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Document 32011D0753

2011/753/EU: Beschluss der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8165)

OJ L 310, 25.11.2011, p. 11–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 034 P. 180 - 185

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/753/oj

25.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. November 2011

mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8165)

(2011/753/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine effektive Durchführung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben sicherzustellen, sind Vorschriften für die Anwendung dieser Zielvorgaben festzulegen.

(2)

Außerdem müssen Methoden für die Berechnung des Anteils der Siedlungsabfälle sowie der Bau- und Abbruchabfälle festgelegt werden, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder stofflich verwertet werden, um die Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben zu überprüfen und zu überwachen.

(3)

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG belässt den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, auf welche Siedlungsabfallströme die Zielvorgaben angewendet werden. Es empfiehlt sich jedoch, eine Reihe von Optionen für die Mitgliedstaaten festzulegen, um die praktische Anwendung der Überprüfung der Einhaltung dieser Zielvorgaben zu verdeutlichen.

(4)

Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sollten soweit möglich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (2) gemeldeten abfallstatistischen Daten verwendet werden, um die Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben zu überprüfen.

(5)

Wenn Abfälle aus der Union ausgeführt werden und nachgewiesen werden kann, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling oder die Verwertung unter Bedingungen erfolgten, die den nach EU-Recht vorgeschriebenen Bedingungen gleichwertig sind, sollten diese Abfälle bei der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben berücksichtigt werden.

(6)

Dieser Beschluss muss möglicherweise überprüft werden, wenn Maßnahmen für ehrgeizigere Zielvorgaben getroffen werden oder wenn Zielvorgaben für andere Abfallströme festgelegt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EC folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Haushaltsabfälle“: von Haushalten erzeugte Abfälle;

2.   „ähnliche Abfälle“: Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähnlich sind, ausgenommen Produktionsabfälle und Abfälle aus Land- und Forstwirtschaft;

3.   „Siedlungsabfälle“: Haushaltsabfälle und ähnliche Abfälle;

4.   „Bau- und Abbruchabfälle“: Abfälle, die den Abfallcodes in Kapitel 17 des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (3) entsprechen, ausgenommen gefährliche Abfälle und natürlich vorkommende Stoffe gemäß der Definition in der Kategorie 170504;

5.   „stoffliche Verwertung“: jede Verwertungsmaßnahme, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff verwendet werden sollen;

6.   „Verfüllung“: eine Verwertungsmaßnahme, bei der geeignete Abfälle als Ersatz für Materialien, die keine Abfälle sind, zur Auffüllung von Abgrabungen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden.

Artikel 2

Allgemeines

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben, indem sie das Gewicht der Abfallströme, die in einem Kalenderjahr erzeugt werden, und der Abfallströme, die in einem Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder auf andere Weise stofflich verwertet werden, berechnen.

2.

Das Gewicht der zur Wiederverwendung vorbereiteten, recycelten oder stofflich verwerteten Abfälle wird bestimmt durch Berechnung des Abfallinputs, der bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder im Prozess des endgültigen Recyclings oder in anderen Prozessen der endgültigen stofflichen Verwertung verwendet wird. Eine vorbereitende Maßnahme, bevor der Abfall einer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme unterzogen wird, ist keine Maßnahme des endgültigen Recyclings oder der sonstigen endgültigen stofflichen Verwertung. Wenn Abfälle getrennt gesammelt werden oder der Ausstoß einer Sortieranlage ohne nennenswerte Verluste einem Recycling- oder einem sonstigen Verfahren der stofflichen Verwertung zugeführt wird, kann das Gewicht dieser Abfälle als das Gewicht der zur Wiederverwendung vorbereiteten, recycelten oder auf andere Weise stofflich verwerteten Abfälle angesehen werden.

3.

Die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle ist in die Menge der recycelten Abfälle einzuschließen und nicht getrennt zu melden.

4.

Werden Abfälle zur Vorbereitung der Wiederverwendung, zum Recycling oder zur sonstigen stofflichen Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so dürfen sie nur auf die Zielvorgaben des Mitgliedstaats angerechnet werden, in dem sie gesammelt wurden.

5.

Werden Abfälle zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiger stofflicher Verwertung aus der Union ausgeführt, so werden sie nur dann als zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder auf andere Weise stofflich verwertet angerechnet, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Verbringung die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und insbesondere deren Artikel 49 Absatz 2 eingehalten wurden.

6.

Wird die Berechnung der Zielvorgabe auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen angewandt, so kann die zur aeroben oder anaeroben Behandlung gebrachte Menge als recycelt angerechnet werden, wenn diese Behandlung einen Kompost oder Gärrückstand ergibt, der nach der erforderlichen Weiterbehandlung als Recyclingprodukt, -material oder -stoff zur Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung verwendet wird.

Artikel 3

Siedlungsabfälle

(1)   Für die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben für Siedlungsabfälle wenden die Mitgliedstaaten die Zielvorgabe auf einen der folgenden Vorgänge an:

a)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas;

b)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas und anderen sortenreinen Haushaltsabfällen oder von ähnlichen Abfällen anderen Ursprungs;

c)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushaltsabfällen;

d)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen.

(2)   Die Zielvorgabe gilt für die gesamte Abfallmenge der Abfallströme in der vom Mitgliedstaat gewählten Option gemäß Absatz 1.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I genannte Berechnungsmethode an, die der vom Mitgliedstaat gewählten Option gemäß Absatz 1 entspricht.

(4)   Die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten über Siedlungsabfälle erfüllen die besonderen Anforderungen gemäß den Anhängen I und II.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im ersten Durchführungsbericht gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG mit, welche der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Option sie gewählt haben.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann die Option bis zur Vorlage des Durchführungsberichts für das Jahr 2020 ändern, sofern er die Kohärenz der gemeldeten Daten gewährleisten kann.

Artikel 4

Bau- und Abbruchabfälle

(1)   Für die Berechnung der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgabe für Bau- und Abbruchabfälle wenden die Mitgliedstaaten die Berechnungsmethode gemäß Anhang III dieses Beschlusses an.

(2)   Die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten über Bau- und Abbruchabfälle erfüllen die besonderen Anforderungen gemäß Anhang III.

(3)   Die Menge der für Verfüllungszwecke verwendeten Abfälle wird getrennt von der Menge gemeldet, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder anderen stofflichen Verwertungen zugeführt wurde. Die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die zu Verfüllungszwecken verwendet werden sollen, ist ebenfalls als Verfüllung zu melden.

Artikel 5

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben anhand des Durchführungsberichts gemäß Artikel 37 der Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten liefern in ihren Durchführungsberichten entweder für jedes Jahr des dreijährigen Berichtszeitraums oder für die Jahre der Berichtszeiträume gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 Angaben über den Stand der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der stofflichen Verwertung der jeweiligen Abfallströme.

(3)   Im Durchführungsbericht für das Jahr 2020 weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Zielvorgaben für die Mengen der im Jahr 2020 erzeugten und recycelten oder verwerteten Abfallströme eingehalten wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die aufgrund dieses Beschlusses erforderlichen Daten und Metadaten in elektronischer Form in dem von Eurostat entwickelten Standardaustauschformat.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.


ANHANG I

METHODEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ZIELVORGABE FÜR SIEDLUNGSABFÄLLE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3

Option gemäß Artikel 3 Absatz 1

Berechnungsmethode

Besondere Anforderungen an die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas

Berechnungsmethode 1

Formula

Die Mitgliedstaaten verwenden nationale Daten. Daten, die auf anderen Verpflichtungen zur Berichterstattung über Abfälle basieren, können verwendet und an nationale Bedingungen angepasst werden. Mit den Daten übermitteln die Mitgliedstaaten einen Bericht, in dem sie erläutern, wie die erzeugten und recycelten Mengen berechnet wurden und in welcher Beziehung diese Mengen zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten über Haushaltsabfälle stehen.

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Haushaltsabfällen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas und anderen sortenreinen Haushaltsabfällen oder von ähnlichen Abfällen

Berechnungsmethode 2

Formula

Die Mitgliedstaaten verwenden nationale Daten. Daten, die auf anderen Verpflichtungen zur Berichterstattung über Abfälle basieren, können verwendet und an nationale Bedingungen angepasst werden. Mit den Daten übermitteln die Mitgliedstaaten einen Bericht, in dem sie (durch Ankreuzen der entsprechenden Felder in der Tabelle in Anhang II) erläutern, welche Materialien erfasst sind, von welchen Tätigkeiten sie stammen und wie die erzeugten und recycelten Mengen berechnet wurden. Schließt ein Mitgliedstaat die Heimkompostierung in die Berechnung ein, so erläutert er, wie die erzeugten und recycelten Mengen berechnet wurden.

In dem Bericht wird auch erläutert, in welcher Beziehung diese Mengen zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten über Abfälle aus Haushalten und Wirtschaftszweigen stehen.

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Haushaltsabfällen

Berechnungsmethode 3

Formula

Die Mitgliedstaaten melden die Menge recycelter Haushaltsabfälle unter Verwendung nationaler Daten. Mit den Daten übermitteln sie einen Bericht, in dem sie (durch Ankreuzen der entsprechenden Felder in der Tabelle in Anhang II) erläutern, welche Materialien erfasst sind und wie die recycelten Mengen berechnet wurden.

In dem Bericht wird auch erläutert, in welcher Beziehung diese Mengen zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten über Abfälle aus Haushalten und Wirtschaftszweigen stehen.

Die Gesamtmengen der Haushaltsabfälle sind den gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten zu entnehmen.

Abfälle der folgenden Abfallcodes sind aus der Berechnung auszuschließen:

08.1.

-

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

11-13

-

Schlämme und mineralische Abfälle

Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von Siedlungsabfällen

Berechnungsmethode 4

Formula

Die Mitgliedstaaten stützen sich auf die statistischen Daten über Siedlungsabfälle, die der Kommission jährlich gemeldet werden (Eurostat).


ANHANG II

ABFALLMATERIALIEN IN SIEDLUNGSABFÄLLEN UND DEREN HERKUNFT FÜR DIE BERECHNUNGSMETHODEN 1, 2 UND 3 IN ANHANG I

 

 

Herkunft der Abfälle

Haushalte

Kleine Unternehmen

Restaurants, Kantinen

Öffentliche Bereiche

Sonstige

(bitte angeben)

Abfallmaterialien

Abfallcode gemäß der Entscheidung 2000/532/EG

 

 

 

 

 

Papier und Pappe/Karton

20 01 01, 15 01 01

 

 

 

 

 

Metalle

20 01 40, 15 01 04

 

 

 

 

 

Kunststoffe

20 01 39, 15 01 02

 

 

 

 

 

Glas

20 01 02, 15 01 07

 

 

 

 

 

Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 08

 

 

 

 

 

Bitte angeben, ob Heimkompostierung eingeschlossen ist:

Kompostierbare Garten- und Parkabfälle

20 02 01

 

 

 

 

 

Bitte angeben, ob Heimkompostierung eingeschlossen ist:

Nicht biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle

20 02 02, 20 02 03,

 

 

 

 

 

Holz

20 01 38, 15 01 03

 

 

 

 

 

Textilien, Bekleidung

20 01 10, 20 01 11; 15 01 09

 

 

 

 

 

Batterien

20 01 34, 20 01 33*

 

 

 

 

 

Gebrauchte Geräte

20 01 21*, 20 01 23*, 20 01 35*, 20 01 36,

 

 

 

 

 

Andere Siedlungsabfälle

20 03 01, 20 03 02, 20 03 07, 15 01 06

 

 

 

 

 

Nicht genannte Siedlungsabfälle (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 


ANHANG III

METHODEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ZIELVORGABE FÜR BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1

Berechnungsmethode

Besondere Anforderungen an die Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten

Formula

1.

Die Meldung der Mengen der stofflich verwerteten Bau- und Abbruchabfälle (Zähler der Formel) umfasst nur die folgenden Codes des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG:

 

Abfallverzeichnis, Kapitel 17 — Bau- und Abbruchabfälle:

17 01 01, 17 01 02, 17 01 03, 17 01 07, 17 02 01, 17 02 02, 17 02 03, 17 03 02, 17 04 01, 17 04 02, 17 04 03, 17 04 04, 17 04 05, 17 04 06, 17 04 07, 17 04 11, 17 05 08, 17 06 04, 17 08 02, 17 09 04

 

Abfallverzeichnis, Unterkapitel 19 12 — Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren), wenn sie aus der Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen hervorgehen:

19 12 01, 19 12 02, 19 12 03, 19 12 04, 19 12 05, 19 12 07, 19 12 09

Mit den Daten übermitteln die Mitgliedstaaten einen Bericht, in dem sie erläutern, wie die Doppelzählung von Abfall vermieden wird.

2.

Die Menge der erzeugten Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu melden (Nenner der Formel); sie enthält:

a)

von Abschnitt F des NACE-Rev.-2-Codes erzeugte Abfälle, aufgeführt in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 17 der genannten Verordnung, die folgende Abfallcodes gemäß der Definition in Anhang I Abschnitt 2 der genannten Verordnung umfassen:

06.1.

Metallische Abfälle, Eisenmetalle

06.2.

Metallische Abfälle, Nichteisenmetalle

06.3.

Metallische Abfälle, gemischt

07.1.

Glasabfälle

07.4.

Kunststoffabfälle

07.5.

Holzabfälle

b)

die Summe der Abfallkategorie (für alle Wirtschaftszweige):

mineralische Bau- und Abbruchabfälle

gemäß der Definition in Anhang III der genannten Verordnung.

3.

Die Mitgliedstaaten können auch auf der Grundlage ihres eigenen Berichtssystems über das Recycling und die stoffliche Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen berichten. In diesem Fall übermitteln sie zusammen mit den Daten einen Bericht, in dem erläutert wird, welche Materialien erfasst sind und in welcher Beziehung diese Daten zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zu meldenden Daten über Bau- und Abbruchabfälle stehen. Sind die Daten auf der Grundlage des Berichtssystems der Mitgliedstaaten genauer als die gemäß der Verordnung übermittelten Daten, so wird die Einhaltung der Zielvorgabe anhand der Daten aus dem Berichtssystem der Mitgliedstaaten beurteilt.


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