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Document 32008R1341

Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Einnahmen schaffende Projekte

OJ L 348, 24.12.2008, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 14 Volume 002 P. 187 - 187

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1303

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1341/oj

24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1341/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Einnahmen schaffende Projekte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rechtsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2007—2013 ist mit dem Ziel erstellt und ausgehandelt worden, die Programmplanung und Verwaltung der Fonds zu vereinfachen, die Wirksamkeit der Interventionen zu erhöhen und die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu gewährleisten.

(2)

Für Einnahmen schaffende Projekte, die unter Artikel 55 der Verordnung Nr. 1083/2006 (3) fallen, ist ein präziseres und umfassenderes Konzept entwickelt worden, das auf der Berechnung des Höchstbetrags der zuschussfähigen Ausgaben basiert.

(3)

Es wurde auf verschiedene Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 55 hingewiesen, unter anderem auf die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands; betroffen sind vor allem die durch den Europäischen Sozialfonds kofinanzierten Projekte und die durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder den Kohäsionsfonds finanzierten Kleinprojekte.

(4)

Diese Schwierigkeiten können sich nachteilig auf die Projektverwaltung auswirken, vor allem bei Projekten in Bereichen, die unter die gemeinschaftlichen Prioritäten fallen, wie Umwelt, soziale Eingliederung, Forschung, Innovation oder Energie, und sich nachteilig auf den Verwaltungsaufwand auswirken. Artikel 55 sollte daher vereinfacht werden.

(5)

Die Vereinfachung sollte für alle Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2007—2013 durch die Strukturfonds oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden. Insofern wäre eine rückwirkende Geltung der Änderung angezeigt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels gelten nur für durch den EFRE oder Kohäsionsfonds kofinanzierte Projekte, deren Gesamtkosten über 1 Million EUR liegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 2006 für alle Projekte, die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 durch die Strukturfonds oder den Kohäsionsfonds unterstützt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Zustimmung vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


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