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Document 32007L0032

Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des Anhangs VI der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 141, 2.6.2007, p. 63–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/07/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32008L0057

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/32/oj

2.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/63


RICHTLINIE 2007/32/EG DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2007

zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des Anhangs VI der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (1) insbesondere auf Artikel 21c,

gestützt auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2), insbesondere auf Artikel 21b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 18 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2001/16/EG lässt der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter bei der benannten Stelle seiner Wahl das EG-Prüfverfahren gemäß Anhang VI der genanten Richtlinien durchführen.

(2)

Auf der Grundlage der von der benannten Stelle ausgestellten Konformitätsbescheinigung und des dieser beigefügten technischen Dossiers stellt der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter eine EG-Prüferklärung aus.

(3)

Nach Ziffer 2 des Anhangs VI der Richtlinie 96/48/EG und Ziffer 2 des Anhangs VI der Richtlinie 2001/16/EG umfasst die Prüfung des Teilsystems folgende Stufen: Gesamtkonzeption; Bau des Teilsystems, d. h. insbesondere Tiefbauarbeiten, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems; Abnahmeprüfung des fertig gestellten Teilsystems.

(4)

Das derzeitige Konzept der „Abnahmeprüfung des fertig gestellten Teilsystems“ ist nicht klar und genau genug. Es umfasst die Überprüfung, ob das Teilsystem den Bestimmungen der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG und den anderen einschlägigen Bestimmungen entspricht und in Betrieb genommen werden kann, was insbesondere durch Überprüfung der Schnittstellen mit den anderen Teilsystemen unter Betriebsbedingungen geschieht.

(5)

Es gibt jedoch Tests, die der Hersteller isoliert an der Interoperabilitätskomponente (IK) oder dem Teilsystem unabhängig von der Endumgebung, in die die IK oder das Teilsystem eingebaut und in der sie genutzt werden, durchführen kann. Solche eigenständigen Tests sind sinnvoll und in sich abgeschlossen und können unabhängig vom Schienennetz, auf dem das Erzeugnis in Betrieb genommen werden soll, durchgeführt werden.

(6)

Daher sollte in den Anhängen VI der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Hersteller Erstbewertungen (für die Planungs- oder Fertigungsphase) beantragen kann, aufgrund deren die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen (ZPB) ausstellt. Auf der Grundlage dieser Zwischenprüfbescheinigungen soll der Hauptauftragnehmer oder der Hersteller für die jeweilige Phase eine „vorläufige EG-Konformitätserklärung für die Interoperabilitätskomponente oder das Teilsystem“ erstellen können.

(7)

Die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG sollten mithin entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen 2. Dezember 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40).

(2)  ABl. L 110 vom 20.04.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG.


ANHANG

„ANHANG VI

PRÜFVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME

1.   EINLEITUNG

Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein Teilsystem:

mit den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmt;

mit den übrigen nach dem Vertrag geltenden Vorschriften übereinstimmt und in Betrieb genommen werden kann.

2.   STUFEN

Die Prüfung des Teilsystems umfasst folgende Stufen:

Gesamtkonzeption;

Produktion: Bau des Teilsystems, d. h. zum Beispiel Tiefbauarbeiten, Fertigung, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems;

Abnahmeprüfung des fertig gestellten Teilsystems.

Für die Planungsphase (einschließlich der Typprüfungen) und die Fertigungsphase kann der Hauptauftragnehmer (oder der Hersteller) oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine Erstbewertung beantragen.

Aufgrund dieser Bewertung(en) stellt in diesem Fall die vom Hauptauftragnehmer (oder Hersteller) gewählte benannte Stelle (eine) Zwischenprüfbescheinigung(en) aus. Der Hauptauftragnehmer (oder Hersteller) seinerseits erstellt für die jeweilige(n) Phase(n) eine ‚vorläufige EG-Konformitätserklärung für das Teilsystem‘.

3.   BESCHEINIGUNG

Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, stellt die Prüfbescheinigung für den Auftraggeber oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird.

Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, bewertet die Planung und Fertigung des Teilsystems.

Etwa vorhandene Zwischenprüfbescheinigungen werden von der benannten Stelle berücksichtigt, und im Hinblick auf die Ausstellung der EG-Prüfbescheinigung wird von ihr

geprüft, ob das Teilsystem

einschlägigen dem Hauptauftragnehmer (oder dem Hersteller) ausgestellten Zwischenprüfbescheinigungen für die Planungs- und Fertigungsphase unterliegt, wenn bei der benannten Stelle für diese beiden Phasen ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, beziehungsweise

in der Fertigung allen Aspekten der dem Hauptauftragnehmer (oder dem Hersteller) ausgestellten Zwischenprüfbescheinigung für die Planungsphase entspricht, wenn bei der benannten Stelle nur für die Planungsphase ein entsprechender Antrag gestellt worden ist;

geprüft, ob die Anforderungen der TSI erfüllt sind, und es werden diejenigen Elemente der Planung und Fertigung bewertet, die nicht der (den) dem Hauptauftragnehmer (oder dem Hersteller) ausgestellten Zwischenprüfbescheinigung(en) für die Planungs- und/oder Fertigungsphase unterliegen.

4.   TECHNISCHES DOSSIER

Das der Prüferklärung beigefügte technische Dossier muss folgende Unterlagen enthalten:

Infrastruktur: Baupläne, Abnahmeprüfprotokolle über die Aushub- und Armierungsarbeiten, Prüf- und Kontrollberichte im Zusammenhang mit der Betonfertigung usw.;

übrige Teilsysteme: mit der Ausführung übereinstimmende Gesamt- und Teilpläne, Pläne der elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der Steuerstromkreise, Beschreibung der Datenverarbeitungs- und Automatiksysteme, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw.;

Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 3;

Abschriften der EG-Konformitäts- bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die gemäß Artikel 13 für diese Komponenten vorgeschrieben sind, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten Stellen durchgeführt wurden;

etwa vorhandene Zwischenprüfbescheinigungen sowie in diesem Fall die vorläufige(n) EG-Konformitätserklärung(en) für das Teilsystem, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt sind, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer Gültigkeit durch die benannte Stelle;

Bescheinigung der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt wurde, dass das Projekt den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, die von ihr abgezeichnet wurden und in denen gegebenenfalls die während der Durchführung der Arbeiten geäußerten Vorbehalte, die nicht ausgeräumt werden konnten, vermerkt sind, und mit den im Rahmen ihres Auftrags erstellten Besuchs- und Prüfberichten gemäß den Nummern 5.3 und 5.4.

5.   ÜBERWACHUNG

5.1.

Der Zweck der EG-Überwachung besteht darin, sich zu vergewissern, dass die sich aus dem technischen Dossier ergebenden Pflichten bei der Verwirklichung des Teilsystems erfüllt wurden.

5.2.

Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, ist ständig Zutritt zu den Baustellen, den Fertigungsstätten, den Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet. Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss ihr alle zweckdienlichen Unterlagen, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Teilsystem, aushändigen oder aushändigen lassen.

5.3.

Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, nimmt in regelmäßigen Zeitabständen Nachprüfungen (‚Audits‘) vor, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zu überzeugen. Sie erstellt bei dieser Gelegenheit einen Prüfbericht für die mit der Ausführung Beauftragten. Sie kann verlangen, zu verschiedenen Bauphasen hinzugezogen zu werden.

5.4.

Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle umfassende oder teilweise Nachprüfungen vornehmen. Sie erstellt einen Besuchs- und gegebenenfalls einen Prüfbericht für die mit der Ausführung Beauftragten.

6.   HINTERLEGUNG

Das vollständige Dossier im Sinne von Nummer 4 wird zusammen mit der Prüfbescheinigung der benannten Stelle, die mit der Abnahme der betriebsfertigen Anlage beauftragt ist, beim Auftraggeber oder bei seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten hinterlegt. Das Dossier wird der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Auftraggeber an die Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats richtet.

Der Auftraggeber bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar des Dossiers auf. Das Dossier wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.

7.   VERÖFFENTLICHUNG

Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig einschlägige Informationen über:

eingegangene Anträge auf EG-Prüfung;

ausgestellte oder verweigerte Zwischenprüfbescheinigungen;

ausgestellte oder verweigerte Prüfbescheinigungen.

8.   SPRACHE

Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den EG-Prüfverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig ist, oder in einer von diesem akzeptierten Sprache abgefasst.“


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