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Document 32006R1932R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ( ABl. L 405 vom 30.12.2006 )

OJ L 29, 3.2.2007, p. 10–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1932/corrigendum/2007-02-03/oj

3.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/10


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1932/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammensetzung der Drittländerlisten in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) sollte den in Erwägungsgrund 5 der genannten Verordnung aufgeführten Kriterien entsprechen und auch künftig entsprechen. Einige Drittländer sollten aus dem einen Anhang gestrichen und in den anderen aufgenommen werden, vor allem hinsichtlich der illegalen Einwanderung und der öffentlichen Ordnung.

(2)

Bolivien sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgelistet werden. Der Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht für bolivianische Staatsangehörige sollte so festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten die mit Bolivien geschlossenen bilateralen Abkommen rechtzeitig aufheben und die für die Einführung dieser Visumpflicht erforderlichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen können.

(3)

Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados, Mauritius, die Seychellen sowie St. Christoph und Nevis sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgelistet werden.

Die Staatsangehörigen dieser Länder sollten nicht vor Abschluss eines bilateralen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Land von dieser Pflicht befreit werden.

(4)

Die beiden Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollten erschöpfend sein. Hierzu sollte jedem der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 eine Rubrik angefügt werden, aus der hervorgeht, welche Visumregelung die Mitgliedstaaten auf Personengruppen anwenden müssen, die bislang in einigen Mitgliedstaaten visumpflichtig und in anderen von der Visumpflicht befreit waren. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte um verschiedene Kategorien britischer Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind, und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 um die britischen Staatsangehörigen (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas)) ergänzt werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten können für Inhaber bestimmter Pässe, bei denen es sich nicht um gewöhnliche Pässe handelt, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen. Die Bezeichnung dieser Pässe muss präzisiert werden. Außerdem muss in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 auf die bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen geltenden Verfahren hingewiesen werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten können Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen, sowohl jene im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 als auch jene, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, und an einer Schulreise teilnehmende Schüler von der Visumpflicht befreien, wenn Personen dieser Kategorien ihren Wohnsitz in einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittland haben.

Vollständig von der Visumpflicht befreit sind Personen dieser drei Kategorien mit Wohnsitz im Schengen-Gebiet bei der (Wieder-)Einreise in dieses Gebiet; eine allgemeine Befreiung sollte für Personen dieser Kategorien vorgesehen werden, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der nicht oder noch nicht Teil des Schengen-Gebiets ist, sofern diese in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (wieder-)einreisen, der durch den Schengen-Besitzstand gebunden ist.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (2) muss eine neue Bestimmung vorsehen, der zufolge Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs von der Visumpflicht befreit sind.

(8)

Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien Staatsangehörige von in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländern, die Angehörige von Streitkräften sind, für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden von der Visumpflicht. Auf diese Befreiung, die auf internationalen Verpflichtungen außerhalb des Gemeinschaftsrechts beruht, sollte jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 verwiesen werden.

(9)

Aufgrund der mehrfachen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 müssen deren Struktur und Lesbarkeit durch eine zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmende Neufassung verbessert werden.

(10)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gilt nicht für das Vereinigte Königreich und Irland. Sie beteiligen sich daher nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung, die für sie nicht bindend oder anwendbar ist.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (5) genannten Bereich fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Von der Visumpflicht befreit sind außerdem:

Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (6) ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;

Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der den Beschluss 94/795/EG des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (7) anwendet, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.

2.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird aufgehoben.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen nach einem der Verfahren, die in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (8) vorgesehen sind;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht befreien:

a)

Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

b)

Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II aufgeführt ist;

c)

Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind.“

4.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1:

i)

Die Landesbezeichnung Bolivien wird eingefügt;

ii)

die Länderbezeichnungen Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Mauritius, Seychellen sowie St. Christoph und Nevis werden gestrichen;

iii)

die Landesbezeichnung „Osttimor“ wird durch die Landesbezeichnung „Timor-Leste“ ersetzt;

iv)

die Landesbezeichnung „Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien-Montenegro)“ wird durch die Länderbezeichnungen „Serbien“ und „Montenegro“ ersetzt;

v)

die Landesbezeichnung „Westsamoa“ wird durch die Landesbezeichnung „Samoa“ ersetzt.

b)

Folgender Teil wird angefügt:

„3.

BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

 

Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

 

britische Überseebürger (British Overseas Citizens),

 

britische Untertanen (British Subjects), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,

 

Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons).“

5.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1:

i)

Die Landesbezeichnung Bolivien wird gestrichen;

ii)

folgende Länderbezeichnungen werden eingefügt:

 

„Antigua und Barbuda (*)

 

Bahamas (*)

 

Barbados (*)

 

Mauritius (*)

 

Seychellen (*)“;

iii)

folgende Fußnote wird eingefügt:

„(*)

Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.“;

iv)

die Landesbezeichnung „Brunei“ wird durch „Brunei Darussalam“ ersetzt.

b)

Folgender Teil wird angefügt:

„3.

BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))“.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten führen am 1. April 2007 die Visumpflicht für bolivianische Staatsangehörige ein.

Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen von Antigua und Barbuda, der Bahamas, von Barbados, von Mauritius, der Seychellen sowie von St. Christoph und Nevis ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossenen Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht von dieser Pflicht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(4)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26.

(5)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

(6)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.“

(8)  ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2. Geändert durch den Beschluss 2004/927/EG (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45).“


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