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Document 32006R0861

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

OJ L 160, 14.6.2006, p. 1–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 294M, 25.10.2006, p. 201–211 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 009 P. 186 - 196
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 009 P. 186 - 196
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 001 P. 22 - 32

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0508

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/861/oj

14.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 861/2006 DES RATES

vom 22. Mai 2006

über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) soll die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“ genannt) die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen gewährleisten.

(2)

Bei der Durchführung der GFP nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und ihrer Durchführungsverordnungen ist ein grundlegendes Ziel, die finanziellen Interventionen der Gemeinschaft in dem Sektor wirksamer zu gestalten. Eine stärkere Komplementarität und straffere, einheitliche und koordinierte Verfahren sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen sind zur Sicherstellung der Kohärenz und Zweckmäßigkeit der finanziellen Interventionen von wesentlicher Bedeutung.

(3)

Es ist erforderlich, die zuvor im Rahmen der GFP-Reform von 2002 festgelegten Ziele zu berücksichtigen, die durch sektorale Rechts- und Politikinstrumente ergänzt worden sind.

(4)

Es ist ferner erforderlich, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften an diese Ziele sowie an die Eckpunkte des Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 anzupassen, und gleichzeitig für die Einhaltung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates (4) zu sorgen und den Erfordernissen von Vereinfachung und besserer Rechtsetzung Rechnung zu tragen.

(5)

Entsprechend den Verfahren der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können Ausgaben der Gemeinschaft u.a. im Rahmen von Finanzierungsbeschlüssen, Vereinbarungen über Finanzhilfen der Gemeinschaft, öffentlichen Aufträgen, gegenseitigen Absichtserklärungen und Verwaltungsvereinbarungen getätigt werden.

(6)

Ferner sollte den auf der Tagung des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 19. Juli 2004 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates über partnerschaftliche Fischereiabkommen Rechnung getragen werden.

(7)

Es ist erforderlich, die Zielsetzungen, Einsatzfelder und erwarteten Ergebnisse der Gemeinschaftsfinanzierung eindeutig zu definieren.

(8)

Es ist erforderlich, die Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben, die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und die Bedingungen für ihre Gewährung festzulegen.

(9)

Es liegt im gemeinsamen Interesse, dass die Mitgliedstaaten Mittel besitzen, die Kontrollen auf hohem Standard ermöglichen. Damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach den GFP-Vorschriften nachkommen können, sollte die Gemeinschaft die Investitionen der Mitgliedstaaten im Kontrollbereich unterstützen.

(10)

Es ist erforderlich, die notwendigen Finanzmittel bereitzustellen, damit die Kommission die Durchführung der GFP überwachen kann.

(11)

Die Gemeinschaft sollte ferner einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur leisten, einschließlich der Ausrüstungs- und Betriebskosten und anderer für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur notwendigen Ausgaben.

(12)

Die Bestandsbewirtschaftung setzt voraus, dass verlässliche Daten über den biologischen Zustand der Fischbestände und die Fangtätigkeit der Fischereiflotten vorliegen. Die für die Durchführung der GFP unerlässliche Datenerhebung der Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Studien und Pilotvorhaben der Kommission sollten durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft unterstützt werden.

(13)

Es sollten Finanzmittel bereitgestellt werden, um von den internationalen wissenschaftlichen Organisationen, die für die Koordinierung der Fischereiforschung in den von den Gemeinschaftsflotten befischten Gewässern zuständig sind, regelmäßig wissenschaftliche Gutachten einzuholen.

(14)

Die Reform der GFP hat einen neuen Bedarf an wissenschaftlichen Gutachten entstehen lassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung eines Ökosystemansatzes und der Bewirtschaftung der gemischten Fischereien. Es sollte eine finanzielle Vergütung vorgesehen werden, damit anerkannte Sachverständige auf diesen Gebieten oder die Einrichtungen, für die sie arbeiten, diesem Zusatzbedarf nachkommen können.

(15)

Zur Förderung von Dialog und Kommunikation mit dem Fischereisektor und anderen Interessengruppen ist es wichtig, dass die Fischereiwirtschaft und andere Beteiligte bereits in einem sehr frühen Stadium über geplante Initiativen informiert und die Ziele und Maßnahmen der GFP klar dargelegt und erläutert werden.

(16)

Angesichts der Aufgaben des mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (5) reformierten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) sollten die im BAFA vertretenen europäischen Berufsverbände eine finanzielle Unterstützung für die Vorbereitung der BAFA-Sitzungen erhalten, um die Koordinierung der nationalen Verbände auf europäischer Ebene zu verbessern und eine größere Kohärenz des Wirtschaftszweigs bei Themen von Gemeinschaftsinteresse zu erreichen.

(17)

Zur Stärkung der modernen Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP und zur Sicherstellung der tatsächlichen Einsetzung der in dem Beschluss 2004/585/EG des Rates (6) vorgesehenen Regionalbeiräte ist es unerlässlich, diese Regionalbeiräte in ihrer Startphase finanziell zu unterstützen und sich an ihren Dolmetsch- und Übersetzungskosten zu beteiligen.

(18)

Zur Sicherstellung der Koordinierung der Arbeiten der Regionalbeiräte und der Arbeiten des BAFA ist es erforderlich, die Teilnahme eines BAFA-Vertreters an den Sitzungen der Regionalbeiräte zu ermöglichen.

(19)

Zur Verwirklichung der Ziele der GFP nimmt die Gemeinschaft aktiv an den Arbeiten internationaler Organisationen teil und schließt Fischereiabkommen einschließlich Partnerschaftsabkommen.

(20)

Es ist wichtig, dass sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern beteiligt.

(21)

Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Follow-up, Überwachung, Audit und Evaluierung, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, sollten in die finanziellen Maßnahmen für die technische Hilfe einbezogen sein.

(22)

Es ist erforderlich, für die verschiedenen Maßnahmen in den einzelnen GFP-Bereichen Verfahren in Bezug auf den Inhalt der gemeinschaftlichen und nationalen Programme festzulegen.

(23)

Es ist angemessen, die Sätze der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten festzulegen.

(24)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007—2013“ sollte ein finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum 2007—2013 festgesetzt werden.

(25)

Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist es erforderlich den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Durchführung geeigneter Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen.

(26)

Zur Sicherstellung der Effizienz der Gemeinschaftsfinanzierung sollten die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen regelmäßig evaluiert werden.

(27)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(28)

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Stärkung des Dialogs mit dem Fischereisektor und den an der gemeinsamen Fischereipolitik Beteiligten (8), die Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (9) und die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (10) sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt den Rahmen für die finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“ genannt) und des Seerechts (im Folgenden „finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft“ genannt) fest.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft in folgenden Bereichen:

a)

Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der GFP;

b)

Bestandserhaltungsmaßnahmen, Datenerhebung und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Geltungsbereich der GFP;

c)

Durchführung der GFP;

d)

internationale Beziehungen im Bereich der GFP und des Seerechts.

KAPITEL II

ZIELE

Artikel 3

Allgemeine Ziele

Die in Kapitel III aufgeführten finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft leisten einen spezifischen Beitrag zur Erreichung folgender allgemeiner Ziele:

a)

Stärkung der Verwaltungskapazitäten sowie Verbesserung der Instrumente zur Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften;

b)

Verbesserung der Erhebung der für die Durchführung der GFP erforderlichen Daten;

c)

Verbesserung der Qualität der wissenschaftlichen Gutachten für die Zwecke der GFP;

d)

Verbesserung der technischen Hilfe für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte für die Zwecke der GFP;

e)

verstärkte Einbeziehung des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in die GFP sowie Förderung des Dialogs und der Kommunikation mit der Kommission;

f)

Durchführung von Maßnahmen aufgrund partnerschaftlicher Fischereiabkommen und anderer bilateraler oder multilateraler Abkommen für die Zwecke der GFP und insbesondere optimale Erhaltung der Fischereiressourcen in Drittlandsgewässern und auf Hoher See;

g)

Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Seerecht.

Artikel 4

Spezifische Ziele im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung

Die in Artikel 8 genannten finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft tragen zur Verbesserung der Fischereiüberwachung bei, um eine wirksame Durchführung der GFP innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zu gewährleisten; zu diesem Zweck wird Folgendes finanziert:

a)

Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um ihre Kontrollkapazitäten zu erhöhen oder festgestellte Schwachstellen in ihrer Fischereiüberwachung zu beheben;

b)

Bewertung und Kontrolle seitens der Kommissionsdienststellen der Anwendung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten;

c)

Koordinierung der Kontrollmaßnahmen, insbesondere über gemeinsame Einsatzpläne für die nationalen Überwachungs- und Kontrollmittel durch die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA).

Artikel 5

Spezifische Ziele im Bereich der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Gutachten

Die in Artikel 9, 10 und 11 genannten finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft tragen zur Verbesserung der Erhebung und Verwaltung der Daten und der wissenschaftlichen Gutachten bei, die zur Bewertung des Zustands der Fischbestände, der Fischereiintensität und der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme sowie der Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer erforderlich sind, indem sie den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung gewähren, um mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten zu erstellen, die biologische, technische, ökologische und wirtschaftliche Informationen umfassen.

Artikel 6

Spezifische Ziele im Bereich der Durchführung

Die in Artikel 12 genannten finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft tragen zur Einbeziehung der Interessengruppen auf allen Stufen der Gestaltung der GFP von der Konzipierung bis hin zur Umsetzung sowie zu deren Information über die Ziele und Maßnahmen der GFP und deren etwaige sozioökonomische Auswirkungen bei.

Artikel 7

Spezifische Ziele im Bereich der internationalen Beziehungen

(1)   Im Bereich der Aushandlung und des Abschlusses von Fischereiabkommen einschließlich partnerschaftlicher Abkommen tragen die in Artikel 13 genannten finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Erreichung folgender Ziele bei:

a)

Sicherung der Beschäftigung in den von der Fischerei abhängigen Regionen der Gemeinschaft;

b)

Sicherung des Weiterbestands und der Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Fischereisektors;

c)

Entwicklung der Kapazitäten der Drittländer zur Bewirtschaftung und Überwachung der Fischereiressourcen im Wege einer Partnerschaft, um eine nachhaltige Fischerei sicherzustellen und die wirtschaftliche Entwicklung des Fischereisektors dieser Länder zu fördern, und zwar durch Verbesserungen der wissenschaftlichen und technischen Bewertung der betreffenden Fischereien, der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit, der hygienischen Bedingungen und des Geschäftsumfelds im Fischereisektor;

d)

Sicherung der angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarkts.

(2)   Im Bereich der Mitarbeit der Gemeinschaft in regionalen und internationalen Organisationen tragen die in Artikel 13 genannten finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen auf internationaler Ebene durch Verabschiedung geeigneter Bewirtschaftungsmaßnahmen bei.

KAPITEL III

FINANZIELLE MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 8

Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung

Im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften kommen für finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft folgende Ausgaben in Betracht:

a)

Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der GFP für nachstehende Zwecke entstehen:

i)

Investitionen im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit, die von Verwaltungsdienststellen oder dem Privatsektor vorgenommen werden, einschließlich der Einführung neuer Überwachungstechnologien und der Anschaffung und Modernisierung von Kontrollmitteln;

ii)

Schulungs- und Austauschprogramme für Beamte, denen Überwachungs- und Kontrollfunktionen in der Fischerei obliegen;

iii)

Durchführung von Pilotinspektions- und -beobachterprogrammen;

iv)

Kosten-Nutzen-Analyse sowie Bewertung von Audits, die durchgeführt wurden und Prüfung der Ausgaben, die bei der Durchführung der Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden anfallen;

v)

Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Multimedia-Instrumenten, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch anderen Akteuren, wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern, ebenso wie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, unverantwortlichen und illegalen Fischfang zu bekämpfen und die GFP-Vorschriften durchzusetzen;

b)

Ausgaben für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Gemeinschaft zur Prüfung der Einführung neuer Technologien;

c)

alle operativen Ausgaben für Einsätze von Inspektoren der Kommission zur Kontrolle der Durchführung der GFP durch die Mitgliedstaaten, insbesondere für Inspektionsreisen, Sicherheitsausrüstung, Schulung der Inspektoren, Sitzungen sowie Charterung oder Anschaffung von Kontrollmitteln durch die Kommission;

d)

Beitrag zum Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) zur Bestreitung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der EUFA, einschließlich Kommunikationskosten und Ausgaben für Satellitentechnologie.

Artikel 9

Maßnahmen im Bereich der Erhebung von Basisdaten

(1)   Im Bereich der Erhebung von Basisdaten fallen unter die finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor für folgende Zwecke entstehen:

i)

Bewertung der Fangtätigkeiten der einzelnen Fischereiflotten und der Entwicklung ihrer Fangkapazitäten;

ii)

zusammenfassende Auswertung der gemäß den anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die GFP erhobenen Daten sowie Sammlung zusätzlicher Daten, um

Datenerhebungsprogramme, gegebenenfalls auf der Grundlage von Stichprobenverfahren, zu erstellen, die die genannten Verpflichtungen aus den anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzen oder aber Tätigkeitsfelder betreffen, die durch diese Verpflichtungen nicht abgedeckt sind;

die Datenverarbeitungsverfahren zur Erzeugung der aggregierten Daten zu bestimmen;

sicherzustellen, dass die für die aggregierten Daten verwendeten Ausgangsdaten erforderlichenfalls für etwaige neue Berechnungen weiter zur Verfügung stehen;

iii)

Schätzung der Gesamtfänge je Bestand und Schiffsgruppe einschließlich etwaiger Rückwürfe sowie gegebenenfalls Aufschlüsselung dieser Fänge nach geografischen Gebieten und Zeiträumen;

iv)

Schätzung der Bestandsgröße und -verteilung. Grundlage hierfür können Daten sein, die sowohl aus der kommerziellen Fischerei als auch aus wissenschaftlichen Untersuchungen auf See stammen;

v)

Bewertung der Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Umwelt;

vi)

Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Fangsektors;

vii)

Überwachung der Preise für die verschiedenen Anlandungen unter Erfassung aller Anlandungen in den Häfen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sowie der Einfuhren;

viii)

Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Verarbeitungsindustrie und des Aquakultursektors anhand von Untersuchungen und Stichproben, die umfassend genug sein müssen, damit die Zuverlässigkeit der Schätzungen gewährleistet ist.

(2)   Die in Absatz 1 Ziffer viii genannten Basisdaten sind folgender Art:

a)

für die Fischereiflotten:

i)

Verkaufserlöse und sonstige Einnahmen;

ii)

Produktionskosten;

iii)

Daten, die eine Zählung und Klassifizierung der Arbeitsplätze auf See ermöglichen;

b)

für die Verarbeitungsindustrie:

i)

erzeugte Mengen und ihr Wert nach Erzeugnisgruppen, die nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind;

ii)

Anzahl Unternehmen und Anzahl Arbeitsplätze;

iii)

Entwicklung und Aufgliederung der Produktionskosten.

Artikel 10

Maßnahmen im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten

(1)   Im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten kann die Kommission Studien und Pilotvorhaben durchführen. Für finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft kommen dabei die folgenden Tätigkeitsfelder in Betracht:

a)

methodologische Studien und Vorhaben zur Optimierung und Standardisierung der Erhebungsmethoden für die in Artikel 9 genannten Daten;

b)

Versuchsvorhaben zur Datenerhebung, insbesondere in den Bereichen Aquakultur, Beziehung von Fischerei und Aquakultur zur Umwelt sowie Bedeutung des Sektors Fischerei und Aquakultur für die Schaffung von Arbeitsplätzen;

c)

wirtschaftliche und bioökonomische Analysen und Simulationen in Verbindung mit den geplanten Entscheidungen im Rahmen der GFP, einschließlich der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne, und zur Abschätzung ihrer Folgen;

d)

Selektivität der Fischereitätigkeit, auch infolge der Art des Fanggeräts und der Fangtechniken, sowie Untersuchung der Beziehung zwischen Fangkapazitäten, Fischereiaufwand und fischereilicher Sterblichkeit;

e)

bessere Umsetzung der GFP, insbesondere im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis;

f)

Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich der Beziehungen zwischen Fischfang und Aquakultur und den aquatischen Ökosystemen.

(2)   Die Finanzierung aller gemäß Absatz 1 durchgeführten Studien und Pilotvorhaben darf 15 % der jährlich bewilligten Gesamtmittel für die im Rahmen des Artikels 9 und des vorliegenden Artikels finanzierten Maßnahmen nicht übersteigen.

Artikel 11

Maßnahmen im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten

Im Bereich der wissenschaftlichen Gutachten kommen für finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft folgende Ausgaben in Betracht:

a)

Ausgaben für Partnerschaftsverträge mit nationalen Forschungsinstituten über die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten;

b)

Ausgaben für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Gemeinschaft über die Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und die Voranalyse und Aufbereitung der Daten für die Bewertung des Zustands der Fischereiressourcen;

c)

Vergütungen an die Mitglieder des STECF und/oder die vom STECF geladenen Sachverständigen für ihre Teilnahme und Arbeit in den Arbeitsgruppen und Plenarsitzungen;

d)

Vergütungen an unabhängige Sachverständige, die für die Kommission wissenschaftliche Gutachten erstellen, oder für die Schulung von Verwaltungsbeamten oder Interessenvertretern in Bezug auf die Auslegung der wissenschaftlichen Gutachten;

e)

Beiträge zu internationalen Einrichtungen, die für die Bewertung der Fischbestände zuständig sind.

Artikel 12

Maßnahmen im Bereich der Durchführung

Im Bereich der Durchführung kommen für finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft folgende Ausgaben in Betracht:

a)

Reise- und Hotelkosten von Mitgliedern der europäischen Berufsverbände, die zur Vorbereitung der Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) Dienstreisen unternehmen;

b)

Kosten für die Teilnahme der jeweiligen BAFA-Vertreter an den Sitzungen der Regionalbeiräte;

c)

laufende Kosten in der Startphase (fünf Jahre) sowie Dolmetsch- und Übersetzungskosten der Regionalbeiräte, finanziert gemäß dem Beschluss 2004/585/EG;

d)

Kosten für die Erläuterung der Ziele und Maßnahmen der GFP, insbesondere der Vorschläge der Kommission, und für die Weiterleitung einschlägiger Informationen auf diesem Gebiet an die Fischereiwirtschaft und andere beteiligte Gruppen auf Initiative der Kommission, einschließlich folgender Aktionen:

i)

Herstellung und Verbreitung von Dokumentationsmaterial, das auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Gruppen zugeschnitten ist (Druckwerke, audiovisuelles und elektronisches Material);

ii)

möglichst umfangreicher Zugang zu unterstützendem Daten- und Erläuterungsmaterial, vor allem über die Vorschläge der Kommission, durch den Ausbau der Website der Generaldirektion Fischerei und die Herausgabe einer periodischen Veröffentlichung sowie Informations- und Schulungsseminare für Meinungsmultiplikatoren.

Artikel 13

Maßnahmen im Bereich der internationalen Beziehungen

(1)   Im Bereich der internationalen Beziehungen kommen für finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft folgende Ausgaben in Betracht:

a)

Ausgaben für Fischereiabkommen und partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern ausgehandelt hat oder auszuhandeln oder zu erneuern beabsichtigt;

b)

Pflichtbeiträge der Gemeinschaft zum Haushalt internationaler Organisationen;

c)

Ausgaben aufgrund der Mitgliedschaft der Gemeinschaft in und freiwillige Beiträge zu den Organisationen der Vereinten Nationen sowie Ausgaben aufgrund der Mitgliedschaft der Gemeinschaft in und freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Seerechts tätig sind;

d)

freiwillige Finanzbeiträge zu den Vorarbeiten für neue internationale Organisationen oder Verträge, die für die Gemeinschaft von Interesse sind;

e)

freiwillige finanzielle Beteiligung an den wissenschaftlichen Arbeiten oder Programmen internationaler Organisationen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind;

f)

finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (Arbeitssitzungen, informelle Sitzungen oder außerordentliche Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Gemeinschaft in internationalen Organisationen dienen und die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Partnern in diesen Organisationen intensivieren. Hierbei werden auch die Kosten für die Teilnahme der Vertreter von Drittländern an den Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen der internationalen Gremien und Organisationen übernommen, sofern ihre Anwesenheit im Interesse der Gemeinschaft notwendig ist.

(2)   Die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b finanzierten Maßnahmen werden insbesondere auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Fischereiabkommen und/oder -protokollen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie auf der Grundlage der Verordnungen und Beschlüsse über die Unterzeichnung von Übereinkommen über die internationalen Fischereiorganisationen durch die Gemeinschaft durchgeführt.

Artikel 14

Technische Hilfe

Die finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft können sich auch auf Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Follow-up, Überwachung, Audit und Evaluierung erstrecken, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, z.B. Studien, Sitzungen, Sachverständige, Informationen, Aktivitäten zur Sensibilisierung, Schulung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für Informationstechnologie einschließlich Computernetzwerken für den Informationsaustausch; übernommen werden können ferner Ausgaben für Zeitbedienstete und andere der Kommission gegebenenfalls entstehende Ausgaben für administrative oder technische Hilfe.

KAPITEL IV

KOFINANZIERUNGSSÄTZE

Artikel 15

Kofinanzierungssätze im Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen

Bei den finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Buchstabe a beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben. Die Kommission kann jedoch für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i, mit Ausnahme der Anschaffung von Schiffen und Luftfahrzeugen, sowie Ziffern iii und v einen höheren Beteiligungssatz als 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben beschließen.

Artikel 16

Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung von Basisdaten

Bei den finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 9 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben für die Durchführung eines Programms gemäß Artikel 23 Absatz 1.

Artikel 17

Kofinanzierungssätze im Bereich der Erhebung von zusätzlichen Daten

Bei den finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 beträgt der Kofinanzierungssatz höchstens 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin durchgeführt werden. Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen, deren nationale Buchungsvorschriften eine Erfassung nach Grenzkosten vorsehen, können Vorschläge unterbreiten, bei denen die Beteiligung bis zu 100 % der für das jeweilige Vorhaben veranschlagten Grenzkosten abdeckt.

Artikel 18

Finanzierungssätze für die Reise- und Hotelkosten von BAFA-Mitgliedern

(1)   Bei den finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Buchstaben a und b ermittelt sich der Finanzierungssatz nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

(2)   Jedem Berufsverband, der Mitglied der BAFA-Plenarsitzung ist, wird im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission anteilig zur Zahl der Anspruchsberechtigten in der BAFA-Plenarsitzung und nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel ein Ziehungsrecht zugeteilt.

(3)   Das bereitgestellte Ziehungsrecht sowie die durchschnittlichen Reisekosten je Mitglied des betreffenden Berufsverbands bestimmen die Anzahl Dienstreisen, deren Kosten jeder Verband im Hinblick auf vorbereitende Sitzungen eigenverantwortlich übernehmen kann. Ein Betrag von 20 % des zugestandenen Ziehungsrechts wird von jedem Verband als Entschädigung für seine Logistik- und Verwaltungskosten ausschließlich im Zusammenhang mit der Organisation dieser vorbereitenden Sitzungen pauschal einbehalten.

KAPITEL V

FINANZIERUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Verfahren im Bereich der Überwachungs- und Kontrollregelungen

Artikel 19

Einleitende Bestimmung

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen für die GFP beschlossen werden, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.

Artikel 20

Programmplanung

(1)   Die Anträge der Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme der finanziellen Maßnahmen der Gemeinschaft sind bei der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres zu stellen.

Diesen Anträgen ist ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben beizufügen:

a)

Ziele des jährlichen Fischereiüberwachungsprogramms;

b)

verfügbares Personal;

c)

verfügbare Finanzmittel;

d)

Anzahl verfügbarer Schiffe und Luftfahrzeuge;

e)

Liste der Vorhaben, für die eine finanzielle Beteiligung beantragt wird;

f)

veranschlagte Gesamtausgaben für die Durchführung dieser Vorhaben;

g)

Zeitplan für jedes in dem jährlichen Fischereiüberwachungsprogramm genannte Vorhaben;

h)

Liste der Indikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit des Programms herangezogen werden.

(2)   In dem Fischereiüberwachungsprogramm wird für jedes Vorhaben eine der in Artikel 8 Buchstabe a genannten Maßnahmen einschließlich Zielsetzung, Beschreibung, Eigner, Standort, geschätzte Kosten, Verwaltungsverfahren und Zeitplan aufgeführt.

(3)   Für Schiffe und Luftfahrzeuge ist in dem Fischereiüberwachungsprogramm außerdem Folgendes anzugeben:

a)

der Umfang, in dem sie von den zuständigen Behörden für Kontrollzwecke eingesetzt werden, ausgedrückt als prozentualer Anteil an ihrem jährlichen Gesamteinsatz;

b)

voraussichtliche Anzahl Stunden oder Tage, die sie pro Jahr für Fischereikontrollen eingesetzt werden;

c)

bei Modernisierungsarbeiten die Lebensdauer.

Artikel 21

Entscheidung der Kommission

(1)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Fischereiüberwachungsprogramme ergehen jährlich Entscheidungen über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Entscheidungen wird den Maßnahmen Priorität eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Effizienz der Fischereiüberwachung und -kontrolle zu steigern; in diesem Zusammenhang werden auch die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung bereits genehmigter Programme berücksichtigt.

(3)   In den Entscheidungen nach Absatz 1 wird Folgendes festgesetzt:

a)

der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a zu gewährenden finanziellen Beteiligung;

b)

der Beteiligungssatz;

c)

etwaige Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften.

ABSCHNITT 2

Verfahren im Bereich der Datenerhebung

Artikel 22

Einleitende Bestimmung

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Erhebung und Verwaltung der Basisdaten über den Fischereisektor gemäß Artikel 9 entstehen, wird nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren gewährt.

Artikel 23

Programmplanung

(1)   Es wird ein Gemeinschaftsprogramm nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt, das die für die wissenschaftlichen Bewertungen unentbehrlichen Angaben abdeckt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Programm zur Datenerhebung und -verwaltung. Das Programm beschreibt sowohl die Erhebung der Einzeldaten als auch die notwendigen Verarbeitungsschritte zur Erzeugung der aggregierten Daten im Einklang mit den in Artikel 5 genannten Zielen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat deckt in seinem nationalen Programm die ihn betreffenden Teile des Gemeinschaftsprogramms nach Absatz 1 ab.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung für die Teilbereiche seines nationalen Programms beantragen, die den ihn betreffenden Teilen des Gemeinschaftsprogramms entsprechen.

Artikel 24

Entscheidung der Kommission

(1)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme ergehen jährlich Entscheidungen über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Entscheidungen wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Erhebung der für die GFP benötigten Daten zu verbessern.

(3)   In den Entscheidungen nach Absatz 1 wird Folgendes festgelegt:

a)

der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß Artikel 9 zu gewährenden finanziellen Beteiligung;

b)

der Beteiligungssatz;

c)

etwaige Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften.

KAPITEL VI

MITTELZUWEISUNG

Artikel 25

Haushaltsmittel

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in dem Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 26

Kumulierung der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft

Maßnahmen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, erhalten keine Unterstützung aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft. Die durch diese Verordnung begünstigten Mittelempfänger unterrichten die Kommission über jeden Erhalt anderer finanzieller Mittel und über laufende Finanzierungsanträge.

KAPITEL VII

KONTROLLE UND EVALUIERUNG

Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13).

(2)   Bei den nach dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Anwendung, einschließlich der Missachtung einer im Zuge des Programms eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.

(3)   Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt, einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der Einzelentscheidung, des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung, oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit deren Art oder Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

Artikel 28

Prüfungen und finanzielle Berichtigungen

(1)   Unbeschadet der Prüfungen, die die Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchführen, können Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Prüfung vor Ort unterziehen, wobei dies außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher anzukündigen ist.

Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aufgrund dieser Verordnung finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.

Die genannten Prüfungsbefugnisse berühren nicht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht speziell dafür benannt wurden. Beamte der Kommission und des Rechnungshofes oder ihre Vertreter nehmen insbesondere nicht an Durchsuchungen oder förmlichen Vernehmungen von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

Wird eine nach dieser Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft anschließend einem Dritten als Endbegünstigtem zugewiesen, so hat der ursprüngliche Begünstigte als Empfänger der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität des Endbegünstigten zukommen zu lassen.

Zu diesem Zweck haben die Begünstigten während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach der Abschlusszahlung alle einschlägigen Unterlagen verfügbar zu halten.

Die Kommission kann ferner von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, Vor-Ort-Prüfungen der nach den Artikeln 8 und 9 finanzierten Maßnahmen durchzuführen. Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter können an diesen Prüfungen teilnehmen.

(2)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmittel nicht gemäß den Anforderungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden Rechtsakts der Gemeinschaft verwendet wurden, so setzt sie die Begünstigten, einschließlich etwaiger Endbegünstigter im Sinne des Absatzes 1, hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung über einen Monat, um der Kommission ihre Bemerkungen zu übermitteln.

Antworten die Begünstigten innerhalb dieser Frist nicht oder sieht sich die Kommission aufgrund von deren Bemerkungen nicht veranlasst, ihre Auffassung zu ändern, so kürzt oder streicht sie die gewährte finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus.

Alle unrechtmäßig gezahlten Beträge müssen an die Kommission zurückgezahlt werden. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden Verzugszinsen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erhoben.

(3)   Die Kommission vergewissert sich, dass geeignete Systeme für die Kontrolle und Prüfung der gemäß Artikel 53 Absatz 7 und Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 finanzierten Maßnahmen vorhanden sind.

(4)   Aufgrund des Prinzips der nationalen Souveränität kann die Kommission Prüfungen in Bezug auf die an Drittländer gezahlten Mittel für die gemäß Artikel 13 Buchstabe a finanzierten Maßnahmen nur mit Zustimmung dieser Drittländer durchführen bzw. durchführen lassen.

Artikel 29

Evaluierung und Berichterstattung

(1)   Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen unterliegen einer regelmäßigen Begleitung, um ihre Durchführung laufend zu überwachen.

(2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung der finanzierten Maßnahmen.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

einen Bericht über die Zwischenevaluierung der erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bis spätestens 31. März 2011;

b)

eine Mitteilung über die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bis spätestens 30. August 2012;

c)

einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung bis spätestens 31. Dezember 2014.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt (im Folgenden „Ausschuss“ genannt).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 31

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können für die in Artikel 8 Buchstabe a und Artikel 9 genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 32

Aufhebung überholter Rechtsakte

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000, die Entscheidung 2000/439/EG und die Entscheidung 2004/465/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1242/2004 (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(5)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 91).

(6)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/191/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 50).

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 7.

(9)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/703/EG (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 26).

(10)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/2/EG (ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4).

(11)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(12)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


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