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Document 32010D0693

2010/693/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Juli 2010 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den zweiten Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4955)

OJ L 301, 18.11.2010, p. 4–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 029 P. 247 - 252

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/693/oj

18.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2010

zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den zweiten Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4955)

(2010/693/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/42/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Produkte nur dann ab den in Anhang II der Richtlinie genannten Zeitpunkten in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (im Folgenden „VOC“) die in Anhang II der Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt und die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG berichten die Mitgliedstaaten nach dem von der Europäischen Kommission erstellten gemeinsamen Format über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms gemäß Artikel 6 sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz erteilt wurde.

(3)

Das Format für den ersten Bericht, der den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 abdeckt, wurde mit der Entscheidung 2007/205/EG der Kommission erstellt (2). Es sollte ein gemeinsames Format für einen zweiten Bericht festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 nachkommen können.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen den in Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG vorgesehenen Bericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 nach dem im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Format.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.

(2)  ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 48.


ANHANG

GEMEINSAMES FORMAT FÜR DIE VORLAGE DES BERICHTS ÜBER DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2004/42/EG FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JANUAR BIS 31. DEZEMBER 2010

1.   Allgemeine Informationen und Verwaltungsregelung

1.1.   Für den Bericht zuständige Behörde:

Name

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail

 

Telefon

 

1.2.   Welche Behörde(n) wurde(n) im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG gemäß Artikel 5 der Richtlinie benannt als zuständig für

a)

die Erstellung, Koordinierung und Verwaltung des Überwachungsprogramms (nationale Ebene);

b)

die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort (regionale und/oder lokale Ebene);

c)

die Durchsetzung der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften?

1.3.   Soweit mehrere Behörden mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG betraut sind, welche Maßnahmen wurden getroffen, um landesweit eine möglichst einheitliche Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten?

2.   Überwachungsprogramm (Artikel 6 der Richtlinie 2004/42/EG)

2.1.   Wurde mit dem Vorbericht eine Abschrift des nationalen Überwachungsprogramms übermittelt?

 ja  nein

Hat sich das Überwachungsprogramm seit dem letzten Berichtszeitraum geändert?

 ja  nein

Soweit eine schriftliche Fassung des Überwachungsprogramms existiert, die mit dem ersten Bericht nicht mitgeliefert wurde, oder falls das Überwachungsprogramm seit dem ersten Bericht überarbeitet wurde, übermitteln Sie bitte als Anlage zum vorliegenden Bericht eine Abschrift des neuen bzw. des überarbeiteten Überwachungsprogramms.

2.2.   Soweit keine schriftliche Beschreibung des Überwachungsprogramms vorgelegt wurde, geben Sie bitte eine Kurzbeschreibung des Programms, die insbesondere folgende Fragen beantwortet:

a)

Wie wird die Einhaltung der VOC-Grenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG überprüft?

b)

Wie wird die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/42/EG überprüft?

c)

Nach welchem Verfahren werden die in einem gegebenen Jahr überwachten Wirtschaftsteilnehmer ausgewählt?

d)

Auf welche Weise und in welchem Umfang wird die Überwachung in den Jahren gewährleistet, für die der Kommission kein Bericht vorgelegt werden muss?

2.3.   Schätzen Sie bitte, soweit möglich, wie viele Wirtschaftsteilnehmer im Mitgliedstaat in jeder der nachstehenden Kategorien tätig sind.

 

Schätzwert

Hersteller

 

Einführer

 

Großhändler

 

Einzelhändler

 

2.4.   Welche der folgenden Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern deckt das Überwachungsprogramm unter Berücksichtigung der Marktstruktur gemäß Nummer 2.3 ab ? (1)

 Hersteller;  Einführer;  Großhändler;  Einzelhändler;

 andere (bitte präzisieren): …

2.5.   Schätzen Sie bitte, soweit möglich, welche Produktmenge (nach Gewicht oder Volumen) im Rahmen des Geltungsbereichs der Richtlinie 2004/42/EG im Jahr 2010 vermarktet wurde.

2.6.   Schätzen Sie bitte, soweit möglich, welcher Marktanteil (in Verkehr gebrachte Produktmenge) mithilfe des Überwachungsprogramms in einem gegebenen Jahr kontrolliert werden soll.

 0-20 %;  21-40 %;  41-60 %;  61-80 %;  81-100 %.

2.7.   Die Kontrollen erfolgen in der Regel im Rahmen von (1):

Besichtigungen vor Ort ohne Vorankündigung;

Besichtigungen vor Ort mit Vorankündigung;

nach anderen Verfahren (bitte präzisieren): …

2.8.   Wie wird die Einhaltung der VOC-Grenzwerte für Produkte gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG von den zuständigen Behörden überprüft (1)?

:

A

:

durch Stichprobeuntersuchungen in einem akkreditierten Labor nach den in Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG vorgesehenen Methoden;

:

B

:

anhand des Berichts über eine Produktanalyse, die der Betreiber (Hersteller, Einführer, Großhändler oder Einzelhändler) nach den in Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG vorgesehenen Methoden vorgenommen hat;

:

C

:

nach anderen Verfahren (bitte präzisieren): …

2.9.   Wie werden Produktetikette kontrolliert? (1):

:

A

:

durch Sichtkontrollen vor Ort;

:

B

:

durch Einsendung von Etikettenmustern an die Kontrollbehörde gemäß Nummer 1.2. Buchstabe b;

:

C

:

nach anderen Verfahren (bitte präzisieren): …

2.10.   Die Kontrolle eines Wirtschaftsteilnehmers erfolgt (2)

bei den wichtigsten Wirtschaftsteilnehmern systematisch und mehrmals jährlich;

bei den wichtigsten Wirtschaftsteilnehmern systematisch und einmal jährlich;

stichprobenweise bei allen Wirtschaftsteilnehmern;

stichprobenweise bei kleinen Wirtschaftsteilnehmern;

nach anderen Verfahren (bitte präzisieren): …

2.11.   Veranschlagen Sie bitte, soweit möglich, die jährlichen Gesamtkosten (in Euro), die bei der Durchführung des Überwachungsprogramms anfallen (Personalkosten, Kosten der Stichprobeuntersuchungen, Kosten der Kontrollen von Kennzeichnung und Durchsetzung, sonstige Kosten).

Geschätzte Überwachungskosten/Jahr (in Euro):

weniger als 20 000 EUR;

20 000 bis 40 000 EUR;

41 000 bis 60 000 EUR;

über 60 000 EUR.

3.   Wichtigste Ergebnisse des Überwachungsprogramms 2010 (Artikel 7 der Richtlinie 2004/42/EG)

3.1.   Zusammenfassung der Kontrollergebnisse

Bitte geben Sie in den Tabellen A, B und C an, wie häufig der VOC-Anteil kontrolliert wurde und wie viele Fälle von Nichteinhaltung (in %) der Grenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG auf Ebene des Mitgliedstaats festgestellt wurden.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben einer maßgeblichen Anzahl Behörden extrapolieren und die Zahl der Kontrollen des VOC-Anteils sowie den festgestellten Prozentsatz der Nichteinhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG auf Ebene des Mitgliedstaats schätzen. Soweit es sich bei den Angaben in den Tabellen A, B oder C um Schätzwerte handelt, wie hoch ist der von diesen Behörden abgedeckte Marktanteil bezogen auf die Menge der vermarkteten Produkte?

 0-20 %;  21-40 %;  41-60 %;  61-80 %;  81-100 %;

3.1.1   Tabelle A (3)

Für Betriebe, in denen der VOC-Gehalt oder das Etikett oder beides kontrolliert wurde, bitte Tabelle A ausfüllen.

Tabelle A

Hersteller

Einführer

Großhändler

Einzelhändler

andere

1.

Zahl der Betriebe, in denen VOC-Gehalt und Etikette kontrolliert wurden

 

 

 

 

 

2.

Zahl der Betriebe, in denen der VOC-Gehalt kontrolliert wurde

 

 

 

 

 

3.

Zahl der Betriebe, in denen Etikette kontrolliert wurden

 

 

 

 

 

3.1.2   Tabelle B

Für Betriebe, in denen der VOC-Gehalt kontrolliert wurde (Angaben in Tabelle A Zeilen 1 und 2), bitte Tabelle B ausfüllen.

Tabelle B

Hersteller

Einführer

Großhändler

Einzelhändler

andere

Zahl der nach den Methoden gemäß Nummer 2.8.A oder 2.8.B dieses Anhangs analysierten Produktproben

 

 

 

 

 

Ggf. Zahl der nach den Verfahren gemäß Nummer 2.8.C dieses Anhangs analysierten Produktproben

 

 

 

 

 

Prozentanteil der Proben, die den VOC-Grenzwerten für Phase I nicht genügen (4)

 

 

 

 

 

Prozentanteil der Proben, die den VOC-Grenzwerten für Phase II nicht genügen (4)

 

 

 

 

 

3.1.3   Tabelle C

Für Anlagen, in denen Etikette kontrolliert wurden (Angaben in Tabelle A Zeilen 1 und 3), bitte Tabelle C ausfüllen.

Tabelle C

Hersteller

Einführer

Großhändler

Einzelhändler

andere

Zahl der nach den Methoden gemäß Nummer 2.9.A dieses Anhangs einer Sichtkontrolle unterzogenen Etikette

 

 

 

 

 

Zahl der nach den anderen Methoden gemäß Nummer 2.9.B oder Nummer 2.9.C dieses Anhangs kontrollierten Etikette

 

 

 

 

 

Prozentanteil der Etikette, die den Kennzeichnungs-vorschriften nicht entsprechen

 

 

 

 

 

3.2.   Bei welchen der Produktkategorien gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG hat sich insbesondere herausgestellt, dass 1) die VOC-Grenzwerte gemäß Anhang II und 2) die Produktkennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 4 nicht eingehalten wurden (maximal fünf der am häufigsten betroffenen Kategorien)?

3.3.   Welche Maßnahmen wurden bei Nichteinhaltung getroffen, um die Einhaltung der Richtlinie 2004/42/EG zu gewährleisten?

4.   Freistellungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG

4.1.   In welcher Form wurde die Freistellungsregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/42/EG eingeführt?

4.2.   Welches Kontrollsystem wurde eingerichtet, um sicherzustellen, dass Produkte gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG, bei denen die Grenzwerte gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG nicht eingehalten wurden, nicht an andere Wirtschaftsteilnehmer als die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (5) registrierten oder genehmigten Anlagen verkauft werden?

4.3.   Veranschlagen Sie bitte, soweit möglich, die Menge der im Jahr 2010 freigestellten Produkte (entsprechend der Einstufung nach Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG).

5.   Einzellizenzen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG

5.1.   Wurde von der Möglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG Gebrauch gemacht, für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, Einzellizenzen zu erteilen?

5.2.   Wenn ja, erläutern Sie bitte kurz, nach welchem Verfahren die Einzellizenzen erteilt werden:

a)

Welche Behörden sind für die Erteilung der Einzellizenzen zuständig?

b)

Welche Behörden sind für die Ausweisung von historisch und kulturell besonders wertvollen Gebäuden und/oder Oldtimer-Fahrzeugen zuständig?

c)

Nach welchen Kriterien wurde der besondere historische und kulturelle Wert festgestellt?

d)

Schätzen Sie bitte, soweit möglich, die Zahl der von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll ausgewiesenen Gebäude und/oder Oldtimer-Fahrzeuge.

e)

Auf welche Weise wird sichergestellt, dass die betreffenden Produkte

nur in „strikt begrenzten Mengen“ verkauft werden?

nur zur Restaurierung und Unterhaltung von ausgewiesenen Gebäuden und/oder Oldtimer-Fahrzeugen verwendet werden?

f)

Bitte beschreiben Sie die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/42/EG lizenzierten Produktkategorien und -mengen, vorzugsweise anhand der folgenden Tabelle:

Kategorien

Entsprechung zu Anhang I der Richtlinie 2004/42/EG

Menge (nach Gewicht oder Volumen) des „gebrauchsfertigen“ Produktes, für das eine Lizenz erteilt wurde

Kategorie 1

 

 

Kategorie 2 usw.

 

 

6.   Andere relevante Informationen

6.1.   Welche Schwierigkeiten, auch Probleme mit der Umsetzung der Richtlinie oder administrative Schwierigkeiten mit der Durchführung eines bestimmten Überwachungsprogramms, sind bei der Aufstellung und Durchführung des Überwachungsprogramms hauptsächlich aufgetreten? Wie wurden diese Schwierigkeiten behoben?

6.2.   Etwaige zusätzliche relevante Bemerkungen, Anregungen oder Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG.


(1)  Mehrere Antworten sind möglich.

(2)  Mehrere Antworten sind möglich.

(3)  Die Gesamtzahl der besichtigten oder geschätzten Betriebe entspricht der Summe der Zeilen 1, 2 und 3.

(4)  Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/42/EG. Für Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung findet nur Phase I Anwendung.

(5)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.


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