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Document 32008R0569

Verordnung (EG) Nr. 569/2008 des Rates vom 12. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

OJ L 161, 20.6.2008, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 007 P. 112 - 112

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/569/oj

20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 569/2008 DES RATES

vom 12. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Artikel 75 des Vertrags geforderte gemeinschaftliche Regelung zur Beseitigung bestimmter Formen der Diskriminierung im innergemeinschaftlichen Verkehr wurde mit der Verordnung Nr. 11 (2) getroffen. Um die Verwaltungslast der Unternehmen zu verringern, sollte diese Verordnung vereinfacht werden, indem auf heute überholte und unnötige Anforderungen verzichtet wird, insbesondere auf die Anforderung, bestimmte Informatinen auf Papier aufzubewahren, die aufgrund des technischen Fortschritts heute in den Buchführungssystemen der Verkehrsunternehmen gespeichert sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 11 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird gestrichen.

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden der fünfte und der sechste Gedankenstrich gestrichen.

b)

In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gehen aus den vorhandenen Papieren wie dem Frachtbrief oder anderen Beförderungspapieren alle Angaben gemäß Absatz 1 hervor und ermöglichen diese in Verbindung mit der Buchführung der Verkehrsunternehmer eine vollständige Nachprüfung der Frachten und Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierungen im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 des Vertrags, so sind die Verkehrsunternehmer nicht verpflichtet, neue Beförderungspapiere einzuführen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 37.

(2)  ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121/60. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3626/84 (ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 4).


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