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Document 32006D0544

2006/544/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Juli 2006 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

OJ L 215, 5.8.2006, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 76M, 16.3.2007, p. 203–204 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 008 P. 276 - 277
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 008 P. 276 - 277

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/544/oj

5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/26


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 18. Juli 2006

über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2006/544/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Reform der Lissabon-Strategie im Jahr 2005 wurde der Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung gelegt. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien (4) der Europäischen Beschäftigungsstrategie und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik (5) wurden als integriertes Paket angenommen, wobei die Europäische Beschäftigungsstrategie bei der Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Lissabon-Strategie eine führende Rolle spielt.

(2)

Die Europäische Union muss verstärkt alle geeigneten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Mittel — einschließlich der Kohäsionspolitik — in den drei Dimensionen der Lissabon-Strategie (Wirtschaft, Soziales und Umwelt) mobilisieren, um deren Synergiepotenzial im Gesamtkontext nachhaltiger Entwicklung besser zu nutzen.

(3)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik sollten nur alle drei Jahre vollständig überarbeitet werden, während in den dazwischen liegenden Jahren bis 2008 lediglich die notwendigsten Anpassungen vorgenommen werden sollten, um das erforderliche Maß an Stabilität für eine effektive Umsetzung zu gewährleisten.

(4)

Die Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Jahresfortschrittsbericht der Kommission und im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin alles in ihrer Macht stehende unternehmen sollten, um folgende vorrangige Bereiche voranzubringen:

mehr Menschen in Arbeit zu bringen und zu halten, das Arbeitskräfteangebot zu vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme zu modernisieren;

die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und Unternehmen zu verbessern und

durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung die Investitionen in das Humankapital zu steigern.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2006 die zentrale Rolle der beschäftigungspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Lissabonner Agenda und die Notwendigkeit, verstärkt Beschäftigungsmöglichkeiten für vorrangige Bevölkerungsgruppen im Rahmen eines lebenszyklusbezogenen Ansatzes zu schaffen, hervorgehoben. In diesem Zusammenhang hat er den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter gebilligt, der die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage verstärken und der umfassenden Verbesserung der Aussichten und Möglichkeiten von Frauen neue Impulse verleihen soll.

(6)

Die Beseitigung von Hindernissen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, wie in den Verträgen — einschließlich den Beitrittsverträgen — niedergelegt, sollte das Funktionieren des Binnenmarktes und dessen Wachstums- und Beschäftigungspotenzial verbessern.

(7)

Angesichts sowohl der Bewertung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission als auch der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sollte der Schwerpunkt jetzt auf die effektive und rechtzeitige Umsetzung gelegt werden, wobei den vereinbarten quantitativen Zielen gemäß den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2005—2008, in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen, wenn sie ihre Nutzung der Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, planen.

(9)

Da die Leitlinien als integriertes Paket geschnürt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Grundzüge der Wirtschaftspolitik vollständig umsetzen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Anhang der Entscheidung 2005/600/EG werden für 2006 beibehalten und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 4. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 27. April 2006.

(4)  Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21).

(5)  Empfehlung 2005/601/EG des Rates vom 12. Juli 2005 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (2005—2008) (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 28).


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