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Document 32005L0093

Richtlinie 2005/93/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich einer befristeten mengenmäßigen Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

OJ L 346, 29.12.2005, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 175M, 29.6.2006, p. 314–315 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 019 P. 39 - 40
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 019 P. 39 - 40

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007L0074

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/93/oj

29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/16


RICHTLINIE 2005/93/EG DES RATES

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG hinsichtlich einer befristeten mengenmäßigen Beschränkung für Biereinfuhren nach Finnland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (3) sehen Reisefreigrenzen für umsatzsteuerpflichtige Waren vor, die im Gepäck von Reisenden aus Drittländern befördert werden, vorausgesetzt, diese Einfuhren sind von nichtkommerzieller Art.

(2)

Die Richtlinie 69/169/EWG gestattet Finnland, bis zum 31. Dezember 2005 die Einfuhr von Bier durch Einzelpersonen auf nicht weniger als 6 Liter zu begrenzen, weil die finnischen Einzelhändler in der Grenzregion große wirtschaftliche Schwierigkeiten haben und sich aufgrund der Biereinfuhren aus Drittländern auch mit hohen Einkommenseinbußen konfrontiert sehen. Finnland hat die Reisefreigrenze nur bis zu einem gewissen Grad ausgeschöpft und die Einfuhr von Bier auf höchstens 16 Liter pro Person beschränkt.

(3)

Der Beitritt neuer Mitgliedstaaten hat neue Reisemöglichkeiten für Menschen aus einem Mitgliedstaat geschaffen, vor allem aus Estland, die Bier nach Finnland einführen wollen. Finnland hat auf diese Situation durch eine generelle Senkung der Steuersätze auf alkoholhaltige Getränke um durchschnittlich 33 % reagiert, wobei es sich um die mit Abstand stärkste Senkung seit 40 Jahren handelt.

(4)

Die Senkung der Steuersätze auf alkoholhaltige Getränke hat nicht nur zu beträchtlichen Einbußen bei den Umsatzsteuereinnahmen geführt, sondern auch zur Verschärfung der Probleme in Bezug auf die Alkoholpolitik sowie die Sozial- und Gesundheitspolitik. Zusätzlich sind Probleme der öffentlichen Ordnung und zunehmend Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch aufgekommen.

(5)

Finnland hat um eine Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG ersucht, um einen Höchstwert für Biereinfuhren durch Reisende aus Drittländern von nicht mehr als 16 Litern pro Person anwenden zu dürfen.

(6)

Dabei sollten die geografische Lage Finnlands, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der in den Grenzregionen ansässigen finnischen Einzelhändler und der beträchtliche Einkommensverlust durch zunehmende Einfuhren von Bier aus Drittländern berücksichtigt werden.

(7)

Aus diesen Gründen und angesichts der derzeitigen Überlegungen zu einer allgemeinen Überprüfung der Werte und Mengen der in Richtlinie 69/169/EWG aufgeführten Waren ist es angemessen, Finnland zu ermächtigen, für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 die beantragte Ausnahmeregelung anzuwenden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG erhält folgende Fassung:

„(9)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 wird Finnland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2007 einen Höchstwert von nicht weniger als 16 Litern für die Einfuhr von Bier aus Drittländern anzuwenden.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73).


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