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Document 32008R0105

Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter

OJ L 32, 6.2.2008, p. 3–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2010; Aufgehoben durch 32009R1272

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/105/oj

6.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 105/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3) wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Interventionen für und der privaten Lagerhaltung von Butter und Rahm geändert. Angesichts dieser Neuregelung und der bisherigen Erfahrungen ist es angezeigt, die Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm zu ändern und gegebenenfalls zu vereinfachen. Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2)

In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sind die Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage Butter zu einem festgesetzten Preis oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens anzukaufen ist und Butterankäufe auszusetzen sind. Für die Butterankäufe sind praktische Einzelheiten festzulegen. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Qualität und Aufmachung der Butter zum Zeitpunkt des Angebots und nach der Einlagerung erfüllt sind, sollte dem Bieter zur Auflage gemacht werden, dass dem Angebot eine schriftliche Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen beizufügen ist. Gleichzeitig sollte eine Ausschreibungssicherheit gestellt werden, die gewährleistet, dass das Angebot aufrechterhalten bleibt und die Butter in der geforderten Qualität innerhalb der noch festzusetzenden Fristen geliefert wird.

(3)

Interventionsfähig ist nur Butter, die der Definition gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sowie noch festzulegenden Qualitäts- und Aufmachungsmerkmalen entspricht. Darüber hinaus sollten auch die Analysemethoden und die Modalitäten für die Qualitätskontrolle festgelegt werden, außerdem, falls erforderlich, die Kontrolle der radioaktiven Belastung der Butter, wobei die Höchstwerte gegebenenfalls durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festzulegen sind. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen Eigenkontrollen zuzulassen.

(4)

Um das reibungslose Funktionieren der Interventionsregelung zu gewährleisten, sollten Zulassungsbedingungen für die Herstellungsbetriebe und die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen festgelegt werden. Im Interesse der Wirksamkeit der Regelung sollten Maßnahmen für den Fall vorgesehen werden, dass die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden. Da Butter auch von der Interventionsstelle eines anderen als des Herstellungsmitgliedstaats angekauft werden kann, sollte sich die Ankaufsinterventionsstelle davon überzeugen können, dass die Anforderungen an Qualität und Aufmachung erfüllt sind.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfolgen Interventionsankäufe im Ausschreibungsverfahren. Die Kommission kann beschließen, die Interventionsankäufe auszusetzen, sobald eine bestimmte zur Intervention angebotene Menge erreicht ist. Damit die Kommission einen solchen Beschluss fassen kann, empfiehlt es sich, Bestimmungen zu erlassen, nach denen die Kommission die zur öffentlichen Intervention angebotene Menge Butter überwachen kann.

(6)

Sind diese Mengen erreicht, kann die Kommission auch beschließen, die Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung fortzusetzen. Es empfiehlt sich, die einschlägigen Durchführungsvorschriften festzulegen. Um zu gewährleisten, dass alle interessierten Parteien gemeinschaftsweit gleich behandelt werden, muss die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Es gilt, die Einzelheiten des Angebots und insbesondere die Mindestmenge, die Angebotsfristen sowie einen Höchstankaufspreis festzulegen.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Butter den Qualitätsanforderungen entspricht und die Ankaufsbedingungen erfüllt sind, sollten auf verschiedenen Stufen der Lagerhaltung Kontrollen durchgeführt werden können. Die Nichterfüllung dieser Anforderungen darf sich nicht auf den Gemeinschaftshaushalt auswirken. Verkäufern sollte daher zur Auflage gemacht werden, nicht konforme Butter zurückzunehmen und die angefallenen Lagerhaltungskosten zu übernehmen.

(8)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der eingelagerten Mengen ist es angezeigt, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere die maximale Entfernung des Lagerorts sowie die für eine größere Entfernung zu übernehmenden Kosten festzulegen und insbesondere den Zugang zu den Lagerbeständen, die Kennzeichnung der Partien und die Versicherung der Butter gegen Einlagerungsrisiken zu regeln. Um sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmäßig und auf einem einheitlichen Niveau stattfinden, sollte außerdem festgelegt werden, auf welche Art und in welchem Umfang die nationalen Behörden die betreffenden Kühlhäuser kontrollieren.

(9)

Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsmengen setzt voraus, dass die Butter wieder verkauft wird, sobald sich Absatzmöglichkeiten bieten. Um die Mengen besser verwalten zu können und eine Störung des Marktgleichgewichts zu vermeiden, sollte der Verkaufspreis im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt werden. Es gilt, die Bedingungen für Verkäufe, bei denen eine Sicherheit geleistet wird, und insbesondere die Zahlungsfristen festzulegen. Die Bieter sollten die Möglichkeit haben, in ihrem Angebot zwischen Süßrahm- und Sauerrahmbutter zu unterscheiden, und der festgesetzte Verkaufspreis kann je nach Lagerort der zum Verkauf angebotenen Butter unterschiedlich sein.

(10)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden für die private Lagerhaltung von Butter Beihilfen gewährt. Um eine angemessene Kontrolle dieser Regelung zu gewährleisten, sind ein Lagervertrag abzuschließen und ein Lastenheft zu erstellen, in denen die einschlägigen Lagerungsbedingungen festgelegt sind. Gleichermaßen sind insbesondere hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ausführliche Bestimmungen über Dokumentation und Buchführung sowie die Häufigkeit und die Bedingungen der durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Zur Erleichterung der Kontrolle der Lagerbestände an Butter, die Gegenstand von Verträgen zur privaten Lagerhaltung ist, sollte vorgesehen werden, die Butter partienweise auszulagern, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat genehmigt die Auslagerung einer kleineren Menge.

(11)

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der privaten Lagerhaltung ist es angezeigt, den Beihilfesatz auf Jahresbasis festzusetzen. Die Einlagerungsdaten und die Daten, an denen der Kühlhausbetreiber mit der Auslagerung beginnen kann, die Lagerdauer und der Beihilfesatz können je nach Marktlage geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die Durchführung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

a)

öffentliche Lagerhaltung

i)

Ankauf von Butter:

zu einem festgesetzten Preis

im Rahmen einer Ausschreibung

ii)

Verkauf von Butter;

b)

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion als ein Mitgliedstaat.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist die „zuständige Stelle“ die Zahlstelle oder gegebenenfalls die von der Zahlstelle benannte Stelle im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (4).

KAPITEL II

ÖFFENTLICHE LAGERHALTUNG

ABSCHNITT 1

Bedingungen für den Ankauf von Butter

Artikel 2

Die zuständige Stelle kauft nur Butter auf, die den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entspricht und im Zeitraum vom 1. März bis 31. August eines Jahres zur Intervention angeboten wird.

Artikel 3

(1)   Die zuständige Stelle prüft die Butterqualität anhand der gemäß Anhang II entnommenen Proben nach den in Anhang I festgelegten Analysemethoden. Die Mitgliedstaaten können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht des Mitgliedstaats Eigenkontrollen durchführen

(2)   Die Radioaktivitätswerte der Butter dürfen die gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten.

Die radioaktive Belastung der Butter wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert und während des gebotenen Zeitraums. Im Bedarfsfall werden Dauer und Umfang der Kontrolle nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzt.

(3)   Die Butter darf höchstens 23 Tage vor dem Tag hergestellt worden sein, an dem die zuständige Stelle das Verkaufsangebot erhält.

(4)   Die Mindestangebotsmenge beträgt zehn Tonnen Butter. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Butter nur in ganzen Tonnen angeboten wird.

(5)   Die Butter wird in Blöcken von mindestens 25 kg netto aufgemacht und geliefert.

(6)   Das Butterverpackungsmaterial ist neu, widerstandsfähig und so beschaffen, dass die Butter während der gesamten Beförderungs-, Einlagerungs- und Auslagerungsvorgänge geschützt ist. Die Verpackung trägt — gegebenenfalls in verschlüsselter Form — mindestens folgende Angaben:

a)

die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b)

das Herstellungsdatum;

c)

das Einlagerungsdatum;

d)

die Nummer der Herstellungspartie und des Packstücks, wobei die Nummer des Packstücks durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann;

e)

die Bezeichnung „Süßrahmbutter“ bei entsprechendem pH-Wert der wässrigen Phase der Butter.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Kühlhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die in Unterabsatz 1 genannten Angaben am Einlagerungstag eingetragen werden.

Artikel 4

(1)   Ein Herstellungsbetrieb im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;

b)

er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen der Lieferant und die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Buttermengen, die Verpackung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;

c)

er erklärt sich bereit, die von ihm hergestellte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen;

d)

er verpflichtet sich, die zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage im voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Butter für die öffentliche Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.

(2)   Die zuständige Stelle führt anhand des Herstellungsprogramms von Interventionsbutter der betreffenden Herstellungsbetriebe unangemeldete Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Sie führen zumindest folgende Kontrollen durch:

a)

eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal pro Jahr, um die Bücher gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu prüfen;

b)

eine Kontrolle pro Jahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Absatz 1 zu überprüfen.

(3)   Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Herstellungsbetriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.

Hat ein Herstellungsbetrieb eine der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Fall höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.

Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Absatz 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.

(4)   Die Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

das Datum der Kontrolle,

b)

die Dauer der Kontrolle;

c)

die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen.

Artikel 5

(1)   Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 45 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a, b und d dieser Verordnung sowie die Bestätigung, dass die Butter in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wurde.

(2)   Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt, so sind in der genannten Bescheinigung auch die Ergebnisse dieser Kontrollen zu vermerken, ebenso wie die Bestätigung, dass es sich um Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Fall muss die Verpackung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats mit einem nummerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer des Aufklebers ist in der Bescheinigung vermerkt.

ABSCHNITT 2

Verfahren zum Ankauf von Butter zu festgesetzten Preisen

Artikel 6

Der Ankauf von Butter zu 90 % des Interventionspreises gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Artikel 7

(1)   Die Verkäufer reichen entweder ein schriftliches Angebot gegen Empfangsbestätigung ein oder übermitteln eine fernschriftliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung.

(2)   Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)

Name und Anschrift des Verkäufers;

b)

die Angebotsmenge;

c)

Name und Zulassungsnummer des gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen Herstellungsbetriebs;

d)

Datum der Herstellung der Butter und

e)

den Lagerort der Butter.

(3)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)

es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 erfüllt;

b)

ihm eine schriftliche Erklärung des Verkäufers beiliegt, mit der er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 zu erfüllen;

c)

nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, spätestens am Tag des Eingangs des Angebots eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.

(4)   Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Verkäufer oder die zuständige Stelle gilt die anfängliche, der zuständigen Stelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern

a)

im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Verkäufer von dieser Bestimmung Gebrauch machen will,

b)

sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen.

(5)   Die zuständige Stelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter.

(6)   Nachdem das Angebot bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, kann es nicht mehr zurückgenommen werden.

Artikel 8

Die Aufrechterhaltung des Angebots und die Lieferung der Butter zu dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Kühlhaus innerhalb der Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (6).

Artikel 9

(1)   Nach Überprüfung des Angebots stellt die zuständige Stelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Angebots einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

die Liefermenge,

b)

die Frist für die Lieferung der Butter;

c)

das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss.

(2)   Der Verkäufer liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Verkaufsangebots an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Verkäufers.

(3)   Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c genannte Sicherheit wird freigegeben, sobald der Verkäufer die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 erfüllt sind.

Erfüllt die Butter die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so wird die Butter abgelehnt und verfällt die Sicherheit für die abgelehnte Menge.

(4)   Für vom Verkäufer nicht fristgerecht gelieferte Mengen verfällt — außer im Falle höherer Gewalt — die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c genannte Sicherheit; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst.

(5)   Im Sinne dieses Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die zuständige Stelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter das Angebot fallenden Menge Butter in das von der zuständigen Stelle bezeichnete Kühlhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt.

(6)   Die mit dem Verkauf verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 10

(1)   Die Zahlstelle zahlt dem Verkäufer innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 45. und endend mit Ablauf des 65. Tages nach dem Tag der Übernahme der Butter, für jede übernommene Menge den Preis, sofern die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 2 und 3 nachgewiesen ist.

(2)   Im Sinne dieses Artikels ist der Übernahmetag der Tag der Einlagerung der Butter in das von der zuständigen Stelle bezeichnete Kühlhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 9 Absatz 1 folgt.

Artikel 11

(1)   Die Butter wird für einen bestimmten Zeitraum Probe gelagert. Dieser Zeitraum beträgt 30 Tage beginnend mit dem Übernahmetag.

(2)   Für den Fall, dass sich bei der Eingangskontrolle in dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Kühlhaus herausstellt, dass die Butter die Anforderungen der Artikel 2 und 3 nicht erfüllt, oder für den Fall, dass sich nach Ablauf der Probelagerung herausstellt, dass die organoleptische Mindestqualität geringer ist als die Qualität gemäß Anhang I, verpflichtet sich der Verkäufer mit seinem Angebot,

a)

die betreffende Butter zurückzunehmen und

b)

die Lagerkosten für die betreffende Butter ab dem Übernahmetag bis einschließlich zum Auslagerungstag zu bezahlen.

Die zu zahlenden Lagerkosten werden auf der Grundlage der Pauschalbeträge für die Eingangs- und Ausgangskosten sowie die Lagerkosten berechnet, die in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates (7) festgesetzt wurden.

Artikel 12

(1)   Die zuständige Stelle teilt der Kommission an jedem Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr, Brüsseler Zeit, die Buttermengen mit, die in der Vorwoche Gegenstand eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 7 waren.

(2)   Wird festgestellt, dass die Angebote für ein bestimmtes Jahr 18 000 Tonnen fast erreicht haben, teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ab welchem Datum die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben jeden Tag vor 12.00 Uhr, Brüsseler Zeit, für die am Vortag angebotenen Buttermengen übermittelt werden müssen.

Wird festgestellt, dass die Angebote für ein bestimmtes Jahr die Menge von 30 000 Tonnen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 übersteigen, so können die Ankäufe nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 derselben Verordnung ausgesetzt werden.

Werden die Ankäufe gemäß Unterabsatz 2 ausgesetzt, so werden ab dem Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Aussetzung der Ankäufe folgt, keine neuen Angebote mehr angenommen.

ABSCHNITT 3

Verfahren zum Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung

Artikel 13

(1)   Beschließt die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 unter Anwendung des Verfahrens nach deren Artikel 42 Absatz 2 einen Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung, so gelten Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1, 2, 4 bis 6 und die Artikel 4, 5, 9, 10 und 11 der vorliegenden Verordnung, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am dritten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Im August jedoch endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.

Artikel 14

(1)   Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats entweder durch Einreichung des Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche fernschriftliche Übermittlung mit Empfangsbestätigung.

(2)   Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)

Name und Anschrift des Bieters;

b)

die Angebotsmenge;

c)

den gebotenen Preis in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, je 100 kg Butter, ohne Inlandsabgaben, frei Verladerampe des Kühlhauses;

d)

Name und Zulassungsnummer des gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen Herstellungsbetriebs;

e)

das Datum der Herstellung der Butter und

f)

den Lagerort der Butter.

(3)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)

es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 erfüllt;

b)

die Butter in einem Zeitraum von 31 Tagen vor Ende der Angebotsfrist hergestellt wurde;

c)

ihm eine schriftliche Erklärung des Bieters beiliegt, mit der er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 zu erfüllen;

d)

nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote für die betreffende Ausschreibung in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.

(4)   Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder die zuständige Stelle gilt die anfängliche, der zuständigen Stelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe c im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern

a)

im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Bieter von dieser Bestimmung Gebrauch machen will,

b)

sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen.

(5)   Die zuständige Stelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter.

(6)   Nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote kann das Angebot im Rahmen der betreffenden Ausschreibung nicht mehr zurückgenommen werden.

Artikel 15

Die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, die Lieferung der Butter zu dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist gemäß Artikel 18 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 16

(1)   Am Tag des Ablaufs der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 3 setzt die zuständige Stelle die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der zuständigen Stelle an die Kommission dieselbe Frist.

(2)   Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung erhaltenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und nach Maßgabe der geltenden Interventionspreise einen Höchstankaufspreis fest.

Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.

Artikel 17

Ein Angebot wird abgelehnt, wenn der Angebotspreis über dem gemäß Artikel 16 Absatz 2 für die betreffende Ausschreibung festgesetzten Höchstankaufspreis liegt.

Artikel 18

(1)   Jeder Bieter wird von der zuständigen Stelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d unverzüglich freigegeben.

Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

(2)   Die zuständige Stelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

die Liefermenge,

b)

die Frist für die Lieferung der Butter;

c)

das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss.

(3)   Der Zuschlagsempfänger liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Angebote an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(4)   Die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen des Artikels 2 erfüllt sind.

Erfüllt die Butter die Anforderungen des Artikels 2 nicht, so wird die Butter abgelehnt und verfällt die Sicherheit für die abgelehnte Menge.

(5)   Für vom Zuschlagsempfänger nicht fristgerecht gelieferte Mengen verfällt — außer im Falle höherer Gewalt — die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst.

(6)   Im Sinne dieses Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die zuständige Stelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter den Lieferberechtigungsschein fallenden Menge Butter in das von der zuständigen Stelle bezeichnete Kühlhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt.

ABSCHNITT 4

Ein- und Auslagerung

Artikel 19

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen technische Normen für Kühlhäuser und schreiben insbesondere eine Lagertemperatur von minus 15 °C oder darunter vor, und sie treffen alle weiteren Maßnahmen, die eine gute Haltbarkeit der Butter gewährleisten. Sie decken die damit verbundenen Risiken durch eine Versicherung in Form einer vertraglichen Verpflichtung der Kühlhausbetreiber oder einer Globalversicherung der zuständigen Stelle ab; der Mitgliedstaat kann auch sein eigener Versicherer sein.

(2)   Die zuständigen Stellen schreiben vor, dass die Butter an die Rampe des Kühlhauses so auf Paletten geliefert, eingelagert und gelagert wird, dass sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bildet.

(3)   Die zuständige Kontrollstelle kontrolliert gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (8) unangemeldet, ob die Butter im Kühlhaus vorhanden ist.

Artikel 20

(1)   Die zuständige Stelle wählt das dem Lagerort der Butter nächstgelegene verfügbare Kühlhaus.

Die Entfernung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 beträgt höchstens 350 km.

Die zuständige Stelle kann jedoch ein anderes Kühlhaus in einer Entfernung gemäß Unterabsatz 2 wählen, sofern die Wahl des betreffenden Kühlhauses keine zusätzlichen Lagerkosten zur Folge hat.

Die zuständige Stelle kann ein anderes Kühlhaus in größerer Entfernung wählen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Lager- und Transportkosten kostengünstiger ist; in diesem Fall teilt sie der Kommission ihre Wahl unverzüglich mit.

(2)   Liegt die ankaufende zuständige Stelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet die angebotene Butter gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Verkäufers und der Grenze des Mitgliedstaats, zu dem die ankaufende zuständige Stelle gehört, nicht berücksichtigt.

(3)   Über die in Absatz 1 genannte Höchstentfernung hinaus werden die von der Zahlstelle zu tragenden zusätzlichen Transportkosten auf 0,065 EUR je Tonne und Kilometer festgesetzt. Die zusätzlichen Kosten werden von der Zahlstelle nur getragen, wenn die Temperatur der Butter beim Eintreffen im Kühlhaus höchstens 6 °C beträgt.

Artikel 21

Bei der Auslagerung der Butter stellt die zuständige Stelle im Fall der Lieferung ab Kühlhaus die Butter auf Paletten ab Rampe des Kühlhauses und gegebenenfalls verladen auf Lastwagen oder Eisenbahnwaggon, nicht befestigt, zur Verfügung. Die dabei anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Zahlstelle; etwaige Kosten für das Stauen und Entpalettieren gehen hingegen zu Lasten des Butterkäufers.

ABSCHNITT 5

Verfahren zum Verkauf der Butter im Rahmen einer Ausschreibung

Artikel 22

(1)   Die Butter wird im Wege einer Dauerausschreibung verkauft.

(2)   Der Verkauf betrifft die vor dem 1. Juni 2007 eingelagerte Butter.

(3)   Im Amtsblatt der Europäischen Union wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote eine Dauerausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht.

(4)   Die zuständige Stelle arbeitet eine Ausschreibungsbekanntmachung aus, in der insbesondere die Frist und der Ort für die Einreichung der Angebote angegeben sind.

Für die in ihrem Besitz befindliche Butter gibt die zuständige Stelle ferner Folgendes an:

a)

die Standorte der Kühlhäuser, in denen die zum Verkauf bestimmte Butter lagert;

b)

die Buttermengen, die in den einzelnen Kühlhäusern zum Verkauf kommen, und gegebenenfalls die Buttermengen gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe e.

(5)   Die zuständige Stelle führt eine auf dem neuesten Stand gehaltene Liste mit den in Absatz 4 genannten Angaben und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Die aktuelle Liste wird von der zuständigen Stelle regelmäßig und in einer Form, die in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben wird, veröffentlicht.

(6)   Die zuständige Stelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen,

a)

vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben der zum Verkauf stehenden Butter zu untersuchen;

b)

die Analyseergebnisse gemäß Anhang I hinsichtlich Milchfett, Wasser und fettfreie Milchtrockenmasse zu prüfen.

Artikel 23

(1)   Die zuständige Stelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.

(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am dritten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Im August endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit, und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.

Artikel 24

(1)   Die Bieter beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch Einreichung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche fernschriftliche Übermittlung mit Empfangsbestätigung.

Das Angebot wird bei der zuständigen Stelle eingereicht, in deren Besitz sich die Butter befindet.

(2)   Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)

Namen und Anschrift des Bieters;

b)

die gewünschte Menge;

c)

den gebotenen Preis in Euro je 100 kg Butter, ohne Inlandsabgaben, ab Verladerampe des Kühlhauses;

d)

gegebenenfalls das Kühlhaus, in dem sich die Butter befindet, und gegebenenfalls ein Ausweichkühlhaus;

e)

gegebenenfalls eine Angabe der Art Butter gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe e, für die das Angebot gemacht wird.

(3)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)

es eine Menge von mindestens fünf Tonnen betrifft. Ist jedoch die in einem Lagerhaus verfügbare Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar;

b)

nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Frist für die Einreichung der Angebote in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 70 EUR je Tonne für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.

(4)   Nach Ablauf der in Artikel 23 Absatz 2 genannten Frist darf das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.

Artikel 25

Für die Zwecke der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung stellen die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und die Zahlung des Preises innerhalb der Frist gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Hauptpflichten im Sinne des Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 dar.

Artikel 26

(1)   Am Tag des Ablaufs der Frist gemäß Artikel 23 Absatz 2 setzt die zuständige Stelle die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Buttermenge in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommmission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf steht.

(2)   Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung eingegangenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 einen Mindestverkaufspreis für die Butter fest. Dieser Preis kann je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Butter unterschiedlich sein.

Es kann beschlossen werden, in der betreffenden Einzelausschreibung keinen Zuschlag zu erteilen.

Artikel 27

Das Angebot wird abgelehnt, wenn der gebotene Preis unter dem festgesetzten Mindestpreis liegt.

Artikel 28

(1)   Die zuständige Stelle teilt die Butter nach Maßgabe ihres Einlagerungsdatums zu, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge bzw. der ältesten Menge Süß- oder Sauerrahmbutter, die sich in dem vom Bieter bezeichneten Kühlhaus befindet.

(2)   Unbeschadet des Artikels 27 wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt.

(3)   Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die in dem betreffenden Kühlhaus verfügbare Restmenge Butter nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt.

Damit die Angebotsmenge erreicht wird, darf die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Bieter jedoch auf andere Kühlhäuser zurückgreifen.

(4)   Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für ein Kühlhaus zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge Butter im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt.

Hat diese Aufteilung jedoch zur Folge, dass weniger als 5 Tonnen zugeteilt würden, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.

(5)   Beträgt die Restmenge in dem Kühlhaus nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als 5 000 kg, so wird sie von der zuständigen Stelle ausgehend vom höchsten Preisangebot den Zuschlagsempfängern angeboten. Der Zuschlagsempfänger erhält die Möglichkeit, die Restmenge zum gleichen Preis zu kaufen, für den er den Zuschlag erhalten hat.

Artikel 29

Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 30

(1)   Jeder Bieter wird von der zuständigen Stelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b unverzüglich freigegeben.

(2)   Der Zuschlagsempfänger zahlt der zuständigen Stelle vor der Übernahme der Butter innerhalb der in Artikel 31 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht.

(3)   Außer im Fall höherer Gewalt verfällt nicht nur die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b, sondern wird auch der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger die Auflage gemäß Absatz 2 nicht erfüllt hat.

Artikel 31

(1)   Wenn der Betrag gemäß Artikel 30 Absatz 2 gezahlt worden ist, stellt die zuständige Stelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)

die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde;

b)

das Kühlhaus, in dem die Butter gelagert ist;

c)

die Frist für die Übernahme der Butter.

(2)   Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm zugeteilte Butter innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Übernahme kann in Teilmengen von mindestens fünf Tonnen erfolgen. Beträgt die in einem Kühlhaus verfügbare Restmenge jedoch weniger als fünf Tonnen, so kann diese kleinere Menge übernommen werden.

Wurde die Butter — außer im Falle höherer Gewalt — nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen, so muss der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Frist folgt, für die Kosten der Lagerung der Butter aufkommen. Außerdem wird die Butter auf Risiko des Zuschlagempfängers gelagert.

(3)   Die Sicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b wird unverzüglich für alle Mengen freigegeben, die innerhalb der Frist von Absatz 2 Unterabsatz 1 übernommen wurden.

Im Falle höherer Gewalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 legt die zuständige Stelle die Maßnahmen fest, die sie aufgrund des geltend gemachten Umstands für notwendig erachtet.

KAPITEL III

PRIVATE LAGERHALTUNG VON BUTTER

ABSCHNITT 1

Lagervertrag und Lagerbedingungen

Artikel 32

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Lagerpartie“ eine Menge von mindestens einer Tonne, von homogener Zusammensetzung und Qualität, aus einem einzigen zugelassenen Herstellungsbetrieb, am selben Tag im selben Kühlhaus eingelagert;

„Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung“: der Tag nach dem Einlagerungstag.

Artikel 33

Ein Vertrag zur privaten Lagerhaltung kann nur für Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 geschlossen werden.

Die Butter muss in einem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betrieb innerhalb von 28 Tagen vor dem Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung hergestellt worden sein. Die zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen nicht überschritten werden.

Artikel 34

Die Verträge zur privaten Lagerhaltung von Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden zwischen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Butter gelagert ist, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsnehmer“ genannt, geschlossen.

Artikel 35

(1)   Der Lagervertrag wird für eine oder mehrere Lagerpartien schriftlich abgefasst und beinhaltet insbesondere

a)

die vertragliche Buttermenge;

b)

den Beihilfesatz;

c)

die einschlägigen Daten der Vertragsabwicklung, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999;

d)

den Namen und die Anschrift der Kühlhäuser.

(2)   Die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, sowie die Angaben gemäß Absatz 3 sind Gegenstand eines Lastenhefts, das von der zuständigen Stelle des Lagerhaltungsmitgliedstaats zu erstellen ist. Der Lagervertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.

(3)   Nach dem Lastenheft trägt die Verpackung der Butter gegebenenfalls in verschlüsselter Form mindestens folgende Angaben:

a)

die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b)

das Herstellungsdatum;

c)

das Einlagerungsdatum;

d)

die Nummer der Herstellungspartie;

e)

die Angabe „gesalzen“, sofern es sich um Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt;

f)

das Nettogewicht.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Kühlhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 1 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

Artikel 36

(1)   Die Einlagerung darf nur zwischen dem 1. März und dem 15. August desselben Jahres erfolgen. Auslagerungen dürfen erst ab dem 16. August des vorgenannten Einlagerungsjahres vorgenommen werden. Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor dem Auslagerungstag oder spätestens am letzten Tag des Monats Februar nach der Einlagerung.

(2)   Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien oder — mit Genehmigung der zuständigen Stelle — in Teilmengen davon. Im Fall des Artikels 40 Absatz 2 Buchstabe a darf jedoch nur eine verschlossene Menge ausgelagert werden.

Artikel 37

(1)   Der Antrag auf Abschluss eines Lagervertrags mit der zuständigen Stelle muss Butterpartien betreffen, deren Einlagerung abgeschlossen ist.

Dieser Antrag muss der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen nach der Einlagerung zugehen. Die zuständige Stelle registriert den Tag des Antragseingangs.

Trifft der Antrag bei der zuständigen Stelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist ein, so kann der Lagervertrag dennoch geschlossen werden, allerdings unter Kürzung des Beihilfebetrags um 30 %.

(2)   Der Lagervertrag wird innerhalb von 30 Tagen, beginnend mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Butter gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, so gilt der Vertrag als nichtig und gegenstandslos.

Artikel 38

(1)   Wird die Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagert, so kann der in Artikel 34 genannte Lagervertrag nur geschlossen werden, wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird.

Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a, b und d und bestätigt, dass die Butter in einem zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, in dem überprüft wird, dass die Butter aus Rahm oder Milch im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wird.

Die zuständige Stelle des Herstellungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung innerhalb von 50 Tagen ab dem Einlagerungsdatum der Butter aus.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall wird der Lagervertrag innerhalb von 60 Tagen, beginnend mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen, gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Beihilfefähigkeit der Butter gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 anschließend bestätigt wird. Wird die Beihilfefähigkeit nicht bestätigt, so gilt der Vertrag als nichtig und gegenstandslos.

(2)   Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen der Art und der Bestandteile der Butter im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 durchgeführt, so sind auch die Ergebnisse dieser Kontrollen in der genannten Bescheinigung anzugeben, ebenso wie die Bestätigung, dass es sich um Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Fall wird die Verpackung mit einem nummerierten Aufkleber der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats verschlossen. Die Bescheinigung enthält die Nummer des Aufklebers.

ABSCHNITT 2

Kontrollen

Artikel 39

(1)   Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt sind.

(2)   Der Vertragsnehmer — oder auf Antrag oder nach Zulassung durch den Mitgliedstaat der Kühlhausbetreiber — hält der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereit, damit diese in Bezug auf die privat gelagerte Butter insbesondere folgende Sachverhalte überprüfen kann:

a)

die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;

b)

das Herstellungsdatum;

c)

das Einlagerungsdatum;

d)

die Nummer der eingelagerten Partie;

e)

den Lagerbestand, den Namen und die Anschrift des Kühlhauses;

f)

das Auslagerungsdatum.

(3)   Der Vertragsnehmer, oder gegebenenfalls der Kühlhausbetreiber, führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung, die im Kühlhaus zur Einsicht offen steht und folgende Angaben enthält:

a)

die Nummer der Partie der privat eingelagerten Butter;

b)

die Ein- und Auslagerungsdaten;

c)

die Buttermenge je eingelagerter Partie;

d)

den Aufbewahrungsort der Butter im Kühlhaus.

(4)   Die gelagerte Butter muss leicht zugänglich sein und sich leicht den einzelnen Partien und Lagerverträgen zuordnen lassen.

Artikel 40

(1)   Die zuständige Stelle führt am Tag oder nach dem Tag der Einlagerung in das Kühlhaus und innerhalb von 28 Tagen ab dem Tag der Registrierung des Antrags auf Abschluss eines Lagervertrags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Kontrollen durch.

Um zu prüfen, ob die eingelagerte Butter beihilfefähig ist, wird eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der eingelagerten Mengen kontrolliert, um die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluss eines Lagervertrags u. a. in Bezug auf Gewicht, Identifizierung, Art und Zusammensetzung der Butter für die Gesamtheit der Partien zu gewährleisten.

(2)   Die zuständige Stelle veranlasst

a)

entweder die Verschließung der Butter nach Verträgen, eingelagerten Partien oder Teilmengen zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäß Absatz 1 oder

b)

eine unangemeldete Stichprobenkontrolle des Lagerbestands. Die Stichprobe ist repräsentativ und umfasst mindestens 10 % der für eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung vertraglich vorgesehenen Gesamtmenge.

(3)   Am Ende der vertraglichen Lagerdauer prüft die zuständige Stelle durch eine Stichprobenkontrolle Gewicht und Identifizierung. Verbleibt die Butter jedoch nach Ablauf der vertraglichen Höchstlagerdauer im Kühlhaus, kann diese Kontrolle bei der Auslagerung durchgeführt werden.

Im Hinblick auf die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 informiert der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden Partien mindestens fünf Arbeitstage

a)

vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerdauer oder

b)

vor dem Beginn der Auslagerung, wenn die Butter vor Ablauf der vertraglichen Höchstlagerdauer ausgelagert wird.

Der Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.

(4)   Über die Kontrollen gemäß den Absätzen l, 2 und 3 wird ein Bericht erstellt, der Aufschluss gibt über

a)

den Zeitpunkt der Kontrollen;

b)

die Dauer der Kontrollen;

c)

die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht wird von dem zuständigen Bediensteten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls vom Kühlhausbetreiber gegengezeichnet und den Zahlungsunterlagen beigefügt.

(5)   Werden bei 5 % oder mehr der kontrollierten Buttermengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine größere Stichprobe ausgedehnt, deren Umfang von der zuständigen Stelle bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

ABSCHNITT 3

Beihilfen für die Lagerhaltung

Artikel 41

(1)   Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 nur gewährt, wenn die vertragliche Lagerdauer mindestens 90 und höchstens 210 Tage beträgt.

Hält sich der Vertragsnehmer nicht an die in Artikel 40 Absatz 3 genannte Frist, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Stelle den Nachweis erbringt, dass die Butter vertraglich gelagert war.

(2)   Unbeschadet des Artikels 43 der vorliegenden Verordnung setzt die Kommission alljährlich nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung für die im jeweiligen Kalenderjahr beginnenden Verträge fest.

(3)   Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb einer Frist von 120 Tagen — beginnend mit dem Tag des Antragseingangs — gezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 40 Absatz 3 durchgeführt und die Bedingungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.

Läuft jedoch ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beihilfeanspruchs, so erfolgt die Auszahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.

(4)   Nach 60 Tagen vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet. Dieser Vorschuss wird auf der Grundlage einer Lagerdauer von 90 Tagen berechnet. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe gemäß Absatz 3 wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 42

Werden bei den Einlagerungs- oder Auslagerungskontrollen Mängel festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Die Beihilfe für die Restmenge der betreffenden eingelagerten Partie wird nur gewährt, wenn sie mindestens eine Tonne beträgt. Dasselbe gilt bei Auslagerung einer Teilmenge einer eingelagerten Partie aus demselben Grund vor dem 16. August des Einlagerungsjahres oder vor Ablauf der Mindestlagerdauer.

Artikel 43

Wenn die Marktlage es erfordert, kann die Kommission im Laufe des Jahres den Beihilfesatz, die Ein- und Auslagerungszeiträume und die Höchstlagerdauer für noch abzuschließende Verträge ändern.

KAPITEL IV

AUFHEBUNG, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird aufgehoben. Sie gilt allerdings weiter für Verträge zur privaten Lagerhaltung, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden.

Die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 45

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1171/2007 (ABl. L 261 vom 6.10.2007, S. 11).

(3)  ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(7)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

(8)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.


ANHANG I

Anforderungen an die Zusammensetzung, Qualitätsmerkmale und Analysemethoden

Butter stellt sich überwiegend als eine feste Wasser-in-Öl-Emulsion dar, deren Zusammensetzung und Merkmale wie folgt beschaffen sind:

Parameter

Gehalt, Qualitätsmerkmale

Milchfett

Mindestens 82 %

Wasser

Höchstens 16 %

Fettfreie Milchtrockenmasse

Höchstens 2 %

Freie Fettsäuren

Höchstens 1,2 mmol/100 g Fett

Peroxidzahl

Höchstens 0,3 mEq Sauerstoff/1 000 g Fett

Coliforme Keime

In 1 g nicht nachweisbar

Fremdfett

In Triglyceridanalyse nicht nachweisbar

Kennzeichnungsstoffe (1)

Sterole

Nicht nachweisbar, β-Sitosterin ≤ 40 mg/kg

Vanillin

Nicht nachweisbar

Carotinsäureethylester

≤ 6 mg/kg

Önanthsäuretriglyceride

Nicht nachweisbar

Andere Kennzeichnungsstoffe (1)  (2)

Nicht nachweisbar

Sensorische Merkmale

Mindestens 4 von 5 Punkten für Aussehen, Geschmack und Konsistenz

Wasserverteilung

Mindestens 4 Punkte

Als Referenzmethoden sind die in der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 (ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1) festgelegten Referenzmethoden anzuwenden.


(1)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 (ABl. L 308 vom 25.11.2005, S. 1) zugelassene Kennzeichnungsstoffe. Kennzeichnungsstoffe werden während der Aussetzung von Ausschreibungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1039/2007 (ABl. L 238 vom 11.9.2007, S. 28) nicht überprüft.

(2)  Von der zuständigen Behörde zugelassene Methoden.


ANHANG II

Probenahme für die chemische und die mikrobiologische Analyse sowie für die sensorische Prüfung

1.   Chemische und mikrobiologische Analyse

Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl

(> 100 g)

≤ 1 000

2

> 1 000 ≤ 5 000

3

> 5 000 ≤ 10 000

4

> 10 000 ≤ 15 000

5

> 15 000 ≤ 20 000

6

> 20 000 ≤ 25 000

7

> 25 000

7 + 1 je 25 000 kg-Partie oder Teilmenge davon

Die Probenahme für die mikrobiologische Analyse hat unter aseptischen Bedingungen zu erfolgen.

Bis zu fünf 100-g-Proben können zu einer Sammelprobe vereint werden, die gründlich zu mischen ist.

Die Proben sind vor der Einlagerung bzw. bei der Einlagerung in das von der Interventionsstelle bezeichnete Kühllager aus verschiedenen Teilen der angebotenen Menge als Zufallsstichprobe zu entnehmen.

Vorbereitung der Butter-Sammelprobe (chemische Analyse)

a)

Mit Hilfe eines sauberen, trockenen Butterbohrers oder eines ähnlichen geeigneten Instruments wird eine Butterprobe von mindestens 30 g entnommen und in einen Probebehälter überführt. Die Sammelprobe muss dann versiegelt und dem Labor zur Analyse eingesandt werden.

b)

Im Labor wird die Sammelprobe in der ungeöffneten Originalverpackung auf eine Temperatur von 30 °C erwärmt, bis sich bei häufigem Schütteln eine homogene, flüssige, klumpenfreie Emulsion bildet. Die Verpackung sollte halb- bis zweidrittelvoll sein.

Für jeden Hersteller, der Butter zur Intervention anbietet, sind alljährlich zwei Proben auf Fremdfett und eine Probe auf Kennzeichnungsstoffe zu analysieren.

2.   Sensorische Prüfung

Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl

1 000 ≤ 5 000

2

> 5 000 ≤ 25 000

3

> 25 000

3 + 1 je 25 000 kg-Partie oder Teilmenge davon

Die Proben sind zwischen dem 30. und dem 45. Tag nach Übernahme der Butter als Zufallsstichprobe aus verschiedenen Teilen der angebotenen Menge zu entnehmen und zu beurteilen.

Jede Probe ist gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 einzeln zu prüfen. Eine Wiederholung der Probenahme oder der Prüfung ist unzulässig.

3.   Maßregeln für den Fall der Beanstandung von Proben

a)

Chemische und mikrobiologische Analyse

Bei der Analyse von Einzelproben sind je 5 bis 10 Proben eine Probe mit einem Fehler bzw. je 11—15 Proben zwei Proben mit jeweils einem Fehler zulässig. Bei Beanstandung einer Probe sind zwei neue Proben zu beiden Seiten der beanstandeten Probe zu entnehmen und erneut auf das betreffende Kriterium hin zu untersuchen. Erfüllen die Ergebnisse beider Proben nicht die Mindestbedingungen, so ist die Butter zwischen den beiden ursprünglichen Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.

Bei erneuter Beanstandung zurückzuweisende Menge

Image

Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung für einen Fehler bei einem Parameter die Menge, für die diese Sammelprobe repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen. Die durch eine Sammelprobe repräsentierte Menge darf durch Aufteilung der Angebotsmenge bestimmt werden, bevor aus jeder Teilmenge Zufallstichproben entnommen werden.

b)

Sensorische Prüfung

Im Fall der Beanstandung einer Probe bei der sensorischen Prüfung ist die Menge Butter zwischen den beiden benachbarten Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zu entfernen.

c)

Im Fall der Beanstandung bei der chemischen Analyse und sensorischen Prüfung oder bei der mikrobiologischen Analyse und der sensorischen Prüfung wird die gesamte Menge zurückgewiesen.


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5 Absätze 1 bis 4

Artikel 4 Absätze 1 bis 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 15a

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 17a

Artikel 15

Artikel 17b

Artikel 16

Artikel 17c

Artikel 17

Artikel 17d

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 24a

Artikel 26

Artikel 24b

Artikel 27

Artikel 24c Absatz 1

Artikel 24c Absatz 2

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 24c Absatz 3

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 24c Absatz 4

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 24c Absatz 5

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 24d

Artikel 29

Artikel 24e Absätze 1 und 2

Artikel 30 Absätze 1 und 2

Artikel 24f

Artikel 31

Artikel 24g

Artikel 25

Artikel 32

Artikel 26

Artikel 34

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 33

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 35

Artikel 29

Artikel 36

Artikel 30

Artikel 37

Artikel 31

Artikel 38

Artikel 32

Artikel 39

Artikel 33

Artikel 40

Artikel 34

Artikel 41

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 42

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 43

Anhang I

Anhang I

Anhang IV

Anhang II

Anhang V


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