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Document 32008R1289

Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 340, 19.12.2008, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 009 P. 241 - 243

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/07/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1289/oj

19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1289/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/43/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (2) müssen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und deren Wertpapiere in einem der Mitgliedstaaten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ihre konsolidierten Abschlüsse für jedes am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr gemäß den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, nun allgemein als International Financial Reporting Standards (nachstehend „übernommene IFRS“) bezeichnet, erstellen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (3) müssen Emittenten aus Drittländern die historischen Finanzinformationen, die beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt im Prospekt enthalten sein müssen, gemäß den übernommenen IFRS oder den nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittlands erstellen, sofern Letztere mit den IFRS gleichwertig sind.

(3)

Zur Beurteilung der Frage, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands und die übernommenen IFRS als gleichwertig betrachtet werden können, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Verfahren geschaffen, mit dem die Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlands festgestellt werden kann. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 muss die entsprechende Entscheidung der Kommission es Emittenten aus der Gemeinschaft auch gestatten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS in dem betreffenden Drittland anzuwenden.

(4)

Abschlüsse, die nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellt werden, liefern ihren Adressaten ausreichende Informationen für eine fundierte Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Aussichten eines Emittenten. Aus diesem Grund sollte Emittenten aus Drittländern gestattet werden, die vom IASB herausgegebenen IFRS in der Gemeinschaft zu verwenden.

(5)

Im Dezember 2007 ersuchte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), fachlich zur Frage der Gleichwertigkeit der GAAP der Vereinigten Staaten, Chinas und Japans Stellung zu nehmen. Im März 2008 weitete die Kommission ihre Anfrage auf die GAAP Südkoreas, Kanadas und Indiens aus.

(6)

In seinen Stellungnahmen vom März, Mai bzw. Oktober 2008 empfahl der CESR, die US-amerikanischen und die japanischen GAAP als gleichwertig mit den IFRS zu betrachten und damit deren Verwendung in der Gemeinschaft zuzulassen. Der CESR empfahl ferner, in der Gemeinschaft vorübergehend auch Abschlüsse zu akzeptieren, die nach den GAAP Chinas, Kanadas, Südkoreas und Indiens erstellt wurden, diese vorübergehende Regelung aber nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus auszudehnen.

(7)

2006 gaben das US-amerikanische FASB (Financial Accounting Standards Board) und das IASB eine Absichtserklärung ab, in der sie ihr Ziel, die Annäherung zwischen den US GAAP und den IFRS voranzutreiben, bekräftigten und das zu diesem Zweck geplante Arbeitsprogramm darlegten. Dank dieses Arbeitsprogramms konnten die größten Unterschiede zwischen US GAAP und IFRS beseitigt werden. Im Anschluss an den Dialog zwischen der Kommission und der US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) sind Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach den vom IASB herausgegebenen IFRS erstellen, nun nicht mehr zur Erstellung einer Überleitungsrechnung verpflichtet. Aus diesem Grund sollten die US GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

(8)

Im August 2007 gaben das Accounting Standards Board Japans und das IASB ihre Vereinbarung bekannt, die Annäherung zwischen den japanischen GAAP und den IFRS voranzutreiben und zu diesem Zweck bis 2008 die größten Unterschiede zu beseitigen und die verbleibenden Unterschiede bis Ende 2011 aus dem Weg zu räumen. Die japanischen Behörden schreiben für Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, keine Überleitungsrechnung vor. Aus diesem Grund sollten die japanischen GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

(9)

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 kann Emittenten aus Drittländern gestattet werden, die GAAP eines Drittlands zu verwenden, wenn diese mit den IFRS konvergieren oder das betreffende Drittland sich zur Übernahme der IFRS verpflichtet bzw. mit der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung geschlossen hat, die eine Übergangsfrist bis maximal 31. Dezember 2011 vorsieht.

(10)

In China wurden die Rechnungslegungsgrundsätze für gewerbliche Unternehmen stark an die IFRS angelehnt und decken nahezu alle von diesen behandelten Themen ab. Da sie jedoch erst seit 2007 angewandt werden, muss der Nachweis ihrer angemessenen Anwendung erst noch erbracht werden.

(11)

Das Accounting Standards Board Kanadas hat sich im Januar 2006 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, und trifft derzeit wirksame Maßnahmen, um bis zu dem genannten Termin einen raschen und vollständigen Übergang zu gewährleisten.

(12)

Die koreanische Financial Supervisory Commission und das Accounting Institute Koreas haben sich im März 2007 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, und treffen derzeit wirksame Maßnahmen, um bis zu dem genannten Termin einen raschen und vollständigen Übergang zu gewährleisten.

(13)

Die indische Regierung und das Indian Institute of Chartered Accountants haben sich im Juli 2007 öffentlich dazu verpflichtet, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, und treffen derzeit wirksame Maßnahmen, um bis zu dem genannten Termin einen raschen und vollständigen Übergang zu gewährleisten.

(14)

Auch wenn eine endgültige Entscheidung über die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards, die an die IFRS angenähert werden, erst getroffen werden sollte, wenn deren Anwendung durch Gesellschaften und Abschlussprüfer einer Bewertung unterzogen worden ist, ist es doch wichtig, all die Länder, die eine Annäherung ihrer Standards an die IFRS zugesagt oder sich zu deren Übernahme verpflichtet haben, in ihren Bemühungen zu unterstützen. Emittenten aus Drittländern sollte deshalb gestattet werden, in der Gemeinschaft für eine Übergangszeit von maximal drei Jahren ihre jährlichen und halbjährlichen Abschlüsse nach den GAAP Chinas, Kanadas, Südkoreas oder Indiens zu erstellen. Um den Änderungen hinsichtlich der Verwendung der GAAP der Vereinigten Staaten, Japans, Chinas, Kanadas, Südkoreas und Indiens bei der Erstellung der historischen Finanzinformationen durch Drittstaatsemittenten Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 geändert und sollten die hinfälligen Bestimmungen gestrichen werden.

(15)

Die Kommission sollte auch weiterhin mit fachlicher Unterstützung des CESR verfolgen, wie sich die GAAP dieser Drittländer im Verhältnis zu den übernommenen IFRS entwickeln.

(16)

Die Länder sollten zur Übernahme der IFRS ermutigt werden. Die EU kann beschließen, dass die nationalen Standards, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS festgestellt wurde, für die in der Richtlinie 2004/109/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG verlangten Informationen nicht mehr herangezogen werden dürfen, wenn die betreffenden Länder nur noch die IFRS als Rechnungslegungsstandards verwenden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Die Absätze 5 und 5a erhalten folgende Fassung:

„(5)   Ab dem 1. Januar 2009 können Drittstaatemittenten für die Erstellung ihrer historischen Finanzinformationen eine der folgenden Möglichkeiten wählen:

a)

die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards;

b)

die International Financial Reporting Standards, sofern der Anhang zum geprüften Abschluss, der Teil der historischen Finanzinformationen ist, eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthält, wonach dieser Abschluss gemäß IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ den International Financial Reporting Standards entspricht;

c)

die Generally Accepted Accounting Principles Japans;

d)

die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika.

(5a)   Drittstaatemittenten unterliegen für den Fall, dass sie ihre historischen Finanzinformationen nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien erstellen, weder der Bestimmung in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 oder Anhang XI Punkt 11.1, wonach die in einem Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen über vor dem 1. Januar 2012 beginnende Geschäftsjahre in Form eines neu zu erstellenden Abschlusses vorgelegt werden müssen, noch der Bestimmung in Anhang VII Punkt 8.2a, Anhang IX Punkt 11.1 oder Anhang X Punkt 20.1a, wonach die Unterschiede zwischen den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards und den Rechnungslegungsgrundsätzen, nach denen diese Informationen für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden, dargelegt werden müssen.“

2.

Die Absätze 5b-5e werden gestrichen.

Artikel 2

Die Kommission verfolgt auch weiterhin mit fachlicher Unterstützung des CESR die Anstrengungen, die Drittländer bei der Umstellung auf IFRS unternehmen, und setzt im Laufe des Konvergenzprozesses ihren aktiven Dialog mit den zuständigen Behörden fort. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) im Laufe des Jahres 2009 einen Bericht über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte vor. Darüber hinaus unterrichtet die Kommission den Rat und das Europäische Parlament künftig unverzüglich über jeden Fall, in dem ein Drittland Emittenten aus der EU eine Überleitungsrechnung zu seinen nationalen GAAP vorschreibt.

Artikel 3

Die von Drittländern für die Umstellung auf IFRS öffentlich bekannt gegebenen Termine gelten als Stichtag, an dem die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsgrundsätze dieser Drittländer erlischt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.


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