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Document 32008R0856

Verordnung (EG) Nr. 856/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung

OJ L 235, 2.9.2008, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 005 P. 134 - 137

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/856/oj

2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 856/2008 DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine zuverlässige Abfrage des Visa-Informationssystems, das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1) eingerichtet wurde, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (2) und die von der Kommission am 7. Februar 1996 und am 27. Dezember 2000 beschlossenen technischen Spezifikationen, die zusammen den Rechtsrahmen bilden, nicht gewährleistet.

(2)

Das derzeit verwendete Nummerierungssystem hat insbesondere den Nachteil, dass auf den Visa nicht genügend Platz für die Visumnummern der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, in denen sehr viele Visumanträge gestellt werden.

(3)

Ein einheitliches Nummerierungssystem mit einmalig zugeordneten Visumnummern ist daher eine unerlässliche Voraussetzung für die zuverlässige Überprüfung von Visa im VIS.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(6)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (5) und 2004/860/EG (6) des Rates genannten Bereich fallen.

(7)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (7) genannten Bereich fallen.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für das Vereinigte Königreich und Irland —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 wird gestrichen.

3.

Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens am 1. Mai 2009 an. Sie können die noch vorhandenen alten Visummarkenbestände in Konsularstellen, die noch nicht an das Visa-Informationssystem (VIS) angeschlossen sind, weiter verwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(7)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.


ANHANG

Folgendes Muster wird eingefügt:

Image

Sicherheitsmerkmale

1.

Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds.

2.

Hier erscheint ein optisch variables Zeichen („Kinegramm“ oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedenen Größen und Farben zwölf Sterne, das Symbol „E“ und die Weltkugel sichtbar.

3.

Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (bzw. „BNL“ im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BG für Bulgarien, BNL für Benelux, CY für Zypern, CZE für die Tschechische Republik, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, EST für Estland, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, H für Ungarn, I für Italien, IRL für Irland, LT für Litauen, LVA für Lettland, M für Malta, P für Portugal, PL für Polen, ROU für Rumänien, S für Schweden, SK für die Slowakei, SVN für Slowenien, UK für das Vereinigte Königreich.

4.

Im mittleren Bereich erscheint das Wort „VISUM“ in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot.

5.

In diesem Feld erscheint die bereits vorgedruckte neunstellige nationale Nummer des Visums. Es wird eine besondere Drucktype verwendet.

5a.

In diesem Feld erscheint der dreistellige Ländercode gemäß dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente (1) zur Kennzeichnung des ausstellenden Mitgliedstaats.

Die „Nummer des Visums“ ist der dreistellige Ländercode gemäß Feld 5a in Verbindung mit der in Feld 5 verzeichneten nationalen Nummer.

Eintragungsfelder

6.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „gültig für“. Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt.

7.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „vom“, weiter hinten in der Zeile steht das Wort „bis“. Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an.

8.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Art des Visums“. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 dieser Verordnung ein. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Anzahl der Einreisen“, „Dauer des Aufenthalts“ (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und „Tage“.

9.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „ausgestellt in“ und gibt den Ausstellungsort an.

10.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort „am“ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte „Nummer des Reisepasses“ (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers).

11.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Name, Vorname“.

12.

Dieses Feld beginnt mit den Worten „Anmerkungen“. Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.

13.

Dieses Feld enthält die zur Erleichterung der Außengrenzkontrollen maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen. Im maschinenlesbaren Bereich erscheint im Hintergrunddruck der Name des das Dokument ausstellenden Mitgliedstaats. Dieser Text ändert nichts an den technischen Merkmalen des maschinenlesbaren Bereichs oder an dessen Auslesbarkeit.

Das zu verwendende Papier hat einen natürlichen Farbton und ist mit roter und blauer Kennzeichnung versehen.

Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine weitere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort „VISUM“ in der Kopfzeile kann jedoch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen.


(1)  Ausnahme für Deutschland: Nach dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente ist der Ländercode für Deutschland „D“.


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