EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006L0033

Richtlinie 2006/33/EG der Kommission vom 20. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titandioxid (E 171) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 82, 21.3.2006, p. 10–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 28.11.2006, p. 285–288 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 053 P. 38 - 41
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 053 P. 38 - 41
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 030 P. 225 - 228

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/01/2009; Aufgehoben durch 32008L0128

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/33/oj

21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/10


RICHTLINIE 2006/33/EG DER KOMMISSION

vom 20. März 2006

zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titandioxid (E 171)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (2) legt die Reinheitskriterien für die Farbstoffe fest, die in der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3), angeführt sind.

(2)

Gelborange S (E 110) ist gemäß der Richtlinie 94/36/EG als Farbstoff zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln zugelassen. Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass bei der Herstellung von Gelborange S unter Umständen Sudan I (1-(Phenylazo)-2-naphthol) als Verunreinigung entstehen kann. Sudan I ist ein nicht zugelassener Farbstoff und ein unerwünschter Stoff in Lebensmitteln. Sein Vorhandensein in Gelborange S sollte daher auf eine Menge unterhalb der Nachweisgrenze beschränkt sein, d. h. 0,5 mg/kg. Die Reinheitskriterien für Gelborange S (E 110) sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Zu berücksichtigen sind die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe. Der JECFA hat damit begonnen, die Tests auf Schwermetalle (als Blei) in allen vorhandenen Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe durch geeignete Grenzwerte für einzelne bedenkliche Metalle systematisch zu ersetzen. Diese Grenzwerte sollten für Gelborange S (E 110) daher entsprechend geändert werden.

(4)

Titandioxid (E 171) ist gemäß der Richtlinie 94/36/EG als Farbstoff zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln zugelassen. Titandioxid kann so hergestellt werden, dass Kristalle in Anatas- oder in Rutilform entstehen. Die plättchenartige Form des Rutil-titandioxids unterscheidet sich von der Anatas-Form in Struktur und optischen Eigenschaften (Perlglanz). Aus technischen Gründen wird die Plättchenform des Rutiltitandioxids als Farbstoff in Lebensmitteln und in Filmüberzügen für Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform verwendet. Am 7. Dezember 2004 erklärte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, dass die Verwendung von Rutiltitandioxid in Plättchenform oder amorpher Form unbedenklich sei. Die Reinheitskriterien für Titandioxid (E 171) sollten deshalb dahin gehend geändert werden, dass sowohl die Anatas- als auch die Rutilform des Stoffes aufgenommen werden.

(5)

Die Richtlinie 95/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 95/45/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 10. April 2007 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/47/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 24).

(3)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG

Im Anhang der Richtlinie 95/45/EG wird Teil B wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut zu Gelborange S (E 110) erhält folgende Fassung:

„E 110 GELBORANGE S

Synonyme

CI Food Yellow 3, Sunset Yellow FCF, Orange Yellow S

Begriffsbestimmung

Gelborange S besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfophenylazo) naphthalin-6-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen

Unter Gelborange S versteht man das Natriumsalz. Das Calcium- und Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen

Klasse

Monoazo

CI-Nr.

15985

EINECS

220-491-7

Chemische Bezeichnung

Dinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfophenylazo) naphthalin-6-sulfonat

Chemische Formel

C16H10N2Na2O7S2

Molekulargewicht

452,37

Gehalt

Mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, angegeben als Natriumsalz

E1 % 1 cm 555 bei ca. 485 nm in wässriger Lösung bei pH 7

Beschreibung

Orange-rotes Pulver oder Granulat

Merkmale

A.

Spektrometrie

Maximum in Wasser bei ca. 485 nm bei pH 7

B.

Orangefarbene Lösung in Wasser

 

Reinheit

In Wasser unlöslicher Anteil

Höchstens 0,2 %

Nebenfarbstoffe

Höchstens 5,0 %

1-(Phenylazo)-2-naphthol (Sudan I)

Höchstens 0,5 mg/kg

Andere organische Verbindungen als Farbstoffe:

 

4-Aminobenzol-1-sulfonsäure

3-Hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure

6-Hydroxynaphthalin-2-sulfonsäure

7-Hydroxynaphthalin-1,3-disulfonsäure

4,4′-Diazoaminodi(benzolsulfonsäure)

6,6′-Oxydi(naphthalin-2-sulfonsäure)

Insgesamt höchstens 0,5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine

Höchstens 0,01 % (berechnet als Anilin)

Durch Ether extrahierbare Bestandteile

Höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

Arsen

Höchstens 3 mg/kg

Blei

Höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg

Cadmium

Höchstens 1 mg/kg.“

2.

Der Wortlaut zu Titandioxid (E 171) erhält folgende Fassung:

„E 171 TITANDIOXID

Synonyme

CI Pigment White 6

Begriffsbestimmung

Titandioxid besteht im Wesentlichen aus reinem Anatas- und/oder Rutiltitandioxid, das mit Aluminiumoxid und/oder Siliciumdioxid in kleinen Mengen überzogen sein kann, um die technischen Eigenschaften des Produktes zu verbessern

Klasse

Anorganisch

CI-Nr.

77891

EINECS

236-675-5

Chemische Bezeichnung

Titandioxid

Chemische Formel

TiO2

Molekulargewicht

79,88

Gehalt

Mindestens 99 % Titandioxid (aluminiumoxid- und siliziumdioxidfreies Produkt)

Beschreibung

Weißes bis schwach farbiges Pulver

Merkmale

Löslichkeit

In Wasser und organischen Lösungsmitteln unlöslich. Löst sich langsam in Fluorwasserstoffsäure und in heißer, konzentrierter Schwefelsäure

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,5 % (105 °C, 3 Stunden)

Glühverlust

Höchstens 1,0 % (ohne flüchtige Stoffe, 800 °C)

Aluminiumoxid und/oder Siliziumdioxid

Insgesamt höchstens 2,0 %

In 0,5 N HCl lösliche Stoffe

Höchstens 0,5 % (ohne Aluminiumoxid und Siliziumdioxid); bei Produkten, die Aluminiumoxid und/oder Siliziumdioxid enthalten, höchstens 1,5 % des im Handel erhältlichen Produktes

Wasserlösliche Bestandteile

Höchstens 0,5 %

Cadmium

Höchstens 1 mg/kg

Antimon

Höchstens 50 mg/kg (völlig aufgelöst)

Arsen

Höchstens 3 mg/kg (völlig aufgelöst)

Blei

Höchstens 10 mg/kg (völlig aufgelöst)

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg (völlig aufgelöst)

Zink

Höchstens 50 mg/kg (völlig aufgelöst).“


Top