um. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung der Gesamtkohärenz und der Qualität der Maßnahme;

b)

Gewährleistung der Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der europäischen Jury;

c)

im Lichte der Ziele und Kriterien Aufstellung von Leitlinien zur Unterstützung bei den Auswahl- und Kontrollverfahren in enger Zusammenarbeit mit der europäischen Jury;

d)

Unterstützung der europäischen Jury.

(2)   Die Kommission ist auf Ebene der Union für die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Siegel und die Gewährleistung seiner Öffentlichkeitswirksamkeit zuständig; insbesondere erstellt und unterhält sie hierzu eine eigene Website. Die Kommission stellt ferner sicher, dass ein Logo für die Maßnahme gestaltet wird.

(3)   Die Kommission fördert die Vernetzung der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen und die durch die europäische Jury anfallenden Kosten werden aus der in Artikel 20 vorgesehenen Finanzausstattung finanziert.

Artikel 18

Evaluierung

(1)   Die Kommission veranlasst die externe und unabhängige Evaluierung der Maßnahme. Bei einer solchen Evaluierung, die gemäß dem Zeitplan im Anhang alle sechs Jahre stattfindet, werden sämtliche relevanten Aspekte untersucht, einschließlich der Effizienz der bei der Umsetzung der Maßnahme angewandten Verfahren, der Anzahl der Stätten, der Wirkung der Maßnahme, der Ausweitung ihres geografischen Geltungsbereichs, der Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung und der Frage, ob sie weitergeführt werden sollte.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung nach Absatz 1 einen Evaluierungsbericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Mitgliedstaaten, die nicht an der zwischenstaatlichen Initiative zum Europäischen Kulturerbe-Siegel von 2006 (im Folgenden „zwischenstaatliche Initiative“) teilgenommen haben, können im Jahr 2013 bis zu vier Stätten für die Zuerkennung des Siegels in die Vorauswahl aufnehmen.

(2)   Mitgliedstaaten, die an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben, können im Jahr 2014 bis zu vier Stätten für die Zuerkennung des Siegels in die Vorauswahl aufnehmen. Sie können Stätten vorschlagen, denen bereits im Rahmen der zwischenstaatlichen Initiative ein Siegel zuerkannt wurde.

(3)   Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Stätten werden von der europäischen Jury nach denselben Kriterien bewertet wie alle anderen Stätten, und sie durchlaufen auch dasselbe Verfahren, das für die übrigen Stätten gilt.

(4)   Erfüllt eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stätten nicht die Kriterien oder werden zusätzliche Informationen benötigt, so leitet die europäische Jury über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um zu prüfen, ob die Bewerbung vor einer Entscheidung verbessert werden kann. Erforderlichenfalls können Besuche bei der betreffenden Stätte durchgeführt werden.

Artikel 20

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Maßnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 650 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 52.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. Juli 2011. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. November 2011.

(3)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 11.


ANHANG

Zeitplan

Jahr

 

2011

Inkrafttreten des Beschlusses

Vorarbeiten

2012

Vorarbeiten

2013

Erste Auswahl von Stätten für die Mitgliedstaaten, die nicht an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben

2014

Erste Auswahl von Stätten für die Mitgliedstaaten, die an der zwischenstaatlichen Initiative teilgenommen haben

2015

Auswahl

2016

Kontrolle

2017

Auswahl

2018

Evaluierung des Siegels

2019

Auswahl

2020

Kontrolle

2021

Auswahl

2022

2023

Auswahl

2024

Kontrolle

Evaluierung des Siegels

2025

Auswahl


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