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Document 32007R0659

Verordnung (EG) Nr. 659/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen

OJ L 155, 15.6.2007, p. 20–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0438

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/659/oj

15.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 659/2007 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2007

zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Welthandelsorganisation hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, Einfuhrzollkontingente für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen zu eröffnen.

(2)

Es sind daher Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung und Verwaltung dieser Einfuhrzollkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erlassen.

(3)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist zur Einfuhr in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz erforderlich. Zur Verwaltung dieser Einfuhrzollkontingente ist es jedoch angebracht, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) zunächst Einfuhrrechte zuzuerkennen und anschließend Einfuhrlizenzen zu erteilen. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Einfuhrzollkontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums.

(4)

Es sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls ergänzend zu oder abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (3) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 enthält insbesondere Vorschriften hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Auflagen für Antragsteller und der Lizenzerteilung. Die Vorschriften der Verordnung sollten ab dem 1. Juli 2007 unbeschadet zusätzlicher Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf Einfuhrlizenzen Anwendung finden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt werden.

(6)

Um Spekulationen vorzubeugen, sind die im Rahmen der Einfuhrzollkontingente verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorzubehalten, die nachweisen können, dass sie tatsächlich in nennenswertem Umfang Einfuhren aus Drittländern tätigen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung vorzuschreiben, dass die betreffenden Händler in den beiden Bezugszeiträumen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 jeweils mindestens 25 Tiere eingeführt haben müssen, da eine Partie von 25 Tieren als wirtschaftlich rentable Sendung anzusehen ist. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollten die Mitgliedstaaten außerdem beglaubigte Kopien der Nachweisdokumente für den Handel mit Drittländern akzeptieren können.

(7)

Zusätzlich sollte eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden. Die Einfuhrlizenzen dürfen nicht übertragbar sein und den Marktteilnehmern nur für Mengen ausgestellt werden, für die ihnen Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(8)

Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) festzulegen.

(9)

Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) sieht für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Abgabesatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, eine zollamtliche Überwachung vor. Bei den Tieren, die im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einfuhrzollkontingenten eingeführt werden, muss kontrolliert werden, dass sie während einer bestimmten Zeit nicht geschlachtet werden.

(10)

Zu diesem Zweck ist die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, die der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden verminderten Zollsatz entspricht.

(11)

In dem Bemühen um Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 (7) aufzuheben und ab dem 1. Juli 2007 durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Juli eines gegebenen Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, im folgenden „Einfuhrzollkontingentszeitraum“ genannt, werden die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen eröffnet.

Die Zollkontingente tragen die laufenden Nummern 09.4196 und 09.4197.

Artikel 2

(1)   Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

Im Fall höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.

(2)   Für die Zulassung zu dem Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.4197 müssen folgende Unterlagen erbracht werden:

a)

für Stiere: Abstammungsnachweis,

b)

für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente werden so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

(2)   Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt, finden die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95, (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006 Anwendung.

Artikel 4

(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß dem genannten Artikel mindestens 25 Tiere des KN-Codes 0102 90 eingeführt haben.

Die Mitgliedstaaten können als Nachweis für den Handel mit Drittländern ordnungsgemäß von der ausstellenden Behörde beglaubigte Kopien der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Dokumente akzeptieren.

(2)   Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Referenzmengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 entsprechen, kann diese Referenzeinfuhren als Nachweis für den Handel anführen.

Artikel 5

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am 20. Juni, der dem betreffenden jährlichen Einfuhrzollkontingentszeitraum vorausgeht, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

(2)   Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen für jede laufende Nummer spätestens am fünften Arbeitstag, der auf den Ablauf der Antragsfrist gemäß Absatz 1 folgt, um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Artikel 6

(1)   Die Einfuhrrechte werden frühestens am siebten und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilt.

(2)   Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 7

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Für die gesamte zugeteilte Menge sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 8

(1)   Einfuhrlizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Kontingente gemäß Anhang I beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 5 Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(3)   Die Einfuhrlizenzanträge und die Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland,

b)

in Feld 16 einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten KN-Codes,

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents und eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte, die sich aus den nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen ergeben, nicht übertragbar.

Artikel 10

(1)   Die eingeführten Tiere werden gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 überwacht, um zu gewährleisten, dass sie während vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden.

(2)   Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere gemäß Absatz 1 nicht geschlachtet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit entspricht der Differenz zwischen den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zöllen und den zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zöllen gemäß Anhang I.

(3)   Die Sicherheit gemäß Absatz 2 wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass die Tiere

a)

vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder

b)

vor Ablauf derselben Frist aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Artikel 11

Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 wird aufgehoben.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11 gilt jedoch ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 586/2007 (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 5).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

(6)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 26. Berichtigung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 21).


ANHANG I

Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1

Laufende Nr.

KN-Code

Taric-Codes

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

(Stück)

Zollsatz

09.4196

ex 0102 90 05

01029005*20

*40

Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer

710

6 %

ex 0102 90 29

01029029*20

*40

ex 0102 90 49

01029049*20

*40

ex 0102 90 59

01029059*11

*19

*31

*39

ex 0102 90 69

01029069*10

*30

09.4197

ex 0102 90 05

01029005*30

*40

*50

Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger

711

4 %

ex 0102 90 29

01029029*30

*40

*50

ex 0102 90 49

01029049*30

*40

*50

ex 0102 90 59

01029059*21

*29

*31

*39

ex 0102 90 69

01029069*20

*30

ex 0102 90 79

01029079*21

*29


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

:

Bulgarisch

:

Алпийски и планински породи (Регламент (ЕО) № 659/2007) Година на внос: …

:

Spanisch

:

Razas alpinas y de montaña [Reglamento (CE) no 659/2007], año de importación: …

:

Tschechisch

:

alpská a horská plemena (nařízení (ES) č. 659/2007), rok dovozu: …

:

Dänisch

:

Alpine racer og bjergracer (forordning (EF) nr. 659/2007), importår: …

:

Deutsch

:

Höhenrassen (Verordnung (EG) Nr. 659/2007), Einfuhrjahr: …

:

Estnisch

:

Alpi tõugu ja mägitõugu (määrus (EÜ) nr 659/2007), impordi aasta: …

:

Griechisch

:

Αλπικές και ορεσίβιες φυλές [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 659/2007], έτος εισαγωγής: …

:

Englisch

:

Alpine and mountain breeds (Regulation (EC) No 659/2007), Year of import: …

:

Französisch

:

Races alpines et de montagne [règlement (CE) no 659/2007], année d'importation: …

:

Italienisch

:

Razze alpine e di montagna [regolamento (CE) n. 659/2007], anno d'importazione: …

:

Lettisch

:

Alpīno un kalnu šķirņu dzīvnieki (Regula (EK) Nr. 659/2007), importa gads: …

:

Litauisch

:

Aukštikalnių ir kalnų veislės (Reglamentas (EB) Nr. 659/2007), importo metai: …

:

Ungarisch

:

alpesi és hegyi fajtájú (659/2007/EK rendelet), behozatal éve: …

:

Maltesisch

:

Razez Alpini u tal-muntanja (Ir-Regolament (KE) Nru 659/2007), is-Sena ta' l-importazzjoni: …

:

Niederländisch

:

Bergrassen (Verordening (EG) nr. 659/2007), invoerjaar: …

:

Polnisch

:

Rasy alpejskie i górskie (rozporządzenie (WE) nr 659/2007), rok przywozu: …

:

Portugiesisch

:

Raças alpinas e de montanha [Regulamento (CE) n.o 659/2007], ano de importação: …

:

Rumänisch

:

Rase alpine și montane [Regulamentul (CE) nr. 659/2007], anul de import: …

:

Slowakisch

:

Alpské a horské plemená [nariadenie (ES) č. 659/2007], Rok vývozu: …

:

Slowenisch

:

Alpske in gorske pasme (Uredba (ES) št. 659/2007), leto uvoza: …

:

Finnisch

:

Alppi- ja vuoristorotuja (Asetus (EY) N:o 659/2007), tuontivuosi: …

:

Schwedisch

:

Alp- och bergraser (förordning (EG) nr 659/2007), importår: …


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