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Document 32007D0675

2007/675/EG: Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel

OJ L 277, 20.10.2007, p. 29–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2011; Aufgehoben durch 32011D0502

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/675/oj

20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2007

über die Einsetzung der Sachverständigengruppe für Menschenhandel

(2007/675/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick auf die verstärkte Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer Ebene und in Einklang mit der Brüsseler Erklärung aus dem Jahre 2002 (1), in der die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zum Thema Menschenhandel durch die Kommission für notwendig erachtet wurde, ist die Gruppe mit dem Beschluss 2003/209/EG der Kommission (2) eingerichtet worden. Die Beratende Gruppe fungiert unter der Bezeichnung „Sachverständigengruppe Menschenhandel“.

(2)

Die Sachverständigengruppe „Menschenhandel“ erhielt den Auftrag, einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels zu leisten, der Kommission Stellungnahmen für weitere Initiativen zum Menschenhandel vorzulegen und einen Bericht zu erstellen, der sich auf die Empfehlungen der Brüsseler Erklärung stützt. Die Sachverständigengruppe legte den Bericht im Dezember 2004 zusammen mit einer Reihe von Empfehlungen für weitere konkrete Vorschläge auf europäischer Ebene vor.

(3)

Die Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2005„Bekämpfung des Menschenhandels: Ein integriertes Vorgehen und Vorschläge für einen Aktionsplan“ (3) basiert weitgehend auf dem Bericht und den Empfehlungen der Sachverständigengruppe. Am 1. Dezember 2005 verabschiedete der Rat den EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels (4), der zahlreiche in der Mitteilung der Kommission vorgebrachte Anregungen aufgreift.

(4)

Da die Sachverständigengruppe „Menschenhandel“ seit 2003 wertvolle Arbeit geleistet und es der Kommission ermöglicht hat, diesen Politikbereich weiterzuentwickeln und der wachsenden Bedeutung des Menschenhandels auf globaler Ebene Rechnung zu tragen, sollte die Sachverständigengruppe ihre Tätigkeit fortsetzen. Infolge der Erweiterung der Europäischen Union ist ein neuer Beschluss notwendig. Ebenfalls angebracht ist eine Ausweitung der Sachverständigengruppe, damit ein breiteres Spektrum von Fachwissen genutzt werden kann, wie dies das sich wandelnde Phänomen des Menschenhandels erfordert.

(5)

Die Sachverständigengruppe wird die Kommission weiterhin unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene beraten. Insbesondere wird sie die Kommission bei der Umsetzung und Fortentwicklung der Maßnahmen unterstützen, die in dem EU-Aktionsplan über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels vom Dezember 2005 vorgesehen sind, wobei dem Problem der Ausbeutung der Arbeitskraft besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden soll.

(6)

Die Sachverständigengruppe besteht aus 21 Mitgliedern; eine ausgewogene Vertretung der öffentlichen Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten und der gemeinnützigen Organisationen der Europäischen Union sowie von Europol ist zu gewährleisten. Auch Hochschulexperten und auf dem gemeinnützigen Sektor spezialisierte Berater kommen für eine Mitgliedschaft in Betracht.

(7)

Die Sachverständigengruppe kann Untergruppen bilden, um ihre Arbeit zu Schwerpunktthemen zu erleichtern und zu beschleunigen. Das Mandat solcher Untergruppen wird von der Sachverständigengruppe als Ganzes festgelegt und klar definiert.

(8)

Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission werden Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Sachverständigengruppe festgelegt.

(9)

Personenbezogene Daten der Mitglieder der Sachverständigengruppe werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.

(10)

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr; eine Wiederernennung ist möglich.

(11)

Der Beschluss 2003/209/EG wird aufgehoben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Sachverständigengruppe für Menschenhandel

Hiermit wird die „Sachverständigengruppe für Menschenhandel“ eingesetzt, nachstehend „die Sachverständigengruppe“ genannt.

Artikel 2

Konsultation

(1)   Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren.

(2)   Die Sachverständigengruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Herstellung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, anderen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Parteien und der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel;

b)

Unterstützung der Kommission durch Stellungnahmen zu Fragen des Menschenhandels und Gewährleistung eines kohärenten Ansatzes;

c)

Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

d)

Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer und nationaler Ebene;

e)

die Sachverständigengruppe legt der Kommission auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative Stellungnahmen oder Berichte vor, wobei die Umsetzung und Weiterentwicklung des EU-Plans über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels auf EU-Ebene und andere Formen der Ausbeutung gebührend berücksichtigt werden. Dabei wird auch die geschlechterspezifische Dimension einbezogen.

(3)   Der Vorsitz der Sachverständigengruppe kann die Kommission darauf hinweisen, dass es wünschenswert wäre, die Sachverständigengruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Artikel 3

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Gruppe besteht aus 21 Mitgliedern. Eine Aufforderung zur Bewerbung um die Mitgliedschaft in der Sachverständigengruppe wird im Amtsblatt und im allgemein zugänglichen Bereich der Website der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit veröffentlicht.

(2)   Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden aufgrund ihres Sachverstands und ihrer Erfahrung in der Bekämpfung des Menschenhandels, auch zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, aus folgenden Bereichen ernannt:

a)

Behörden der Mitgliedstaaten (bis zu 11 Mitglieder);

b)

zwischenstaatliche, internationale und regierungsunabhängige Organisationen, die sich auf europäischer Ebene für die Bekämpfung des Menschenhandels einsetzen und nachweislich über Fachwissen und Erfahrung verfügen (bis zu 5 Mitglieder);

c)

auf europäischer Ebene tätige Sozialpartner und Arbeitgeberverbände (bis zu 4 Mitglieder);

d)

Europol (1 Mitglied);

e)

Einzelpersonen, die im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten für öffentliche oder private Hochschulen oder Einrichtungen in den Mitgliedstaaten einschlägige Erfahrungen gesammelt haben, kommen ebenfalls für eine Mitgliedschaft in der Sachverständigengruppe in Betracht (bis zu zwei Mitglieder).

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt. Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und e genannten Mitglieder werden von der Kommission aus dem Kreis derjenigen ernannt, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben. Das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Mitglied wird von Europol ernannt.

(4)   Im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen können für geeignet geachtete Bewerber, die nicht ernannt wurden, mit ihrem Einverständnis in eine Reserveliste aufgenommen werden. Die Kommission wird auf diese Liste zurückgreifen, wenn Mitglieder zu ersetzen sind.

(5)   Die Mitglieder der Sachverständigengruppe bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet.

(6)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Sachverständigengruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(7)   Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenskonflikt besteht.

(8)   Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Internetseite der GD Justiz, Freiheit und Sicherheit und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

(9)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die Sachverständigengruppe wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2)   In Abstimmung mit der Kommission können Untergruppen auf Grundlage eines von der Sachverständigengruppe festgelegten Mandats zur Prüfung besonderer Fragen eingesetzt werden. Die Untergruppen bestehen aus höchstens neun Mitgliedern und werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Im Rahmen der Mitwirkung an den Beratungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen erlangte Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie die Kommission als vertraulich einstuft.

(4)   Die Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für die Sachverständigengruppe und die Untergruppen. Vertreter beteiligter Kommissionsdienststellen können an den Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen teilnehmen.

(5)   Die Sachverständigengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(6)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Sachverständigengruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 5

Hinzuziehung weiterer Sachverständiger

(1)   Die Kommission kann externe Sachverständige oder Beobachter, die für ein Thema der Tagesordnung besonders sachkundig sind, zur Mitwirkung an den Arbeiten der Sachverständigengruppe einladen.

(2)   Die Kommission kann offizielle Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kandidatenländer oder Drittstaaten sowie internationaler, zwischenstaatlicher und regierungsunabhängiger Organisationen zur Teilnahme an den Sitzungen der Sachverständigengruppe einladen.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die im Rahmen der Tätigkeit der Sachverständigengruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten der Gruppenmitglieder und anderer Sachverständiger werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.

(2)   Die Mitglieder, Sachverständigen und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(3)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Sachverständigengruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2003/209/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Gültigkeit

Dieser Beschluss gilt für drei Jahre.

Brüssel, den 17. Oktober 2007

Für die Kommission

Franco FRATTINI

Vizepräsident


(1)  Die Brüsseler Erklärung wurde auf der Europäischen Konferenz über Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels — Globale Herausforderung für das 21. Jahrhundert abgegeben, die vom 18.—20. September 2002 stattfand (ABl. C 137 vom 12.6.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 25.

(3)  KOM(2005) 514 endg.

(4)  ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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