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Document 32006R1922

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

OJ L 403, 30.12.2006, p. 9–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 007 P. 163 - 171
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 007 P. 163 - 171
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 013 P. 155 - 163

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/01/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1922/oj

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 403/9


VERORDNUNG (EG) NR. 1922/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Nach den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind Diskriminierungen wegen des Geschlechts verboten, und die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen sicherzustellen.

(2)

Nach Artikel 2 des Vertrags ist die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eine der Hauptaufgaben der Gemeinschaft. Desgleichen muss die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, und somit die durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft gewährleisten.

(3)

Nach Artikel 13 des Vertrags ist der Rat befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Geschlechts in allen Bereichen zu bekämpfen, in denen die Gemeinschaft zuständig ist.

(4)

Der Grundsatz der Chancengleichheit für Männer und Frauen und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf ist in Artikel 141 des Vertrags verankert, und es gibt bereits umfangreiche Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf Zugang zu Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt.

(5)

Der erste Jahresbericht der Kommission zur Gleichstellung von Frau und Mann, der dem Europäischen Rat auf der Frühjahrstagung 2004 vorgelegt wurde, kam zu dem Schluss, dass in den meisten Politikbereichen erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede bestehen, dass die ungleiche Behandlung von Frauen und Männern ein vielschichtiges Phänomen ist, dem mit einer Kombination verschiedenster Maßnahmen zu begegnen ist, und dass verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um die Ziele der Lissabonner Strategie zu erreichen.

(6)

Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung in Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000„die Entwicklung des Wissensstands, die Zusammenführung der Informationsquellen und einen Erfahrungsaustausch, insbesondere durch die Einrichtung eines Europäischen Gender-Instituts“.

(7)

Die von der Kommission in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudie (3) kam zu dem Ergebnis, dass ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen die sinnvolle Funktion übernehmen könnte, einige der Aufgaben auszuführen, die von den bestehenden Einrichtungen gegenwärtig nicht wahrgenommen werden, insbesondere Koordination, zentrale Erfassung und Verbreitung von Forschungsdaten und Informationen, Netzwerkbildung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gleichstellung von Männern und Frauen, Hervorhebung der Gleichstellungsperspektive und Entwicklung von Instrumentarien für eine stärkere Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Gemeinschaft.

(8)

In seiner Entschließung vom 10. März 2004 zur Gleichstellungspolitik der Europäischen Union (4) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Arbeiten zur Errichtung eines Instituts zu beschleunigen.

(9)

Der Rat Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz sprach sich auf seiner Tagung vom 1. und 2. Juni 2004 ebenso wie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 für die Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen aus. Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

(10)

Um eine wirksame Förderung und Durchführung der Politik der Geschlechtergleichstellung durch die Gemeinschaft, insbesondere in einer erweiterten Union, zu ermöglichen, sind die Erfassung, Analyse und Verbreitung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Informationen und Daten zur Gleichstellung von Männern und Frauen, die Entwicklung geeigneter Instrumente für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche, die Förderung des Dialogs zwischen den betroffenen Parteien und die Sensibilisierung der Unionsbürger erforderlich. Es ist daher zweckmäßig, ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, das die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützt, zu errichten.

(11)

Da zur Verwirklichung des Ziels der Geschlechtergleichstellung eine Antidiskriminierungspolitik nicht ausreicht, sondern Maßnahmen zur Förderung eines harmonischen Zusammenlebens und der gleichberechtigten Teilhabe der beiden Geschlechter an der Gesellschaft notwendig sind, sollte das Institut einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten.

(12)

Da es wichtig ist, klischeehafte Vorstellungen der Geschlechterrollen in allen Bereichen der europäischen Gesellschaft zu überwinden und Frauen und Männern eine Orientierung an positiven Beispielen zu ermöglichen, sollte ein Tätigwerden zur Erreichung dieses Ziels auch zu den Aufgaben des Instituts gehören.

(13)

Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Statistik-Einrichtungen, insbesondere Eurostat, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erfassung vergleichbarer und zuverlässiger Daten auf europäischer Ebene. Da Informationen über die Gleichstellung von Männern und Frauen auf allen Ebenen innerhalb der Gemeinschaft — lokal, regional, national und gemeinschaftsweit — relevant sind, wäre es für die Behörden der Mitgliedstaaten von Nutzen, wenn sie bei der Ausarbeitung politischer Strategien und Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene über solche Informationen verfügen könnten.

(14)

Das Institut sollte mit allen Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft so eng wie möglich zusammenarbeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (5), die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6), das Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (7) und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (8).

(15)

Das Institut sollte eine Zusammenarbeit und einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, den Sozialpartnern sowie einschlägigen Organisationen auf europäischer und internationaler Ebene und in Drittländern entwickeln. Aus Effizienzgründen ist es sinnvoll, dass das Institut gemeinsam mit solchen Partnern und Experten in den Mitgliedstaaten ein europäisches elektronisches Gleichstellungsnetz aufbaut und koordiniert.

(16)

Damit das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten und die Kontinuität bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats sichergestellt sind, werden die Vertreter des Rates für jede Amtszeit entsprechend der Reihenfolge des turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes, beginnend mit dem Jahr 2007, ernannt.

(17)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags ist es angebracht, eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat anzustreben.

(18)

Das Institut sollte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben möglichst unabhängig handeln können.

(19)

Das Institut sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (9) sowie die Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (10) anwenden.

(20)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) gilt auch für das Institut.

(21)

Für Fragen der vertraglichen Haftung des Instituts, die sich nach dem für die vom Institut geschlossenen Verträge geltenden Recht richtet, sollte der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in den betreffenden Verträgen enthalten ist, zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten, die Schadensersatz aufgrund der außervertraglichen Haftung des Instituts zum Gegenstand haben, zuständig sein.

(22)

Durch eine unabhängige externe Bewertung sollte ermittelt werden, welche Wirkung das Institut hat, ob eine Änderung oder Ausweitung seines Aufgabenbereichs erforderlich ist und in welchen Zeitabständen weitere Bewertungen vorgenommen werden sollten.

(23)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)

Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags können Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen werden, um über den Bereich der Beschäftigung hinaus die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu unterstützen und zu fördern. Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags ist die spezifische Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Anwendung findet. Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 3 bildet daher die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung des Instituts

Es wird ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (nachstehend „Institut“ genannt) errichtet.

Artikel 2

Ziele

Die übergreifenden Ziele des Instituts bestehen darin, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele nimmt das Institut folgende Aufgaben wahr:

a)

Erhebung, Analyse und Verbreitung von objektiven, vergleichbaren und zuverlässigen Informationen zur Geschlechtergleichstellung — einschließlich Forschungsergebnissen und vorbildlichen Verfahren, die dem Institut von Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorganen, Forschungszentren, nationalen Gleichstellungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartnern, maßgeblichen Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt werden — sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für weitere Forschungsarbeiten;

b)

Entwicklung von Methoden zur Verbesserung der Objektivität, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Daten auf europäischer Ebene durch die Festlegung von Kriterien, die die Einheitlichkeit von Informationen verbessern, und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Datenerhebung;

c)

Entwicklung, Analyse, Bewertung und Verbreitung von Methoden zur Förderung der Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts in alle Politikbereiche der Gemeinschaft und die entsprechenden nationalen Politikbereiche sowie Unterstützung der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts durch alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft;

d)

Durchführung von Erhebungen zur Gleichstellungssituation in Europa;

e)

Einrichtung und Koordinierung eines europäischen Netzwerks zur Geschlechtergleichstellung unter Einbeziehung der Forschungszentren, Einrichtungen, Organisationen und Experten, die sich mit der Geschlechtergleichstellung und der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts beschäftigen, um die Forschung zu unterstützen und anzuregen, die Nutzung verfügbarer Ressourcen zu optimieren und den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu fördern;

f)

Organisation von Ad-hoc-Sitzungen mit Experten zur Unterstützung der Forschungsarbeit des Instituts, zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen Forschern und zur Förderung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei ihrer Forschung;

g)

Sensibilisierung der Unionsbürger für Gleichstellungsfragen durch die Organisation von Konferenzen, Kampagnen und Tagungen auf europäischer Ebene in Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren sowie Übermittlung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen an die Kommission;

h)

Verbreitung von Informationen zu positiven Beispielen für nicht den gängigen Klischees entsprechende Rollen von Frauen und Männern in allen Lebensereichen, Vorstellung von Ergebnissen und Initiativen mit dem Ziel, auf diese Erfolge hinzuweisen und aus ihnen Nutzen zu ziehen;

i)

Entwicklung von Dialog und Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungseinrichtungen, Hochschulen und Experten, Forschungszentren, den Sozialpartnern und einschlägigen Organisationen, die sich auf nationaler und europäischer Ebene um Geschlechtergleichstellung bemühen;

j)

Aufbau von für die Öffentlichkeit zugänglichen Dokumentationsressourcen;

k)

Bereitstellung von Informationen zur durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts für öffentliche und private Einrichtungen; und

l)

Bereitstellung von Informationen für die Gemeinschaftsorgane über Geschlechtergleichstellung und die durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in den Beitritts- und Kandidatenländern.

(2)   Das Institut veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.

Artikel 4

Tätigkeitsbereiche und Arbeitsmethoden

(1)   Das Institut erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und nach Maßgabe der in seinem Jahresprogramm festgelegten Ziele und Tätigkeitsschwerpunkte sowie der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2)   Das Arbeitsprogramm des Instituts steht im Einklang mit den Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich der Geschlechtergleichstellung und mit dem Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich deren statistischer Arbeiten und Forschungsarbeiten.

(3)   Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, trägt das Institut bei der Ausführung seiner Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jeden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von den Gemeinschaftsorganen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen nationalen und internationalen Organisationen bereits geleistet wurden, und arbeitet eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission einschließlich Eurostat zusammen. Das Institut gewährleistet eine angemessene Koordination mit allen einschlägigen Gemeinschaftsagenturen und Einrichtungen der Union, die gegebenenfalls in einer Absichtserklärung festgelegt werden.

(4)   Das Institut stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für den Endnutzer verständlich sind.

(5)   Das Institut kann mit anderen Organisationen vertragliche Bindungen eingehen, insbesondere in Form der Vergabe von Unteraufträgen zum Zweck der Ausführung von Aufgaben, die es solchen Organisationen übertragen kann.

Artikel 5

Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6

Unabhängigkeit des Instituts

Das Institut übt seine Tätigkeit unabhängig und im öffentlichen Interesse aus.

Artikel 7

Zugang zu Dokumenten

(1)   Auf die Dokumente des Instituts findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Errichtung des Instituts Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen Entscheidungen des Instituts nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 erhoben werden.

(4)   Auf die Verarbeitung von Daten durch das Institut findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit Organisationen auf nationaler und auf europäischer Ebene, mit internationalen Organisationen sowie mit Drittländern

(1)   Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Organisationen und Experten in den Mitgliedstaaten, beispielsweise Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern, sowie mit maßgeblichen Organisationen auf europäischer und auf internationaler Ebene und mit Drittländern zusammen.

(2)   Sollten sich Abkommen mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern als notwendig erweisen, damit das Institut seine Aufgaben effizient erfüllen kann, so schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags im Interesse des Instituts solche Abkommen mit internationalen Organisationen oder Drittländern. Diese Bestimmung steht einer Ad-hoc-Zusammenarbeit mit solchen Organisationen oder mit Drittländern nicht entgegen.

Artikel 9

Zusammensetzung des Instituts

Das Institut umfasst:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Sachverständigenbeirat;

c)

einen Direktor mit zugehörigem Personal.

Artikel 10

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

achtzehn Vertretern, die vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der jeweiligen betroffenen Mitgliedstaaten ernannt wird;

b)

einem Vertreter der Kommission, der von der Kommission ernannt wird;

(2)   Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist darauf zu achten, dass die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem und fachübergreifendem Sachverstand im Bereich der Geschlechtergleichstellung gewährleistet sind.

Der Rat und die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

Die Ernennung von Stellvertretern des Mitglieds für den Fall seiner Abwesenheit erfolgt nach demselben Verfahren.

Das Verzeichnis der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website des Instituts und auf anderen einschlägigen Websites veröffentlicht.

(3)   Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die vom Rat ernannten Mitglieder vertreten für jede Amtszeit achtzehn Mitgliedstaaten in der Reihenfolge des turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes, wobei jeweils ein Mitglied von jedem betroffenen Mitgliedstaat benannt wird.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren.

(5)   Jedes in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannte Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme.

(6)   Der Verwaltungsrat fasst die für die Tätigkeit des Instituts erforderlichen Beschlüsse. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a)

Er verabschiedet auf der Grundlage eines vom Direktor nach Artikel 12 verfassten Entwurfs in Abstimmung mit der Kommission das jährliche und das mittelfristige Arbeitsprogramm für einen Dreijahreszeitraum nach Maßgabe des Haushalts und der verfügbaren Mittel. Im Bedarfsfall kann das Programm während des Jahres überarbeitet werden. Das erste jährliche Arbeitsprogramm ist spätestens neun Monate nach Ernennung des Direktors zu verabschieden:

b)

er verabschiedet den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresbericht, in dem er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt. Dieser Bericht ist spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen; er wird auf der Website des Instituts veröffentlicht;

c)

er übt gegenüber dem Direktor die Disziplinargewalt aus und kann ihn gemäß Artikel 12 ernennen oder des Amtes entheben; und

d)

er verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans und den endgültigen Haushaltsplan des Instituts.

(7)   Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage eines Vorschlags, den der Direktor in Abstimmung mit der Kommission ausarbeitet, die internen Verfahrensvorschriften des Instituts fest.

(8)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In den in Absatz 6 und in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.

(9)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines vom Direktor in Abstimmung mit der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags.

(10)   Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Er beruft in eigener Initiative oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zusätzliche Sitzungen ein.

(11)   Das Institut übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt) jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis des Bewertungsverfahrens maßgeblich sind.

(12)   Die Direktoren der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte können gegebenenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, um die jeweiligen Arbeitsprogramme unter dem Gesichtspunkt der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zu koordinieren.

Artikel 11

Sachverständigenbeirat

(1)   Der Sachverständigenbeirat setzt sich aus Vertretern von auf Gleichstellungsfragen spezialisierten Einrichtungen zusammen, wobei jeder Mitgliedstaat einen Vertreter benennt, ferner aus zwei Vertretern anderer relevanter auf Gleichstellungsfragen spezialisierter Organisationen, die vom Europäischen Parlament ernannt werden, sowie aus drei Mitgliedern, die von der Kommission ernannt werden und interessierte Kreise auf europäischer Ebene vertreten, wobei folgende Organisationen jeweils einen Vertreter stellen:

a)

eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene, die ein legitimes Interesse daran hat, zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beizutragen,

b)

Arbeitgeberorganisationen auf Gemeinschaftsebene und

c)

Arbeitnehmerorganisationen auf Gemeinschaftsebene.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Sachverständigenbeirat an.

Die ordentlichen Mitglieder können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.

(2)   Die Mitglieder des Sachverständigenbeirats gehören nicht dem Verwaltungsrat an.

(3)   Der Sachverständigenbeirat unterstützt den Direktor darin, die höchste wissenschaftliche Fachkompetenz und die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Instituts sicherzustellen.

(4)   Der Sachverständigenbeirat dient als Forum für den Austausch von Informationen über Gleichstellungsfragen und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Er sorgt für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Institut und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten.

(5)   Den Vorsitz im Sachverständigenbeirat führt der Direktor oder in dessen Abwesenheit einer seiner dem Institut angehörenden Stellvertreter. Der Sachverständigenbeirat tritt regelmäßig nach Einberufung durch den Direktor oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Arbeitsweise des Sachverständigenbeirats wird in den internen Verfahrensvorschriften des Instituts festgelegt und veröffentlicht.

(6)   Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Arbeiten des Sachverständigenbeirats teil.

(7)   Das Institut stellt die vom Sachverständigenbeirat benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit dessen Sitzungen wahr.

(8)   Der Direktor kann Experten oder Vertreter relevanter Wirtschaftssektoren, der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, berufsständischer Organisationen, von Forschungsstellen oder Nichtregierungsorganisationen, die über anerkannte Erfahrung auf den mit der Arbeit des Instituts zusammenhängenden Fachgebieten verfügen, zur Mitarbeit bei bestimmten Aufgaben und zur Teilnahme an den einschlägigen Tätigkeiten des Sachverständigenbeirats einladen.

Artikel 12

Direktor

(1)   Das Institut wird von einem Direktor geleitet, den der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagenen Bewerberliste ernennt, nachdem zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union und andernorts ein Aufruf zur Interessensbekundung veröffentlicht worden ist. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(2)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Bei der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes:

a)

die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie erzielt wurden;

b)

die Aufgaben und Erfordernisse des Instituts in den nächsten Jahren.

(3)   Der Direktor ist, unter Aufsicht des Verwaltungsrates, verantwortlich für:

a)

die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben;

b)

die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms und des mittelfristigen Arbeitsprogramms des Instituts;

c)

die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Sachverständigenbeirats;

d)

die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresberichts;

e)

alle Fragen, die das Personal betreffen, insbesondere die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 3;

f)

die laufenden Verwaltungsgeschäfte und

g)

die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen des Instituts im Vergleich zu dessen Zielen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.

(4)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands ohne Stimmrecht teil. Er kann auch vom Europäischen Parlament aufgefordert werden, im Rahmen einer Anhörung über wichtige Themen zu berichten, die mit der Tätigkeit des Instituts zusammenhängen.

(5)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.

Artikel 13

Personal

(1)   Für das Personal des Instituts gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, beide festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (12), sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest. Er kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Experten, die von den Mitgliedstaaten an das Institut entsandt werden, erlassen.

(3)   Das Institut übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Artikel 14

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Alle Einnahmen und Ausgaben des Instituts sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, und werden im Haushaltsplan des Instituts ausgewiesen.

(2)   Der Haushaltsplan des Instituts ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)   Die Einnahmen des Instituts umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:

a)

einen Zuschuss der Gemeinschaft, der in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“) eingesetzt wird;

b)

Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen;

c)

etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 8 genannten Organisationen und Drittländer; und

d)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

(4)   Die Ausgaben des Instituts umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(5)   Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Instituts für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch den Entwurf eines Stellenplans und wird der Kommission spätestens zum 31. März durch den Verwaltungsrat übermittelt.

(6)   Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(7)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(8)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für das Institut und nimmt den Stellenplan des Instituts an.

(9)   Der Haushaltsplan des Instituts wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union endgültig. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(10)   Der Verwaltungsrat teilt der Haushaltsbehörde so schnell wie möglich seine Absicht zur Durchführung sämtlicher Projekte mit, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushalts haben können, insbesondere Projekte, die sich auf Immobilien wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden beziehen. Er informiert die Kommission hierüber.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde die Absicht mitgeteilt, eine Stellungnahme abzugeben, so leitet er diese Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über das Projekt an den Verwaltungsrat weiter.

Artikel 15

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan des Instituts aus.

(2)   Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des Instituts dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(3)   Spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des Instituts und den in Absatz 2 genannten Bericht. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des Instituts gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Instituts auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des Instituts ab.

(6)   Der Direktor leitet diesen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort wird auch dem Verwaltungsrat übermittelt.

(9)   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 für den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens in dem betreffenden Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(11)   Der Verwaltungsrat erlässt in Abstimmung mit der Kommission die für das Institut geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise des Instituts dies erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

Artikel 16

Sprachen

(1)   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (13) finden auf das Institut Anwendung.

(2)   Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen Übersetzungen werden grundsätzlich von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (14) errichteten Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 17

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Institut Anwendung.

Artikel 18

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung des Instituts richtet sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom Institut geschlossenen Vertrag enthalten ist, zuständig.

(2)   Im Fall der außervertraglichen Haftung ersetzt das Institut den durch das Institut oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Pflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz eines solchen Schadens ist der Gerichtshof zuständig.

Artikel 19

Beteiligung von Drittländern

(1)   Das Institut steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf Grund derer die betreffenden Länder Gemeinschaftsvorschriften in dem von dieser Verordnung erfassten Bereich übernommen haben und anwenden.

(2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Instituts festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an vom Institut eingeleiteten Initiativen, finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Abkommen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen.

Artikel 20

Bewertung

(1)   Bis zum 18. Januar 2010 gibt das Institut eine unabhängige externe Bewertung seiner Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand der Bewertung sind der Einfluss des Instituts auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie eine Analyse der Synergieeffekte. Besonders einzugehen ist auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Instituts einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung. Bei dieser Bewertung wird auch geprüft, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Instituts geeignet ist. Die Bewertung berücksichtigt einschlägige Stellungnahmen der betroffenen Parteien auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene.

(2)   In Absprache mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für künftige Bewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.

Artikel 21

Überprüfungsklausel

Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der in Artikel 20 genannten Bewertung und richtet erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen am Institut, an dessen Arbeitsweise und dessen Aufgabenbereich an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veröffentlicht sie. Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission Vorschläge zu dieser Verordnung unterbreiten, die sie für erforderlich erachtet.

Artikel 22

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt im Einklang mit Artikel 195 des Vertrags der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten.

Artikel 23

Tätigkeitsaufnahme des Instituts

Das Institut nimmt seine Tätigkeit sobald wie möglich, auf keinen Fall später als am 19. Januar 2008 auf.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLER

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 29.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. September 2006 (ABl. C 295 E vom 5.12.2006, S. 57) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.

(3)  European Commission Feasibility Study for a European Gender Institute (durchgeführt von PLS Ramboll Management, DK, 2002).

(4)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 638.

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(8)  Auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2003 forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Menschenrechtsagentur unter Erweiterung des Mandats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzulegen.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(12)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(13)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005.


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