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Document 32010R1210

Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

OJ L 339, 22.12.2010, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 011 P. 155 - 159

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1210/oj

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (3) sind Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — andere Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden und dass Fälschungen aufgedeckt werden.

(2)

Die Empfehlung 2005/504/EG der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (4) sieht empfohlene Vorgehensweisen für die Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und die Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vor. Da es jedoch keinen verbindlichen gemeinsamen Rahmen für die Echtheitsprüfung gibt, gehen die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise vor, so dass kein einheitlicher Schutz des Euro im Euro-Währungsgebiet sichergestellt ist.

(3)

Zur Gewährleistung wirksamer und einheitlicher Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet ist es deshalb erforderlich, verbindliche Vorschriften für die Anwendung einheitlicher Verfahren zur Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Münzen und für die Anwendung von Mechanismen für die Kontrolle dieser Verfahren durch die nationalen Behörden zu erlassen.

(4)

Bei der Echtheitsprüfung sollten auch echte Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind, identifiziert werden. Der Umlauf nicht geeigneter Münzen beeinträchtigt ihre Verwendung, insbesondere die Verwendung in Münzautomaten, und kann die Benutzer möglicherweise hinsichtlich ihrer Echtheit verunsichern. Nicht für den Umlauf geeignete Münzen sollten daher aus dem Verkehr gezogen werden. Daher sind für die Mitgliedstaaten einheitliche verbindliche Regeln für die Behandlung und die Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen erforderlich.

(5)

Zur Koordinierung der Umsetzung der Echtheitsprüfungsverfahren sollte das mit dem Beschluss 2005/37/EG der Kommission (5) errichtete Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) nach Konsultation der in diesem Beschluss genannten Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ außerdem die Test- und Schulungsanforderungen für die Echtheitsprüfung, die technischen Merkmale für die Untersuchung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und andere Vorschriften für die praktische Umsetzung bestimmen.

(6)

Um eine schrittweise Anpassung ihres derzeitigen Systems der Vorschriften und Verfahrensweisen an die Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 befugt sein, Ausnahmen im Hinblick auf die Art und die Zahl der zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen eingesetzten Münzsortiergeräte festzulegen, die jedes Jahr geprüft werden.

(7)

Jede nationale Behörde, die nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen behandelt, sollte gemäß dieser Verordnung eine Bearbeitungsgebühr erheben können, um die mit der Bearbeitung verbundenen Ausgaben zu decken. Auf Einreichungen kleiner Mengen nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen sollten keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten für Personen, die bei der Entfernung gefälschter oder nicht für den Umlauf geeigneter Münzen aus dem Verkehr eng mit den Behörden zusammenarbeiten, eine Freistellung von den Bearbeitungsgebühren vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten zulassen können, dass gefälschte und nicht für den Umlauf geeignete Münzen ohne Anwendung eines Preisaufschlags in Beuteln oder Paketen vermischt verpackt werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.

(8)

Es sollte jedem Mitgliedstaat obliegen, Sanktionen einzuführen, die bei Verstößen verhängt werden, um die Gleichwertigkeit der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und der Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen im Euro-Währungsgebiet zu erreichen.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich wirksame und einheitliche Echtheitsprüfungen von Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet, wegen unterschiedlicher nationaler Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niederlegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen erforderlichen Verfahren fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Echtheitsprüfung von Euro-Münzen“ die Prüfung von Euro-Münzen auf Echtheit und auf Eignung für den Umlauf;

b)

„nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen“ Euro-Münzen, die echt sind, jedoch bei der Echtheitsprüfung zurückgewiesen wurden, oder Euro-Münzen, deren Aussehen erheblich verändert wurde;

c)

„zuständige nationale Behörde“ das nationale Münzanalysezentrum oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde;

d)

„Institute“ die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute, mit Ausnahme der dort im dritten Gedankenstrich genannten Institute;

e)

„CCEG“ (Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“) die im Beschluss 2005/37/EG genannten Falschmünzexperten.

KAPITEL II

ECHTHEITSPRÜFUNG VON EURO-MÜNZEN

Artikel 3

Echtheitsprüfung von Euro-Münzen

(1)   Die Institute stellen sicher, dass Euro-Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, einer Echtheitsprüfung unterzogen werden. Sie kommen dieser Verpflichtung nach

a)

mit den im Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Münzsortiergeräten oder

b)

mit Personal, das gemäß von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten geschult wurde.

(2)   Nach der Echtheitsprüfung werden alle vermutlich falschen Münzen und nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen der zuständigen nationalen Behörde übermittelt.

(3)   Für die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 an die zuständigen nationalen Behörden übermittelten gefälschten Euro-Münzen werden keine Bearbeitungs- oder sonstigen Gebühren erhoben. Auf nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen findet Kapitel III der vorliegenden Verordnung Anwendung.

Artikel 4

Vorgeschriebene Tests und Münzsortiergeräte

(1)   Bei der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a verwenden die Institute nur Typen von Münzsortiergeräten, die von der zuständigen nationalen Behörde oder dem ETSC erfolgreich getestet worden sind und zum Zeitpunkt ihres Erwerbs auf der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Website verzeichnet waren. Die Institute stellen sicher, dass die Geräte regelmäßig gewartet werden, so dass ihr Erkennungsvermögen gewahrt bleibt, und berücksichtigen dabei Änderungen in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verzeichnis. Dieser Erkennungstest gewährleistet aufgrund seiner Konzeption, dass ein Münzsortiergerät in der Lage ist, die bekannten Arten von gefälschten Euro-Münzen sowie in weiterer Folge nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen und alle sonstigen münzähnlichen Objekte, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, auszusortieren.

(2)   Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für am 11. Januar 2011 in Gebrauch befindliche Münzsortiergeräte einführen, die nachweislich für die Erkennung gefälschter Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen und sonstiger münzähnlicher Objekte, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, geeignet sind, auch wenn diese Geräte nicht in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verzeichnis enthalten sind. Diese Ausnahmen werden nach Konsultation der CCEG angenommen.

Artikel 5

Einstellung von Münzsortiergeräten

(1)   Damit die Hersteller von Münzsortiergeräten über die nötigen Merkmale verfügen, um ihre Geräte so einzustellen, dass sie gefälschte Euro-Münzen erkennen, können die Tests gemäß Artikel 4 bei der zuständigen nationalen Behörde, beim ETSC oder nach bilateraler Übereinkunft in den Räumen des Herstellers durchgeführt werden. Nach erfolgreichem Test eines Münzsortiergeräts wird für den Hersteller des Geräts eine Zusammenfassung des Erkennungstestberichts ausgestellt, von der das ETSC eine Kopie erhält.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website ein konsolidiertes Verzeichnis aller Münzsortiergeräte, für die das ETSC eine positive und gültige Zusammenfassung des Erkennungstestberichts erhalten oder erstellt hat.

Artikel 6

Kontrolle durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten führen die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen alljährlich Vor-Ort-Kontrollen in den Instituten durch, um mit Erkennungstests das einwandfreie Funktionieren einer repräsentativen Zahl von Münzsortiergeräten zu prüfen. In Fällen, in denen das Personal dieser Institute die Echtheit der Euro-Münzen, die wieder in Umlauf gegeben werden, manuell prüfen soll, verschaffen sich die Mitgliedstaaten von den Instituten Gewissheit darüber, dass deren Personal für diese Aufgabe angemessen geschult ist.

(3)   In jedem Mitgliedstaat werden jedes Jahr so viele Münzsortiergeräte geprüft, dass die von den Geräten in dem fraglichen Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens 25 % des Nettogesamtvolumens entsprechen, das der jeweilige Mitgliedstaat seit der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen ausgegeben hat. Die Anzahl der zu prüfenden Münzsortiergeräte bestimmt sich nach der Menge der drei größten für den Umlauf bestimmten Stückelungen von Euro-Münzen. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sicherzustellen, dass die Münzsortiergeräte in abwechselnder Reihenfolge geprüft werden.

(4)   Ist die Zahl der nach der in Absatz 3 genannten Berechnungsmethode in einem Jahr zu prüfenden Münzsortiergeräte höher als die Zahl der in einem bestimmten Mitgliedstaat betriebenen Geräte, so werden alle in diesem Mitgliedstaat betriebenen Münzsortiergeräte jedes Jahr geprüft.

(5)   Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission beschließen, dass jedes Jahr so viele Münzsortiergeräte zu prüfen sind, dass die von den Geräten in dem einen Jahr sortierten Euro-Münzen mindestens 10 % des Nettogesamtvolumens entsprechen, das der jeweilige Mitgliedstaat seit der Einführung der Euro-Münzen bis zum Ende des Vorjahres an Euro-Münzen ausgegeben hat.

(6)   Im Rahmen der jährlichen Kontrollen überwachen die Mitgliedstaaten die Befähigung der Institute zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen anhand folgender Faktoren:

a)

Vorliegen schriftlicher Vorschriften mit Anweisungen für die Verwendung automatischer Münzsortiergeräte beziehungsweise für die manuelle Sortierung,

b)

Einsatz entsprechend ausgebildeter Mitarbeiter,

c)

Vorliegen eines schriftlichen Wartungsplans zur Erhaltung der angemessenen Leistungsstärke der Münzsortiergeräte,

d)

Vorliegen schriftlicher Vorschriften für die Übermittlung von gefälschten Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und sonstigen münzähnlichen Objekten, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, an die zuständige nationale Behörde und

e)

Vorliegen interner Kontrollverfahren mit Beschreibung der Art und Weise und der Häufigkeit der von den Instituten durchzuführenden Kontrollen, um sicherzustellen, dass ihre Sortierzentren und ihr Personal die in diesem Absatz genannten Anweisungen befolgen.

(7)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass diese Verordnung nicht eingehalten wird, so ergreift das betroffene Institut Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Nichteinhaltung umgehend abgestellt wird.

Artikel 7

Technische Vorschriften

Die Kommission stellt sicher, dass das ETSC innerhalb eines angemessenen Zeitraums und nach Konsultation der CCEG die technischen Merkmale für den Erkennungstest und andere Vorschriften für die praktische Umsetzung, wie etwa Schulungsmethoden, die Gültigkeitsdauer des Erkennungstestberichts, die in das in Artikel 5 Absatz 2 genannte Verzeichnis aufzunehmenden Angaben, die Leitlinien für die Kontrolle und Prüfung durch die Mitgliedstaaten, die Verfahrensregeln zur Berichtigung im Fall der Nichteinhaltung sowie die relevanten Schwellenwerte für die Annahme echter Euro-Münzen festlegt.

KAPITEL III

UMGANG MIT NICHT FÜR DEN UMLAUF GEEIGNETEN EURO-MÜNZEN

Artikel 8

Einziehung und Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1)   Die Mitgliedstaaten ziehen nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr.

(2)   Euro-Münzen, die aufgrund langer Umlaufdauer oder aufgrund eines unerwarteten Ereignisses nicht mehr für den Umlauf geeignet sind oder bei der Echtheitsprüfung aussortiert worden sind, werden von den Mitgliedstaaten erstattet oder umgetauscht. Ungeachtet der Erstattung von zu karitativen Zwecken gesammelten Münzen wie „Brunnen-Münzen“ können die Mitgliedstaaten bei nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, die Erstattung ablehnen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nach ihrer Rücknahme durch physisches und dauerhaftes Verwalzen vernichtet werden, so dass diese Münzen nicht wieder in den Umlauf gegeben oder zur Erstattung vorgelegt werden können.

Artikel 9

Bearbeitungsgebühr

(1)   Bei der Erstattung oder dem Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen kann eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Nennwerts der eingereichten Münzen einbehalten werden. Wird der gesamte Beutel oder das gesamte Paket mit Münzen gemäß Artikel 11 Absatz 2 geprüft, so kann die Bearbeitungsgebühr um zusätzliche 15 % des Nennwerts der eingereichten Euro-Münzen erhöht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine generelle oder teilweise Freistellung von der Bearbeitungsgebühr vorsehen, sofern die natürlichen oder juristischen Personen, die die Euro-Münzen einreichen, regelmäßig und eng bei der Entfernung gefälschter Euro-Münzen sowie nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen aus dem Verkehr mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten oder sofern solche Freistellungen dem öffentlichen Interesse dienen.

(3)   Die Kosten für den Transport und die damit verbundenen Kosten werden von der natürlichen oder juristischen Person getragen, die die Euro-Münzen einreicht.

(4)   Unbeschadet der Freistellung nach Absatz 2 wird jedes Jahr für jede einzelne einreichende natürliche oder juristische Person eine Höchstmenge von einem Kilogramm nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen per Stückelung von der Bearbeitungsgebühr freigestellt. Wird diese Höchstgrenze überschritten, so können alle eingereichten Münzen einer Bearbeitungsgebühr unterliegen.

(5)   Enthält eine einzelne Einreichung Münzen, die in einem solchen Ausmaß mit chemischen oder anderen gefährlichen Substanzen behandelt worden sind, dass sie ein Risiko für die Gesundheit des behandelnden Personals darstellen, werden die gemäß Absatz 1 erhobenen Gebühren um eine weitere Gebühr in Höhe von 20 % des Nennwerts der eingereichten Euro-Münzen erhöht.

Artikel 10

Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1)   Die natürliche oder juristische Person, die die Euro-Münzen zur Erstattung oder zum Umtausch einreicht, sortiert diese nach Stückelungen in Standardbeuteln oder -paketen wie folgt:

a)

die Beutel oder Pakete enthalten:

i)

500 Münzen bei den Stückelungen 2 EUR und 1 EUR,

ii)

1 000 Münzen bei den Stückelungen 0,50 EUR, 0,20 EUR und 0,10 EUR,

iii)

2 000 Münzen bei den Stückelungen 0,05 EUR, 0,02 EUR und 0,01 EUR,

iv)

bei kleineren Mengen 100 Münzen je Stückelung;

b)

alle Beutel oder Pakete werden mit den Angaben zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, dem Gesamtwert und der Stückelung, dem Gewicht, dem Verpackungsdatum und der Nummer des Beutels oder des Pakets versehen; die natürliche oder juristische Person legt eine Packliste mit einer Aufstellung der eingereichten Beutel oder Pakete vor; sind Münzen mit chemischen oder anderen gefährlichen Substanzen behandelt worden, so wird den standardisierten Verpackungen eine schriftliche Aufstellung der genauen verwendeten Substanzen beigelegt;

c)

liegt die Gesamtmenge der nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen unter den in Buchstabe a genannten Anforderungen, so werden die Euro-Münzen nach Stückelungen sortiert und können in nichtstandardmäßigen Verpackungen eingereicht werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten andere gemäß ihren nationalen Vorschriften am 11. Januar 2011 vorgesehene Anforderungen an die Verpackung beibehalten.

Artikel 11

Prüfung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen

(1)   Die Mitgliedstaaten können eingereichte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen wie folgt prüfen:

a)

die Mengenangaben werden durch Wiegen der einzelnen Beutel oder Pakete nachgeprüft;

b)

die Echtheit und das Aussehen werden anhand einer Stichprobe von mindestens 10 % der eingereichten Menge geprüft.

(2)   Werden bei diesen Prüfungen Auffälligkeiten festgestellt oder werden Abweichungen von Artikel 10 festgestellt, so wird der gesamte Beutel oder das gesamte Paket geprüft.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Annahme von Euro-Münzen verweigern, wenn die Annahme oder Bearbeitung dieser Münzen ein Risiko für die Gesundheit des behandelnden Personals darstellt oder wenn eine Einreichung gegen die Verpackungs- und Beschriftungsstandards verstößt.

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen vorsehen, die in Bezug auf die natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden, die die in Unterabsatz 1 genannten Münzen eingereicht haben.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Berichterstattung, Information und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Berichte über die Echtheitsprüfung der Euro-Münzen. Die Angaben umfassen die Anzahl der gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommenen Kontrollen und der geprüften Münzsortiergeräte, die Testergebnisse, das Volumen der mit diesen Geräten auf Echtheit geprüften Münzen, die Anzahl der geprüften vermutlich falschen Münzen und die Anzahl der nicht für den Umlauf geeigneten erstatteten Euro-Münzen sowie Einzelheiten zu den etwaigen Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5.

(2)   Um den Mitgliedstaaten die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Institute zu ermöglichen, stellen die Institute den Mitgliedstaaten auf Anfrage mindestens einmal im Jahr zumindest folgende Informationen zur Verfügung:

a)

die Gerätetypen und die Anzahl der eingesetzten Münzsortiergeräte,

b)

den Einsatzort jedes Münzsortiergeräts und

c)

den Umfang der bearbeiteten Münzen nach Münzsortiergerät und nach Stückelung, zumindest für die drei höchsten Stückelungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben über die für die Erstattung oder den Umtausch von Euro-Münzen zuständigen nationalen Behörden sowie über die besonderen Modalitäten wie Verpackungsvorschriften und Gebühren auf geeigneten Websites und in geeigneten Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Nach einer Analyse der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Berichte legt die Kommission dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Jahresbericht über die Entwicklung und die erzielten Ergebnisse bei der Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen vor.

(5)   Bis zum 30. Juni 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und Wirkungen dieser Verordnung vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur näheren Bestimmung oder Änderung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 6 und 8, beigefügt werden.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012, mit Ausnahme von Kapitel III, das ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 284 vom 25.11.2009, S. 6.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. November 2010.

(3)  ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(4)  ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 60.

(5)  ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.


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