EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R1284

Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

OJ L 346, 23.12.2009, p. 26–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 010 P. 96 - 108

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/11/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1284/oj

23.12.2009   

DE EN

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 1284/2009 DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1), geändert durch den Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP sieht bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Comité National pour la Démocratie et le Développement, CNDD) und mit ihnen in Verbindung stehende Personen vor, die für die gewaltsame Unterdrückung vom 28. September 2009 oder den politischen Stillstand im Land verantwortlich sind.

(2)

Zu diesen Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ein Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe und sonstigen mit militärischen Ausrüstungen verbundenen Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Republik Guinea bzw. zur Verwendung in der Republik Guinea. Diese Maßnahmen beinhalten auch das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen an bzw. in die Republik Guinea.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags; daher sind – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften auf der Ebene der Union für ihre Umsetzung erforderlich, soweit die Union betroffen ist.

(4)

Bei jeglicher Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen dieser Verordnung sollten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) beachtet werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen“ die in Anhang I aufgeführten Güter;

b)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

c)

„Maklerdienstleistungen“ Tätigkeiten von Personen, Körperschaften und Personenvereinigungen, die als Vermittler beim Kauf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von Gütern und Technologien tätig sind oder die Transaktionen aushandeln oder organisieren, die den Transfer von Gütern oder Technologien beinhalten;

d)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von – aber nicht beschränkt auf –

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten;

iv)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

e)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

f)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

g)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von – aber nicht beschränkt auf – den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen;

h)

„Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Artikel 2

Es ist verboten,

a)

zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

technische Hilfe oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen;

c)

Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen;

d)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea unmittelbar oder mittelbar technische Unterstützung oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (4) aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4

(1)   Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (VN) bestimmt sind;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausrüstungen oder Programmen und Operationen, die unter Buchstabe a genannt sind;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der VN und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der VN bestimmt ist;

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind.

(2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 5

Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.

Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Anhang II enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Rat gemäß Artikel 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP als einzelne Mitglieder des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung oder als mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ermittelt hat.

(4)   Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 7

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das betreffende Verbot verstoßen.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung, und

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 10

(1)   Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die jeweils zuständigen Behörden über jede derartige Transaktion.

(2)   Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 3 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge, Zahlungen oder Finanzinstrumente nach Artikel 6 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 11

Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 12

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet,

a)

den für das Land, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und

b)

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 13

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 14

Anhang II enthält, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen identifiziert werden können.

Diese Angaben können Folgendes umfassen:

a)

Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel;

b)

Geburtsdatum und –ort,

c)

Staatsangehörigkeit;

d)

Reisepass- und Personalausweisnummern,

e)

Steuer- und Sozialversicherungsnummern,

f)

Geschlecht;

g)

Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte;

h)

Funktion oder Beruf;

i)

Datum der Aufnahme in die Liste.

In Anhang II können die vorstehend genannten Angaben zur Identifizierung auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Identität der auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.

Zudem werden in Anhang II die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt.

Artikel 15

(1)   Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang II auf der Grundlage der Beschlüsse, die in Bezug auf den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP getroffen werden, zu ändern; und

b)

Anhang III anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

(2)   Die Kommission nennt einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Absatz 1 Buchstabe a getroffenen Beschlüsse und gibt den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Bei der Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung verarbeitet die Kommission personenbezogene Daten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang III aufgeführten Websites aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

(3)   Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang III angegeben sind.

Artikel 18

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLGREN


(1)  ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. C 65 vom 19.3.2009, S. 1.


ANHANG I

LISTE DER ZUR INTERNEN REPRESSION VERWENDBAREN AUSRÜSTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 2 BUCHSTABE A

1.

Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1.

Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden,

1.2.

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

1.3.

Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

2.

Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

3.

Fahrzeuge wie folgt:

3.1.

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,

3.2.

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können,

3.3.

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,

3.4.

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen,

3.5.

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen,

3.6.

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Bemerkung 1

Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind, werden von dieser Nummer nicht erfasst.

Bemerkung 2

Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4.

Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1.

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2.

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;

4.3.

andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a)

Amatol;

b)

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c)

Nitroglykol;

d)

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e)

Pikrylchlorid;

f)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5.

Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt:

5.1.

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz,

5.2.

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht:

speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen,

Ausrüstungen, besonders konstruiert für Arbeitsschutzerfordernisse.

6.

Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7.

Andere als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.

8.

Bandstacheldraht.

9.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10.

Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11.

Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.


ANNEX II

PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität (Geburtsdatum: und -ort, Reisepass-Nr. / Personalausweis-Nr., … )

Gründe

1.

Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

Reisepass-Nr.: R0001318

Präsident des Conseil National pour la Démocratie et le Développement (CNDD)

2.

Generalmajor Mamadouba (alias Mamadou) Toto CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1946

Reisepass-Nr.: R00009392

Minister für Sicherheit und Bevölkerungsschutz

3.

General Sékouba KONATÉ

Geburtsdatum: 1.1.1964

Reisepass-Nr.: R0003405/R0002505

Minister der nationalen Verteidigung

4.

Oberst Mathurin BANGOURA

Geburtsdatum: 15.11.1962

Reisepass-Nr.: R0003491

Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien

5.

Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA

Geburtsdatum: 22.10.1979

Reisepass-Nr.: R0017873

Minister, Ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen

6.

Major Oumar BALDÉ

Geburtsdatum: 26.12.1964

Reisepass-Nr.: R0003076

Mitglied des CNDD

7.

Major Mamadi (alias Mamady) MARA

Geburtsdatum: 1.1.1954

Reisepass-Nr.: R0001343

Mitglied des CNDD

8.

Major Almamy CAMARA

Geburtsdatum: 17.10.1975

Reisepass-Nr.: R0023013

Mitglied des CNDD

9.

Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO

Geburtsdatum: 1.1.1956

Reisepass-Nr.: R0001855

Mitglied des CNDD

10.

Hauptmann Koulako BÉAVOGUI

 

Mitglied des CNDD

11.

Oberstleutnant der Polizei Kandia (alias Kandja) MARA

Reisepass-Nr.: R0178636

Mitglied des CNDD

Sicherheitsdirektor für die Region Labé

12.

Oberst Sékou MARA

Geburtsdatum: 1957

Mitglied des CNDD,

Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde

13.

Morciré CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1949

Reisepass-Nr.: R0003216

Mitglied des CNDD

14.

Alpha Yaya DIALLO

 

Mitglied des CNDD,

Direktor des nationalen Zolldienstes

15.

Oberst Mamadou Korka DIALLO

Geburtsdatum: 19.2.1962

Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen

16.

Major Kelitigui FARO

Geburtsdatum: 3.8.1972

Reisepass-Nr.: R0003410

Minister, Generalsekretär im Präsidialamt der Republik

17.

Oberst Fodeba TOURÉ

Geburtsdatum: 7.6.1961

Reisepass-Nr.: R0003417/ R0002132

Gouverneur von Kindia (ehemaliger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am 7.5.2009)

18.

Major Cheick Sékou (alias Ahmed) Tidiane CAMARA

Geburtsdatum: 12.5.1966

Mitglied des CNDD

19.

Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO

 

Mitglied des CNDD

20.

Oberleutnant Jean-Claude genannt COPLAN PIVI

Geburtsdatum: 1.1.1960

Mitglied des CNDD,

Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten

21.

Hauptmann Saa Alphonse TOURÉ

Geburtsdatum: 3.6.1970

Mitglied des CNDD

22.

Oberst Moussa KEITA

Geburtsdatum: 1.1.1966

Mitglied des CNDD,

Minister, Ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik

23.

Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH

 

Mitglied des CNDD

24.

Major Bamou LAMA

 

Mitglied des CNDD

25.

Mohamed Lamine KABA

 

Mitglied des CNDD

26.

Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ

 

Mitglied des CNDD

27.

Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA

 

Mitglied des CNDD

28.

Major Moussa Tiégboro CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1968

Reisepass-Nr.: 7190

Mitglied des CNDD,

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum

29.

Hauptmann Issa CAMARA

Geburtsdatum: 1954

Mitglied des CNDD,

Gouverneur von Mamou

30.

Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

Geburtsdatum: 26.2.1957

Reisepass-Nr.: 13683

Mitglied des CNDD,

Minister für Gesundheit und Hygiene

31.

Mamady CONDÉ

Geburtsdatum: 28.11.1952

Pass.: R0003212

Mitglied des CNDD

32.

Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ

 

Mitglied des CNDD

33.

Oberstleutnant Aboubacar Biro CONDÉ

Geburtsdatum: 15.10.1962

Reisepass-Nr.: 2443/R0004700

Mitglied des CNDD

34.

Bouna KEITA

 

Mitglied des CNDD

35.

Idrissa CHERIF

Geburtsdatum: 13.11.1967

Reisepass-Nr.: R0105758

Minister mit Zuständigkeit für die Kommunikation beim Präsidialamt und dem Verteidigungsministerium

36.

Mamoudou (alias Mamadou) CONDÉ

Geburtsdatum: 9.12.1960

Reisepass-Nr.: R0020803

Staatssekretär, zuständig für Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung

37.

Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

 

Adjudant des Präsidenten

38.

Ibrahima Khalil DIAWARA

Geburtsdatum: 1.1.1976

Reisepass-Nr.: R0000968

Sonderberater von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

39.

Leutnant Marcel KOIVOGUI

 

Stellvertreter von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité

40.

Papa Koly KOUROUMA

Geburtsdatum: 3.11.1962

Reisepass-Nr.: R11914/R001534

Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung

41.

Major Nouhou THIAM

Geburtsdatum: 1960

Reisepass-Nr.: 5180

Generalinspekteur der Streitkräfte,

Sprecher des CNDD

42.

Polizeihauptmann Théodore (alias Siba) KOUROUMA

Geburtsdatum: 13.5.1971

Reisepass-Nr.: Service R0001204

Kabinettsattaché im Präsidialamt

43.

Kabinet (alias Kabiné) KOMARA

Geburtsdatum: 8.3.1950

Reisepass-Nr.: R0001747

Premierminister

44.

Hauptmann Mamadou SANDÉ

Geburtsdatum: 12.12.1969

Reisepass-Nr.: R0003465

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen

45.

Alhassane (alias Al-Hassane) Siba ONIPOGUI

Geburtsdatum: 31.12.1961

Reisepass-Nr.: 5938/R00003488

Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle

46.

Joseph KANDUNO

 

Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln

47.

Fodéba (alias Isto) KÉIRA

Geburtsdatum: 4.6.1961

Reisepass-Nr.: R0001767

Minister für Jugend, Sport und Förderung der Jugendbeschäftigung

48.

Oberst Siba LOHALAMOU

Geburtsdatum: 1.8.1962

Reisepass-Nr.: R0001376

Justizminister, Siegelbewahrer

49.

Dr. Frédéric KOLIÉ

Geburtsdatum: 1.1.1960

Pass : R0001714

Minister für die Verwaltung des Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten

50.

Alexandre Cécé LOUA

Geburtsdatum: 1.1.1956

Reisepass-Nr.: R0001757 /

Diplomatenpass: R 0000027

Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Staatsbürger im Ausland

51.

Mamoudou (alias Mahmoud) THIAM

Geburtsdatum: 4.10.1968

Reisepass-Nr.: R0001758

Minister für Minenwesen und Energie

52.

Boubacar BARRY

Geburtsdatum: 28.5.1964

Reisepass-Nr.: R0003408

Staatsminister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand

53.

Demba FADIGA

Geburtsdatum: 1.1.1952

Aufenthaltstitel FR365845/365857

Mitglied des CNDD, Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter,

zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung

54.

Mohamed DIOP

Geburtsdatum: 1.1.1963

Reisepass-Nr.: R0001798

Mitglied des CNDD

Gouverneur von Conakry

55.

Feldwebel Mohamed (alias Tigre) CAMARA

 

Mitglied der zur Präsidialgarde „Koundara“ abgestellten Sicherheitskräfte

56.

Habib HANN

Geburtsdatum: 15.12.1950

Reisepass-Nr.: 341442

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

57.

Ousmane KABA

 

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

58.

Alfred MATHOS

 

Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates

59.

Hauptmann Mandiou DIOUBATÉ

Geburtsdatum: 1.1.1960

Reisepass-Nr.: R0003622

Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes

Sprecher des CNDD

60.

Cheik Sydia DIABATÉ

Geburtsdatum: 23.4.1968

Reisepass-Nr.: R0004490

Mitglied der Streitkräfte,

Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums

61.

Ibrahima Ahmed BARRY

Geburtsdatum: 11.11.1961

Reisepass-Nr.: R0048243

Generaldirektor der nationalen Fernseh- und Rundfunkdienstes

62.

Alhassane BARRY

Geburtsdatum: 15.11.1962

Reisepass-Nr.: R0003484

Gouverneur der Zentralbank

63.

Roda Namatala FAWAZ

Geburtsdatum: 6.7.1947

Reisepass-Nr.: R0001977

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

64.

Dioulde DIALLO

 

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

65.

Kerfalla CAMARA KPC

 

Generaldirekor von Guicopress,

Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt

66.

Dr. Moustapha ZABATT

Geburtsdatum: 6.2.1965

Arzt und persönlicher Berater des Präsidenten

67.

Aly MANET

 

Bewegung « Dadis Doit Rester » („Dadis muss bleiben“)

68.

Louis M’bemba SOUMAH

 

Minister für Beschäftigung, Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst

69.

Cheik Fantamady CONDÉ

 

Minister für Information und Kultur

70.

Boureima CONDÉ

 

Minister für Landwirtschaft und Tierzucht

71.

Mariame SYLLA

 

Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung


ANHANG III

Websites für Informationen über die in den Artikeln 4, 8, 9, Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 12 und 17 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Übermittlungen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instanties_algemeen

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm.

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/competentauthorities

Adresse für Notifizierung oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A – Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A.2. – Krisenmanagement und Konfliktprävention

CHAR 12/108

B-1049 Brüssel

Belgien:

Tel.: (32 2) 296 61 33 / 295 55 85

Telefax: (32 2) 299 08 73


Top