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Document 32010D0128

2010/128/GASP: Beschluss 2010/128/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

OJ L 51, 2.3.2010, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 013 P. 172 - 172

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/128(1)/oj

2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/22


BESCHLUSS 2010/128/GASP DES RATES

vom 1. März 2010

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juli 2003 in Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak (1) angenommen.

(2)

Am 21. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1905 (2009) angenommen, mit der er unter anderem beschlossen hat, die in seinen Resolutionen 1483 (2003) und 1546 (2004) genannten Regelungen über die Einzahlung der durch Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas erzielten Einkünfte in den Entwicklungsfonds für Irak sowie über die Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher geändert werden.

(4)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2010.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.


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