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Document 32011D0534

2011/534/EU: Beschluss der Kommission vom 8. September 2011 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei oder Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6309) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 234, 10.9.2011, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 059 P. 211 - 212

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32011L0065

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/534/oj

10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. September 2011

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei oder Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6309)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/534/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Verwendung von Blei und Cadmium in nach dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Die Substitution von Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind, ist technisch noch nicht praktikabel. Die Verwendung von Blei in solchen Werkstoffen sollte daher von dem Verbot ausgenommen werden.

(3)

Die Substitution von Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen ist technisch noch nicht praktikabel. Die Verwendung von Cadmium in solchen Fotowiderständen sollte daher von dem Verbot ausgenommen werden. Allerdings sollte diese Ausnahme zeitlich befristet sein, da cadmiumfreie Technologien erforscht werden und Ersatzmöglichkeiten innerhalb der nächsten drei Jahre zur Verfügung stehen könnten.

(4)

Die Richtlinie 2002/95/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG die betroffenen Parteien konsultiert.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. September 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

Der Anhang zur Richtlinie 2002/95/EG erhält folgende Fassung:

a)

Es wird folgender Punkt 7c. IV eingefügt:

„7c. IV

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen für Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind“

 

b)

Der folgende Punkt 40 wird eingefügt:

„40.

Cadmium in Fotowiderständen für analoge Optokoppler in professionellen Audioanlagen

Läuft am 31. Dezember 2013 ab.“


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