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Document 32008R0628
Commission Regulation (EC) No 628/2008 of 2 July 2008 amending Regulation (EC) No 1898/2006 laying down detailed rules of implementation of Council Regulation (EC) No 510/2006 on the protection of geographical indications and designations of origin for agricultural products and foodstuffs
Verordnung (EG) Nr. 628/2008 der Kommission vom 2. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Verordnung (EG) Nr. 628/2008 der Kommission vom 2. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
OJ L 173, 3.7.2008, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 052 P. 13 - 15
No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2014; Aufgehoben durch 32014R0664
3.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 628/2008 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 16 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (2) sind die Merkmale der Gemeinschaftszeichen festgelegt, die auf dem Etikett oder der Verpackung von Erzeugnissen, deren Name als geschützte geografische Angabe oder als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wurde, angebracht werden können. |
(2) |
Diese Gemeinschaftszeichen haben zur Aufwertung der geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen beigetragen und es den Verbrauchern ermöglicht, bestimmte Erzeugnisse, deren Merkmale mit dem Ursprung zusammenhängen, zu erkennen. |
(3) |
Derzeit sind die Zeichen für geschützte geografische Angaben und diejenigen für geschützte Ursprungsbezeichnungen in Form, Farbe und Gestaltung gleich und können allein anhand der Legende im Inneren der Zeichen voneinander unterschieden werden. |
(4) |
Angesichts der seit Einführung dieser Zeichen gewonnenen Erfahrungen und zur Förderung ihrer Verwendung empfiehlt es sich, den Verbrauchern die Unterscheidung zwischen geschützter geografischer Angabe und geschützter Ursprungsbezeichnung zu erleichtern. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, für die Zeichen für diese beiden Bezeichnungen unterschiedliche Farben zu verwenden. |
(5) |
Damit die Änderung der Farben der Gemeinschaftszeichen für die betroffenen Erzeuger und Marktteilnehmer keine wirtschaftlichen Nachteile mit sich bringt, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem Gemeinschaftszeichen, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, verwendet werden können. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Verpackungen und Etikette, die die Gemeinschaftszeichen nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 in seiner vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung tragen, können jedoch noch bis 1. Mai 2010 verwendet werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
(2) ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.
ANHANG
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung:
„1. GEMEINSCHAFTSZEICHEN IN FARBE ODER IN SCHWARZ-WEISS
Für farbige Zeichen werden entweder Originalfarben (Pantone) oder der Vierfarbendruck verwendet. Die Farbreferenzen sind nachstehend angegeben.
Gemeinschaftszeichen für ‚Geschützte Ursprungsbezeichnung‘ in Pantone
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Gemeinschaftszeichen für ‚Geschützte geografische Angabe‘ in Pantone
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Gemeinschaftszeichen im Vierfarbendruck
Gemeinschaftszeichen für ‚Geschützte Ursprungsbezeichnung‘ im Vierfarbendruck
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Gemeinschaftszeichen für ‚Geschützte geografische Angabe‘ im Vierfarbendruck
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Gemeinschaftszeichen in Schwarz-Weiß
2. NEGATIVE UMSETZUNG DER GEMEINSCHAFTSZEICHEN
Ist die Hintergrundfarbe auf der Verpackung oder auf dem Etikett dunkel, so kann für das Gemeinschaftszeichen in der Negativ-Version diese Hintergrundfarbe verwendet werden.
3. ABHEBUNG VOM FARBIGEN HINTERGRUND
Auf einem farbigen Hintergrund lässt sich das farbige Gemeinschaftszeichen nur schwer erkennen. Es empfiehlt sich daher die Abgrenzung durch eine umlaufende Konturlinie, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken.
Gemeinschaftszeichen für ‚Geschützte Ursprungsbezeichnung‘
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Gemeinschaftszeichen für ‚Geschützte geografische Angabe‘ “ |