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Document 32009L0083

Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 196, 28.7.2009, p. 14–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 014 P. 3 - 10

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/83/oj

28.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/14


RICHTLINIE 2009/83/EG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2009

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1), insbesondere auf Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine EU-weit kohärente Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG zu gewährleisten, setzten die Kommission und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden im Jahr 2006 eine Arbeitsgruppe (die „Capital Requirements Directive Transposition Group“, CRDTG) ein, die den Auftrag erhielt, Probleme mit der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie zu erörtern und zu lösen. Nach Ansicht der CRDTG sollten bestimmte technische Bestimmungen der Anhänge V, VI, VII, VIII, IX, X und XII der Richtlinie 2006/48/EG präzisiert werden, um eine konvergente Anwendung zu gewährleisten. Außerdem sind bestimmte Vorschriften einer soliden Risikomanagementpraxis der Kreditinstitute nicht angemessen. Daher ist es angebracht, diese Vorschriften anzupassen.

(2)

Im Interesse der Verwirklichung des Binnenmarktes sollte geklärt werden, auf welche Weise Kreditinstitute eine signifikante Übertragung von Risiken auf außerbilanzielle Positionen nachweisen können. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Kreditumrechnungsfaktor für Liquiditätsfazilitäten, die von Kreditinstituten an außerbilanzielle Zweckgesellschaften gewährt werden, zu erhöhen und die Transparenz von Forderungen bei Verbriefungsgeschäften für die Anleger, Märkte und Regulierungsbehörden zu verbessern.

(3)

Die Richtlinie 2006/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang V Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen. Diese Vorschriften und Verfahren gewährleisten insbesondere, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Management-Entscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.“

2.

Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 29 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„29.

Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 4 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.“

b)

Unter Nummer 31 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„31.

Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen zugewiesen:“.

c)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

d)

Unter Nummer 73 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„73.

Forderungen an Institute, auf die die Nummern 29 bis 32 Anwendung finden, und Forderungen an Unternehmen, für die ein Kurzfrist-Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen zugewiesen:“.

e)

Folgende Nummer 90 wird angefügt:

„90.

Bei einem Leasing entspricht der Forderungswert den abgezinsten Mindestleasingzahlungen. Mindestleasingzahlungen sind Zahlungen über den Leasingzeitraum, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann, und jegliche günstige Kaufoption (d. h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint). Jeglicher garantierter Restwert, der die in Anhang VIII Teil 1 Nummern 26, 27 und 28 aufgeführten Bedingungen für die Anerkennung der Sicherungsgeber sowie die in Anhang VIII Teil 2 Nummern 14 bis 19 genannten Mindestanforderungen für die Anerkennung anderer Arten von Garantien erfüllt, wird auch in die Mindestleasingzahlungen einbezogen. Diese Forderungen werden gemäß Artikel 79 den jeweiligen Forderungsklassen zugeordnet. Handelt es sich bei der Forderung um den Restwert von Leasingobjekten, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet: 1/t * 100 % * Forderungswert, wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.“

3.

Anhang VII Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 25 erhält folgende Fassung:

„25.

Der risikogewichtete Forderungsbetrag entspricht dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Kreditinstituts, der mittels interner Value-at-Risk-Modelle bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, ermittelt wird. Die risikogewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Gesamtsumme der nach dem PD/LGD-Ansatz vorgeschriebenen minimalen risikogewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5 und berechnet auf der Grundlage der in Teil 2 Nummer 24 genannten PD-Werte und der entsprechenden in Teil 2 Nummern 25 und 26 genannten LGD-Werte.“

b)

Nummer 27 erhält folgende Fassung:

„27.

Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach folgender Formel berechnet:

 

Risikogewichteter Forderungsbetrag = 100 % * Forderungswert,

 

sofern es sich bei der Forderung nicht um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall wird der risikogewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

 

1/t * 100 % * Forderungswert,

 

wobei t der jeweils höhere der beiden folgenden Werte ist: 1 oder die nächstliegende Anzahl von vollen Jahren der verbleibenden Leasingdauer.“

4.

Anhang VII Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 13 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Bei Forderungen aus vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang IV und vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 10 Tage beträgt. Bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen;“

b)

Unter Nummer 14 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„14.

Ungeachtet Nummer 13 Buchstaben a, b, c, d und e beträgt M mindestens einen Tag für:“

5.

Anhang VII Teil 4 Nummer 96 erhält folgende Fassung:

„96.

Die unter den Nummern 97 bis 104 niedergelegten Anforderungen gelten nicht für Garantien von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Unternehmen, die die in Anhang VIII Teil I Nummer 26 Buchstabe g genannten Voraussetzungen erfüllen, wenn dem Kreditinstitut die Anwendung der Artikel 78 bis 83 auf Forderungen an diese Gegenparteien gestattet ist. Anwendung finden in diesem Falle die Anforderungen der Artikel 90 bis 93.“

6.

Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 9 wird folgender Absatz angefügt:

„Wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen nicht auf Anlagen in anerkennungsfähige Instrumente gemäß den Nummern 7 und 8 beschränkt ist, können Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der OGA bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.“

b)

Unter Nummer 11 wird folgender Absatz angefügt:

„Wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen nicht auf Anlagen in anerkennungsfähige Instrumente gemäß den Nummern 7 und 8 und die unter Buchstabe a genannten Posten beschränkt ist, können Anteile mit dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte als Sicherheit anerkannt werden, wobei angenommen wird, dass der OGA bis zu der unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat. Falls nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverpflichtungen, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen können, berechnet das Kreditinstitut den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und zieht diesen im Falle eines negativen Gesamtwerts vom Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.“

7.

Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können nur als Sicherheit anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten;

b)

der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen;

c)

das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;

d)

das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;

e)

die Sicherheit wird für die Laufzeit des Kredits gestellt. Soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des Kreditverhältnisses endet, so muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrages dem Kreditinstitut als Sicherheit dient;

f)

das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar;

g)

der Rückkaufswert wird von dem Lebensversicherer deklariert und ist nicht reduzierbar;

h)

der Rückkaufswert ist auf Verlangen zeitnah auszuzahlen;

i)

die Auszahlung des Rückkaufswerts erfolgt nicht ohne die Zustimmung des Kreditinstituts;

j)

das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder der Aufsicht einer zuständigen Behörde eines Drittlandes, das Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Gemeinschaft angewandten Vorschriften entsprechen.

b)

Unter Nummer 16 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„16.

Ist eine Forderung durch eine Garantie besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft eines Zentralstaats oder einer Zentralbank, einer Regionalregierung oder Gebietskörperschaft oder einer öffentlichen Einrichtung, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden, einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht Null zugewiesen erhält, oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden, abgesichert ist, so kann sie unter nachstehend genannten Voraussetzungen behandelt werden, als wäre sie durch eine Garantie einer der genannten Stellen besichert:“.

8.

Anhang VIII Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„24.

Die einfache Methode kann nur angewandt werden, wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 ermittelt werden. Ein Kreditinstitut wendet außer für die Zwecke des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 89 Absatz 1 nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an. Die Kreditinstitute weisen den zuständigen Behörden nach, dass diese auf Ausnahmefälle beschränkte Anwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Mindesteigenkapitalanforderungen zu verringern, und nicht zu Aufsichtsarbitrage führt.“

b)

Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.

Das Risikogewicht, das nach den Artikeln 78 bis 83 bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderungsposition in Form des Sicherungsinstruments zuzuweisen wäre, wird den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit gedeckten Teilen der Forderungswerte zugewiesen. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anhang II genannten außerbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerts. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der unter den Nummern 27 bis 29 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem restlichen Forderungswert wird das Risikogewicht zugewiesen, das nach den Artikeln 78 bis 83 für eine unbesicherte Forderung der Gegenpartei zugewiesen würde.“

c)

Unter Nummer 33 erhält die Definition der Variablen „E“ folgende Fassung:

„E der Forderungswert, der nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 als angemessen betrachtet würde, wäre die Forderung unbesichert. Zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, für den Forderungswert von in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerte 100 % des Werts ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Artikeln 84 bis 89 berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen.“

d)

Unter Nummer 69 wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9, 10 und 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde zu legen.“

e)

Nummer 75 erhält folgende Fassung:

„75.

Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von dem unter Nummer 73 vorgesehenen Ermessensspielraum Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats es ihren Kreditinstituten gestatten, unter den im erstgenannten Mitgliedstaat geltenden Bedingungen die aufgrund der Anwendung von Nummer 73 zulässigen Risikogewichte auf Forderungen anzuwenden, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats besichert sind.“

f)

Nummer 80 erhält folgende Fassung:

„80.

Sind die in Teil 2 Nummer 13 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird für den Teil der Forderung, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert einer Kreditabsicherung besichert ist, die unter Teil 1 Nummer 24 fällt, wie folgt verfahren:

a)

Für ihn werden die unter Nummer 80a genannten Risikogewichte verwendet, falls für die Forderung die Artikel 78 bis 83 anzuwenden sind.

b)

Ihm wird eine LGD von 40 % zugeordnet, falls für die Forderung die Artikel 84 bis 89 anzuwenden sind, jedoch keine eigenen LGD-Schätzungen des Kreditinstituts verwendet werden.

Im Falle einer Währungsinkongruenz wird der gegenwärtige Rückkaufswert gemäß Nummer 84 verringert, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.“

g)

Nach Nummer 80 wird folgende Nummer 80a angefügt:

„80a.

Für die Zwecke der Nummer 80 Buchstabe a werden die folgenden Risikogewichte zugeordnet, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer als Grundlage dient:

a)

ein Risikogewicht von 20 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird;

b)

ein Risikogewicht von 35 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird;

c)

ein Risikogewicht von 70 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird;

d)

ein Risikogewicht von 150 %, wenn einer vorrangigen unbesicherten Forderung an den Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird.“

h)

Nummer 87 erhält folgende Fassung:

„87.

Für die Zwecke des Artikels 80 ist g das Risikogewicht, das einer Forderung zugeteilt wird, deren Forderungswert (E) vollständig durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert ist (GA). Dabei ist:

 

E der Forderungswert gemäß Artikel 78; zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anhang II genannten außerbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerts;

 

g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber; und

 

GA der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird.“

i)

Unter Nummer 88 erhält die Definition der Variablen „E“ folgende Fassung:

„E der Forderungswert gemäß Artikel 78. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anhang II genannten außerbilanziellen Postens 100 % seines Wertes anstelle des in Artikel 78 Absatz 1 genannten Forderungswerts;“.

j)

Die Nummern 90, 91 und 92 erhalten folgende Fassung:

„90.

Für den abgesicherten Teil des Forderungswerts (E) (basierend auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA) kann für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als LGD die LGD vorrangiger Forderungen herangezogen werden.“

„91.

Für jeden nicht abgesicherten Teil des Forderungswerts (E) wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung verwendet.“

„92.

GA ist der nach Nummer 84 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird. E ist der in Anhang VII Teil 3 beschriebene Forderungswert. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde zu legen.“

9.

Anhang IX Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„1.

Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann verbriefte Forderungen aus der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge herausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Wesentliches, mit den verbrieften Forderungen verbundenes Kreditrisiko gilt als auf Dritte übertragen;

b)

der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 57 Buchstabe r von seinen Eigenmitteln ab.“

ii)

Nach dem Einleitungssatz werden die folgenden Nummern 1a bis 1d eingefügt:

„1a.

Soweit nicht die zuständige Behörde in einem konkreten Fall entscheidet, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte gerechtfertigt ist, gilt in den folgenden Fällen wesentliches Kreditrisiko als übertragen:

a)

Die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen betragen höchstens 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung;

b)

wenn der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen kann, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde, eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts um einen erheblichen Betrag übersteigt, hält der Originator höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinen Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde.

1b.

Für die Zwecke der Nummer 1a bezeichnet „mezzanine Verbriefungspositionen“ Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangig Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger sind als jede Verbriefungsposition, auf die Folgendes zutrifft:

a)

Handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 6 bis 36 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 zugeordnet; oder

b)

handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 37 bis 76 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet.

1c.

Alternativ zu den Nummern 1a und 1b kann davon ausgegangen werden, dass wesentliches Kreditrisiko übertragen wurde, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Originator über geeignete Vorschriften und Verfahren verfügt, die sicherstellen dass die mögliche Verringerung der Eigenkapitalanforderungen, die der Originator durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen dies nur dann fest, wenn der Originator nachweisen kann, dass eine solche Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte auch für die Zwecke des internen Risikomanagements des Kreditinstituts und seiner internen Kapitalallokation berücksichtigt wird.

1d.

Neben den Vorgaben der Nummern 1 bis 1c müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:“

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„2.

Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und ggf. die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß den nachfolgenden Absätzen 3 und 4 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Wesentliches Kreditrisiko gilt durch Absicherungen mit oder ohne Sicherheitsleistungen als auf Dritte übertragen;

b)

der Originator wendet auf alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 57 Buchstabe r von seinen Eigenmitteln ab.“

ii)

Nach dem Einleitungssatz werden die folgenden Nummern 2a bis 2d eingefügt:

„2a.

Soweit nicht die zuständige Behörde im Einzelfall entscheidet, dass eine mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist, wesentliches Kreditrisiko als übertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen betragen höchstens 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung;

b)

wenn der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen kann, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde, eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts um einen erheblichen Betrag übersteigt, hält der Originator höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinen Eigenmitteln abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde.

2b.

Für die Zwecke der Nummer 2a bezeichnet „mezzanine Verbriefungspositionen“ Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangige Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger sind als jede Verbriefungsposition, auf die Folgendes zutrifft:

a)

Handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 6 bis 36 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 zugeordnet;

b)

handelt es sich um Verbriefungspositionen, die den Bestimmungen von Teil 4 Nummern 37 bis 76 unterliegen, so wird ihnen gemäß Teil 3 die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet.

2c.

Alternativ zu den Nummern 2a und 2b kann davon ausgegangen werden, dass wesentliches Kreditrisiko übertragen wurde, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Originator über geeignete Vorschriften und Methoden verfügt, die sicherstellen dass die mögliche Verringerung der Eigenkapitalanforderungen, die der Originator durch die Verbriefung erreicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen dies nur dann fest, wenn der Originator nachweisen kann, dass eine solche Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte auch für die Zwecke seines internen Risikomanagements und seiner internen Kapitalallokation berücksichtigt wird.

2d.

Darüber hinaus muss die Übertragung folgende Bedingungen erfüllen:“.

10.

Anhang IX Teil 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 13 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, kann zur Bestimmung ihres Forderungswerts ein Umrechnungsfaktor von 50 % auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden:“.

b)

Die Nummern 2.4.2 und 14 werden gestrichen.

c)

Nummer 48 wird gestrichen.

d)

Die Nummern 3.5.1 und 56 werden gestrichen.

11.

Anhang X Teil 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko ist der Dreijahresdurchschnitt der Jahressummen der Kapitalanforderungen in den in Tabelle 2 genannten Geschäftsfeldern. In jedem Jahr kann eine (aus einem negativen Bruttoertrag resultierende) negative Eigenkapitalanforderung in einem Geschäftsfeld unbegrenzt mit den positiven Kapitalanforderungen in anderen Geschäftsfeldern verrechnet werden. Ist die gesamte Eigenkapitalanforderung für alle Geschäftsfelder in einem bestimmten Jahr negativ, so wird der Beitrag zum Zähler für dieses Jahr mit Null angesetzt.“

12.

Anhang X Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

Die Kreditinstitute müssen ihre historischen internen Verlustdaten den in Teil 2 bestimmten Geschäftsfeldern und den in Teil 5 definierten Ereigniskategorien zuordnen können und stellen diese Daten auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung. Verlustereignisse, die das gesamte Institut betreffen, können unter außergewöhnlichen Umständen einem zusätzlichen Geschäftsfeld „corporate items“ zugeordnet werden. Es müssen dokumentierte und objektive Kriterien vorliegen, nach denen die Verluste den entsprechenden Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien zugeordnet werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in einer Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und separat gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keiner Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung der Eigenkapitalanforderung weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung der Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken einbezogen.“

b)

Nummer 29 erhält folgende Fassung:

„29.

Die durch Anerkennung von Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen entstehende Eigenkapitalerleichterung darf 20 % der gesamten Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vor Anerkennung von Risikominderungstechniken nicht übersteigen.“

13.

In Anhang XII Teil 2 Nummer 10 werden die folgenden Buchstaben d und e hinzugefügt:

„d)

den höchsten, niedrigsten und durchschnittlichen Tageswert des Risikopotenzials während des Berichtszeitraums sowie das Risikopotenzial zum Ende des Zeitraums;

e)

einen Vergleich der Tageswerte des Risikopotenzials zu Tagesschluss mit den eintägigen Änderungen des Portfoliowerts zum Ende des folgenden Geschäftstages sowie eine Analyse etwaiger bedeutender Überschießungen während des Berichtszeitraums.“

14.

Anhang XII Teil 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Kreditinstitute, die den in Artikel 105 dargelegten Ansatz zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderer Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des Risikos offen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 31. Dezember 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.“


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