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Document 32006R1889

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)

OJ L 386, 29.12.2006, p. 1–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 007 P. 126 - 136
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 007 P. 126 - 136

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 31/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1889/oj

29.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1889/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 2006

zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte — (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181 a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Außenhilfe der Gemeinschaft wirksamer und transparenter zu gestalten, wird ein neuer Rahmen für die Planung und Erbringung der Hilfe vorgeschlagen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 vom 17. Juli 2006 (2) des Rates wird ein Heranführungsinstrument (IPA) für die Gemeinschaftshilfe zugunsten von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 (3) wird ein Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) eingeführt, das direkte Unterstützung für die Europäische Nachbarschaftspolitik der EU bietet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (4) wird ein Finanzierungsinstrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingeführt. Mit der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1889/2006 (4) wird ein Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und sonstigen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ICI) eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (5) wird ein Finanzierungsinstrument für Stabilität (IFS) eingeführt, das Unterstützung bei bestehenden oder sich anbahnenden Krisen sowie bei bestimmten globalen und regionenübergreifenden Bedrohungen bietet. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) eingeführt, mit dem eine von der Zustimmung der Regierungen von Drittstaaten oder sonstigen staatlichen Behörden unabhängige Hilfe ermöglicht wird.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

(3)

Die Förderung, Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten stellt ein vorrangiges Ziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern (6) dar. Eine Verpflichtung zur Achtung, zur Förderung und zum Schutz der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte ist ein wesentliches Element der vertraglichen Beziehungen der Gemeinschaft zu Drittländern (7).

(4)

Dieses Finanzierungsinstrument trägt zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik bei, den der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission am 20. Dezember 2005 (8) festlegten. Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik hebt hervor, dass „Fortschritte beim Schutz der Menschenrechte, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Demokratisierung ausschlaggebend für die Verringerung der Armut und die nachhaltige Entwicklung“ sind, wodurch zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele beigetragen wird.

(5)

Da durch den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik erneut bekräftigt wurde, dass die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau ein grundlegendes Menschenrecht sowie eine Frage der sozialen Gerechtigkeit ist und dazu beiträgt, alle Millennium-Entwicklungsziele, das Aktionsprogramm von Kairo und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu erreichen, stellt die Gleichstellung der Geschlechter in der vorliegenden Verordnung eine wichtige Komponente dar.

(6)

Dieses Finanzierungsinstrument trägt zur Verwirklichung des Ziels der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und weiter ausgestaltet durch EU-Leitlinien bei, nämlich zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(7)

Der Beitrag der Gemeinschaft zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gründet sich auf die allgemeinen Grundsätze der Internationalen Charta der Menschenrechte sowie jeglicher anderen universellen Menschenrechtsübereinkünfte, die innerhalb der Vereinten Nationen angenommen wurden, sowie auf einschlägige regionale Menschenrechtsinstrumente.

(8)

Demokratie und Menschenrechte sind aufs Engste miteinander verknüpft. Die Grundrechte der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sind Voraussetzungen für politischen Pluralismus und demokratische Verfahren, während die demokratische Kontrolle und die Gewaltenteilung wesentliche Grundlagen der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit sind, die wiederum für einen wirksamen Schutz der Menschenrechte vorliegen müssen.

(9)

Während Menschenrechte den Rang universeller, international akzeptierter Normen haben, ist die Demokratie auch als interner, gesamtgesellschaftlicher Prozess zu sehen, der alle gesellschaftlichen Gruppen und eine Vielzahl von Institutionen, vor allem nationale demokratische Parlamente, erfassen muss, damit eine politische Partizipation und Vertretung, die Wahrnehmung von Anliegen und die demokratische Rechenschaftspflicht gewährleistet sind. Die Schaffung und dauerhafte Verankerung einer Menschenrechtskultur und bürgernahen Demokratie – insbesondere in jungen Demokratien zugleich dringlich und schwierig – stellt im Grunde eine ständige Herausforderung dar, die in erster Linie von den Bürgern des betreffenden Landes selbst bewältigt werden muss, ohne jedoch das Engagement der internationalen Gemeinschaft zu schmälern.

(10)

Um die oben genannten Anliegen wirksam, transparent, rechtzeitig und in flexibler Weise angehen zu können, wenn die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen (9) und die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (10), die die Rechtsgrundlage der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte bilden, am 31. Dezember 2006 außer Kraft treten, sind spezifische finanzielle Mittel und ein spezifisches Finanzierungsinstrument erforderlich, die ein weiteres unabhängiges Arbeiten ermöglichen und zugleich eine Ergänzung und Verstärkung von damit in Zusammenhang stehenden Gemeinschaftsinstrumenten für Außenhilfe, des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (11) sowie der humanitären Hilfe darstellen.

(11)

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung ist so konzipiert, dass sie die übrigen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich Menschenrechte und Demokratie ergänzt, die vom politischen Dialog über diplomatische Demarchen bis hin zu verschiedenen Instrumenten der finanziellen und technischen Zusammenarbeit, einschließlich geografisch und thematisch ausgerichteter Programme, reichen. Darüber hinaus wird sie die eher krisenbezogenen Interventionen im Rahmen des neuen Instruments für Stabilität ergänzen.

(12)

Zusätzlich und in Ergänzung zu den Maßnahmen, die mit den Partnerländern im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbart wurden, die über das Heranführungsinstrument, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit, das Cotonou-Abkommen mit den AKP-Ländern, das Instrument für Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und sonstigen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen und das Instrument für Stabilität erfolgt, leistet die Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung Hilfe, mit der in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft globale, regionale, nationale und lokale Menschenrechts- und Demokratisierungsprobleme angegangen werden und die sich auf alle Arten von sozialen Maßnahmen von Einzelpersonen oder Gruppen erstrecken soll, die vom Staat unabhängig sind und sich für die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie engagieren.

(13)

Während Demokratie- und Menschenrechtsziele immer systematischer in diese verschiedenen Instrumente einbezogen werden müssen, wird die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung darüber hinaus dank ihres globalen Charakters und ihrer Unabhängigkeit von der Zustimmung der Regierungen von Drittstaaten und anderen staatlichen Behörden eine eigene komplementäre und zusätzliche Rolle spielen. Dies ermöglicht eine Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in sensiblen Menschenrechts- und Demokratiefragen, einschließlich der Menschenrechte von Migranten, der Rechte von Asylbewerbern und Binnenvertriebenen und bietet die nötige Flexibilität, um sich wandelnden Gegebenheiten Rechnung zu tragen oder innovative Maßnahmen zu unterstützen. Darüber hinaus werden so Gemeinschaftskapazitäten für die Formulierung und Unterstützung spezifischer Ziele und Maßnahmen auf internationaler Ebene geschaffen, die weder geografisch gebunden noch krisenbezogen sind und möglicherweise ein transnationales Konzept erfordern oder Tätigkeiten sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in einer Reihe von Drittländern beinhalten. Die Verordnung bietet den notwendigen Rahmen für Maßnahmen wie die Unterstützung unabhängiger EU-Wahlbeobachtungsmissionen, die eine kohärente Vorgehensweise, ein einheitliches Verwaltungssystem und gemeinsame Durchführungsstandards erfordern.

(14)

Der Aufbau und die Konsolidierung der Demokratie auf der Grundlage dieser Verordnung sollte demokratische Parlamente und ihre Fähigkeit einbeziehen, demokratische Reformprozesse zu unterstützen und voranzubringen. Nationale Parlamente sollten deshalb als Einrichtungen aufgenommen werden, die für eine finanzielle Hilfe aus dieser Verordnung in Betracht kommen, wenn dies für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist, es sei denn, die vorgeschlagene Maßnahme kann im Rahmen eines damit in Zusammenhang stehenden Außenhilfeinstruments der Gemeinschaft finanziert werden.

(15)

Die „Leitlinien für eine Verstärkung der operativen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und den Mitgliedstaaten im Bereich der externen Hilfe“ vom 21. Januar 2001 betonen das Erfordernis einer verstärkten Koordinierung der Außenhilfe der EU zur Unterstützung der Demokratisierung und Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weltweit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sich ihre jeweiligen Hilfemaßnahmen ergänzen und kohärent sind, damit Überschneidungen und Doppelarbeit vermieden werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten eine bessere Abstimmung mit anderen Gebern anstreben. Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sollte eine Ergänzung der entsprechenden Politik der einzelnen Mitgliedstaaten darstellen.

(16)

Relevanz und Tragweite der Gemeinschaftshilfe für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte erfordern, dass die Kommission einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch mit dem Europäischen Parlament anstrebt.

(17)

Die Kommission muss während des Programmierungsprozesses so früh wie möglich Vertreter der Zivilgesellschaft sowie andere Geber und Akteure konsultieren, um diesen ihren jeweiligen Beitrag zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Hilfemaßnahmen einander so gut wie möglich ergänzen.

(18)

Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, auf unvorhergesehene Erfordernisse und unter außergewöhnlichen Umständen rasch zu reagieren, um so die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit ihres Engagements für Demokratie und Menschenrechte in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken. Dies erfordert, dass die Kommission über die Möglichkeit verfügt, Sondermaßnahmen zu beschließen, die nicht unter die Strategiepapiere fallen. Dieses Instrument für die Verwaltung der Hilfe entspricht demjenigen, das in den übrigen Finanzierungsinstrumenten für die Außenhilfe enthalten ist.

(19)

Die Gemeinschaft sollte auch in der Lage sein, flexibel und rechtzeitig zu reagieren, wenn es darum geht, den spezifischen Bedarf von Menschenrechtsverteidigern mittels Ad-hoc-Maßnahmen zu befriedigen, die nicht Gegenstand einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind. Außerdem können auch Einrichtungen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, unter den Bedingungen der Haushaltsordnung für eine Förderung in Betracht kommen.

(20)

In der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet (12).

(21)

Es ist dafür zu sorgen, dass das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ und ein Stipendienprogramm der EU und der UN anbietet, weiter finanzielle Unterstützung erhält, wenn die Geltungsdauer des derzeit als Rechtsgrundlage für die Finanzierung dienenden Beschlusses Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (13) Ende 2006 abgelaufen ist.

(22)

Die Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union stellen einen signifikanten und erfolgreichen Beitrag zu den demokratischen Prozessen in Drittländern dar (14). Allerdings geht die Förderung der Demokratie weit über den Wahlprozess allein hinaus. Die Ausgaben für Wahlbeobachtungsmissionen der Union sollten deshalb keinen unverhältnismäßig hohen Anteil an den nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Gesamtmitteln vereinnahmen.

(23)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (15) erlassen werden.

(24)

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte festzulegen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIELE UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziele

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte eingeführt, in dessen Rahmen die Gemeinschaft entsprechend der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern im Einklang mit der allgemeinen Außenpolitik der Europäischen Union Hilfe erbringen wird, um zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutragen.

2.   Diese Hilfe zielt vor allem auf Folgendes ab:

a)

stärkere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Verträgen verkündet werden, Förderung und Festigung der Demokratie und der demokratischen Reform in Drittländern vor allem durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und solidarische Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Repression und Misshandlung sowie Stärkung der im Bereich der Demokratie und der Menschenrechte tätigen Zivilgesellschaft;

b)

Unterstützung und Stärkung des internationalen und regionalen Rahmens für den Schutz, die Förderung und die Überwachung der Menschenrechte, Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie Stärkung der aktiven Rolle der Zivilgesellschaft innerhalb dieser Rahmen;

c)

Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit bei Wahlprozessen vor allem durch Wahlbeobachtungsmissionen und durch die Unterstützung örtlicher Organisationen der Zivilgesellschaft, die an diesen Prozessen beteiligt sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Gestützt auf die Artikel 1 und 3 wird die Gemeinschaftshilfe in folgenden Bereichen erbracht:

a)

Förderung und Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, einschließlich der parlamentarischen Demokratie, und der Demokratisierungsprozesse, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, u. a. bei:

i)

der Förderung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, des ungehinderten Personenverkehrs, der Meinungs- und Redefreiheit, einschließlich des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, von unabhängigen Medien, des ungehinderten Informationszugangs und von Maßnahmen zur Bekämpfung der administrativen Hemmnisse bei der Ausübung dieser Freiheiten, einschließlich der Bekämpfung der Zensur;

ii)

der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, der Förderung und Bewertung von Reformen der Justiz und der Institutionen sowie der Förderung des Zugangs zum Recht;

iii)

der Förderung und Stärkung des Internationalen Strafgerichtshofs, der internationalen Ad-hoc-Strafgerichte sowie von Verfahren der Übergangsjustiz und von Wahrheitsfindungs- und Schlichtungsmechanismen;

iv)

der Unterstützung von Reformen zur Einführung einer effektiven und transparenten demokratischen Rechenschaftspflicht und Aufsicht, einschließlich der Aufsicht über die Bereiche Sicherheit und Justiz, und bei der Förderung von Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen;

v)

der Förderung des politischen Pluralismus und der demokratischen politischen Vertretung sowie der Förderung der politischen Beteiligung von Bürgern, vor allem von Randgruppen, an demokratischen Reformprozessen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;

vi)

der Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben sowie der Unterstützung der Chancengleichheit und der Beteiligung und politischen Vertretung von Frauen;

vii)

der Unterstützung für Maßnahmen zur Erleichterung einer friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, einschließlich vertrauensbildender Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratisierung.

b)

Förderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Verträgen über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verkündet werden, vor allem mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft im Zusammenhang u. a. mit:

i)

der Abschaffung der Todesstrafe, der Verhinderung von Folter, Misshandlung und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und der Rehabilitation der Opfer von Folter;

ii)

der Unterstützung und dem Schutz der Menschenrechtsverteidiger sowie der Gewährung von Hilfe für sie im Sinne von Artikel 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen;

iii)

der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie von Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

iv)

den Rechten indigener Völker und den Rechten von Personen, die Minderheiten oder ethnischen Gruppen angehören;

v)

den Rechten von Frauen, die im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und seinen Fakultativprotokollen verkündet werden, einschließlich der Bekämpfung der Genitalverstümmelung von Frauen, von Zwangsehen, Verbrechen aus Gründen der Ehre, Menschenhandel und jeder anderen Form der Gewalt gegen Frauen;

vi)

den Rechten des Kindes, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes und seinen Fakultativprotokollen verkündet werden, einschließlich der Bekämpfung der Kinderarbeit, des Kinderhandels und der Kinderprostitution sowie der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten;

vii)

den Rechten von Menschen mit Behinderungen;

viii)

der Förderung von Kernarbeitsnormen und der Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen;

ix)

der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Überwachung in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie sowie in dem Bereich, der von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii erfasst wird;

x)

der Unterstützung unabhängiger lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich des Schutzes, der Förderung oder der Verteidigung von Menschenrechten sowie im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii tätig sind.

c)

Stärkung des internationalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten, der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Förderung der Demokratie, insbesondere durch

i)

die Unterstützung internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie;

ii)

die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft und internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie die Unterstützung der Aktivitäten der Zivilgesellschaft, die auf die Förderung und Überwachung der Umsetzung internationaler und regionaler Instrumente zur Förderung von Menschenrechten, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie abzielen;

iii)

die Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts.

d)

Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit und Transparenz der demokratischen Wahlprozesse, insbesondere durch

i)

den Einsatz von Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union;

ii)

andere Maßnahmen der Überwachung von Wahlprozessen;

iii)

einen Beitrag zum Aufbau von Wahlbeobachtungskapazitäten von Organisationen der Zivilgesellschaft auf regionaler und lokaler Ebene und durch die Unterstützung ihrer Initiativen zur Stärkung der Wahlbeteiligung und der Nachbereitung des Wahlprozesses;

iv)

die Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen von Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union, vor allem durch Organisationen der Zivilgesellschaft.

2.   Die Förderung und der Schutz der Geschlechtergleichstellung, der Rechte von Kindern, von indigenen Völkern und von behinderten Personen sowie Grundsätze wie die Selbstbestimmung, die Beteiligung, die Nichtdiskriminierung schutzbedürftiger Gruppen und die Rechenschaftspflicht werden immer dann, wenn sie einschlägig sind, in alle in dieser Verordnung genannten Hilfemaßnahmen einbezogen.

3.   Die Hilfemaßnahmen gemäß dieser Verordnung müssen in den Hoheitsgebieten von Drittländern durchgeführt werden oder müssen in direktem Zusammenhang mit bestimmten Situationen in Drittländern beziehungsweise im direkten Zusammenhang mit globalen oder regionalen Maßnahmen stehen.

Artikel 3

Komplementarität und Kohärenz der Gemeinschaftshilfe

1.   Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung muss in Übereinstimmung mit dem Rahmen der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklungszusammenarbeit und mit der Außenpolitik der Europäischen Union als Ganzes stehen und ergänzt die Hilfe, die auf der Grundlage der Gemeinschaftsinstrumente für Außenhilfe und des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits erbracht wird. Ergänzende Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung wird erbracht, um Maßnahmen auf Grundlage eines Gemeinschaftsinstruments für Außenhilfe weiter zu verstärken.

2.   Die Kommission stellt sicher, dass die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit der strategischen Gesamtpolitik der Gemeinschaft und insbesondere mit den Zielen der oben genannten Instrumente sowie mit anderen relevanten Gemeinschaftsmaßnahmen vereinbar sind.

3.   Um die Wirksamkeit und Kohärenz der Hilfemaßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu verstärken, wird die Kommission sowohl bei der Entscheidungsfindung als auch bei der Durchführung vor Ort eine enge Koordinierung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denen der Mitgliedstaaten gewährleisten. Die Koordinierung beinhaltet regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Austausch einschlägiger Informationen auch mit anderen Gebern während der verschiedenen Phasen des Hilfezyklusses, insbesondere während der Durchführung.

4.   Die Kommission informiert das Europäische Parlament und strebt einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit diesem an.

5.   Die Kommission strebt mit der Zivilgesellschaft auf allen Ebenen und auch in Drittländern einen regelmäßigen Informationsaustausch an.

TITEL II

DURCHFÜHRUNG

Artikel 4

Allgemeiner Durchführungsrahmen

Die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung wird durch folgende Maßnahmen erbracht:

a)

Strategiepapiere und gegebenenfalls deren überarbeitete Fassungen;

b)

Jahresaktionsprogramme;

c)

Sondermaßnahmen;

d)

Ad-hoc Maßnahmen.

Artikel 5

Strategiepapiere und deren überarbeitete Fassungen

1.   In den Strategiepapieren sind der grundlegende Ansatz der Gemeinschaft für die Gemeinschaftshilfe nach dieser Verordnung, die Prioritäten der Gemeinschaft, die internationale Lage und die Maßnahmen der wichtigsten Partner dargelegt. Sie müssen mit dem generellen Zweck, den Zielen, dem Rahmen und den Grundsätzen dieser Verordnung vereinbar sein.

2.   In den Strategiepapieren sind die für die Finanzierung in Frage kommenden vorrangigen Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren ausgeführt. Außerdem enthalten die Strategiepapiere die vorläufige Mittelzuweisung (Mittel insgesamt und aufgeschlüsselt nach vorrangigen Bereichen sowie eventuell in Form einer Spanne).

3.   Die Strategiepapiere und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Sie erstrecken sich ausschließlich auf die Geltungsdauer dieser Verordnung. Die Strategiepapiere werden zum Ende der ersten Hälfte der Geltungsdauer und falls erforderlich auch ad hoc überprüft.

4.   Die Kommission und Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und sprechen sich zu einem frühen Zeitpunkt des Programmierungsprozesses untereinander sowie mit den anderen Gebern und Akteuren einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft ab, um in ihrer Zusammenarbeit auf Komplementarität hinzuwirken.

Artikel 6

Jahresaktionsprogramme

1.   Unbeschadet des Artikels 7 nimmt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten Strategiepapiere und deren überarbeiteten Fassungen Jahresaktionsprogramme an.

2.   In den Jahresaktionsprogrammen sind die Ziele, die Aktionsfelder, die erwarteten Ergebnisse, die Managementverfahren und das geplante Finanzierungsvolumen festgelegt. Sie berücksichtigen die Erfahrungen, die bereits mit der Umsetzung der Gemeinschaftshilfe gemacht wurden. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Beträge und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung. Die Ziele sind messbar und haben zeitlich gebundene Benchmarks.

3.   Die Jahresaktionsprogramme und alle etwaigen überarbeiteten Fassungen oder Verlängerungen werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. In Fällen, in denen die Änderungen nicht mehr als 20 % des für das Jahresaktionsprogramm zugewiesenen Gesamtbetrags betreffen, werden sie von der Kommission beschlossen. Sie unterrichtet den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Ausschuss über diese Änderungen.

4.   Wurde ein Jahresaktionsprogramm noch nicht angenommen, kann die Kommission ausnahmsweise nach den für Jahresaktionsprogramme geltenden Regeln und Verfahren auf der Grundlage des in Artikel 5 genannten Strategiepapiers Maßnahmen beschließen, die nicht in einem Jahresaktionsprogramm vorgesehen sind.

Artikel 7

Sondermaßnahmen

1.   Im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Erfordernisse und unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission unbeschadet des Artikels 5 Sondermaßnahmen erlassen, die nicht in einem Strategiepapier vorgesehen sind.

2.   Für die Sondermaßnahmen sind deren Ziele und Aktionsfelder, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten und das Finanzierungsvolumen festzulegen. Die zu finanzierenden Maßnahmen sind zu beschreiben, wobei die Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Beträge und der vorläufiger Zeitplan für deren Umsetzung anzugeben sind. Sie enthalten eine Definition der Erfolgsindikatoren, die bei der Durchführung der Sondermaßnahmen überwacht werden müssen.

3.   Liegen die Kosten für diese Maßnahmen bei oder über 3 000 000 EUR, erlässt die Kommission diese nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren.

4.   Betragen die Kosten für die Sondermaßnahmen weniger als 3 000 000 EUR, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Beschlussfassung über die genehmigten Maßnahmen.

Artikel 8

Unterstützende Maßnahmen

1.   Die Finanzhilfe, die die Gemeinschaft auf der Grundlage dieser Verordnung gewährt, kann auch die Kosten von Vor- und Nachbereitungs-, Monitoring-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind (z. B. Ausgaben für Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs-, Fortbildungs- und Publikationsmaßnahmen, einschließlich Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Partner aus der Zivilgesellschaft, Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, die für die Programmverwaltung erforderlich sind). Außerdem kann sie gegebenenfalls die Ausgaben für Maßnahmen decken, die den Gemeinschaftscharakter der Hilfemaßnahmen besonders hervorheben oder mit denen der breiten Öffentlichkeit in den betreffenden Ländern die Ziele und Ergebnisse der Hilfemaßnahmen erläutert werden sollen.

2.   Die Gemeinschaftshilfe erstreckt sich auch auf die Ausgaben in den Delegationen der Kommission, die bei der Verwaltung der auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen anfallen.

3.   Unterstützende Maßnahmen, die nicht in den in Artikel 5 genannten Strategiepapieren vorgesehen sind, beschließt die Kommission gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4.

Artikel 9

Ad-hoc-Maßnahmen

1.   Abweichend von Artikel 5 kann die Kommission kleine Ad-hoc-Zuschüsse auf Grund von dringenden Schutzerfordernissen für Menschenrechtsverteidiger gewähren.

2.   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten regelmäßig über diese getätigten Ad-hoc-Maßnahmen.

Artikel 10

Förderfähigkeit

1.   Unbeschadet des Artikels 14 kommen die folgenden unabhängigen und verantwortlichen Einrichtungen und Akteure zu Zwecken der Umsetzung der in Artikel 6,7 und 9 genannten Hilfemaßnahmen für eine finanzielle Hilfe nach dieser Verordnung in Betracht:

a)

Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatliche gemeinnützige Organisationen und unabhängige politische Stiftungen, Basisorganisationen (Community-based Organisations), private gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und deren lokale, nationale, regionale und internationale Verbundnetze;

b)

öffentliche gemeinnützige Agenturen, Einrichtungen und Organisationen und deren lokale, nationale, regionale und internationale Verbundnetze;

c)

nationale, regionale und internationale parlamentarische Gremien, wenn es erforderlich ist, um die Ziele dieses Instruments zu erreichen, und die vorgeschlagene Maßnahme nicht auf Grundlage eines Gemeinschaftsinstruments für Außenhilfe finanziert werden kann;

d)

internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen;

e)

natürliche Personen, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

2.   Andere, nicht in Absatz 1 genannte Einrichtungen und Akteure können im Ausnahmefall und in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine finanzielle Unterstützung erhalten, vorausgesetzt, dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich.

Artikel 11

Verwaltung

1.   Die nach dieser Verordnung finanzierten Hilfemaßnahmen werden gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (16) und etwaiger Änderungen zentral oder in gemeinsamer Verwaltung mit internationalen Organisationen durchgeführt.

2.   Im Falle der Kofinanzierung und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen.

Artikel 12

Mittelbindungen

1.   Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen, die die Kommission in Einklang mit den Artikeln 6, 7, 8 und 9 trifft.

2.   Die Gemeinschaftshilfe kann unter anderem folgende Rechtsformen annehmen:

a)

Zuschussvereinbarungen, Entscheidungen der Kommission über die Gewährung von Zuschüssen oder Beitragsvereinbarungen;

b)

Vereinbarungen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002;

c)

Beschaffungsaufträge;

d)

Arbeitsverträge.

Artikel 13

Art der Finanzierungsmaßnahmen

1.   Die Gemeinschaftshilfe kann folgende Formen annehmen:

a)

Projekte und Programme;

b)

Zuschüsse für Projekte, die von in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d genannten internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen eingereicht wurden;

c)

geringe Zuschüsse für Menschenrechtsverteidiger gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1;

d)

Zuschüsse zu den Betriebskosten des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte;

e)

Zuschüsse zu den Betriebskosten des Europäischen Interuniversitären Zentrums für Menschenrechte und Demokratisierung (EIUC), insbesondere für das Programm des Europäischen Master-Studiengangs „Menschenrechte und Demokratisierung“ und des Stipendienprogramms der EU und der UN, uneingeschränkt zugänglich für Staatsangehörige aus Drittländern, und anderer Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen zur Förderung von Menschenrechten und Demokratisierungsprozesse;

f)

Beiträge zu internationalen Fonds wie jenen, die von internationalen oder regionalen Organisationen geführt werden;

g)

Personal und Sachmittel für die wirksame Durchführung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen;

h)

öffentliche Aufträge gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

2.   Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:

a)

die Mitgliedstaaten und ihre Gebietskörperschaften und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

b)

jedes andere Geberland und insbesondere dessen öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;

c)

internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen;

d)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte, Gewerkschaften, Gewerkschaftsverbände sowie sonstige nicht staatliche Akteure.

3.   Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern unterstützt werden, wobei gewährleistet wird, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

4.   Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c Mittel für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

5.   Im Falle der Kofinanzierung und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Einrichtungen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, übertragen.

6.   Die Gemeinschaftshilfe darf nicht dazu verwendet werden, um in den Empfängerländern Steuern, Zölle oder Abgaben zu begleichen.

Artikel 14

Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

1.   Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Beitrittsstaates oder eines offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Bewerberstaates oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und allen juristischen Personen mit Sitz in einem dieser Staaten offen.

Zusätzlich zu den aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, ebenfalls allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes gemäß der Klassifikation des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC) sowie allen juristischen Personen mit Sitz in einem Entwicklungsland offen. Die Kommission veröffentlicht die von dem OECD-Entwicklungsausschuss erstellte Liste der Entwicklungsländer und hält sie mittels regelmäßiger Überprüfungen auf dem neuesten Stand und unterrichtet den Rat davon.

2.   Außerdem steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als den in Absatz 1 genannten Ländern offen sowie allen juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land, sofern mit diesen Ländern ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe vereinbart wurde. Ein solcher gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe wird gewährt, wenn ein Land den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Empfängerland ebenfalls einen gleichberechtigten Zugang zu seinen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen eröffnet.

Die Gewährung eines solchen gegenseitigen Zugangs erfolgt mittels eines Beschlusses, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte regionale Ländergruppe betrifft. Ein solcher Beschluss erfolgt gemäß den in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren und gilt für mindestens ein Jahr.

3.   Des Weiteren können alle internationalen Organisationen an den Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Zuschüssen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, teilnehmen.

4.   Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 lassen hinsichtlich der Ziele der durchzuführenden Maßnahmen die Beteiligung der Organisationen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Standorts für eine Teilnahme in Betracht kommen, unberührt.

5.   Die Staatsangehörigkeit der Sachverständigen spielt keine Rolle. Dies lässt allerdings die qualitativen und finanziellen Anforderungen der Vergabevorschriften der Gemeinschaft unberührt.

6.   Erfolgt die Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zentral und indirekt im Wege der Befugnisübertragung an durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen, an internationale oder nationale öffentliche Einrichtungen oder an privatrechtliche in öffentlichem Auftrag tätig werdende Einrichtungen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, so können alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines der Länder mit Zugang zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen der Gemeinschaft gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Grundsätzen, oder eines anderen Landes, das nach den Bestimmungen und Verfahren der beauftragten Einrichtung teilnahmeberechtigt ist, sowie alle juristischen Personen mit Sitz in den vorgenannten Ländern an den Auftrags- und Zuschussvergabeverfahren der beauftragten Einrichtung teilnehmen.

7.   Bezieht sich die Gemeinschaftshilfe auf eine Maßnahme, die von einer internationalen Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen nach diesem Artikel in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen offen sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen der betreffenden internationalen Organisation berücksichtigt werden können, wobei für eine Gleichbehandlung aller Geber gesorgt wird. Dieselben Bestimmungen gelten für Lieferungen, Materialien und Sachverständige.

8.   Bezieht sich die Gemeinschaftshilfe auf eine Maßnahme, die von einem Drittland unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder von einer regionalen Organisation oder von einem Mitgliedstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen nach diesem Artikel in Betracht kommenden natürlichen und juristischen Personen offen sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des betreffenden Drittlandes, der regionalen Organisation oder des Mitgliedstaats berücksichtigt werden können. Dieselben Bestimmungen gelten für Lieferungen, Materialien und Sachverständige.

9.   Alle Lieferungen und Materialien, die auf der Grundlage eines nach dieser Verordnung finanzierten Auftrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Land haben. Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Ursprung“ ist im Zollrecht der Gemeinschaft in den Bestimmungen über die Ursprungsregeln definiert.

10.   In begründeten Fällen kann die Kommission die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus Ländern mit langjährigen wirtschaftlichen, handelspolitischen und geografischen Bindungen mit den Nachbarländern oder aus Drittländern und den Erwerb und die Nutzung von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

11.   Als Ausnahmegründe gelten die Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder, Notfälle oder die Tatsache, dass die Durchführung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme durch die Anwendung der Bestimmungen über die Berechtigung zur Teilnahme erheblich erschwert oder gar verhindert würde.

12.   Bei der Vergabe von Aufträgen wird besonders darauf geachtet werden, dass international anerkannte Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, beispielsweise die Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit und der Arbeit in Schuldknechtschaft, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit, eingehalten werden.

Artikel 15

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1.   Alle Vereinbarungen und Verträge nach dieser Verordnung enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (17), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (18) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (19).

2.   In den Vereinbarungen und Verträgen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen oder Verträgen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

Artikel 16

Bewertung

1.   Die Kommission verfolgt und überprüft die Durchführung ihrer Programme und bewertet regelmäßig die Wirksamkeit, Kohärenz und Konsistenz der Programmierung, gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Bewertungen, um zu ermitteln, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen aussprechen zu können. Vorschläge des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt.

2.   Die Kommission übermittelt dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Ausschuss und dem Europäischen Parlament ihre Bewertungsberichte zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können eine Erörterung spezifischer Bewertungsergebnisse in dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Ausschuss beantragen. Die Schlussfolgerungen werden bei der Programmgestaltung und Mittelzuweisung berücksichtigt.

3.   Die Kommission bezieht alle Beteiligten in angemessener Weise in die Bewertungsphase der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe ein. Des Weiteren werden gemeinsame Bewertungen mit Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen gefördert.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie, nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet, unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Jahresbericht

1.   Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Hilfemaßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung und Resultate der Hilfe und soweit wie möglich auch über die wichtigsten sichtbaren Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe. Der Bericht wird fester Bestandteil des Jahresberichts über die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit und Außenhilfe der Gemeinschaft und der Jahresberichts der Europäischen Union zur Menschenrechtslage sein.

2.   Der Jahresbericht enthält Informationen zu den im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse der Monitoring- und Bewertungsmaßnahmen, Informationen über die Beteiligung der betreffenden Partner und Angaben zur Durchführung des Haushaltsplans in Bezug auf die Mittelbindungen und die Zahlungen, aufgeschlüsselt nach globalen, regionalen und länderbezogenen Maßnahmen, und zu den einzelnen Maßnahmebereichen. Im Jahresbericht wird möglichst unter Verwendung spezifischer und messbarer Indikatoren bewertet, welche Rolle, die Gemeinschaftshilfe bei der Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele spielt.

Artikel 19

Finanzausstattung

Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007 – 2013 auf 1 104 000 000 EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen 2007 – 2013 gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 20

Überprüfung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht, in dem sie die ersten drei Jahre der Durchführung dieser Verordnung bewertet; gegebenenfalls fügt sie diesem Bericht einen Legislativvorschlag mit den erforderlichen Änderungen der Verordnung bei.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am20 dezember 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vm 20. Dezember 2006.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(6)  Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2001„Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“.

(7)  Mitteilung der Kommission vom 23. Mai 1995 über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.

(8)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1).

(10)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(11)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3; ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.

(12)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(14)  Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU.

(15)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(16)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(18)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(19)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


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