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Document 32005L0030
Commission Directive 2005/30/EC of 22 April 2005 amending, for the purposes of their adaptation to technical progress, Directives 97/24/EC and 2002/24/EC of the European Parliament and of the Council, relating to the type-approval of two or three-wheel motor vehiclesText with EEA relevance
Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR
OJ L 106, 27.4.2005, p. 17–31
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 275M, 6.10.2006, p. 325–339
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 015 P. 8 - 22
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 015 P. 8 - 22
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 007 P. 93 - 107
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/17 |
RICHTLINIE 2005/30/EG DER KOMMISSION
vom 22. April 2005
zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 97/24/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach der Richtlinie 2002/24/EG. |
(2) |
Es sollten technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Austauschkatalysatoren als selbstständige technische Einheiten eingeführt werden, um ein angemessenes Emissionsverhalten zu gewährleisten. Zur Unterstützung der Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von Austauschkatalysatoren und ihrer Verpackung eingeführt werden. |
(3) |
Die Landeskennziffern für Malta und Zypern sollten in den Anhang V der Richtlinie 2002/24/EG aufgenommen werden. |
(4) |
Die Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang der Richtlinie 97/24/EG aufgeführte Text wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Anhänge II und V der Richtlinie 2002/24/EG werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
(1) Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG erteilt wurde,
a) |
weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EWG verweigern noch |
b) |
den Verkauf und den Einbau in ein Fahrzeug verbieten. |
(2) Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Austauschkatalysator aus Gründen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung, mit dem zulässigen Geräuschpegel oder mit unbefugten Eingriffen keine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG mehr erteilen, wenn er nicht den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 17. Mai 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 18. Mai 2006 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.
Artikel 5
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. April 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/77/EG (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).
(2) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG I
ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 97/24/EG
1. Kapitel 5, an die Richtlinie 97/24/EG angehängt, wird wie folgt geändert:
a) |
Dem „VERZEICHNIS DER ANHÄNGE“ werden folgende Verweise hinzugefügt:
|
b) |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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c) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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d) |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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e) |
Der folgende Anhang VII wird eingefügt: „ANHANG VII TYPGENEHMIGUNG EINES AUSTAUSCHKATALYSATORS ALS SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT FÜR ZWEIRÄDRIGE ODER DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE Dieser Anhang gilt für die Typgenehmigung von Katalysatoren als selbstständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG, die zum Einbau in einen oder mehrere Typen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen als Ersatzteile bestimmt sind. 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck: 1.1 ‚Katalysator für die Erstausrüstung‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist; 1.2 ‚Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Gruppe von Katalysatoren, die als Ersatz für einen Katalysator zur Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel genehmigten Fahrzeug bestimmt sind und für die eine Genehmigung als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG erteilt werden kann; 1.3 ‚Original-Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI dieser Richtlinie angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden; 1.4 ‚Katalysatortyp‘ Katalysatoren, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
1.5 ‚Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor‘ zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:
1.6 ‚gasförmige Schadstoffe‘ Emissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent. 2. ANTRAG AUF TYPGENEHMIGUNG 2.1 Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Austauschkatalysator als selbstständiger technischer Einheit ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen. 2.2 Ein Muster für den Beschreibungsbogen ist in der Anlage 1 enthalten. 2.3 Jedem Antrag auf Typgenehmigung eines Katalysators sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
2.4 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:
3. ERTEILUNG DER TYPGENEHMIGUNG
4. KENNZEICHNUNG 4.1 Auf jedem Austauschkatalysator (nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren), der einem nach dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG, ergänzt durch die Zusatzangaben gemäß Abschnitt 4.2 dieses Anhangs, angebracht sein. Das Typgenehmigungszeichen muss gut lesbar und dauerhaft und nach Möglichkeit so angebracht sein, dass es auch nach dem Einbau in das Fahrzeug noch sichtbar ist. Das Maß ‚a‘ beträgt mindestens ≥ 3 mm. 4.2 Weitere im Typgenehmigungszeichen enthaltene Angaben 4.2.1 Auf jedem Austauschkatalysator, nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren, muss im Typgenehmigungszeichen die Nummer des Kapitels (der Kapitel) angegeben werden, nach denen die Typgenehmigung erteilt wurde. 4.2.1.1 Austauschkatalysator, der aus einem einzigen Teil besteht, das sowohl den Katalysator als auch die Auspuffanlage (Schalldämpfer) umfasst: Dem Typgenehmigungszeichen nach Nummer 4.1 müssen zwei Kreise folgen, in denen sich die Ziffer 5 bzw. 9 befindet. 4.2.1.2 Austauschkatalysator, der von der Auspuffanlage (Schalldämpfer) getrennt ist: Dem am Austauschkatalysator angebrachten Typgenehmigungszeichen nach Abschnitt 4.1 muss ein Kreis folgen, in dem sich die Ziffer 5 befindet. Muster der Typgenehmigungszeichen sind in Anlage 3 wiedergegeben. 5. VORSCHRIFTEN 5.1 Allgemeine Vorschriften Der Austauschkatalysator ist so auszulegen, herzustellen und anzubauen, dass
5.2 Vorschriften hinsichtlich der Emissionen 5.2.1 Das Fahrzeug nach Abschnitt 2.4.1 mit einem Austauschkatalysator des Typs, für den die Typgenehmigung beantragt wird, ist den in den Anlagen 1 und 2 der Anhänge I, II oder III (je nach der Typgenehmigung des Fahrzeugs) (1) beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. 5.2.1.1 Bestimmung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschkatalysator Die Vorschriften hinsichtlich der Emissionen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit dem Austauschkatalysator die in Anhang I, II oder III (je nach der Typgenehmigung des Fahrzeugs) (2) genannten Grenzwerte einhält.. Gilt die Typgenehmigung für verschiedene Fahrzeugtypen desselben Herstellers und sind diese verschiedenen Fahrzeugtypen mit einem Katalysator desselben Typs für die Erstausrüstung ausgestattet, so kann die Prüfung Typ I auf mindestens zwei Fahrzeuge beschränkt werden, die im Einvernehmen mit dem technischen Dienst ausgewählt werden, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt. 5.2.2 Vorschriften hinsichtlich des zulässigen Geräuschpegels Das Fahrzeug nach 2.4.1 mit einem Austauschkatalysator des Typs, für den die Typgenehmigung beantragt wird, muss den Vorschriften von Abschnitt 3 von Anhang II, III oder IV zu Kapitel 9 entsprechen (je nach Typgenehmigung des Fahrzeugs). Die Ergebnisse der Prüfungen am fahrenden und am stehenden Fahrzeug müssen im Prüfbericht festgehalten werden. 5.3 Prüfung der Fahrzeugeigenschaften
6. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Für die Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gelten die Bestimmungen von Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG. Zur Nachprüfung der Übereinstimmung wird ein Austauschkatalysator des nach diesem Anhang genehmigten Typs aus der laufenden Produktion entnommen. Übereinstimmung der Produktion mit den Bestimmungen dieses Anhangs ist gegeben, wenn die Anforderungen von Abschnitt 5.2 (Vorschriften hinsichtlich der Emissionen) und Abschnitt 5.3 (Prüfung der Fahrzeugeigenschaften) erfüllt werden. 7. UNTERLAGEN 7.1 Jedem neuen Austauschkatalysator sind folgende Informationen beizulegen:
7.2 Diese Angaben sind als Druckschrift, die dem Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Austauschkatalysator verkauft wird, oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen. Anlage 1 Beschreibungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): ... Der Antrag auf Typgenehmigung für einen Austauschkatalysator für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs muss Folgendes umfassen:
Anlage 2 Typgenehmigungsbogen für einen Austauschkatalysator für einen zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp Name der Behörde Prüfbericht Nr. ... des technischen Dienstes ... vom ... Nr. der Typgenehmigung: ... Nummer der Erweiterung: ...
Anlage 3 Muster von Typgenehmigungszeichen
Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen einteiligen Austauschkatalysator vergeben, der sowohl den Katalysator als auch die Auspuffanlage (Schalldämpfer) umfasst.
Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen nicht in die Auspuffanlage integrierten Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst).
Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen nicht originalen Schalldämpfer ohne Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst oder Fahrzeug nicht mit Katalysator ausgerüstet) (siehe Kapitel 9). |
2. Kapitel 7, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:
a) |
Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:
|
b) |
Der folgende Abschnitt 3.10.1.3.7a) wird eingefügt:
|
3. Kapitel 9, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:
a) |
In die „LISTE DER ANHÄNGE“ wird zwischen „Anhang VI“ und „Anhang VII“ der folgende Verweis auf eine Anlage eingefügt:
|
b) |
In Anhang II wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt: „3.5.5 Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung. Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“ |
c) |
In Anhang III wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt: „3.5.5 Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung. Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“ |
d) |
In Anhang IV wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt: „3.5.5 Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung. Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“ |
e) |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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(1) Wie in der Fassung dieser Richtlinie vorgeschrieben, die für die Typgenehmigung des Fahrzeugs galt.
(2) Wie in der Fassung dieser Richtlinie vorgeschrieben, die für die Typgenehmigung des Fahrzeugs galt.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Nichtzutreffendes streichen.
ANHANG II
ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 2002/24/EG
Die Richtlinie 2002/24/EG wird wie folgt geändert:
a) |
In Anhang II erhält Abschnitt 3.2.12 folgende Fassung: „3.2.12 Maßnahmen gegen Luftverunreinigung 3.2.12.1 Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase bei Viertaktmotoren (Beschreibung und Zeichnungen): 3.2.12.2 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden, und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt) 3.2.12.2.1 Katalysator: ja/nein (1) 3.2.12.2.1.1 Anzahl der Katalysatoren und Monolithen: 3.2.12.2.1.2 Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): 3.2.12.2.1.3 Art der katalytischen Reaktion: 3.2.12.2.1.4 Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: 3.2.12.2.1.5 Relative Konzentration: 3.2.12.2.1.6 Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): 3.2.12.2.1.7 Zellendichte: 3.2.12.2.1.8 Art des Katalysatorgehäuses: 3.2.12.2.1.9 Lage des (der) Katalysators(en) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): 3.2.12.2.2 Sauerstoffsonde: ja/nein (1) 3.2.12.2.2.1 Typ: 3.2.12.2.2.2 Anordnung: 3.2.12.2.2.3 Regelbereich: 3.2.12.2.3 Lufteinblasung: ja/nein (1) 3.2.12.2.3.1 Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): 3.2.12.2.4 Abgasrückführung: ja/nein (1) 3.2.12.2.4.1 Kennwerte (Durchflussmenge usw.): 3.2.12.2.5 Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): |
b) |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
(1) Nichtzutreffendes streichen.“