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Document 32006D1719

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013

OJ L 327, 24.11.2006, p. 30–44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 16 Volume 003 P. 10 - 24
Special edition in Romanian: Chapter 16 Volume 003 P. 10 - 24
Special edition in Croatian: Chapter 16 Volume 001 P. 176 - 190

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1288

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/1719/oj

24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/30


BESCHLUSS Nr. 1719/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2006

über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“ genannt) wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt und festgelegt, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend insbesondere den Ausbau des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer sowie eine qualitativ hochstehende Bildung fördern sollen.

(2)

Der Vertrag über die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Nichtdiskriminierung. Die Förderung der aktiven Bürgerschaft der jungen Menschen sollte zur Stärkung dieser Grundsätze beitragen.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das gemeinschaftliche Aktionsprogramm „Jugend“ eingeführt. Ausgehend von den Erfahrungen mit diesem Programm sollten die Zusammenarbeit und die Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich fortgeführt und verstärkt werden.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen eingeführt.

(5)

Auf der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates am 23. und 24. März 2000 in Lissabon wurde ein strategisches Ziel für die Europäische Union vereinbart, das unter anderem eine aktive Beschäftigungspolitik beinhaltet, die dem lebenslangen Lernen mehr Bedeutung einräumt; dieses wurde auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg durch die Strategie für nachhaltige Entwicklung vervollständigt.

(6)

Laut der Erklärung von Laeken in der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 besteht eine der wichtigsten Herausforderungen für die Europäische Union darin, das europäische Projekt und die europäischen Organe den Bürgern und insbesondere den jungen Menschen näher zu bringen.

(7)

Am 21. November 2001 hat die Kommission ein Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ angenommen, in dem ein Rahmen für die Zusammenarbeit im Jugendbereich vorgeschlagen wird, der vorrangig die Partizipation, die Information, die Freiwilligentätigkeit junger Menschen und eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs fördern soll. Das Europäische Parlament hat diese Vorschläge in seiner Entschließung vom 14. Mai 2002 (6) angenommen.

(8)

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 (7) wird u. a. eine offene Koordinierungsmethode eingeführt, die die Prioritäten Partizipation, Information, Freiwilligentätigkeit junger Menschen und bessere Kenntnis des Jugendbereichs abdeckt. Dies sollte bei der Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ (im Folgenden „Programm“ genannt) berücksichtigt werden.

(9)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 6. Mai 2003 (8) unterstrichen, dass die vorhandenen jugendspezifischen Gemeinschaftsinstrumente beibehalten und ausgebaut werden müssen, da sie für die Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Jugendbereich wichtig sind; darüber hinaus sollten die Ziele und Prioritäten dieser Instrumente mit dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich abgestimmt werden.

(10)

Der Europäische Rat hat auf seiner Frühjahrstagung vom 22. und 23. März 2005 den Europäischen Pakt für die Jugend als eines der Instrumente zur Erreichung der Wachstums- und Beschäftigungsziele von Lissabon angenommen. Dieser Pakt ist auf drei Schwerpunktziele ausgerichtet: Beschäftigung, Integration, sozialer Aufstieg; allgemeine und berufliche Bildung, Mobilität; Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben.

(11)

Die Aktion der Gemeinschaft umfasst einen Beitrag zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung und muss gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags auf die Beseitigung von Ungleichheiten sowie auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen hinwirken.

(12)

Die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen sollten berücksichtigt werden.

(13)

Die aktive Bürgerschaft muss gefördert werden und bei der Umsetzung der Aktionslinien muss die Bekämpfung der Ausgrenzung und Diskriminierung in allen Formen, einschließlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags verstärkt werden.

(14)

Die Kandidatenländer und die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind, können gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen.

(15)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ angenommen, laut der die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses auf der Grundlage von Rahmenabkommen offen stehen sollten, die die Gemeinschaft mit diesen Ländern schließt.

(16)

Es sollten Schritte unternommen werden, um die Teilnahme der Schweiz am Programm zu ermöglichen.

(17)

In der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz im Jahr 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona heißt es, dass künftige Generationen durch den Jugendaustausch auf eine engere Zusammenarbeit zwischen den Partnern aus Europa und dem Mittelmeerraum vorbereitet werden sollten, wobei den Grundsätzen der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten Rechnung zu tragen ist.

(18)

In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 2003 hat der Rat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ als Aktionslinien der Gemeinschaft den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit, des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit den Nachbarländern festgelegt.

(19)

Die Zwischenbewertung des derzeitigen Jugendprogramms und die öffentliche Konsultation zur Zukunft der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugend verdeutlichen einen dringenden und in einigen Aspekten wachsenden Bedarf an kontinuierlicher Zusammenarbeit und Mobilitätsmaßnahmen im Jugendbereich auf europäischer Ebene sowie den Wunsch nach einem einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Konzept zur Umsetzung dieser Maßnahmen.

(20)

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann die Durchführung des Programms durch den Rückgriff auf Pauschalzahlungen vereinfacht werden, entweder in Form einer Unterstützung der Programmteilnehmer oder als Gemeinschaftsunterstützung für die auf nationaler Ebene zur Verwaltung des Programms eingerichteten Stellen.

(21)

Das Programm sollte gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft und bewertet werden, um Anpassungen zu ermöglichen, insbesondere bei den Prioritäten für die Durchführung der Maßnahmen. Diese Überprüfung und Bewertung sollte messbare und sachgerechte Ziele und Indikatoren umfassen.

(22)

Die Rechtsgrundlage des Programms muss ausreichend flexibel sein, damit die Aktionen während des Zeitraums von 2007 bis 2013 erforderlichenfalls an die sich ändernden Bedürfnisse angepasst werden können und die unangemessen ausführlichen Bestimmungen der früheren Programme vermieden werden; dieser Beschluss beschränkt sich daher auf eine allgemeine Beschreibung der Aktionen und der wichtigsten begleitenden Verwaltungs- und Finanzbestimmungen.

(23)

Es sollte gewährleistet werden, dass das Programm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Managementvereinbarungen wie die Finanzierung technischer und administrativer Unterstützung. Ab dem 1. Januar 2014 stellt die technische und administrative Unterstützung nötigenfalls das Management von Maßnahmen sicher, die bis zum Ende des Jahres 2013 noch nicht abgeschlossen wurden.

(24)

Es ist notwendig, Regelungen für die Anwendung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der Ausnahmen von diesen Rechtsakten, die aufgrund der Merkmale der Zuschussempfänger und der Art der Maßnahmen erforderlich werden können, vorzusehen.

(25)

Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden und entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.

(26)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) bildet.

(27)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da multilaterale Partnerschaften, transnationale Mobilitätsmaßnahmen und der Informationsaustausch auf europäischer Ebene notwendig sind, und daher wegen der transnationalen und multilateralen Dimension der Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (11).

(29)

Es sollten Übergangsbestimmungen für die Weiterverfolgung der vor dem 31. Dezember 2006 gemäß dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG und dem Beschluss Nr. 790/2004/EG eingeleiteten Aktionen festgelegt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Einführung des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird das gemeinschaftliche Aktionsprogramm „Jugend in Aktion“ (im Folgenden „das Programm“ genannt) eingeführt, dessen Ziel es ist, die Zusammenarbeit im Jugendbereich in der Europäischen Union auszubauen.

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Allgemeine Ziele des Programms

(1)   Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

a)

Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihres europäischen Bürgersinns im Besonderen;

b)

Entwicklung der Solidarität und Förderung der Toleranz unter jungen Menschen, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union;

c)

Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen in verschiedenen Ländern;

d)

Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich;

e)

Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich.

(2)   Die allgemeinen Ziele des Programms ergänzen die Ziele in anderen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich des lebenslangen Lernens, einschließlich der beruflichen Bildung und des nicht formalen und informellen Lernens, sowie in anderen Bereichen wie Kultur, Sport und Beschäftigung.

(3)   Die allgemeinen Ziele des Programms tragen zur Durchführung der Maßnahmen der Europäischen Union bei, insbesondere in den Bereichen der Anerkennung der kulturellen, multikulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa, der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie der Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung.

Artikel 3

Einzelziele des Programms

Mit dem Programm werden folgende Einzelziele verfolgt:

1.

Im Rahmen des allgemeinen Ziels, die aktive Bürgerschaft der jungen Menschen im Allgemeinen und ihren europäischen Bürgersinn im Besonderen zu fördern:

a)

jungen Menschen und Jugendorganisationen Möglichkeiten zur Beteiligung an der Entwicklung der Gesellschaft im Allgemeinen und der Europäischen Union im Besonderen zu geben;

b)

die Entwicklung eines Gefühls der Zugehörigkeit zur Europäischen Union bei den jungen Menschen;

c)

die Förderung der Partizipation der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa;

d)

die Förderung der Mobilität junger Menschen in Europa;

e)

die Entwicklung des interkulturellen Lernens im Jugendbereich;

f)

die Förderung der grundlegenden Werte der Europäischen Union bei den jungen Menschen, insbesondere Achtung der menschlichen Würde, der Gleichheit, der Achtung der Menschenrechte, der Toleranz und der Nichtdiskriminierung;

g)

die Förderung der Eigeninitiative, des Unternehmungsgeists und der Kreativität;

h)

die Erleichterung der Teilnahme benachteiligter junger Menschen am Programm, einschließlich junger Menschen mit Behinderungen;

i)

die Gewährleistung der Achtung des Grundsatzes der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen bei der Teilnahme am Programm und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Zuge der Maßnahmen;

j)

die Bereitstellung nicht formaler und informeller Lernangebote mit europäischer Dimension und die Eröffnung innovativer Möglichkeiten mit Bezug zum aktiven Bürgersinn.

2.

Im Rahmen des allgemeinen Ziels, unter jungen Menschen die Solidarität zu entwickeln und die Toleranz zu fördern, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union:

a)

jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, ihr persönliches Engagement im Rahmen von Freiwilligenaktivitäten auf europäischer und internationaler Ebene zum Ausdruck zu bringen;

b)

die Einbeziehung junger Menschen in Maßnahmen zur Förderung der Solidarität zwischen den Bürgern der Europäischen Union.

3.

Im Rahmen des allgemeinen Ziels, das gegenseitige Verständnis zwischen den jungen Menschen aus unterschiedlichen Ländern zu fördern:

a)

der Ausbau von Austauschmaßnahmen und eines interkulturellen Dialogs zwischen den jungen Menschen in Europa und in den Nachbarländern;

b)

der Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Unterstützungsstrukturen im Jugendbereich und der Arbeit der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen in diesen Ländern;

c)

die Entwicklung von Projekten thematischer Zusammenarbeit mit anderen Ländern, in die junge Menschen und in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätige einbezogen werden.

4.

Im Rahmen des allgemeinen Ziels des Beitrags zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich:

a)

einen Beitrag zur Vernetzung der betreffenden Organisationen zu leisten;

b)

die Förderung der Ausbildung und der Zusammenarbeit der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen;

c)

die Förderung der Innovation bei der Entwicklung von Jugendaktivitäten;

d)

einen Beitrag zur besseren Information der jungen Menschen unter besonderer Beachtung des Zugangs von jungen Menschen mit Behinderungen zu leisten;

e)

die Unterstützung langfristiger Jugendprojekte und -initiativen von regionalen und lokalen Einrichtungen;

f)

die Erleichterung der Anerkennung des nicht formalen Lernens junger Menschen und der durch die Teilnahme am Programm erworbenen Kenntnisse;

g)

Austausch vorbildlicher Verfahren.

5.

Im Rahmen des allgemeinen Ziels, die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Aspekte zu fördern:

a)

die Förderung des Austauschs vorbildlicher Praktiken und der Zusammenarbeit zwischen Behörden und politisch Verantwortlichen auf allen Ebenen;

b)

die Förderung des strukturierten Dialogs zwischen den politisch Verantwortlichen und den jungen Menschen;

c)

die Verbesserung der Kenntnisse über die Jugend und des Verständnisses für sie;

d)

die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen nationalen und internationalen Freiwilligenaktivitäten von Jugendlichen.

Artikel 4

Aktionen

Um die allgemeinen Programmziele und die Einzelziele des Programms zu verwirklichen, werden die folgenden Aktionen durchgeführt, die im Anhang näher ausgeführt sind:

1.

Jugend für Europa

Ziel dieser Aktion ist

die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern;

die Unterstützung von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten, die die Beteiligung am demokratischen Leben betreffen, um bei jungen Menschen aktiven Bürgersinn und das gegenseitige Verständnis zu entwickeln.

2.

Europäischer Freiwilligendienst

Ziel dieser Aktion ist die Förderung der Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.

3.

Jugend in der Welt

Mit dieser Aktion sollen

Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2 gefördert werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen sowie von in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen;

Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Sinns für Solidarität und Toleranz sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in den genannten Ländern unterstützt werden.

4.

Unterstützungssysteme für junge Menschen

Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, ihrer Vernetzung, die Beratung der Projektentwickler und die Sicherstellung der Qualität durch den Austausch und die Ausbildung sowie die Vernetzung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, die Förderung der Innovation und der Qualität, jungen Menschen Informationen zur Verfügung zu stellen, der Aufbau der im Hinblick auf das Erreichen der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten sowie die Förderung von Partnerschaften mit lokalen und regionalen Behörden.

5.

Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich

Ziel dieser Aktion ist

die Organisation eines strukturierten Dialogs zwischen den verschiedenen Akteuren im Jugendbereich, insbesondere den jungen Menschen selbst, den in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen und den politisch Verantwortlichen;

die Unterstützung von Jugendseminaren zu sozialen, kulturellen und politischen Fragen, die junge Menschen interessieren;

die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich;

die Förderung des Aufbaus von Netzen, die für ein besseres Verständnis der Jugend erforderlich sind.

Artikel 5

Teilnahme am Programm

(1)   Am Programm beteiligen können sich die nachstehenden Länder (im Folgenden die am Programm teilnehmenden Länder genannt):„“

a)

die Mitgliedstaaten;

b)

gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR-Abkommens sind;

c)

die Kandidatenländer im Rahmen der Heranführungsstrategie gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind;

d)

die westlichen Balkanländer gemäß den Bestimmungen, die mit diesen Ländern nach dem Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festzulegen sind;

e)

die Schweiz, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

(2)   An den unter den Nummern 2 und 3 des Anhangs aufgeführten Aktionen können Drittländer teilnehmen, die mit der Gemeinschaft für den Jugendbereich relevante Abkommen geschlossen haben, im Folgenden „Partnerländer des Programms“ genannt.

Für diese Zusammenarbeit sind von den Partnerländern des Programms gegebenenfalls zusätzliche finanzielle Beiträge zu entrichten, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

Artikel 6

Zugang zum Programm

(1)   Mit dem Programm sollen gemeinnützige Projekte für junge Menschen, Jugendgruppen, die in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, gemeinnützige Organisationen und Verbände und in bestimmten begründeten Fällen sonstige im Jugendbereich tätige Partner unterstützt werden.

(2)   Unbeschadet der im Anhang festgelegten Bestimmungen für die Durchführung der Aktionen richtet sich das Programm an junge Menschen zwischen 15 und 28 Jahren, wenngleich bestimmte Aktionen jungen Menschen ab 13 Jahren oder bis zu 30 Jahren offen stehen.

(3)   Die Zuschussempfänger müssen in einem am Programm teilnehmenden Land oder je nach Art der Aktion in einem Partnerland des Programms rechtmäßig wohnhaft sein.

(4)   Alle jungen Menschen erhalten unter Beachtung der im Anhang enthaltenen Regelungen unterschiedslos Zugang zu den Programmaktivitäten. Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder sorgen dafür, dass besondere Vorkehrungen für junge Menschen getroffen werden, die sich aus Gründen der Bildung, sozialen, physischen, psychischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gründen oder wegen der Abgelegenheit ihrer Wohnorte nur schwer am Programm beteiligen können.

(5)   Die am Programm teilnehmenden Länder bemühen sich, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Programmteilnehmer entsprechend dem Gemeinschaftsrecht Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Das Herkunftsland bemüht sich, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Teilnehmer des Europäischen Freiwilligendienstes ihren sozialen Schutz behalten können. Die am Programm teilnehmenden Länder bemühen sich ferner, im Einklang mit dem Vertrag geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der rechtlichen und administrativen Hindernisse für den Zugang zum Programm zu treffen.

Artikel 7

Internationale Zusammenarbeit

Das Programm ist auch für eine Zusammenarbeit mit für Jugendfragen zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat offen.

Artikel 8

Durchführung des Programms

(1)   Die Kommission gewährleistet die Durchführung der Aktionen dieses Programms nach Maßgabe des Anhangs.

(2)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen auf europäischer, nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene zur Verwirklichung der Programmziele und zur optimalen Nutzung der Programmaktionen.

(3)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung der Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens junger Menschen, beispielsweise durch Bescheinigungen oder Zeugnisse, mit denen unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten die erworbene Erfahrung anerkannt und die unmittelbare Beteiligung der jungen Menschen oder der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen an einer Programmaktion bestätigt wird. Dieses Ziel kann durch die in Artikel 11 vorgesehene Komplementarität mit anderen Aktionen der Gemeinschaft verstärkt werden.

(4)   Die Kommission gewährleistet gemeinsam mit den am Programm teilnehmenden Ländern durch die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen, Verwaltungskontrollen und Sanktionen den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

(5)   Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder achten darauf, dass die vom Programm unterstützten Aktionen in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

(6)   Die am Programm teilnehmenden Länder

a)

treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den reibungslosen Ablauf des Programms auf nationaler Ebene sicherzustellen, unter Einbeziehung der mit Jugendfragen befassten Akteure gemäß den nationalen Gepflogenheiten;

b)

errichten/benennen und überwachen Nationale Agenturen, die für die Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene zuständig sind in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und nach folgenden Kriterien:

i)

Die als Nationale Agenturen errichteten oder benannten Organisationen besitzen Rechtspersönlichkeit oder sind Teil einer Organisation, die Rechtspersönlichkeit besitzt (und unterliegen dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats). Ministerien werden nicht als Nationale Agenturen benannt;

ii)

die Organisationen müssen über eine hinreichende Zahl von Mitarbeitern mit den notwendigen Kenntnissen für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, über eine geeignete Infrastruktur und über ein administratives Umfeld verfügen, in dem sich Interessenkonflikte vermeiden lassen;

iii)

sie müssen in der Lage sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Vertragsbedingungen und Regeln für das Finanzmanagement einzuhalten;

iv)

sie bieten hinlängliche finanzielle Sicherheiten (die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden), und ihre Verwaltungskapazität muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gemeinschaftsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden;

c)

sie tragen die Verantwortung dafür, dass die unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten. Insbesondere sind sie dafür verantwortlich, dass die Nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft einhalten und dass sie gegebenenfalls der Verpflichtung nachkommen, sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlenden Mittel einzuziehen;

d)

sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit die Finanzen der unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen kontrolliert und überwacht werden, insbesondere

i)

geben sie der Kommission, bevor die Nationale Agentur ihre Arbeit aufnimmt, die notwendigen Zusicherungen in Bezug auf die Existenz, die Eignung und die Funktionsweise der Agentur, die Funktionsfähigkeit der dort angewandten Verfahren sowie — im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung — der anzuwendenden Verfahren, der Kontrollmechanismen, der Rechnungsführungssysteme und der Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;

ii)

legen sie der Kommission am Ende jedes Haushaltsjahres eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Finanzsysteme und -verfahren der Nationalen Agenturen sowie über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vor;

iii)

haften sie im Falle von Unregelmäßigkeiten, Versäumnissen oder betrügerischen Handlungen der in Buchstabe b genannten Nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der Nationalen Agentur führen, für die ausstehenden Mittel.

(7)   Im Rahmen des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verfahrens kann die Kommission für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, um das Programm an alle Veränderungen der Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich anzupassen.

Artikel 9

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt:

a)

die Bestimmungen für die Durchführung des Programms, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans;

b)

die allgemeine Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Programmaktionen;

c)

im Hinblick auf die Finanzierung, die Kriterien (beispielsweise junge Bevölkerung, BIP und geografische Entfernung zwischen den Ländern) für die vorläufige Verteilung der Mittel für die dezentral zu verwaltenden Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten;

d)

die Überwachung der unter Nummer 4.2 des Anhangs genannten Vereinbarung, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans und des Jahresberichts des Europäischen Jugendforums;

e)

die Bestimmungen für die Bewertung des Programms;

f)

die Bestimmungen für die Bescheinigung der Teilnahme der betreffenden jungen Menschen;

g)

die Bestimmungen für die in Artikel 8 Absatz 7 genannte Anpassung der Programmaktionen.

(2)   Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die anderen Punkte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

Komplementarität mit anderen Aktionen der Gemeinschaft

(1)   Die Kommission sorgt für die Komplementarität zwischen dem Programm und anderen Aktionsbereichen der Gemeinschaft, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Bürgerschaft, Sport, Sprachen, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung, Unternehmungsgeist, Außenbeziehungen der Europäischen Union, soziale Integration, Gleichstellung der Geschlechter und Bekämpfung der Diskriminierung.

(2)   Das Programm kann, soweit dies zulässig ist, Mittel mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten zusammenlegen, um Maßnahmen durchzuführen, die gemeinsamen Zielen des Programms und dieser Instrumente entsprechen.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Herausstellung der Programmaktionen, die zur Verwirklichung der Ziele anderer Aktionsbereiche der Gemeinschaft wie allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und Bekämpfung der Diskriminierung beitragen.

Artikel 12

Komplementarität mit nationalen Politiken und Instrumenten

(1)   Die am Programm teilnehmenden Länder können bei der Kommission die Berechtigung zur Vergabe eines europäischen Gütesiegels für nationale, regionale und lokale Maßnahmen ähnlich denen des Artikels 4 beantragen.

(2)   Ein am Programm teilnehmendes Land kann für die betreffenden Empfänger nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den Programmvorschriften verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Programms in Anspruch nehmen, sofern es sich anteilsmäßig an der Finanzierung dieser Strukturen beteiligt.

Artikel 13

Allgemeine Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 885 000 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 14

Finanzbestimmungen für Zuschussempfänger

(1)   Für eine Förderung im Rahmen des Programms kommen juristische und natürliche Personen in Frage.

(2)   Die Kommission kann abhängig von den Eigenschaften der Zuschussempfänger und der Art der Aktionen entscheiden, diese von der Überprüfung der für die vollständige Durchführung der vorgeschlagenen Aktion bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen zu befreien. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Verpflichtungen im Verhältnis zur Höhe der finanziellen Unterstützung und berücksichtigt dabei die Eigenschaften der Zuschussempfänger, ihr Alter, die Art der Aktion und den Umfang der finanziellen Unterstützung.

(3)   Je nach Art der Aktion kann die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen oder Stipendien geleistet werden. Die Kommission kann außerdem Auszeichnungen für Aktionen oder Projekte vergeben, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden. Je nach Art der Aktion können Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Richtsätzen für Kosten je Einheit genehmigt werden.

(4)   Bei Finanzhilfen für Maßnahmen sollten die Vereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Finanzhilfe unterzeichnet werden

(5)   Betriebskostenzuschüsse, die im Rahmen des Programms an auf europäischer Ebene tätige Einrichtungen gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) vergeben werden, werden bei Verlängerung nicht zwangsläufig gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 degressiv angesetzt.

(6)   Nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf die in Artikel 8 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Strukturen übertragen.

(7)   Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gilt die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels beschriebene Möglichkeit auch für Strukturen in allen teilnehmenden Ländern.

Artikel 15

Überprüfung und Bewertung

(1)   Die Kommission gewährleistet die regelmäßige Überprüfung der Durchführung des Programms anhand seiner Zielsetzungen. Diese Überprüfung umfasst die in Absatz 3 genannten Berichte sowie besondere Aktivitäten. Die Kommission bezieht junge Menschen in die Konsultationen im Rahmen dieser Überprüfung ein.

(2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung des Programms.

(3)   Die am Programm teilnehmenden Länder übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2010 einen Bericht über die Durchführung des Programms und bis zum 30. Juni 2015 einen Bericht über die Wirkung des Programms.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Berichte vor:

a)

einen Zwischenbewertungsbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse und über qualitative und quantitative Aspekte der Durchführung dieses Programms bis zum 31. März 2011;

b)

eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms bis zum 31. Dezember 2011;

c)

einen Ex-post-Bewertungsbericht bis zum 31. März 2016.

Artikel 16

Übergangsbestimmung

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG und des Beschlusses Nr. 790/2004/EG eingeleiteten Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen jener Beschlüsse weitergeführt.

Gegebenenfalls können Mittel über das Jahr 2013 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossen wurden. Der Ausschuss nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG wird durch den Ausschuss nach Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Nach Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß den Beschlüssen Nr. 1031/2000/EG und Nr. 790/2004/EG dem Programm zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 46.

(2)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 34.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juli 2006 (ABl. C 251 E vom 17.10.2006, S. 20) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

(6)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 145.

(7)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(8)  ABl. C 115 vom 15.5.2003, S. 1.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(12)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG

Die Aktionen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele des Programms unterstützen Projekte begrenzten Umfangs, die die aktive Teilnahme junger Menschen fördern, wobei darauf geachtet wird, dass die Projekte in ihrer europäischen Dimension sichtbar werden.

Die Teilnahme der jungen Menschen am Programm erfordert bis auf Ausnahmefälle keine Erfahrungen oder Qualifikationen.

Das Programm sollte in benutzerfreundlicher Weise durchgeführt werden.

Das Programm sollte die Eigeninitiative, den Unternehmungsgeist und die Kreativität junger Menschen fördern, die Teilnahme benachteiligter junger Menschen am Programm, einschließlich junger Menschen mit Behinderungen, erleichtern und gewährleisten, dass der Grundsatz der Chancengleichheit von Männern und Frauen bei der Teilnahme am Programm beachtet und die Gleichstellung der Geschlechter bei allen Aktionen gefördert wird.

Die Teilnahme an den Aktionen ist unter der Voraussetzung möglich, dass für einen entsprechenden Versicherungsschutz gesorgt ist, um den Schutz der jungen Menschen während der Durchführung der Aktivitäten des Programms sicherzustellen.

AKTIONEN

Die Aktionen umfassen die folgenden Maßnahmen:

Aktion 1 — Jugend für Europa

Diese Aktion zielt auf die Förderung der aktiven Bürgerschaft und des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen durch die nachstehenden Maßnahmen ab.

1.1.   Jugendaustausch

Der Jugendaustausch ermöglicht einer oder mehreren Jugendgruppen, bei einer Gruppe eines anderen Landes zu Gast zu sein, um an gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen. Er steht grundsätzlich jungen Menschen zwischen 13 und 25 Jahren offen.

Diese Aktivitäten, die auf transnationalen Partnerschaften der verschiedenen Akteure eines Projekts basieren, zielen auf die aktive Beteiligung der jungen Menschen ab und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche soziale und kulturelle Gegebenheiten zu entdecken und sich ihrer bewusst zu werden und gleichzeitig voneinander zu lernen und das Gefühl, europäische Bürger zu sein, zu stärken. Es werden vorrangig multilaterale Mobilitätsaktivitäten für Gruppen unterstützt, wobei jedoch entsprechende bilaterale Aktivitäten nicht ausgeschlossen sind.

Der bilaterale Austausch von Gruppen ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn es sich um deren erste Aktivität auf europäischer Ebene handelt oder kleine oder lokale Gruppen beteiligt sind, die über keine Erfahrung auf europäischer Ebene verfügen. Besonders begrüßenswert sind Austauschaktionen für benachteiligte junge Menschen, um sie so stärker in das Programm einzubeziehen.

Durch diese Maßnahme werden ferner Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen zur Förderung der aktiven Teilnahme der jungen Menschen an den Projekten, insbesondere Aktivitäten zur Unterstützung junger Menschen auf sprachlichem und interkulturellem Gebiet, unterstützt.

1.2.   Unterstützung von Jugendinitiativen

Mit dieser Maßnahme werden Projekte unterstützt, bei denen junge Menschen aktiv und direkt an von ihnen selbst konzipierten Aktivitäten teilnehmen, deren Hauptakteure sie sind, um so ihre Eigeninitiative, ihren Unternehmungsgeist und ihre Kreativität zu entwickeln. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren; an bestimmten Jugendinitiativen können jedoch bei geeigneter Betreuung auch junge Menschen ab 15 Jahren teilnehmen.

Die Maßnahme ermöglicht die Unterstützung von Gruppenprojekten, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene konzipiert wurden, sowie die Vernetzung vergleichbarer Projekte in verschiedenen Ländern, um ihre europäische Dimension zu stärken und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs zwischen jungen Menschen.

Benachteiligte junge Menschen genießen besondere Aufmerksamkeit.

1.3.   Projekte der partizipativen Demokratie

Mit dieser Maßnahme wird die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben unterstützt. Die Projekte und Aktivitäten zielen darauf ab, die aktive Teilnahme junger Menschen am Leben ihrer lokalen, regionalen oder nationalen Gemeinschaft oder auf internationaler Ebene zu fördern.

Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren.

Diese Projekte oder Aktivitäten basieren auf internationalen Partnerschaften, die Ideen, Erfahrungen und vorbildliche Verfahren lokaler oder regionaler Projekte oder Aktivitäten zur besseren Beteiligung junger Menschen auf den verschiedenen Ebenen zusammenführen sollen. Im Rahmen dieser Aktivitäten können Konsultationen junger Menschen über ihre Bedürfnisse und Wünsche organisiert werden, um neue Konzepte für ihre aktive Teilnahme an einem demokratischen Europa zu entwickeln.

Aktion 2 — Europäischer Freiwilligendienst

Freiwilligentätigkeiten sollen durch die nachstehenden Maßnahmen die Solidarität junger Menschen entwickeln, ihren Bürgersinn und das gegenseitige Verständnis der jungen Menschen fördern.

Die Freiwilligen nehmen in einem anderen Land als dem ihres Wohnsitzes an einer gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten und nicht bezahlten Tätigkeit teil. Der Europäische Freiwilligendienst darf nicht zum Abbau potenzieller oder bestehender bezahlter Arbeitsplätze führen oder diese ersetzen.

Der Dienst hat eine Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu höchstens zwölf Monaten. In begründeten Fällen ist auch eine kürzere Dauer möglich, insbesondere, um die Teilnahme benachteiligter junger Menschen zu erleichtern, sowie Freiwilligenprojekte von Gruppen junger Menschen.

Mit dieser Maßnahme werden auch Freiwilligenprojekte unterstützt, die es Gruppen junger Menschen ermöglichen, gemeinsam an lokalen, regionalen, nationalen, europaweiten oder internationalen Aktivitäten in einer Reihe von Bereichen wie Kultur, Sport, Katastrophenschutz, Umwelt und Entwicklungshilfe. teilzunehmen.

In Ausnahmefällen können je nach den durchzuführenden Aufgaben und den Situationen, in denen die Freiwilligen eingesetzt werden, bestimmte Freiwilligenprojekte Bewerber mit speziellen Qualifikationenverlangen.

Diese Maßnahme richtet sich zwar grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren; an bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung jedoch auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.

Die Maßnahme deckt — ganz oder teilweise — die Auslagen der Freiwilligen, ihre Versicherung, die Unterhalts- und Reisekosten sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschuss für benachteiligte junge Menschen ab.

Mit der Maßnahme werden auch die Schulung und Betreuung junger Freiwilliger und die Koordinierung der Aktivitäten der verschiedenen Partner unterstützt sowie Initiativen, deren Ziel es ist, auf den Erfahrungen, die die jungen Menschen während des Europäischen Freiwilligendienstes gewonnen haben, aufzubauen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards: Die Freiwilligentätigkeit beinhaltet eine nicht formale Bildungserfahrung, die aus pädagogischen Aktivitäten, die die jungen Menschen in persönlicher, interkultureller und fachlicher Hinsicht vorbereiten sollen, sowie einer fortlaufenden persönlichen Betreuung besteht. Besonders wichtig sind die Partnerschaft zwischen den am Projekt beteiligten Akteuren und die Vermeidung von Risiken.

Aktion 3 — Jugend in der Welt

Ziel dieser Aktion ist die Entwicklung der Völkerverständigung im Geiste der Offenheit, wobei gleichzeitig zur Entwicklung qualitativ hochwertiger Systeme beigetragen wird, die die Jugendaktivitäten in den betreffenden Ländern unterstützen. An der Aktion können die Partnerländer des Programms teilnehmen.

3.1.   Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Europäischen Union

Mit dieser Maßnahme werden Projekte mit den Partnerländern des Programms unterstützt, die nach den Bestimmungen für die europäische Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union und nach Artikel 5 Absatz 2 jeweils als Nachbarländer gelten, wie auch Projekte mit der Russischen Föderation und den westlichen Balkanstaaten, bis diese die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d erfüllen.

Gefördert wird vor allem der multilaterale Jugendaustausch, wobei jedoch auch bilaterale Austauschmaßnahmen nicht ausgeschlossen sind, der mehreren Gruppen junger Menschen aus den am Programm teilnehmenden Ländern und aus den Nachbarländern Europas ermöglicht, ein gemeinsames Programm von Aktivitäten zu verwirklichen. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren. Diese Aktivitäten, die auf transnationalen Partnerschaften zwischen den verschiedenen Akteuren eines Projekts basieren, beinhalten die vorherige Schulung der Betreuungskräfte und die aktive Teilnahme der jungen Menschen und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche gesellschaftliche und kulturelle Gegebenheiten zu erfahren und sich ihrer bewusst zu werden. Für Aktivitäten zur Förderung der aktiven Teilnahme junger Menschen an den Projekten, insbesondere, wenn es sich um sprachliche und interkulturelle Vorbereitungsmaßnahmen handelt, können Zuschüsse gewährt werden.

Sofern angemessene nationale Verwaltungsstellen in den Nachbarländern eingerichtet werden, können Initiativen junger Menschen oder von Jugendgruppen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene in diesen Ländern unterstützt werden, wenn sie zusammen mit vergleichbaren Initiativen in den am Programm teilnehmenden Ländern durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um Aktivitäten, die die jungen Menschen selbst konzipiert haben und deren Hauptakteure sie sind. Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren; an bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung jedoch auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.

Mit der Maßnahme werden Aktivitäten unterstützt, die die Fähigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen im Jugendbereich und deren Vernetzung fördern sollen, womit deren Bedeutung für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in den Nachbarländern anerkannt wird. Ziel ist die Ausbildung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen sowie der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Betreuern. Gefördert werden Aktivitäten, die die Einrichtung von dauerhaften und qualitativ hochwertigen Projekten und Partnerschaften ermöglichen.

Ferner werden mit dieser Maßnahme Projekte unterstützt, die Innovation und Qualität fördern und auf die Einführung, Durchführung und Förderung innovativer Konzepte im Jugendbereich abzielen.

Für Informationsmaßnahmen für junge Menschen und die in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen kann eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Die Maßnahme unterstützt auch Aktivitäten zur Förderung der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern; Ziel dieser Aktivitäten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich sowie anderer Maßnahmen zur Förderung und Verbreitung der Projektergebnisse und Aktivitäten der betreffenden Länder im Jugendbereich.

3.2.   Zusammenarbeit mit anderen Ländern

Mit dieser Maßnahme wird die jugendpolitische Zusammenarbeit mit den Partnerländern des Programms unterstützt, insbesondere der Austausch vorbildlicher Verfahren.

Gefördert werden der Austausch der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen und ihre Ausbildung sowie der Aufbau von Partnerschaften und Netzen von Jugendorganisationen.

Auf thematischer Basis können multilaterale und bilaterale Jugendaustauschmaßnahmen zwischen diesen Ländern und den teilnehmenden Ländern durchgeführt werden.

Aktivitäten, die potenzielle Multiplikatorwirkung zeigen, werden unterstützt.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern werden aus dieser Maßnahme nur die europäischen Projektteilnehmer finanziert.

Aktion 4 — Unterstützungssysteme für die Jugend

Ziel dieser Aktion ist die Weiterentwicklung der Qualität der Strukturen zur Unterstützung junger Menschen, die Unterstützung der Arbeit der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, die Verbesserung der Qualität des Programms und die Förderung des staatsbürgerlichen Engagements junger Menschen auf europäischer Ebene durch die Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen.

4.1.   Förderung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

Mit dieser Maßnahme werden auf europäischer Ebene tätige nichtstaatliche Jugendorganisationen unterstützt, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen. Die Aktivitäten dieser Organisationen müssen zur Teilnahme junger Bürger am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sowie zur Entwicklung und Umsetzung europäischer Kooperationsmaßnahmen im Jugendbereich im weiteren Sinne beitragen.

Es handelt sich um eine seit mindestens einem Jahr rechtmäßig bestehende Einrichtung;

es handelt sich um eine gemeinnützige Einrichtung;

die Einrichtung hat ihren Sitz gemäß Artikel 5 Absatz 1 in einem der am Programm teilnehmenden Länder oder einem von bestimmten osteuropäischen Ländern (zum Beispiel Belarus, Republik Moldau, Russische Föderation, Ukraine);

sie ist — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses mit anderen Vereinigungen — auf europäischer Ebene tätig; ihre Struktur und ihre Aktivitäten sind so konzipiert, dass sie sich auf mindestens acht der am Programm teilnehmenden Länder erstrecken; es kann sich um ein europäisches Netz von im Jugendbereich tätigen Einrichtungen handeln;

ihre Aktivitäten stehen mit den Grundsätzen der Jugendpolitik der Gemeinschaft im Einklang;

es kann sich um eine Einrichtung handeln, die ihre Aktivitäten ausschließlich auf Jugendliche ausrichtet, oder um eine Einrichtung mit breiterem Aktivitätsspektrum, die einen Teil ihrer Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche ausrichtet;

die Jugendlichen müssen in die Gestaltung/Organisation der auf sie ausgerichteten Aktivitäten einbezogen werden.

Die Empfänger von Betriebskostenzuschüssen werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Mit den ausgewählten Einrichtungen können mehrjährige Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen werden. Die Rahmenvereinbarungen schließen allerdings jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für weitere Zuschussempfänger nicht aus.

Vertretung der Ansichten und Interessen junger Menschen in ihrer ganzen Vielfalt auf europäischer Ebene;

Jugendaustausch und Freiwilligendienste;

Maßnahmen des nichtformalen und informellen Lernens und Jugendtätigkeitsprogramme;

Förderung des interkulturellen Lernens und der interkulturellen Verständigung;

Diskussionen über europäische Themen, die Politik der Europäischen Union oder die Jugendpolitik;

Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftsaktionen;

Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme und der Eigeninitiative junger Menschen.

Im Rahmen dieser Maßnahme werden bei der Festlegung der Höhe des gewährten Betriebskostenzuschusses nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der regulären Tätigkeiten der Einrichtung erforderlichen Betriebskosten berücksichtigt, d. h. insbesondere Personalkosten, Gemeinkosten (Miete und andere mit Immobilien verbundene Kosten, Ausrüstungsgegenstände, Bürobedarf, Telekommunikations- und Portokosten usw.), Kosten interner Zusammenkünfte sowie Kosten der Veröffentlichung, Weitergabe und Verbreitung von Informationen.

Der Zuschuss wird unter Beachtung der Unabhängigkeit der Einrichtung bei der Auswahl ihrer Mitglieder und bei der genauen Festlegung ihrer Aktivitäten gewährt.

Die Haushaltsmittel der betreffenden Einrichtungen müssen zu mindestens 20 % aus anderen als Gemeinschaftsmitteln abgedeckt sein.

4.2.   Unterstützung des Europäischen Jugendforums

die Unabhängigkeit des Forums bei der Auswahl seiner Mitglieder, um eine Vertretung der verschiedenen Arten von Jugendorganisationen auf möglichst breiter Basis sicherzustellen;

die Unabhängigkeit des Forums bei der genauen Festlegung seiner Tätigkeiten;

die möglichst breite Einbeziehung von Jugendorganisationen, die nicht Mitglieder des Forums sind, und von Jugendlichen, die keinen Einrichtungen angehören, in die Aktivitäten des Forums;

aktive Beiträge des Forums zu den für die Jugend relevanten politischen Prozessen auf europäischer Ebene, insbesondere die Beteiligung an von den europäischen Organen veranlassten Konsultationen der Zivilgesellschaft und Information der Mitglieder über die Standpunkte dieser Organe.

Die zuschussfähigen Ausgaben des Forums umfassen sowohl die Betriebskosten als auch die für die Durchführung seiner Aktivitäten erforderlichen Ausgaben. Da das Fortbestehen des Forums gesichert werden muss, sollten sich die dem Forum alljährlich zugeteilten Programmmittel auf mindestens 2 Mio. EUR belaufen.

Nach Eingang eines angemessenen Arbeitsplans und eines angemessenen Haushaltsplans können die Zuschüsse dem Forum gewährt werden. Die Zuschüsse können von Jahr zu Jahr gewährt werden oder im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jeweils verlängert werden.

Die Haushaltsmittel des Forums müssen zu mindestens 20 % aus anderen als Gemeinschaftsmitteln abgedeckt werden.

die Vertretung der Jugendorganisationen gegenüber der Europäischen Union;

die Koordinierung der Positionen seiner Mitglieder gegenüber der Europäischen Union;

die Weiterleitung von Informationen über die Jugend an die europäischen Organe;

die Weiterleitung von Informationen über die Europäische Union an die nationalen Jugendräte und nichtstaatlichen Organisationen;

die Förderung und Erleichterung der Teilnahme junger Menschen am demokratischen Leben;

Beiträge zum beschlossenen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit im Jugendbereich auf Ebene der Europäischen Union;

Beiträge zur Entwicklung der Jugendpolitik, der Jugendarbeit und der Bildungsmöglichkeiten sowie Mitwirkung an der Weitergabe von die jungen Menschen betreffenden Informationen und an der Entwicklung von Vertretungsstrukturen für junge Menschen in ganz Europa;

Teilnahme an Diskussionen und Überlegungen über die Jugend in Europa und anderen Teilen der Welt und über die jugendpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft.

4.3.   Ausbildung und Vernetzung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen

Mit dieser Maßnahme wird die Ausbildung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen, insbesondere Projektverantwortlichen, Jugendberatern und pädagogischen Projektmitarbeitern, unterstützt. Unterstützt wird außerdem der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen den in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen; ferner werden Aktivitäten unterstützt, die die Einrichtung von dauerhaften und hochwertigen Projekten, Partnerschaften und Netzwerken ermöglichen. Dies kann beispielsweise Hospitationsbesuche („Job-shadowing“) umfassen.

Besondere Bedeutung wird Aktivitäten beigemessen, die die Beteiligung von benachteiligten jungen Menschen fördern, für die eine Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen besonders schwierig ist.

4.4.   Projekte zur Förderung der Innovation und der Qualität

Mit dieser Maßnahme werden Projekte gefördert, deren Ziel die Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich ist. Dabei können die Konzepte den Inhalt und die Ziele in Verbindung mit der Entwicklung des europäischen Rahmens für die Zusammenarbeit im Jugendbereich, die Beteiligung von Partnern aus verschiedenen Umfeldern oder die Verbreitung von Informationen betreffen.

4.5.   Informationsaktivitäten für junge Menschen und in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätige

Diese Maßnahme fördert Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für junge Menschen durch die Verbesserung des Zugangs zu wichtigen Informations- und Kommunikationsdiensten, um die Beteiligung junger Menschen am öffentlichen Leben auszuweiten und die Verwirklichung ihres Potenzials als aktive, verantwortungsvolle Bürger zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Tätigkeiten auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt, die den Zugang junger Menschen zu Informations- und Kommunikationsdiensten verbessern, die Bereitstellung hochwertiger Informationen ausweiten und die Teilnahme junger Menschen an der Erstellung und Verbreitung von Informationen fördern.

Beispielsweise können europäische, nationale, regionale und lokale Jugendportale zur Verbreitung jugendspezifischer Informationen über alle möglichen, aber vor allem die von jungen Menschen am häufigsten genutzten Informationskanäle entwickelt werden. Unterstützt werden können auch Maßnahmen, die die Mitarbeit junger Menschen bei der Erstellung und Verbreitung verständlicher, benutzerfreundlicher, gezielter Informationen und Ratschläge fördern, um die Qualität der Informationen und den Zugang für alle jungen Menschen zu verbessern. In allen Veröffentlichungen muss auf die Gleichberechtigung und die Vielfalt geachtet werden.

4.6.   Partnerschaften

Ziel dieser Maßnahme ist die Finanzierung von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen Einrichtungen, um langfristige Projekte zu entwickeln, die verschiedene Programmmaßnahmen kombinieren. Die Finanzierung zielt auf die Projekte und die Koordinierungstätigkeiten.

4.7.   Unterstützung der Programmstrukturen

Mit dieser Maßnahme werden die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Strukturen, insbesondere der Nationalen Agenturen, finanziert. Die Maßnahme ermöglicht ferner die Finanzierung von mit der Agentur zusammenhängenden Einrichtungen, wie nationale Koordinatoren, Ressourcenzentren, das EURODESK-Netzwerk, die Plattform Euro-Med-Jugend und die Vereinigungen junger europäischer Freiwilliger, die auf nationaler Ebene gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Durchführungsaufgaben wahrnehmen.

4.8.   Valorisierung

Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Sitzungen organisieren, die die Durchführung des Programms erleichtern, und geeignete Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen sowie Programmüberwachungs- und Bewertungsmaßnahmen durchführen. Diese Aktivitäten können aus Zuschüssen finanziert werden, die im Rahmen von Ausschreibungen vergeben werden, oder direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

Aktion 5 — Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich

Ziel dieser Aktion ist die Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich.

5.1.   Begegnungen junger Menschen mit den für die Jugendpolitik Verantwortlichen

Mit dieser Maßnahme werden Aktivitäten unterstützt, die auf eine Zusammenarbeit und einen strukturierten Dialog zwischen jungen Menschen, den in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen und den für die Jugendpolitik Verantwortlichen und auf die Veranstaltung entsprechender Seminare abzielen. Diese Aktivitäten beinhalten insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich, der von dem jeweiligen EU-Vorsitz organisierten Konferenzen sowie anderer Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse und der Ergebnisse der Aktivitäten der Gemeinschaft im Jugendbereich.

Unter diese Maßnahme fällt auch die Europäische Jugendwoche, die Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene zu den Tätigkeiten der europäischen Organe einen Dialog zwischen europäischen Entscheidungsträgern und den Jugendlichen sowie eine Anerkennung besonders guter Jugendprojekte, die durch das Jugendprogramm gefördert wurden, umfassen kann.

Mit dieser Maßnahme können insbesondere die mit der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich und im Rahmen des Europäischen Paktes für die Jugend verfolgten Ziele sowie die Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Freiwilligenaktivitäten für junge Menschen gefördert werden.

5.2.   Unterstützung von Aktivitäten zur Verbesserung des Verständnisses und der Kenntnisse im Jugendbereich

Diese Maßnahme dient der Unterstützung spezifischer Projekte zur Erfassung der vorhandenen Kenntnisse über die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode festgelegten vorrangigen Themen im Jugendbereich sowie von Projekten zur Vervollständigung und Aktualisierung dieser Kenntnisse und zur Erleichterung des Zugangs dazu.

Unterstützt werden kann außerdem die Entwicklung von Methoden für die Analyse und den Vergleich von Studienergebnissen und die entsprechende Qualitätssicherung.

Durch das Programm können auch Aktivitäten zur Vernetzung der verschiedenen Akteure des Jugendbereichs unterstützt werden.

5.3.   Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Im Rahmen dieser Aktion kann die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit im Jugendbereich tätigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, unterstützt werden.

INFORMATION

Um Beispiele für vorbildliche Verfahren und Modellprojekte vorzustellen, wird eine Datenbank entwickelt, die Informationen über bestehende Ideen für Jugendaktivitäten auf europäischer Ebene enthält.

Die Kommission stellt einen Leitfaden bereit, in dem die Ziele, Regeln und Verfahren des Programms und insbesondere die gesetzlichen Rechte und Pflichten bei der Annahme eines gewährten Zuschusses erläutert werden.

VERWALTUNG DES PROGRAMMS

Mindesthöhe der Mittelausstattung

Nach Maßgabe des Artikels 13 entsprechen die Mindestbeträge für die Mittelausstattung der Aktionen folgenden Anteilen an der in jenem Artikel genannten Finanzausstattung:

Aktion 1: Jugend für Europa 30 %

Aktion 2: Europäischer Freiwilligendienst 23 %

Aktion 3: Jugend in der Welt 6 %

Aktion 4: Unterstützungssysteme für junge Menschen 15 %

Aktion 5: Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich 4 %.

Das Programmbudget kann auch die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verfolgung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für den Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.

PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN

Für die gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Verfahren ausgewählten Projekte wird ein auf Stichproben basierendes Prüfsystem eingerichtet.

Der Empfänger des Zuschusses bewahrt für die Einsichtnahme durch die Kommission alle Ausgabenbelege für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der letzten Zahlung auf. Der Empfänger des Zuschusses gewährleistet, dass gegebenenfalls Belege, die bei seinen Partnern oder Mitgliedern aufbewahrt werden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Die Überprüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Überprüfungen können gegebenenfalls Rückzahlungsforderungen der Kommission nach sich ziehen.

Den Bediensteten der Kommission und dem von der Kommission ermächtigten externen Personal wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers des Zuschusses sowie zu allen für die Durchführung der Überprüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Die in Anwendung des Artikels 10 getroffenen Entscheidungen der Kommission, die Verträge mit den Nationalen Agenturen, die Abkommen mit den am Programm teilnehmenden Drittstaaten sowie die daraus resultierenden Verträge und Vereinbarungen sehen insbesondere eine Überprüfung und finanzielle Kontrolle, erforderlichenfalls auch am Ort, durch die Kommission oder einen ermächtigten Vertreter der Kommission, OLAF und den Rechnungshof vor. Diese Kontrollen können bei den Nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Zuschüssen durchgeführt werden.

Die Kommission kann darüber hinaus gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) Kontrollen und Überprüfungen am Ort vornehmen.

Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners gegeben ist, die in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


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