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Document 32005R2153

Verordnung (EG) Nr. 2153/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

OJ L 342, 24.12.2005, p. 39–46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 306M, 15.11.2008, p. 475–482 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 068 P. 69 - 76
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 068 P. 69 - 76

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/08/2008; Aufgehoben durch 32008R0826

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2153/oj

24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 2153/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 kann im Fall einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl angewandt werden.

(2)

Es ist angezeigt, die Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung festzulegen, damit die Regelung im Bedarfsfall schnell zur Anwendung gelangen kann. Diese Beihilferegelung für die private Lagerhaltung muss sich auf Verträge stützen, die mit Marktteilnehmern geschlossen werden, die hinreichende Garantien bieten und von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage bestimmter Bedingungen anerkannt sind.

(3)

Um die marktregulierende Wirkung der Regelung auf Erzeugerebene zu verstärken und die Anwendungskontrolle zu erleichtern, sollten die Beihilfen auf die Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl beschränkt werden.

(4)

Es sollten Informationen über die Entwicklung der Preise und der Olivenölerzeugung verfügbar sein. Diese Informationen sind erforderlich, um die Entwicklung auf dem Olivenölmarkt fortlaufend verfolgen und so beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um von einer schwerwiegenden Marktstörung zu sprechen.

(5)

Um der Marktlage möglichst genau Rechnung zu tragen, muss der Beihilfebetrag für die Marktsektoren festgesetzt werden, die die Beihilfe benötigen. In Betracht kommen die Güteklassen von Olivenöl, die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 aufgeführt sind.

(6)

Es muss präzisiert werden, welche Angaben die Angebote enthalten müssen und unter welchen Bedingungen die Angebote einzureichen und auszuwerten sind, um für jedes Angebot über umfassende Angaben zu verfügen.

(7)

Es ist angebracht, für die Eröffnung der Ausschreibungen bestimmte Vorschriften festzulegen, insbesondere was die Fristen für die Einreichung der Angebote und die Mindestmenge je Angebot anbelangt. Um auf die Marktlage Einfluss nehmen zu können, sollten die Angebote unter Berücksichtigung der Lage des Sektors insbesondere eine langfristige Lagerhaltung und eine Mindestmenge betreffen.

(8)

Das Angebot muss durch eine Sicherheit garantiert werden, die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) geleistet wird und deren Höhe und Laufzeit in angemessenem Verhältnis zu den Risiken der Marktpreisschwankung und der Zahl der den Beihilfeanspruch begründenden tatsächlichen Lagertage steht.

(9)

Es werden diejenigen Angebote berücksichtigt, die den Beihilfehöchstbetrag je Lagertag, der entsprechend den Marktbedingungen festzusetzen ist, nicht überschreiten. Die Repräsentativität der Angebote und die Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Höchstmengen müssen für jede der festgelegten Güteklassen oder Regionen gewährleistet sein.

(10)

Die wichtigsten vertraglich festzulegenden Elemente sollten präzisiert werden. Um Marktstörungen zu vermeiden, muss die Kommission die Möglichkeit haben, die Laufzeit des Vertrags insbesondere anhand der Erntevorausschätzungen für das Wirtschaftsjahr zu überprüfen, das auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgt.

(11)

Um eine angemessene Verwaltung der Beihilferegelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen ein Beihilfevorschuss gewährt werden kann, sowie die erforderlichen Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, bestimmte Kriterien für die Berechnung der Beihilfe und die Informationen festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(12)

In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist die Verordnung (EG) Nr. 2768/98 der Kommission vom 21. Dezember 1998 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl (3) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die zuständigen Stellen der Erzeugermitgliedstaaten schließen nach den Bestimmungen dieser Verordnung Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl.

(2)   Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl gewährt werden, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 befristete Ausschreibungen eröffnen. Im Rahmen einer befristeten Ausschreibung werden Teilausschreibungen vorgenommen.

Artikel 2

(1)   Eine befristete Ausschreibung kann eröffnet werden,

a)

wenn es in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zu schwerwiegenden Marktstörungen kommt, die durch die private Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl gemildert oder behoben werden können,

b)

wenn der festgestellte durchschnittliche Marktpreis für eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse mindestens zwei Wochen lang unter folgendem Niveau liegt:

1 779 EUR/t bei nativem Olivenöl extra;

1 710 EUR/t bei nativem Olivenöl;

1 524 EUR/t für Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 2 Grad, abzüglich 36,70 EUR/t für jeden weiteren Säuregrad.

(2)   In der befristeten Ausschreibung wird eine Höchstmenge für die Gesamtausschreibung festgesetzt und es können Höchstmengen festgesetzt werden für

jede Güteklasse von nativem Olivenöl gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004;

jede Region bzw. jeden Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

Die Eröffnung der befristeten Ausschreibung kann auf bestimmte Güteklassen von nativem Olivenöl oder Regionen gemäß Unterabsatz 1 begrenzt werden.

Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.

Artikel 3

Angebote für die Teilausschreibungen können nur von Marktteilnehmern des Olivenölsektors eingereicht werden, die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend zugelassen wurden.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien und Verfahren für die Zulassung dieser Marktteilnehmer fest, die einer der folgenden Kategorien angehören:

a)

Olivenölerzeugerorganisationen, die jeweils aus mindestens 700 Olivenbauern bestehen, soweit es sich um Organisationen zur Erzeugung und Valorisierung von Oliven und Olivenöl handelt,

b)

Olivenölerzeugerorganisationen, die jeweils einen Anteil von mindestens 25 % der Olivenbauern oder der Olivenölerzeugung der Region repräsentieren, in der sie ihren Sitz haben,

c)

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mehreren Wirtschaftsregionen, die aus mindestens zehn Erzeugerorganisationen gemäß den Buchstaben a und b bestehen oder eine Reihe von Organisationen umfassen, die mindestens 5 % der Olivenölerzeugung des betreffenden Mitgliedstaats repräsentieren,

d)

Ölmühlen, deren technische Ausrüstungen das Auspressen von mindestens zwei Tonnen Olivenöl je achtstündigen Arbeitstag gewährleisten und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren mindestens 500 Tonnen natives Olivenöl gewonnen haben,

e)

Abfüllbetriebe, die im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats über eine Abfüllkapazität von mindestens 6 Tonnen Öl je achtstündigen Arbeitstag verfügen und die in den zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt mindestens 500 Tonnen Olivenöl abgefüllt haben.

Sind eine oder mehrere Organisationen zur Erzeugung und Valorisierung von Oliven und Olivenöl Mitglieder der Organisation gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a, so werden die so zusammengeschlossenen Olivenbauern bei der Berechnung der Mindestanzahl von 700 Olivenbauern einzeln berücksichtigt.

Artikel 4

Um gemäß Artikel 3 zugelassen zu werden, verpflichten sich die Marktteilnehmer,

a)

die Behälter mit nativem Olivenöl, das Gegenstand eines Lagervertrags ist, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verplomben zu lassen;

b)

über ihre Ölvorräte und gegebenenfalls Olivenvorräte Buch zu führen;

c)

sich allen im Rahmen dieser Beihilferegelung für private Lagerverträge vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.

Die Marktteilnehmer teilen unter Vorlage eines Grundrisses der Lageranlagen ihre Lagerkapazität mit und weisen nach, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen.

Artikel 5

(1)   Marktteilnehmer, die die Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 4 erfüllen, werden zugelassen und erhalten innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat, in dem der vollständige Antrag auf Zulassung eingereicht wurde, eine Zulassungsnummer.

(2)   Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3 gilt Folgendes:

a)

Olivenölerzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen sowie Ölmühlen und Abfüllbetriebe, die von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Ausübung der privaten Lagerhaltung in den Wirtschaftsjahren 1998/99 bis 2004/05 zugelassen waren, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung, wenn sie die Bedingungen gemäß den Artikeln 3 und 4 erfüllen.

b)

Die Zulassung eines Marktteilnehmers wird abgelehnt bzw. unverzüglich entzogen, wenn er

i)

die Bedingungen für die Zulassung nicht erfüllt,

ii)

wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 behördlich verfolgt wird,

iii)

im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen die Erzeugungsbeihilferegelung gemäß der Verordnung 136/66/EWG des Rates (4) bestraft worden ist,

iv)

im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen das System zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (5) bestraft worden ist.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission wöchentlich bis spätestens Mittwoch die in der Vorwoche auf den wichtigsten repräsentativen Märkten auf ihrem Territorium registrierten Durchschnittspreise für Olivenöl der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 genannten Güteklassen.

Die Preismeldungen werden auf elektronischem Wege übermittelt und sind durch Anmerkungen zu Umfang und Repräsentativität der Transaktionen zu ergänzen.

(2)   Vor dem zehnten Tag eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Schätzung der Gesamterzeugung an Olivenöl und Tafeloliven für das laufende Wirtschaftsjahr.

(3)   In den Monaten von September bis Mai eines jeden Wirtschaftsjahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag eines jeden Monats die Schätzung der seit Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres erzeugten Olivenöl- und Tafelolivenmengen.

Um diese Angaben zu erhalten, können die Mitgliedstaaten verschiedene Informationsquellen heranziehen, u. a. die von den Ölmühlen und den Verarbeitungsbetrieben für Tafeloliven gelieferten Angaben, Erhebungen bei den Marktteilnehmern des Olivensektors oder Schätzungen statistischer Einrichtungen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres die geschätzten Gesamtmengen an erzeugtem Olivenöl und Tafeloliven.

(4)   Die Mitgliedstaaten errichten ein Datenerhebungssystem, das ihrer Meinung am geeignetsten ist, um die Mitteilungen gemäß den Absätzen 2 und 3 auszuarbeiten, und legen gegebenenfalls fest, welche Angaben die betreffenden Marktteilnehmer übermitteln müssen.

(5)   Die Schätzungen der Olivenöl- und Tafelolivenmengen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden auf elektronischem Wege anhand des von der Kommission bereitgestellten Formulars übermittelt.

(6)   Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen.

Artikel 7

Für die Einreichung der Angebote für die Teilausschreibungen gelten folgende Fristen:

a)

für die Monate November, Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September und Oktober: vom 4. bis 8. Tag und vom 18. bis 22. Tag jedes Monats bis jeweils 12 Uhr;

b)

für August: vom 18. bis 23. Tag des Monats bis 12 Uhr;

c)

für Dezember: vom 9. bis 14. Tag des Monats bis 12 Uhr.

Maßgeblich für die Einreichung der Angebote ist die Brüsseler Ortszeit. Fällt der letzte Tag für die Einreichung der Angebote in einem Mitgliedstaat auf einen Feiertag, an dem die zuständige Empfangsstelle geschlossen ist, so läuft die Einreichungsfrist um 12 Uhr des letzten vorangegangenen Arbeitstages ab.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet des Artikels 15 beziehen sich die Angebote für eine Mindestmenge von 50 Tonnen auf den täglichen Beihilfebetrag für die private Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl einer der drei in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 genannten Güteklassen bei einer Lagerung während 365 Tagen in verplombten Behältern gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2)   Zugelassene Marktteilnehmer beteiligen sich an der Teilausschreibung entweder durch ein bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gegen Empfangsbestätigung eingereichtes schriftliches Angebot oder durch Übermittlung des Angebots auf elektronischem Wege an dieselbe Stelle.

Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Teilausschreibung für mehrere Güteklassen oder für Ölbehälter, die sich an verschiedenen Standorten befinden, so reicht er für jeden Einzelfall ein eigenes Angebot ein.

Ein Angebot gilt nur für eine einzige Teilausschreibung. Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein eingereichtes Angebot weder zurückgezogen noch geändert werden.

Artikel 9

(1)   Die Angebote gemäß Artikel 8 enthalten folgende Angaben:

a)

den Bezug auf diese Verordnung und auf die betreffende Teilausschreibung;

b)

den Namen und die Anschrift des Bieters;

c)

die Kategorie des zugelassenen Marktteilnehmers im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sowie die Zulassungsnummer;

d)

die Menge und Güteklasse des nativen Olivenöls, auf die sich das Angebot bezieht;

e)

die genaue Anschrift des Ortes, an dem sich die Ölbehälter befinden, und die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der Behälter, auf die sich die Angebote beziehen;

f)

den Beihilfebetrag je Tag privater Lagerhaltung und je Tonne natives Olivenöl, ausgedrückt in Euro mit zwei Dezimalstellen;

g)

die Höhe der gemäß Artikel 10 zu leistenden Sicherheit, ausgedrückt in Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird.

(2)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Es muss, ebenso wie alle beigefügten Unterlagen, in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die zuständige Stelle ansässig ist, bei der die Angebote eingehen;

b)

es muss nach den Bestimmungen dieser Verordnung eingereicht werden und insbesondere alle in Absatz 1 genannten Angaben enthalten;

c)

es darf keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen enthalten;

d)

es muss von einem zugelassenen Marktteilnehmer des Mitgliedstaats stammen, in dem es eingereicht wird, und Ölbehälter betreffen, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden;

e)

es muss vor Ablauf der Einreichungsfrist um den Nachweis ergänzt werden, dass der Bieter die im Angebot angegebene Sicherheit geleistet hat.

Artikel 10

(1)   Der Bieter leistet für jede unter das Angebot fallende Tonne Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR.

(2)   Wird ein Angebot nicht berücksichtigt, so wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit nach Veröffentlichung des Beihilfehöchstbetrags für die betreffende Teilausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union unverzüglich freigegeben.

(3)   Für die Angebote, für die der Zuschlag erteilt wurde, wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit spätestens am ersten Tag der Vertragsausführung gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 durch eine Sicherheit in Höhe von 200 EUR je betreffende Tonne Olivenöl ergänzt.

(4)   Für die Freigabe der in den Absätzen 1 und 3 genannten Sicherheiten besteht die Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der im Angebot vorgesehenen sechsmonatigen Lagerhaltung unter den Bedingungen des nach dieser Verordnung geschlossenen Vertrags.

Wird die Laufzeit des Vertrags gemäß Artikel 15 auf weniger als sechs Monate gekürzt, so endet die in Unterabsatz 1 genannte Lagerzeit jedoch mit der Laufzeit des Vertrags.

Artikel 11

(1)   Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 sind die zur Auswertung zugelassenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Gültige Angebote werden der Kommission, nach der Höhe der Beträge geordnet, anonym und spätestens 48 Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote auf elektronischem Wege übermittelt.

Läuft die Frist an einem Freitag ab, so werden die Angebote spätestens am folgenden Montag um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) übermittelt.

(3)   Für jedes übermittelte Angebot sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und f die Olivenölmenge, die Güteklasse sowie der Beihilfebetrag anzugeben. Sind in der Ausschreibung für eine Erzeugerregion Höchstmengen festgelegt, so müssen darüber hinaus für jedes Angebot die betreffenden Regionen angegeben werden.

Artikel 12

(1)   Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote spätestens am neunten Arbeitstag nach Ablauf der jeweiligen Frist für die Einreichung der Angebote für die einzelnen Teilausschreibungen ein Beihilfehöchstbetrag je Tag privater Lagerhaltung festgesetzt.

(2)   Der Beihilfehöchstbetrag wird unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Olivenölmarktes sowie der Möglichkeit festgesetzt, inwieweit mit dieser Maßnahme wesentlich zur Marktregulierung beigetragen werden kann.

Darüber hinaus wird den Mengen, die bereits Gegenstand von privaten Lagerverträgen sind, sowie dem Umfang der eingereichten Angebote Rechnung getragen.

(3)   Bei der Festsetzung des Höchstbetrags können nach dem gleichen Verfahren alle Angebote für eine der Güteklassen oder eine der Regionen, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 eine Höchstmenge festgesetzt worden ist, abgelehnt werden, falls für die betreffende Güteklasse oder Region

die Angebote nicht repräsentativ sind,

der festgesetzte Höchstbetrag dazu führen könnte, dass die betreffende Höchstmenge überschritten wird.

Artikel 13

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote gemäß Artikel 11 Absatz 2 übermittelt wurden und die den Beihilfehöchstbetrag für die im Angebot angegebene Menge je Tag privater Lagerhaltung nicht überschreiten.

Die Rechte und Pflichten des Zuschlagsempfängers sind nicht übertragbar.

(2)   Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats teilt allen Bietern schriftlich das Ergebnis ihrer Ausschreibungsbeteiligung spätestens am zweiten Tag mit, der auf den Tag der Veröffentlichung des Beihilfehöchstbetrags im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

(3)   Als Datum des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem dem betreffenden Bieter die Mitteilung über die Zuschlagserteilung zugesendet wurde.

Als Datum des Beginns der Laufzeit des Vertrags vorbehaltlich der Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 3 gilt der Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses, wobei das betreffende Öl alle einschlägigen Vertragsbedingungen erfüllen muss.

Die Laufzeit des Vertrags kann jedoch erst dann beginnen, wenn die Behälter nach der Probennahme gemäß Absatz 4 Buchstaben c und d verplombt wurden.

(4)   Innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss führt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen durch:

a)

Sie kennzeichnet die Behälter mit dem betreffenden Olivenöl;

b)

sie stellt das Nettogewicht des Öls fest;

c)

sie zieht eine für das Angebot repräsentative Ölprobe;

d)

sie verplombt die einzelnen Ölbehälter.

In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die Frist von 30 Tagen gemäß Unterabsatz 1 um 15 Tage verlängert werden.

(5)   Die gezogene Probe gemäß Absatz 4 Buchstabe c wird so schnell wie möglich analysiert, um sicherzustellen, dass das native Olivenöl effektiv der Güteklasse angehört, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

Entspricht das Analyseergebnis nicht der Güteklasse, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde, so wird die gesamte Angebotsmenge abgelehnt und es verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 1.

Artikel 14

(1)   Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und enthält zumindest die folgenden Angaben:

a)

Namen und Anschrift der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats,

b)

vollständige Postadresse und Zulassungsnummer des Vertragsnehmers sowie dessen Kategorie gemäß Artikel 3,

c)

genaue Anschrift des Lagerorts und Standort der betreffenden Behälter,

d)

Datum des Vertragsabschlusses,

e)

Datum von Beginn und Ende der Laufzeit des Vertrags vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15,

f)

Bezug auf diese Verordnung und die betreffende Teilausschreibung.

(2)   Für jede unter den Vertrag fallende Partie enthält der Vertrag folgende Angaben:

a)

Güteklasse und Nettogewicht des nativen Olivenöls,

b)

Kennzeichnung und Standort der betreffenden Ölbehälter.

(3)   Der Vertrag verpflichtet den Vertragsnehmer,

a)

die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses während der vertraglich festgelegten Zeit auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern;

b)

die Öle unterschiedlicher Güteklassen in getrennten und im Vertrag ausgewiesenen Behältern zu lagern, die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats verplombt wurden;

c)

es der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats jederzeit zu ermöglichen, die Einhaltung aller im Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu kontrollieren.

Bei jedem Wechsel der Behälter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, der nur mit Genehmigung und in Anwesenheit der genannten Stelle erfolgen darf, sind gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c eine für die betreffenden Behälter repräsentative Probe zu ziehen und die Behälter gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d neu zu verplomben.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 verliert der Vertragsnehmer, für den Fall, dass er den Vertrag noch während seiner Laufzeit kündigt, den Anspruch auf die Beihilfe für den gesamten Vertragszeitraum und für die gesamten vertraglich festgesetzten Mengen.

Artikel 15

(1)   Je nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Olivenölmarktes kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 beschließen, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen.

Vertragsänderungen können nur zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember beschlossen werden und treten erst nach Ablauf des Monats, der auf den Monat der Beschlussfassung folgt, in Kraft.

(2)   Im Fall einer Änderung des Vertrags gemäß Absatz 1 setzt die Kommission einen Kürzungssatz fest, der ab einem bestimmten Zeitpunkt für alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Verträge auf die Tage der verbleibenden Laufzeit dieser Verträge angewandt wird.

Artikel 16

(1)   Ab dem Datum des Beginns der Laufzeit des Vertrags gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 kann ein Vorschuss in Höhe des Beihilfebetrags gewährt werden, der für den Zeitraum, der am Tag des Beginns der Vertragslaufzeit beginnt und am darauf folgenden 31. August endet, vorgesehen ist. In diesem Fall ist eine Sicherheit in Höhe von 120 % des Vorschusses zu leisten.

Unter den Bedingungen von Unterabsatz 1 kann für alle laufenden Verträge ab dem 1. Januar für den Zeitraum, der am 1. September beginnt und mit den betreffenden Lagerverträgen endet, ein neuer Vorschuss gewährt werden.

(2)   Nach der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe gemäß Artikel 18 Absatz 3 wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 17

(1)   Vor der endgültigen Zahlung des Beihilfebetrags trifft die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats folgende Maßnahmen:

a)

Sie sammelt und prüft die Unterlagen, die die Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnung belegen;

b)

sie führt die erforderlichen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass das betreffende Olivenöl während der gesamten Laufzeit des Lagervertrags gelagert wird;

c)

sie trägt dafür Sorge, dass die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen kontrolliert wird.

(2)   Die Kontrolle besteht in einer Beschau der gelagerten Erzeugnisse und einer Buchprüfung.

Die Beschau dient insbesondere der Kontrolle der Übereinstimmung der unter den Vertrag fallenden Lagerbestände mit den im Vertrag angegebenen Güteklassen sowie der Unversehrtheit der Plomben und des effektiven Vorhandenseins der vorgesehenen Mengen.

(3)   Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wird im Rahmen des Vertrags keine Beihilfe gewährt, und die Zulassung des betreffenden Marktteilnehmers wird unbeschadet etwaiger anderer Strafmaßnahmen entzogen. Darüber hinaus werden die in Artikel 10 und Artikel 16 vorgesehenen Sicherheiten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 einbehalten.

Artikel 18

(1)   Der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage des gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b festgestellten Nettogewichts berechnet.

Der Satz für die Umrechnung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung in Landeswährung ist der am Tag des Beginns der Laufzeit des Vertrags gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 geltende Umrechnungskurs.

(2)   Die Verpflichtungen hinsichtlich der in den Angeboten und Verträgen vorgesehenen Mengen gelten als erfüllt, wenn sie für 98 % dieser Mengen tatsächlich erfüllt sind.

Lässt sich im Rahmen der Analyse gemäß Artikel 13 Absatz 5 die Güteklasse, für die dem Angebot der Zuschlag erteilt wurde, nicht bestätigen, so gilt die gesamte unter das Angebot fallende Menge als nicht konform.

(3)   Die Beihilfe bzw. — falls ein Vorschuss gemäß Artikel 16 gewährt wurde — der Restbetrag der Beihilfe wird erst ausgezahlt, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind. Nach Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wird die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der Vertragslaufzeit gezahlt.

Artikel 19

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Maßnahmen mit, die sie in Anwendung dieser Verordnung getroffen haben, und übermitteln ihr ein Muster des Vertrags.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Wege die Olivenölmengen mit, für die eine Beihilfe bewilligt wurde und für die gegebenenfalls

kein Lagervertrag abgeschlossen wurde;

die vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden oder der Vertrag nicht vollständig ausgeführt wurde.

In den Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 sind die betreffende Teilausschreibung und gegebenenfalls die betreffenden Güteklassen, die Kategorien der Marktteilnehmer bzw. die Regionen anzugeben. Alle Angaben werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am 10. Tag des Monats mitgeteilt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Angaben beziehen.

Artikel 20

Die Verordnung (EG) Nr. 2768/98 wird aufgehoben.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2004 (ABl. L 264 vom 11.8.2004, S. 6).

(4)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(5)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.


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