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Document 32007D0756
2007/756/EC: Commission Decision of 9 November 2007 adopting a common specification of the national vehicle register provided for under Articles 14(4) and (5) of Directives 96/48/EC and 2001/16/EC (notified under document number C(2007) 5357)
2007/756/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)
2007/756/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)
OJ L 305, 23.11.2007, p. 30–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 017 P. 27 - 48
No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2021; Aufgehoben durch 32018D1614
23.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/30 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. November 2007
zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)
(2007/756/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4 und 5,
gestützt auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (2), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jedem einzelnen Fahrzeug ein Kennzeichnungscode zugewiesen wird. Dieser Code muss in einem nationalen Einstellungsregister (nachstehend „NVR“, „national vehicle register“) geführt werden. Dieses Register muss für bevollmächtigte Vertreter zuständiger Behörden und betroffener Parteien zu Abfragezwecken zugänglich sein. Die verschiedenen nationalen Register müssen in Bezug auf Dateninhalte und Datenformate kohärent sein. Dies erfordert ihre Einrichtung auf der Grundlage gemeinsamer operationeller und technischer Spezifikationen. |
(2) |
Die gemeinsamen Spezifikationen für das NVR müssen auf der Grundlage des Entwurfs der Spezifikationen der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) festgelegt werden. Dieser Entwurf der Spezifikationen muss insbesondere folgende Begriffsbestimmungen enthalten: Inhalt, funktionale und technische Architektur, Datenformat, Betriebsarten, einschließlich Regeln für Dateneingabe und -abfrage. |
(3) |
Diese Entscheidung wurde auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur Nr. ERA/REC/INT/01-2006 vom 28. Juli 2006 ausgearbeitet. Das NVR eines Mitgliedstaats muss alle in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge beinhalten. Güterwagen und Personenwagen sollten jedoch nur in dem NVR des Mitgliedstaats ihrer erstmaligen Inbetriebnahme geführt werden. |
(4) |
Für die Zwecke der Eintragung von Fahrzeugen, der Bestätigung der Eintragung, der Änderung von Positionen der Eintragung sowie der Bestätigung der Änderung(en) muss ein Standardformblatt verwendet werden. |
(5) |
Jeder Mitgliedstaat muss ein computergestütztes NVR einrichten. Alle NVR müssen über eine Anbindung an ein von der Agentur verwaltetes, zentrales virtuelles Einstellungsregister (nachstehend „VVR“) verfügen, um das in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehene Register der Interoperabilitätsschriftstücke einzurichten. Mithilfe des VVR müssen die Benutzer die Möglichkeit haben, über ein einziges Portal alle NVR zu durchsuchen; ferner muss es den Datenaustausch zwischen nationalen NVR ermöglichen. Aus technischen Gründen kann die Anbindung an das VVR jedoch nicht unverzüglich hergestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten erst dann zum Anschluss ihrer NVR an das zentrale VVR verpflichtet werden, wenn das effektive Funktionieren des VVR nachgewiesen wurde. Zu diesem Zweck wird die Agentur ein Pilotprojekt durchführen. |
(6) |
Nach Punkt 8 des Protokolls der Sitzung Nr. 40 des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG eingesetzten Regulierungsausschusses sind alle vorhandenen Fahrzeuge in dem NVR des Mitgliedstaats, in dem sie früher eingetragen waren, einzutragen. Bei der Datenübertragung sind eine angemessene Übergangsfrist und die Datenverfügbarkeit zu berücksichtigen. |
(7) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG muss das NVR von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Stelle unterrichten, die sie zu diesem Zweck benannt haben, um unter anderem den Austausch von Informationen zwischen diesen Stellen zu erleichtern. |
(8) |
Einige Mitgliedstaaten haben ein ausgedehntes Netz mit einer Spurweite von 1 520 mm, auf dem eine in den Ländern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) übliche Güterwagenflotte betrieben wird. Dies hat zu einem gemeinsamen Eintragungssystem geführt, bei dem es sich um ein wichtiges Element für die Interoperabilität und Sicherheit dieses 1 520-mm-Netzes handelt. Diese besondere Situation muss anerkannt werden, und es müssen spezifische Regeln festgelegt werden, um einen Mangel an Kohärenz hinsichtlich der EU- und GUS-bezogenen Verpflichtungen für ein und dasselbe Fahrzeug zu vermeiden. |
(9) |
Die Vorschriften von Anhang P der TSI über Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung gelten im Hinblick auf das Nummernsystem für Fahrzeuge für den Zweck der Eintragung im NVR. Die Agentur wird einen Leitfaden für die harmonisierte Anwendung dieser Vorschriften entwickeln. |
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzt wurde — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dargelegten gemeinsamen Spezifikationen für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2001/16/EG werden hiermit angenommen.
Artikel 2
Bei der Eintragung von Fahrzeugen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten gemeinsamen Spezifikationen.
Artikel 3
Die Eintragung vorhandener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten erfolgt gemäß den Vorschriften von Abschnitt 4 des Anhangs.
Artikel 4
(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG benennen die Mitgliedstaaten eine nationale Stelle, die für die Führung und Aktualisierung des nationalen Einstellungsregisters zuständig ist. Bei dieser Stelle kann es sich um die Nationale Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen, um sicherzustellen, dass Änderungen von Daten zeitnah übermittelt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Entscheidung über die gemäß Absatz 1 benannte Stelle.
Artikel 5
(1) Erstmalig in Estland, Lettland oder Litauen in Betrieb genommene Fahrzeuge, die außerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden sowohl im NVR als auch in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten eingetragen. In diesem Fall kann statt des im Anhang vorgeschriebenen Nummernsystems das achtstellige Nummernsystem Anwendung finden.
(2) Erstmalig in einem Drittland in Betrieb genommene Fahrzeuge, die innerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1 520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden nicht im NVR eingetragen. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2001/16/EG muss es jedoch möglich sein, die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben c, d und e aufgeführten Informationen in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der GUS abzufragen.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. November 2007
Für die Kommission
Jacques BARROT
Vizepräsident
(1) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63).
(2) ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG.
(3) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.
ANHANG
1. DATEN
Die folgende Auflistung stellt das vorgeschlagene Datenformat des NVR vor.
Die Nummerierung der Positionen folgt der Logik des in Anlage 4 vorgeschlagenen Standardformblatts für die Eintragung.
Darüber hinaus können Felder für Anmerkungen hinzugefügt werden, beispielsweise die Identifizierung von Fahrzeugen, die einer Prüfung unterzogen werden (siehe Abschnitt 3.4).
1. |
Europäische Fahrzeugnummer |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Numerischer Kennzeichnungscode gemäß der Definition in Anhang P der TSI über „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ (nachstehend „OPE TSI“) (1) |
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Format |
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12-stellig (2) |
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|
12-stellig (2) |
|||
2. |
Mitgliedstaat und NSA |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Identifikation des Mitgliedstaats und der nationalen Sicherheitsbehörde der Zulassung des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge aus einem Drittland, den MS der Zulassung |
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Format |
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2-stelliger Code |
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Text |
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3. |
Baujahr |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Jahr, in dem das Fahrzeug das Werk verlassen hat |
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Format |
|
JJJJ |
||
4. |
EG-Referenz |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Verweise auf die „EG“-Prüferklärung und die ausstellende Stelle (Auftraggeber) |
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Format |
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Datum |
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Text |
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Text |
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Text |
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Text |
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Text |
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ISO |
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Alphanumerischer Code |
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5. |
Verweis auf das Fahrzeugregister |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Verweis auf die für das Fahrzeugregister zuständige Stelle (3) |
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Format |
|
Text |
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Text |
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Text |
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ISO |
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Alphanumerischer Code |
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|
|
|||
|
Alphanumerischer Code |
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6. |
Beschränkungen |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Etwaige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug |
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Format |
|
Code |
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|
Text |
|||
7. |
Eigner |
Optional |
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Inhalt |
Identifikation des Fahrzeugeigners |
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Format |
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Text |
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|
Text |
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|
Text |
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Text |
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|
ISO |
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|
Alphanumerischer Code |
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8. |
Halter |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Identifikation des Fahrzeughalters |
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Format |
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Text |
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Text |
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Text |
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Text |
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ISO |
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Alphanumerischer Code |
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|
Alphanumerischer Code |
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9. |
Für die Instandhaltung zuständige Stelle |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Verweis auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle (4) |
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Format |
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Text |
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|
Text |
|||
|
Text |
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ISO |
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Alphanumerischer Code |
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10. |
Rücknahme |
Obligatorisch, falls zutreffend |
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Inhalt |
Datum der amtlichen Abwrack- und/oder sonstigen Entsorgungsregelung sowie Code für die Art der Rücknahme |
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Format |
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2-stelliger Code |
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|
Datum |
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11. |
MS, in denen das Fahrzeug zugelassen ist |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Liste der MS, in denen das Fahrzeug zugelassen ist |
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Format |
|
Liste |
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12. |
Genehmigungsnummer |
Obligatorisch |
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Inhalt |
Harmonisierte Genehmigungsnummer für Inbetriebnahme, erzeugt von nationaler Sicherheitsbehörde |
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Format |
|
Alphanumerischer Code basierend auf EIN, siehe Anlage 2 |
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13. |
Inbetriebnahmegenehmigung |
Obligatorisch |
||
Inhalt |
Datum der Inbetriebnahmegenehmigung (5) für das Fahrzeug und Gültigkeit |
|
||
Format |
|
Datum (JJJJMMTT) |
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|
Datum (einschließl.) |
|||
|
Ja/Nein |
2. ARCHITEKTUR
2.1. Verbindungen zu anderen Registern
Infolge des neuen Ordnungsrahmens der EU werden gegenwärtig mehrere Register eingerichtet. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der Register und Datenbanken, die nach ihrer Einrichtung möglicherweise Verbindungen zum NVR aufweisen könnten.
Register oder Datenbanken |
Zuständige Stelle |
Andere zugangsberechtigte Stellen |
NVR (Interoperabilitätsrichtlinien) |
RE (6)/NSA |
Andere NSA/RE/RU/IM/IB/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF |
RRS (Interoperabilitätsrichtlinien) |
Von Mitgliedstaaten zu entscheiden |
RU/IM/NSA/ERA/OTIF/Halter/Workshops |
RSRD (TAF TSI & ESUP) |
Halter |
RU/IM/NSA/ERA/Halter/Workshops |
WIMO (TAF TSI & ESUP) |
Noch nicht entschieden |
RU/IM/NSA/ERA/Halter/Workshops/Benutzer |
Eisenbahnfahrzeugregister (7) (Übereinkommen von Kapstadt) |
Registratur |
Öffentlich |
OTIF-Register (COTIF 99 — ATMF) |
OTIF |
Zuständige Behörden/RU/IM/IB/RB/Halter/Eigner/ERA/OTIF-Sek. |
Mit der Einführung des NVR kann nicht gewartet werden, bis die Entwicklung aller Register abgeschlossen ist. Daher müssen die Spezifikationen des NVR die spätere Zusammenschaltung mit den anderen Registern ermöglichen. Zu diesem Zweck wird folgendermaßen vorgegangen:
— |
RRS: Im NVR wird hierauf verwiesen, indem die für das RRS zuständige Stelle genannt wird. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register wird Position Nr. 5.7 sein. |
— |
RSRD: umfasst einige „administrative“ Positionen des NVR. Spezifizierung innerhalb von TAF TSI ESUP läuft. Die NVR-Spezifikation wird im ESUP berücksichtigt werden. |
— |
WIMO: umfasst Daten von RSRD und Instandhaltungsdaten; es ist keine Verknüpfung mit dem NVR vorgesehen. |
— |
VKMR: zu verwalten durch ERA und OTIF in Kooperation (ERA für die EU und OTIF für alle nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaaten). Der Halter wird im NVR verzeichnet. In der TSI OPE werden andere globale Zentralregister (beispielsweise Fahrzeugtypcodes, Interoperabilitätscodes, Ländercodes usw.) angeführt, die von einer „zentralen Stelle“ verwaltet werden sollen, die aus einer Zusammenarbeit von ERA und OTIF resultiert. |
— |
Eisenbahnfahrzeugregister (Übereinkommen von Kapstadt): Hierbei handelt es sich um eine Registrierung finanzieller Informationen im Zusammenhang mit beweglicher Ausrüstung. Dieses Register wird möglicherweise als Ergebnis der diplomatischen Konferenz, die im Februar 2007 stattfinden soll, entwickelt werden. Es gibt eine potenzielle Verbindung, weil für das UNIDROIT-Register Informationen über Fahrzeugnummer und Eigner benötigt werden. Der Schlüssel für die Verknüpfung beider Register wird die EVN sein. |
— |
OTIF-Register: Die Spezifikation für das OTIF-Register wird unter Berücksichtigung dieser Entscheidung und der anderen EU-Register festgelegt werden. |
Die Spezifikation der Architektur des Gesamtsystems sowie der Verbindungen zwischen dem NVR und den anderen Registern wird derart festgelegt werden, dass nötigenfalls das Auffinden der angeforderten Informationen ermöglicht wird.
2.2. Die globale NVR-Architektur der EU
Für die Einführung der NVR-Register soll eine dezentrale Lösung gewählt werden. Ziel ist die Einführung einer Suchmaschine für verteilte Daten, wobei eine gemeinsame Software-Anwendung verwendet werden soll, mit der die Benutzer Daten aus allen lokalen Registern (LR, „Local Registers“) in den Mitgliedstaaten abrufen können.
NVR-Daten werden auf nationaler Ebene gespeichert und werden mittels einer webbasierten Anwendung (mit eigener Webadresse) zugänglich sein.
Das zentralisierte europäische virtuelle Einstellungsregister (EC VVR, „European Centralized Virtual Vehicle Register“) besteht aus zwei Teilsystemen:
— |
dem virtuellen Einstellungsregister (VVR, „Virtual Vehicle Register“), bei dem es sich um die zentrale Suchmaschine innerhalb der ERA handelt |
— |
dem (den) nationalen Einstellungsregister(n) (NVR, „National Vehicle Register(s)“), bei dem (denen) es sich um das (die) lokale(n) Register (LR) in den MS handelt. |
Abbildung 1
Architektur des EC VVR
Diese Architektur basiert auf zwei komplementären Teilsystemen, die die Suche nach lokal in allen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten ermöglichen. Sie umfasst:
— |
die Einrichtung computergestützter Register auf nationaler Ebene und deren Öffnung für Kreuzabfragen; |
— |
den Ersatz von Registern in Papierform durch computergestützte Datensätze. Dies wird den Mitgliedstaaten die Verwaltung und gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten ermöglichen; |
— |
die Ermöglichung von Verbindungen zwischen den NVRs und dem VVR, unter Verwendung gemeinsamer Standards und gemeinsamer Terminologie. |
Die wichtigsten Grundsätze dieser Architektur sind:
— |
Alle NVRs werden Teil des computergestützten Netzwerksystems; |
— |
alle MS sehen beim Zugriff auf das System die gemeinsamen Daten; |
— |
die Doppelerfassung von Daten und die damit verbundenen Fehlerquellen werden nach Einrichtung des VVR vermieden; |
— |
aktuelle Daten. |
Diese Architektur wird mittels folgender Schritte umgesetzt werden:
— |
Annahme dieser Entscheidung; |
— |
Durchführung eines Pilotprojekts durch die Agentur, bestehend aus dem VVR und mindestens drei angeschlossenen NVRs von Mitgliedstaaten, einschließlich der erfolgreichen Anbindung eines vorhandenen NVR unter Einsatz einer Übersetzungsmaschine; |
— |
Evaluierung des Pilotprojekts und gegebenenfalls Aktualisierung dieser Entscheidung; |
— |
Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten für die Anbindung ihrer NVRs an das zentrale VVR zu verwendenden Spezifikationen durch die Agentur; |
— |
als letzter Schritt, die Anbindung aller nationalen NVRs an das zentrale VVR, im Wege einer gesonderten Entscheidung und nach einer Evaluierung des Pilotprojekts. |
3. BETRIEBSART
3.1. Die Verwendung des NVR
Das NVR wird folgenden Zwecken dienen:
— |
Aufzeichnung der Genehmigung, |
— |
Aufzeichnung der den Fahrzeugen zugewiesenen EVN, |
— |
europaweite Suche nach Kurzinformationen über ein bestimmtes Fahrzeug, |
— |
Überwachung rechtlicher Aspekte wie Verpflichtungen und juristische Informationen, |
— |
Informationen für Inspektionen, vor allem im Zusammenhang mit Sicherheit und Instandhaltung, |
— |
Ermöglichung des Kontakts zum Eigner und Halter, |
— |
Gegenprüfung gewisser Sicherheitsanforderungen vor der Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung, |
— |
Überwachung eines bestimmten Fahrzeugs. |
3.2. Antragsformblätter
3.2.1. Eintragungsantrag
Das zu verwendende Formblatt ist in Anlage 4 zu finden.
Die Stelle, welche die Eintragung eines Fahrzeugs beantragt, kreuzt das Feld „Neue Eintragung“ an. Sie trägt dann alle nötigen Informationen unter Position 2 bis Position 9 sowie unter Position 11 im ersten Teil des Formblatts ein und sendet dieses an:
— |
die RE der MS, in denen die Eintragung beantragt wird, |
— |
die RE des ersten MS, in dem das Fahrzeug betrieben werden soll, bei einem aus einem Drittland kommenden Fahrzeug. |
3.2.2. Eintragung eines Fahrzeugs und Erteilung einer Europäischen Fahrzeugnummer
Im Falle einer ersten Eintragung erteilt die betreffende RE die Europäische Fahrzeugnummer (EVN, „European Vehicle Number“).
Es ist möglich, für jedes Fahrzeug ein gesondertes Eintragungsformblatt zu verwenden, oder aber für eine Gruppe von Fahrzeugen, die zu ein und derselben Reihe oder Bestellung gehören, ein einziges Formblatt zu verwenden, dem eine Liste der Fahrzeugnummern beigefügt wird.
Die RE unternimmt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass die Daten, die sie in das NVR einträgt, korrekt sind. Zu diesem Zweck kann die RE Informationen bei anderen RE anfordern, insbesondere in Fällen, in denen die Stelle, welche die Eintragung in einem Mitgliedstaat beantragt, ihren Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat.
3.2.3. Änderung einer oder mehrerer Positionen der Eintragung
Die Stelle, welche eine Änderung einer oder mehrerer Positionen ihrer Fahrzeugeintragung beantragt:
— |
kreuzt das Feld „Änderung“ an, |
— |
trägt die aktuelle EVN ein (Position Nr. 0), |
— |
kreuzt das Feld (die Felder) für die geänderte(n) Position(en) an, |
— |
trägt den neuen Inhalt der geänderten Position(en) ein und sendet das Formblatt an die RE eines beliebigen Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist. |
In bestimmten Fällen ist die Verwendung des Standardformblatts möglicherweise nicht ausreichend. Nötigenfalls kann die betroffene RE daher zusätzliche Unterlagen verwenden, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.
Sollte es zu einem Halterwechsel kommen, ist der gegenwärtig eingetragene Halter für die Unterrichtung der RE zuständig, und die RE hat den neuen Halter über die Änderung der Eintragung zu unterrichten. Der frühere Halter wird nur dann aus dem NVR entfernt und aus seiner Verantwortung entlassen, wenn der neue Halter die Übernahme des Halterstatus anerkannt hat.
Sollte es zu einem Eignerwechsel kommen, ist der gegenwärtig eingetragene Eigner für die Unterrichtung der RE zuständig. Der frühere Eigner wird dann aus dem NVR entfernt. Der neue Eigner kann die Aufnahme seiner Daten in das NVR beantragen.
Nach der Eintragung von Änderungen kann die NSA eine neue Genehmigungsnummer und in manchen Fällen eine neue EVN erteilen.
3.2.4. Rücknahme der Eintragung
Die Stelle, welche die Rücknahme einer Eintragung beantragt, kreuzt das Feld „Rücknahme“ an. Sie füllt dann Position Nr. 10 aus und sendet das Formblatt an die RE eines beliebigen Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist.
Die RE nimmt die Rücknahme der Eintragung vor, indem sie das Datum der Rücknahme einträgt und die Rücknahme gegenüber der genannten Stelle anerkennt.
3.2.5. Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten
Wird ein bereits in einem Mitgliedstaat zugelassenes und eingetragenes Fahrzeug in einem weiteren Mitgliedstaat zugelassen, muss es im NVR des letztgenannten Mitgliedstaats eingetragen werden. In diesem Fall müssen jedoch nur Daten im Zusammenhang mit den Positionen 1, 2, 6, 11, 12 und 13 aufgezeichnet werden, da sich nur diese Daten auf den letzteren Mitgliedstaat beziehen.
Solange das VVR und die Verbindung mit allen NVRs nicht voll funktionsfähig sind, tauschen die betroffenen Eintragungsstellen (RE) Informationen untereinander aus, um zu gewährleisten, dass die Daten, die ein und dasselbe Fahrzeug betreffen, kohärent sind.
Güterwagen und Personenwagen werden jedoch nur in dem NVR des Mitgliedstaats ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eingetragen.
3.3. Zugriffsrechte
Die Zugriffsrechte auf Daten des NVR eines gegebenen MS „XX“ sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Dabei sind die Zugriffscodes wie folgt definiert:
Zugangscode |
Art des Zugriffs |
0. |
Kein Zugriff |
1. |
Beschränkte Abfrage (Bedingungen in Spalte „Leserechte“) |
2. |
Unbeschränkte Abfrage |
3. |
Beschränkte Abfrage und Aktualisierung |
4. |
Unbeschränkte Abfrage und Aktualisierung |
Umfassende Zugangs- und Aktualisierungsrechte hat jede RE nur für die Daten in ihrer eigenen Datenbank. Daher wird die Zugriffscodierung als „3“ angegeben.
Stelle |
Definition |
Leserechte |
Aktualisierungsrechte |
Position Nummer 7 |
Alle anderen Positionen |
RE/NSA2 „XX“ |
Eintragungsstelle/NSA in MS „XX“ |
Alle Daten |
Alle Daten |
4 |
4 |
Andere NSA/REs |
Andere NSAs und/oder andere Eintragungsstellen |
Alle Daten |
Keine |
2 |
2 |
ERA |
Europäische Eisenbahnagentur |
Alle Daten |
Keine |
2 |
2 |
Halter |
Fahrzeughalter |
Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist |
Keine |
1 |
1 |
Fuhrparkbetreiber |
Verwaltung von Fahrzeugen laut Anordnung des Halters |
Fahrzeuge, für die er laut Anordnung des Halters zuständig ist |
Keine |
1 |
1 |
Eigner |
Eigner des Fahrzeugs |
Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist |
Keine |
1 |
1 |
RUs |
Zugbetreiber |
Alle Daten, basierend auf Fahrzeugnummer |
Keine |
0 |
1 |
IMs |
Infrastrukturbetreiber |
Alle Daten, basierend auf Fahrzeugnummer |
Keine |
0 |
1 |
IBs und RBs |
Von MS notifizierte Kontroll- und Prüfstellen |
Alle Daten für Fahrzeuge, die der Kontrolle oder Prüfung unterstehen |
Keine |
2 |
2 |
Andere rechtmäßige Benutzer |
Alle von NSA oder ERA anerkannten gelegentlichen Benutzer |
Je nach Anlass festzulegen, möglicherweise mit begrenzter Dauer |
Keine |
0 |
1 |
3.4. Historische Datensätze
Alle Daten im NVR müssen ab dem Termin der Rücknahme eines Fahrzeugs und seiner Löschung aus dem Register 10 Jahre lang gespeichert werden. Als Mindestanforderung gilt, dass die Daten während der ersten drei Jahre online zur Verfügung stehen müssen. Nach drei Jahren können die Daten elektronisch, auf Papier oder mittels eines anderen Archivierungssystems aufbewahrt werden. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt während der Zehnjahresfrist eine Untersuchung eingeleitet, die sich auf eines oder mehrere dieser Fahrzeuge bezieht, müssen die Daten im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen auf Antrag über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.
Alle Änderungen im NVR sind aufzuzeichnen. Die Verwaltung der historischen Änderungen könnte mittels technischer IT-Funktionen gelöst werden.
4. VORHANDENE FAHRZEUGE
4.1. Geprüfter Dateninhalt
Jede der 13 gewählten Positionen wurde sorgfältig geprüft, um festzulegen, welche dieser Positionen obligatorisch sind und welche nicht.
4.1.1. Position Nr. 1 — Europäische Fahrzeugnummer (obligatorisch)
a) Bereits mit einem zwölfstelligen Kennzeichnungscode versehene Fahrzeuge
Länder mit einem einzigen Ländercode: Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden.
Länder, in denen es sowohl einen Länderhauptcode als auch einen früher zugewiesenen spezifischen Code gibt:
— |
Deutschland mit dem Länderhauptcode 80 und dem spezifischen Code 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn); |
— |
die Schweiz mit dem Länderhauptcode 85 und dem spezifischen Code 63 für BLS (Bern-Lötschberg-Simplon Eisenbahn); |
— |
Italien mit dem Länderhauptcode 83 und dem spezifischen Code 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio); |
— |
Ungarn mit dem Länderhauptcode 55 und dem spezifischen Code 43 für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn). |
Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden (8).
Im IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.
b) Im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge ohne zwölfstelligen Kennzeichnungscode
Es sollte ein zweistufiges Verfahren Anwendung finden:
— |
Zuweisung einer zwölfstelligen Nummer im NVR (gemäß OPE TSI), die entsprechend den Fahrzeugmerkmalen festzulegen ist. Im IT-System sollte diese eingetragene Nummer mit der derzeitigen Fahrzeugnummer verknüpft werden. |
— |
tatsächliche Anbringung der zwölfstelligen Nummer am Fahrzeug selbst innerhalb einer Frist von sechs Jahren. |
c) Im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge ohne zwölfstelligen Kennzeichnungscode
Das oben genannte Verfahren könnte für ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge auf freiwilliger Basis angewandt werden.
4.1.2. Position Nr. 2 — Mitgliedstaat und NSA (obligatorisch)
Die Position „Mitgliedstaat“ muss sich stets auf den MS beziehen, in dessen NVR das Fahrzeug eingetragen wird. Die Position „NSA“ bezieht sich auf die Stelle, welche die Inbetriebnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat.
4.1.3. Position Nr. 3 — Baujahr
Wenn das Baujahr nicht genau bekannt ist, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.
4.1.4. Position Nr. 4 — EG-Referenz
Normalerweise gibt es eine solche Referenz für vorhandene Fahrzeuge nicht, ausgenommen einige wenige Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HS RS). Angabe nur, falls verfügbar.
4.1.5. Position Nr. 5 — Verweis auf das RSS
Angabe nur, falls verfügbar.
4.1.6. Position Nr. 6 — Beschränkungen
Angabe nur, falls verfügbar.
4.1.7. Position Nr. 7 — Eigner
Angabe nur, falls verfügbar und/oder vorgeschrieben
4.1.8. Position Nr. 8 — Halter (obligatorisch)
Normalerweise verfügbar und obligatorisch
4.1.9. Position Nr. 9 — Für die Instandhaltung zuständige Einrichtung
Diese Position ist obligatorisch.
4.1.10. Position Nr. 10 — Rücknahme
Angabe, wenn zutreffend
4.1.11. Position Nr. 11 — MS, in denen das Fahrzeug zugelassen ist
Normalerweise werden RIV-Güterwagen, RIC-Reisezugwagen und Fahrzeuge im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen als solche eingetragen. Wenn diese Information verfügbar ist, sollte sie ordnungsgemäß eingetragen werden.
4.1.12. Position Nr. 12 — Genehmigungsnummer
Ist nur anzugeben, wenn sie verfügbar ist.
4.1.13. Position Nr. 13 — Inbetriebnahme (obligatorisch)
Wenn der Termin der Inbetriebnahme nicht genau bekannt ist, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.
4.2. Verfahren
Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle muss der NSA oder RE des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, alle Informationen zur Verfügung stellen.
Vorhandene Güterwagen und Personenwagen müssen nur in das NVR des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem die frühere Eintragungsstelle ihren Sitz hatte.
Wurde ein vorhandenes Fahrzeug in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen, muss die RE, die dieses Fahrzeug einträgt, die relevanten Daten an die REs der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.
Die NSA oder RE übernimmt die Informationen in ihr NVR.
Die NSA oder RE unterrichtet nach Abschluss der Informationsübertragung alle Beteiligten. Zumindest die folgenden Stellen müssen unterrichtet werden:
— |
die zuvor für die Eintragung des Fahrzeugs zuständige Stelle, |
— |
der Halter, |
— |
die ERA. |
4.3. Übergangszeitraum
4.3.1. Bereitstellung von Eintragungsinformationen für die NSA
Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle muss alle benötigten Informationen gemäß einer Vereinbarung zwischen ihr selbst und der RE bereitstellen. Der Datentransfer muss spätestens innerhalb von 12 Monaten nach der Entscheidung der Kommission erfolgen. Sofern möglich sollte dabei ein elektronisches Format zur Anwendung kommen.
4.3.2. Im internationalen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
Die RE jedes MS muss diese Fahrzeuge spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Entscheidung der Kommission in ihr NVR aufnehmen.
Siehe auch Punkt 4.1.1 Buchstabe b
4.3.3. Im innerstaatlichen Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
Die RE jedes MS muss diese Fahrzeuge spätestens innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung der Kommission in ihr NVR aufnehmen.
(1) Am 11. August 2006 nahm die Kommission die Entscheidung 2006/920/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems an (bekannt gegeben am 14. August 2006). Die entsprechende TSI für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem wird voraussichtlich im Jahr 2007 angenommen werden und verwendet dasselbe Nummernsystem.
(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Entscheidung kann das achtstellige Nummernsystem des Rates für Eisenbahnverkehr der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten ebenfalls Anwendung finden.
(3) Die in Artikel 22a der Richtlinie 96/48/EG sowie in Artikel 24 der Richtlinie 2001/16/EG vorgesehenen Register.
(4) Bei dieser Stelle kann es sich um das Eisenbahnunternehmen, das das Fahrzeug benutzt, um einen seiner Unterauftragnehmer oder um den Halter handeln.
(5) In Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 96/48/EG oder der Richtlinie 2001/16/EG ausgestellte Genehmigung.
(6) Die Eintragungsstelle (nachstehend „RE“, „registration entity“) ist die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG für die Führung und Aktualisierung des NVR benannte Stelle.
(7) Wie im „Draft Protocol on Matters Specific to Railway Rolling Stock to the Convention on International Interests in Mobile Equipment“ (Protokollentwurf über spezifische Fragen zu Eisenbahnfahrzeugen zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung) vorgesehen.
(8) Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu in Betrieb genommene Fahrzeuge sollten jedoch den normalen Ländercode erhalten.
Anlage 1
CODIERUNG VON BESCHRÄNKUNGEN
1. GRUNDSÄTZE
Beschränkungen (technische Merkmale), die bereits in anderen Registern verzeichnet sind, zu denen die NSAs Zugang haben, müssen im NVR nicht wiederholt werden.
Die Akzeptanz im grenzüberschreitenden Verkehr basiert auf:
— |
den in der Fahrzeugnummer codierten Informationen, |
— |
der alphabetischen Codierung, |
— |
der Fahrzeugkennzeichnung. |
Daher müssen derartige Informationen im NVR nicht wiederholt werden.
2. STRUKTUR
Die Strukturierung der Codes umfasst drei Ebenen:
— |
1. Ebene: Kategorie der Beschränkung |
— |
2. Ebene: Art der Beschränkung |
— |
3. Ebene: Wert oder Spezifikation. |
Codierung von Beschränkungen
Kat. |
Art |
Wert |
Name |
1 |
|
|
Bauartbedingte technische Beschränkung |
|
1 |
Numerisch (3) |
Minimaler Bogenhalbmesser in Metern |
|
2 |
— |
Beschränkungen Gleichstromkreis |
|
3 |
Numerisch (3) |
Geschwindigkeitsbeschränkungen in km/h (Kennzeichnung auf Güter- und Reisezugwagen, jedoch nicht auf Lokomotiven) |
2 |
|
|
Geografische Beschränkungen |
|
1 |
Alphanumerisch (3) |
Kinematische Begrenzungslinie (Codierung WAG TSI Anlage C) |
|
2 |
Codierte Liste |
Spurweite Radsatz |
|
|
1 |
Variable Spurweite 1435/1520 |
|
|
2 |
Variable Spurweite 1435/1668 |
|
3 |
— |
Kein CCS an Bord |
|
4 |
— |
ERTMS A an Bord |
|
5 |
Numerisch (3) |
B-System an Bord (1) |
3 |
|
|
Umweltbezogene Beschränkungen |
|
1 |
Codierte Liste |
Klimazone EN50125/1999 |
|
|
1 |
T1 |
|
|
2 |
T2 |
|
|
3 |
T3 |
4 |
|
|
Betriebsbeschränkungen gemäß Genehmigungsbescheinigung |
|
1 |
— |
Zeitabhängig |
|
2 |
— |
Zustandsabhängig (zurückgelegte Strecke, Verschleiß usw.) |
(1) Ist das Fahrzeug mit mehr als einem B-System ausgerüstet, ist für jedes System ein individueller Code anzugeben.
Der numerische Code besteht aus drei Zeichen, wobei:
— |
1xx für ein mit einem Signalsystem ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird |
— |
2xx für ein mit einer Funkanlage ausgestattetes Fahrzeug verwendet wird |
— |
Xx der numerischen Codierung von Anhang B der CCS TSI entspricht |
Anlage 2
STRUKTUR UND INHALT DER EIN
Code für das harmonisierte Nummernsystem, die sogenannte Europäische Identifikationsnummer (European Identification Number, EIN), für Sicherheitsbescheinigungen und andere Dokumente
Beispiel:
I |
T |
5 |
1 |
2 |
0 |
0 |
6 |
0 |
0 |
0 |
5 |
Ländercode (2 Buchstaben) |
Art des Dokuments (2 Ziffern) |
Ausstellungsjahr (4 Ziffern) |
Laufende Nummer (4 Ziffern) |
||||||||
Feld 1 |
Feld 2 |
Feld 3 |
Feld 4 |
FELD 1 — LÄNDERCODE (2 BUCHSTABEN)
Bei den Codes handelt es sich um die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen auf der europäischen Website (http://publications.europa.eu/code/de/de-5000600.htm) veröffentlichten und aktualisierten offiziellen Länderkürzel.
Staat |
Code |
Österreich |
AT |
Belgien |
BE |
Bulgarien |
BG |
Zypern |
CY |
Tschechische Republik |
CZ |
Dänemark |
DK |
Estland |
EE |
Finnland |
FI |
Frankreich |
FR |
Deutschland |
DE |
Griechenland |
EL |
Ungarn |
HU |
Island |
IS |
Irland |
IE |
Italien |
IT |
Lettland |
LV |
Liechtenstein |
LI |
Litauen |
LT |
Luxemburg |
LU |
Norwegen |
NO |
Malta |
MT |
Niederlande |
NL |
Polen |
PL |
Portugal |
PT |
Rumänien |
RO |
Slowakei |
SK |
Slowenien |
SI |
Spanien |
ES |
Schweden |
SE |
Schweiz |
CH |
Vereinigtes Königreich |
UK |
Der Code für multinationale Sicherheitsbehörden sollte in derselben Weise aufgebaut sein. Derzeit gibt es nur eine Behörde: die Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel. Es wird vorgeschlagen, den folgenden Code zu verwenden:
Multinationale Sicherheitsbehörde |
Code |
Sicherheitsbehörde für den Kanaltunnel |
CT |
FELD 2 — ART DES DOKUMENTS (2 ZIFFERN)
Die aus zwei Ziffern bestehende Angabe bezeichnet die Art des Dokuments:
— |
die erste Ziffer kennzeichnet die allgemeine Einstufung des Dokuments; |
— |
die zweite Ziffer bezeichnet die Unterart des Dokuments. |
Bei Bedarf kann dieses Nummernsystem um zusätzliche Codes erweitert werden. Es folgt die vorgeschlagene Liste bekannter, möglicher Kombinationen von zweistelligen Zahlen, erweitert um den Vorschlag für die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge:
Ziffernkombination für Feld 2 |
Art des Dokuments |
Unterart des Dokuments |
[0 1] |
Lizenzen |
Lizenzen für RUs |
[0 x] |
Lizenzen |
Sonstige |
[1 1] |
Sicherheitsbescheinigung |
Teil A |
[1 2] |
Sicherheitsbescheinigung |
Teil B |
[1 x] |
Sicherheitsbescheinigung |
Sonstige |
[2 1] |
Sicherheitsgenehmigung |
Teil A |
[2 2] |
Sicherheitsgenehmigung |
Teil B |
[2 x] |
Sicherheitsgenehmigung |
Sonstige |
[3 x] |
Reserve, z. B. für Fahrzeuginstandhaltung, Infrastruktur oder Sonstiges |
|
[4 x] |
Reserve für benannte Stellen |
z. B. verschiedene Arten von benannten Stellen |
[5 1] und [5 5] (1) |
Inbetriebnahmegenehmigung |
Triebfahrzeuge |
[5 2] und [5 6] (1) |
Inbetriebnahmegenehmigung |
Reisezugwagen ohne Eigenantrieb |
[5 3] und [5 7] (1) |
Inbetriebnahmegenehmigung |
Güterwagen |
[5 4] und [5 8] (1) |
Inbetriebnahmegenehmigung |
Sonderfahrzeuge |
[6 x] … [9 x] |
Reserve (vier Arten von Dokumenten) |
Reserve (jeweils 10 Unterarten) |
FELD 3 — AUSSTELLUNGSJAHR (4 ZIFFERN)
Dieses Feld gibt das Jahr an (im vorgegebenen Format JJJJ, d. h. 4 Ziffern), in dem die Genehmigung erteilt wurde.
FELD 4 — LAUFENDE NUMMER
Die laufende Nummer erhöht sich mit jeder Ausstellung eines Dokuments fortlaufend um eine Einheit, unabhängig davon, ob es sich um eine neue, verlängerte oder aktualisierte/geänderte Genehmigung handelt. Auch im Falle der Rücknahme einer Bescheinigung oder der Aussetzung einer Genehmigung kann die Nummer, auf die sich diese bezieht, nicht erneut verwendet werden.
Die laufende Nummer beginnt jedes Jahr wieder bei Null.
(1) Wurden die für Feld 4 „Laufende Nummer“ vorgesehenen 4 Ziffern innerhalb eines Jahres sämtlichst verwendet, verändern sich die ersten beiden Ziffern von Feld 2 wie folgt:
— |
[5 1] wird zu [5 5] für Triebfahrzeuge, |
— |
[5 2] wird zu [5 6] für Reisezugwaren ohne Eigenantrieb, |
— |
[5 3] wird zu [5 7] für Güterwagen, |
— |
[5 4] wird zu [5 8] für Sonderfahrzeuge. |
Anlage 3
CODIERUNG VON RÜCKNAHMEN
Code |
Art der Rücknahme |
Bezeichnung |
00 |
Keine |
Das Fahrzeug hat eine gültige Eintragung. |
10 |
Eintragung ausgesetzt Kein Grund angegeben |
Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Eigners oder Halters oder durch Entscheidung der NSA oder RE ausgesetzt. |
11 |
Eintragung ausgesetzt |
Das Fahrzeug ist zur Lagerung in betriebsfähigem Zustand als inaktive oder strategische Reserve bestimmt. |
20 |
Eintragung übertragen |
Das Fahrzeug soll bekanntermaßen zum weiteren Einsatz im europäischen Eisenbahnnetz (im gesamten Netz oder in Teilen des Netzes) unter einer anderen Nummer oder durch ein anderes NVR erneut eingetragen werden. |
30 |
Aus dem Register gelöscht Kein Grund angegeben |
Die Eintragung des Fahrzeugs für den Betrieb im europäischen Eisenbahnnetz ist ohne bekannte erneute Eintragung abgelaufen. |
31 |
Aus dem Register gelöscht |
Das Fahrzeug ist zum weiteren Einsatz als Schienenfahrzeug außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes bestimmt. |
32 |
Aus dem Register gelöscht |
Das Fahrzeug ist für die Verwertung wichtiger interoperabler Komponenten/Module/Ersatzteile oder für eine Umrüstung vorgesehen. |
33 |
Aus dem Register gelöscht |
Das Fahrzeug ist für Verschrottung und Entsorgung/Recycling von Materialien (einschließlich Ersatzteile) vorgesehen. |
34 |
Aus dem Register gelöscht |
Das Fahrzeug ist als „historisch erhaltenes Eisenbahnfahrzeug“ für den Betrieb in einem gesonderten Netz oder für die ortsfeste Ausstellung außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes vorgesehen. |
Verwendung von Codes
— |
Ist der Grund für die Rücknahme nicht spezifiziert, sind zur Angabe der Änderung des Eintragungsstatus die Codes 10, 20 und 30 zu verwenden. |
— |
Liegt der Grund für die Rücknahme vor: Verfügbare Optionen innerhalb der NVR-Datenbank sind die Codes 11, 31, 32, 33 und 34. Diese Codes basieren ausschließlich auf Informationen, die der RE vom Halter oder Eigner mitgeteilt wurden. |
Eintragungsfragen
— |
Ein Fahrzeug, dessen Eintragung ausgesetzt oder aus dem Register gelöscht ist, darf unter der registrierten Eintragung im europäischen Eisenbahnnetz nicht betrieben werden. |
— |
Eine Reaktivierung einer Eintragung erfordert eine erneute, auf die Ursache oder den Grund für die Aussetzung und Löschung der Eintragung bezogene Genehmigung durch die NSA. |
— |
Eine Übertragung einer Eintragung erfolgt innerhalb des durch die EU-Richtlinien über Fahrzeugzulassung und Inbetriebnahmegenehmigungen festgelegten Rahmens. |
Anlage 4
STANDARDFORMBLATT FÜR DIE EINTRAGUNG
Anlage 5
GLOSSAR
Abkürzung |
Definition |
CCS |
System Zugsteuerung/Zugsicherung |
COTIF |
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr |
CR |
Konventionelles Eisenbahnsystem |
DB |
Datenbank |
EC VVR |
Zentralisiertes europäisches virtuelles Einstellungsregister |
EIN |
Europäische Identifikationsnummer |
EK |
Europäische Kommission |
EN |
Europäische Norm (Euronorm) |
ERA |
Europäische Eisenbahnagentur, auch bezeichnet als „die Agentur“ |
ERTMS |
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem |
ESUP (TAF) |
Europäischer Strategischer Umsetzungsplan (TAF) |
EU |
Europäische Union |
EVN |
Europäische Fahrzeugnummer |
GUS |
Gemeinschaft unabhängiger Staaten |
HS |
Hochgeschwindigkeit/Hochgeschwindigkeitssystem |
IB |
Untersuchungsstelle |
IM |
Infrastrukturbetreiber |
INF |
Infrastruktur |
ISO |
Internationale Organisation für Normung |
IT |
Informationstechnologie |
LR |
Lokales Register |
MS |
Mitgliedstaat der Europäischen Union |
NoBo |
Benannte Stelle |
NSA |
Nationale Sicherheitsbehörde |
NVR |
Nationales Einstellungsregister |
OPE (TSI) |
Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (TSI) |
OTIF |
Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr |
RB |
Aufsichtsbehörde |
RE |
Eintragungsstelle, d. h. die für die Führung und Aktualisierung des NVR zuständige Stelle |
RIC |
Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr |
RIV |
Übereinkommen über die Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr |
RS oder RST |
Fahrzeuge |
RSRD (TAF) |
Fahrzeug-Referenzdatenbank (TAF) |
RU |
Eisenbahnunternehmen |
TAF (TSI) |
Telematikanwendungen für den Güterverkehr (TSI) |
TSI |
Technische Spezifikation für die Interoperabilität |
VKM |
Fahrzeughalterkennzeichnung |
VKMR |
Register der Fahrzeughalterkennzeichnungen |
VVR |
Virtuelles Einstellungsregister |
WAG (TSI) |
Güterwagen (TSI) |
WIMO (TAF) |
Wagon and Intermodal Operational Database (TAF) (Datenbank für Güterwagen und intermodalen Betrieb) (TAF) |