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Document 32006D0780

2006/780/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5362) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 316, 16.11.2006, p. 12–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 142M, 5.6.2007, p. 482–487 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 018 P. 14 - 19
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 018 P. 14 - 19
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 029 P. 109 - 114

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/780/oj

16.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2006

zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5362)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/780/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11b Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der umweltpolitischen Integrität des Europäischen Emissionshandelssystems müssen Mitgliedstaaten, in denen Projektmaßnahmen im Rahmen der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) durchgeführt werden, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gewährleisten, dass für die Reduzierung oder Begrenzung von Treibhausgasemissionen aus Anlagen, die am Europäischen Emissionshandelssystem teilnehmen, keine Emissionsreduktionseinheiten (ERU) oder zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) zugeteilt werden, weil dies eine doppelte Erfassung von Emissionsreduktionen oder -begrenzungen nach sich ziehen würde.

(2)

Reduktionen oder Begrenzungen dieser Art könnten insbesondere erreicht werden, wenn eine Projektmaßnahme zur Umstellung auf neue Brennstoffe in einer Anlage durchgeführt wird, die unter das Europäische Emissionshandelssystem fällt, wenn eine Projektmaßnahme im Sektor der städtischen Wärmeerzeugung bewirkt, dass in einer anderen am Europäischen Emissionshandelssystem teilnehmenden Anlage weniger erzeugt wird, oder wenn das Stromnetz im Zuge einer Projektmaßnahme zugunsten einer Anlage zur Erzeugung von Wind- oder Wasserenergie mit Strom versorgt und die Stromerzeugung auf Basis fossiler Brennstoffe auf diesem Wege ersetzt wird.

(3)

In der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten sich möglicherweise vor der Annahme von Artikel 11b Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtet haben, ERU oder CER zu vergeben, die somit doppelt erfasst werden, ist in den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikel vorgesehen, dass ERU und CER bis 31. Dezember 2012 ausgestellt werden können, selbst wenn die Reduzierung bzw. Begrenzung infolge der Projektmaßnahmen den Ausstoß aus Anlagen, die unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, direkt oder indirekt verringern bzw. begrenzen, vorausgesetzt, es werden Zertifikate in gleicher Anzahl gelöscht.

(4)

In Artikel 11b Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG wird zwischen Fällen, in denen sich das Ausmaß der Reduktionen oder Begrenzungen in jeder unter das Europäische Emissionshandelssystem fallenden und von der Projektmaßnahme betroffenen Anlage feststellen lässt (direkte Reduktionen bzw. Begrenzungen), und Fällen unterschieden, in denen sich das Ausmaß der Reduktionen bzw. Begrenzungen nur für eine Gruppe von unter das Europäische Emissionshandelssystem fallenden Anlagen ermitteln lässt (indirekte Reduktionen bzw. Begrenzungen).

(5)

Im Falle direkter Reduktionen bzw. Begrenzungen ist der Betreiber der Anlage, in der es zu einer Reduktion bzw. Begrenzung kommt, dafür verantwortlich, dass ebenso viele Zertifikate gelöscht werden wie für die Reduktionen bzw. Begrenzungen ERU und CER vergeben werden. Bei indirekten Reduktionen bzw. Begrenzungen werden die entsprechenden Zertifikate von den zuständigen nationalen Behörden aus dem nationalen Register des Mitgliedstaats gelöscht, der die ERU und CER vergibt.

(6)

Die sinnvollste Methode zur Erfassung der Reduktionen bzw. Begrenzungen, die infolge einer bestimmten Projektmaßnahme in einer unter das Europäische Emissionshandelssystem fallenden Anlage erzielt werden, ist die Berechnung des Anteils dieser Reduktionen bzw. Begrenzungen an den für diese Projektmaßnahme im genehmigten Referenzszenario insgesamt vorgesehenen Emissionsreduktionen bzw. begrenzungen. Lässt sich im Falle indirekter Reduktionen Begrenzungen die Menge der Reduktionen in einzelnen am Europäischen Emissionshandelssystem teilnehmenden Anlagen nicht genau bestimmen, so sollte der Anteil der Reduktionen bzw. Begrenzungen an der Gesamtmenge der durch die Projektmaßnahme erzielten Reduktionen bzw. Begrenzungen geschätzt werden, der zu einer doppelten Erfassung führen würde.

(7)

Nach dem Europäischen Emissionshandelssystem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die Gesamtmenge der Zertifikate, die für den Zeitraum 2008—2012 in ihren nationalen Zuteilungsplänen zugeteilt werden sollen, 18 Monate vor Beginn dieses Zeitraums mitzuteilen. Der genaue Umfang der für eine bestimmte Projektmaßnahme vorgesehenen Emissionsreduktionen bzw. -begrenzungen wird für jedes Jahr jedoch erst bestimmt, wenn die betreffenden Reduktionen bzw. Begrenzungen erreicht wurden.

(8)

Für Mitgliedstaaten, die als Gastland für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls fungieren, die zu einer doppelten Erfassung führen könnten, sollte in deren nationalen Zuteilungsplänen für den Zeitraum 2008—2012 eine Reserve vorgesehen werden, wobei jede genehmigte Projektmaßnahme und von ihr erwarteten Reduktionen bzw. Begrenzungen von Emissionen, die am Europäischen Emissionshandelssystem teilnehmende Anlagen betreffen und für die der Mitgliedstaat ERU oder CER ausstellen sollte („Reduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors“) aufzulisten sind. Darüber hinaus sollte die Reservetabelle alle Erläuterungen enthalten, die zur Feststellung des Umfangs der „Reduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors“, die für jede im Gastland durchgeführte Projektmaßnahme erwartet werden, erforderlich sind.

(9)

Für Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, als Gastland für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zu fungieren, die zu einer doppelten Erfassung führen könnten, sollte in den nationalen Zuteilungsplänen für den Zeitraum 2008—2012 eine weitere Reserve festgelegt werden, wobei geplante Projektmaßnahmen und die von ihr erwarteten Reduktionen bzw. Begrenzungen von Emissionen, die am Europäischen Emissionshandelssystem teilnehmende Anlagen betreffen und für die der Mitgliedstaat ERU oder CER ausstellen sollte („Reduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors“) aufzulisten sind. Darüber hinaus sollte die Reservetabelle alle Erläuterungen enthalten, die zur Feststellung des Umfangs der „Reduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors“, die für alle im Gastland geplanten Projektmaßnahmen erwartet werden, erforderlich sind.

(10)

ERU bzw. CER, die „Reduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors“ entsprechen, können bis 31. Dezember 2012 ausgestellt werden. Jede Ausstellung sollte der Kommission mitgeteilt werden.

(11)

Mitgliedstaaten, die als Gastland für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls fungieren bzw. zu fungieren beabsichtigen, die zu einer doppelten Erfassung führen könnten, sollten in ihren nationalen Zuteilungsplänen die projizierten Emissionen für Maßnahmen eintragen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, und zwar mit und ohne Angabe der Auswirkungen der erwarteten Reduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors.

(12)

Bei der Entscheidung über die im Rahmen ihrer nationalen Zuteilungspläne anzuwendenden Methode für die Zuteilung von Zertifikaten an einzelne Anlagen sollten die Mitgliedstaaten alle erwarteten Reduktionen bzw. Begrenzungen infolge von Projektmaßnahmen berücksichtigen, die sich auf eine Anlage oder Maßnahme auswirken und zu einer doppelten Erfassung führen würden.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung enthält Durchführungsvorschriften zu Artikel 11b Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (2) die folgenden Definitionen:

1.

„direkte Emissionsreduktion bzw. -begrenzung“: eine Reduzierung bzw. Begrenzung von Emissionen, erzielt durch eine Projektmaßnahme, die eine Reduzierung bzw. Begrenzung von Emissionen in Anlagen bewirkt, die im Referenzszenario für die Projektmaßnahme gemäß Annex B Artikel 1 der Entscheidung 16/CP.7 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) bzw. gemäß Artikel 44 des Annexes der Entscheidung Nr. 17/CP.7 des UNFCCC einzeln aufgeführt sind;

2.

„indirekte Emissionsreduktion bzw. -begrenzung“: eine Reduzierung bzw. Begrenzung von Emissionen in unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, bei denen es sich nicht um eine direkte Emissionsreduktion bzw. -begrenzung handelt;

3.

„Reduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors“: eine durch Projektmaßnahmen, für die der als Gastland fungierende Mitgliedstaat Emissionsreduktionseinheiten (ERU) oder zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) ausstellt, bewirkte Reduzierung bzw. Begrenzung des Emissionsausstoßes aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen;

4.

„Genehmigungsschreiben“ (letter of approval, LoA): im Falle von ERU generierenden Projektmaßnahmen, die schriftliche Verpflichtung des als Gastland für die Projektmaßnahme fungierenden Mitgliedstaats, ERU nach Maßgabe seiner nationalen Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Projektmaßnahmen im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a) des Annexes der UNFCCC-Entscheidung Nr. 16/CP.7 auszustellen, und im Falle von CER generierenden Projektmaßnahmen, die schriftliche Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde des als Gastland für die Projektmaßnahme im Sinne von Artikel 20 Buchstabe a) des Annexes der UNFCCC-Entscheidung Nr. 16/CP.7 fungierenden Mitgliedstaats zur freiwilligen Teilnahme;

5.

„Befürwortungsschreiben“ (letter of endorsement, LoE): die offizielle schriftliche Bestätigung des Mitgliedstaats, der als Gastland für die Projektmaßnahme fungieren soll, dass seine spätere Zustimmung zur Projektmaßnahme wahrscheinlich ist.

Artikel 3

(1)   Im Rahmen ihrer nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008—2012 halten die Mitgliedstaaten einen Teil der Gesamtmenge an Zertifikaten als Reserve bereit, die unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang I dieser Entscheidung für einzelne Projektmaßnahmen festgelegt wird, wenn der betreffende Mitgliedstaat vor dem Stichtag für die Übermittlung des nationalen Zuteilungsplans gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in seiner Funktion als Gastland Genehmigungsschreiben ausgestellt hat, mit denen er sich verpflichtet, ERU bzw. CER für Projektmaßnahmen zu vergeben, die in unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen Emissionsreduktionen oder -begrenzungen bewirken.

(2)   Im Rahmen ihrer nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum 2008—2012 können die Mitgliedstaaten einen Teil der Gesamtmenge an Zertifikaten auch als zusätzliche Reserve bereithalten, die unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang II dieser Entscheidung festgelegt wird, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach der Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG beabsichtigt, in seiner Funktion als Gastland Genehmigungsschreiben auszustellen, mit denen er sich verpflichtet, vor dem 31. Dezember 2012 ERU bzw. CER für Projektmaßnahmen zu vergeben, die in unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen Emissionsreduktionen oder -begrenzungen bewirken. Geplante Projektmaßnahmen, bei denen zur Emissionsreduzierung ein und dieselbe Methode zugrunde gelegt wird, für die jedoch noch kein Genehmigungsschreiben ausgestellt wurde, können in der Reservetabelle gemäß Anhang II in ein und derselben Spalte zusammengefasst werden.

(3)   Bis ein Mitgliedstaat eine Entscheidung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG getroffen hat, spätestens jedoch bis zu dem in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Stichtag für diese Entscheidung, können weitere Zertifikate aus der nach Artikel 3 Absatz 2 angelegten Reserve in die nach Artikel 3 Absatz 2 angelegte Reserve übertragen werden, soweit sie Reduktionen infolge von Projektmaßnahmen des teilnehmenden Sektors betreffen, für die das Genehmigungsschreiben nach dem Stichtag für die Übermittlung des nationalen Zuteilungsplans gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgestellt wurde.

Artikel 4

Die Reservetabelle wird auf der öffentlich zugänglichen Register-Website des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht.

Artikel 5

(1)   ERU und CER, die Reduktionen infolge von Projektmaßnahmen des teilnehmenden Sektors entsprechen, können bis 31. Dezember 2012 ausgestellt werden, sofern vor der Ausstellung eine entsprechende Anzahl Zertifikate aus einer der Reserven in Einheiten zugeteilter Mengen umgerechnet und die Kommission entsprechend unterrichtet wird.

(2)   Die Anzahl Zertifikate in der gemäß Artikel 3 Absatz 1 angelegten Reserve, die bis 31. Dezember 2012 nicht in Einheiten zugeteilter Mengen im Sinne Absatz 1 umgerechnet wird, kann als Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 verkauft werden. Werden mit der Projektmaßnahme direkte Emissionsreduktionen und -begrenzungen erzielt, so kann diese Menge an Zertifikaten den in den Reihen VII/a-VII/b der Tabelle in Anhang I genannten Anlagen als Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 zugeteilt werden.

(3)   Zertifikate in der Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 2, die bis 31. Dezember 2012 nicht in Einheiten zugeteilter Mengen im Sinne von Absatz 1 umgerechnet wurden, werden gelöscht.

Artikel 6

(1)   Mitgliedstaaten, die in ihrer Funktion als Gastland Projektmaßnahmen nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der nationalen Zuteilungspläne genehmigen möchten, teilen dies der Kommission vor Ausstellung des Genehmigungsschreibens mit. Diese Mitteilung wird durch den Bericht eines unabhängigen Prüfers ergänzt, der kontrolliert, dass keine der auszustellenden ERU oder CER doppelt erfasst werden, und alle Informationen übermittelt, die belegen, dass die zur Genehmigung vorgelegten Projektmaßnahmen mit Artikel 11b der Richtlinie 2003/87/EG vereinbar sind.

(2)   Mit den gemäß Artikel 3 Absatz 2 ausgestellten Genehmigungsschreiben und den nach dem Stichtag für die Übermittlung der nationalen Zuteilungspläne gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgestellten Befürwortungsschreiben für Projektmaßnahmen, die Emissionsreduktionen infolge von Projekten des teilnehmenden Sektors bewirken, werden die Zertifikate zugeteilt, die aus der gemäß Artikel 3 Absatz 1 angelegten Reserve in Einheiten zugeteilter Mengen umzurechnen sind, falls ERU bzw. CER ausgestellt werden. Soweit ein Zertifikat durch ein Genehmigungsschreiben bereits einer bestimmten Projektmaßnahme zur künftigen Umrechnung zugeteilt wurde, kann es anschließend keinem anderen Projekt zugeteilt werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

(2)  ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.


ANHANG I

 

Projektmaßnahme

X

Projektmaßnahme

Y

Gesamtmenge an Zertifikaten in der Reserve

I/a

Titel der Projektmaßnahme (1)

 

 

 

 

I/b

Kennung der Projektmaßnahme (2)

 

 

 

 

I/c

Datum des Genehmigungsschreibens (LoA) für die Projektmaßnahme

 

 

 

 

II

Gesamtmenge der zu reduzierenden bzw. zu begrenzenden Treibhausgase (GHG) (in Tonnen für den Zeitraum 2008—2012)

 

 

 

III

Von der Regierung als ERU oder CER vergebene Gesamtreduktionen (in %)

 

 

 

IV

Beschreibung des Referenzszenarios (3)

 

 

 

V

%-Anteil der Emissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen an den im Referenzszenario vorgesehenen Gesamtemissionen (bei indirekten Reduktionen bzw. Begrenzungen einen Schätzwert angeben) (4)

 

 

 

VI

Voraussichtlicher Umfang der Reduzierung infolge der Projektmaßnahme des teilnehmenden Sektors (II*III*V)

 

 

 

(Σ VI) = (Σ VIII/a—VIII/e)

VII/a

Bei direkten Reduktionen oder Begrenzungen: Name der Anlage, in der eine Emissionsreduzierung infolge der Projektmaßnahme des teilnehmenden Sektors erzielt wird (5)

 

 

 

 

VII/b

Bei direkten Reduktionen oder Begrenzungen: Kennung der Anlage, in der eine Emissionsreduzierung infolge der Projektmaßnahme des teilnehmenden Sektors erzielt wird (5)

 

 

 

VIII/a

Menge der für 2008 ausgestellten ERU bzw. CER, die durch Projekte des teilnehmenden Sektors erzielten Emissionsreduktionen entsprechen

 

 

 

VIII/b

Menge der für 2009 ausgestellten ERU bzw. CER, die durch Projekte des teilnehmenden Sektors erzielten Emissionsreduktionen entsprechen

 

 

 

VIII/c

Menge der für 2010 ausgestellten ERU bzw. CER, die durch Projekte des teilnehmenden Sektors erzielten Emissionsreduktionen entsprechen

 

 

 

VIII/d

Menge der für 2011 ausgestellten ERU bzw. CER, die durch Projekte des teilnehmenden Sektors erzielten Emissionsreduktionen entsprechen

 

 

 

VIII/e

Menge der für 2012 ausgestellten ERU bzw. CER, die durch Projekte des teilnehmenden Sektors erzielten Emissionsreduktionen entsprechen

 

 

 


(1)  Alle vom Mitgliedstaat genehmigten Projektmaßnahmen angeben.

(2)  Die in Anhang VI Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 vorgegebene Kennung eintragen.

(3)  Die jährlichen Gesamtemissionen, die ohne Projektmaßnahme erwartet werden, und die Gruppe der Anlagen angeben, die diese Emissionen voraussichtlich ausstoßen. Eine kurze Beschreibung des angewandten Referenzszenarios (baseline) beifügen. Werden bei der Projektmaßnahme mehrere Referenzszenarien angewandt, so sind die einzelnen Referenzszenarien (einschließlich der entsprechenden jährlichen Gesamtemissionen, die ohne diesen Teil der Projektmaßnahme erwartet werden) jeweils in einer neuen Zeile der Reservetabelle einzutragen.

(4)  Eine kurze Beschreibung der angewandten Schätzmethode und Schätzdaten beifügen.

(5)  Sollen in den Reihen VII/a und VII/b mehrere Anlagen aufgelistet werden, so sind jeweils neue Reihen zu verwenden. Der auf die einzelnen Anlagen entfallende Anteil an Zertifikaten in der Reserve ist separat zu berechnen.


ANHANG II

 

Geplante Projektmaßnahme

X

Geplante Projektmaßnahme

Y

Gesamtmenge an Zertifikaten in der Reserve

I/a

Titel der geplanten Projektmaßnahme (1)

 

 

 

 

I/b

Kennung der geplanten Projektmaßnahme (1)  (2)

 

 

 

 

I/c

Datum oder voraussichtliches Datum des Befürwortungsschreibens (LoE) für die geplante Projektmaßnahme

 

 

 

 

I/d

Voraussichtliches Datum des Genehmigungsschreibens (LoA) für die geplante Projektmaßnahme

 

 

 

 

II

Voraussichtliche Gesamtmenge der durch die geplante Projektmaßnahme zu reduzierenden bzw. zu begrenzenden Treibhausgase (GHG) (in Tonnen für den Zeitraum 2008—2012)

 

 

 

III

Von der Regierung für die geplante Projektmaßnahme als ERU oder CER vergebene Gesamtreduktionen (in %)

 

 

 

IV

Beschreibung des Referenzszenarios (1)  (3)

 

 

 

V

Geschätzter %-Anteil der Emissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen an den im Referenzszenario vorgesehenen Gesamtemissionen (4)

 

 

 

VI

Voraussichtlicher Umfang der Reduzierung infolge der Projektmaßnahme des teilnehmenden Sektors (II*III*V)

 

 

 

(Σ VI)

VII/a

Bei direkten Reduktionen oder Begrenzungen: Name(n) der Anlage(n), in der (denen) durch die Projektmaßnahme des teilnehmenden Sektors eine Emissionsreduzierung erzielt werden soll (5)

 

 

 

 

VII/b

Bei direkten Reduktionen oder Begrenzungen: Kennung der Anlage(n), in der (denen) durch die Projektmaßnahme des teilnehmenden Sektors eine Emissionsreduzierung erzielt werden soll (5)

 

 

 

VII/c

Bei indirekten Reduktionen oder Begrenzungen: Maßnahmenkategorie, innerhalb der durch die Projektmaßnahme des teilnehmenden Sektors eine Emissionsreduzierung erzielt werden soll (6)

 

 

 

VIII

Zahl der Zertifikate, die zur Bildung der Reserve von der Zuteilung zugunsten der in den Reihen VII/a—VII/c genannte(n) Anlagen/Maßnahmenkategorie ausgenommen wurden (5)  (6)

 

 

 

 


(1)  Diese Information ist nur erforderlich, wenn sie zum Zeitpunkt der Vorlage des nationalen Zuteilungsplans bereits vorliegt. Soweit für eine Projektmaßnahme noch kein Befürwortungsschreiben ausgestellt wurde, können mehrere Projektmaßnahmen, bei denen zur Emissionsreduzierung dieselbe Methode angewandt wird, in ein und derselben Spalte zusammengefasst werden.

(2)  Die in Anhang VI Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 vorgegebene Kennung eintragen.

(3)  Die jährlichen Gesamtemissionen, die ohne Projektmaßnahme erwartet werden, und die Gruppe der Anlagen angeben, die diese Emissionen voraussichtlich ausstoßen. Eine kurze Beschreibung des angewandten Referenzszenarios (baseline) beifügen. Werden bei der Projektmaßnahme mehrere Referenzszenarien angewandt, so sind die einzelnen Referenzszenarien (einschließlich der entsprechenden jährlichen Gesamtemissionen, die ohne diesen Teil der Projektmaßnahme erwartet werden) jeweils in einer neuen Zeile der Reservetabelle einzutragen.

(4)  Eine kurze Beschreibung der angewandten Schätzmethode und Schätzdaten beifügen.

(5)  Sollen in den Reihen VII/a, VII/b und VIII mehrere Anlagen aufgelistet werden, so sind jeweils neue Reihen zu verwenden. Der auf die einzelnen Anlagen entfallende Anteil an Zertifikaten in der Reserve ist separat zu berechnen.

(6)  Die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Maßnahmenkategorien verwenden.


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