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Document 32005L0030

Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR

OJ L 106, 27.4.2005, p. 17–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 275M, 6.10.2006, p. 325–339 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 015 P. 8 - 22
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 015 P. 8 - 22
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 007 P. 93 - 107

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/30/oj

27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/17


RICHTLINIE 2005/30/EG DER KOMMISSION

vom 22. April 2005

zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 97/24/EG ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach der Richtlinie 2002/24/EG.

(2)

Es sollten technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Austauschkatalysatoren als selbstständige technische Einheiten eingeführt werden, um ein angemessenes Emissionsverhalten zu gewährleisten. Zur Unterstützung der Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von Austauschkatalysatoren und ihrer Verpackung eingeführt werden.

(3)

Die Landeskennziffern für Malta und Zypern sollten in den Anhang V der Richtlinie 2002/24/EG aufgenommen werden.

(4)

Die Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG sollten entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang der Richtlinie 97/24/EG aufgeführte Text wird entsprechend dem Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Anhänge II und V der Richtlinie 2002/24/EG werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

(1)   Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 97/24/EG erteilt wurde,

a)

weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EWG verweigern noch

b)

den Verkauf und den Einbau in ein Fahrzeug verbieten.

(2)   Spätestens ab 18. Mai 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Austauschkatalysator aus Gründen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung, mit dem zulässigen Geräuschpegel oder mit unbefugten Eingriffen keine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG mehr erteilen, wenn er nicht den Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 17. Mai 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 18. Mai 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. April 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/77/EG (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).

(2)  ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 97/24/EG

1.   Kapitel 5, an die Richtlinie 97/24/EG angehängt, wird wie folgt geändert:

a)

Dem „VERZEICHNIS DER ANHÄNGE“ werden folgende Verweise hinzugefügt:

„ANHANG VII

Typgenehmigung eines Austauschkatalysators als selbstständige technische Einheit für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge …

Anlage 1

Beschreibungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs …

Anlage 2

Typgenehmigungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs …

Anlage 3

Muster der Typgenehmigungszeichen …“

b)

Anhang I wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Abschnitte 1.4, 1.5 und 1.6 werden angefügt:

„1.4

‚Katalysator für die Erstausrüstung‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;

1.5

‚Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) zum Austausch von Katalysatoren für die Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel typgenehmigten Fahrzeug vorgesehen ist und der als selbstständige technische Einheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG genehmigt werden kann.

1.6

‚Original-Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden.“

ii)

Der folgende Abschnitt 2.3 wird angefügt:

„2.3   Schaubild und Aufschriften

2.3.1

Dem in Anhang V genannten Dokument sind ein Schaubild und eine Querschnittszeichnung beizufügen, aus denen die Abmessungen des Katalysators (der Katalysatoren) für die Erstausrüstung (falls vorhanden) hervorgehen.

2.3.2

Alle Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mit dem Kleinbuchstaben ‚e‘, gefolgt von den Kennziffern des Mitgliedstaats, die der Typgenehmigung erteilt hat, gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und möglichst auch nach dem Einbau des Austauschkatalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben.“

iii)

Der folgende Abschnitt 5 wird eingefügt:

„5.   AUSTAUSCHKATALYSATOREN UND ORIGINAL-AUSTAUSCHKATALYSATOREN

5.1   Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach diesem Kapitel sind gemäß den Vorschriften von Anhang VII zu prüfen.

5.2   Original-Austauschkatalysatoren eines in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typs, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, sind von den Bestimmungen des Anhangs VII dieser Richtlinie ausgenommen, sofern sie die Anforderungen der Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 dieses Anhangs erfüllen.

5.2.1   Aufschriften

Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

5.2.1.1

Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.1.2

Fabrikmarke und Teilenummer.

5.2.2   Dokumentation

Original-Austauschkatalysatoren sind die folgenden Angaben beizufügen:

5.2.2.1

Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.2.2

Fabrikmarke und Teilenummer;

5.2.2.3

Angabe der Fahrzeuge, für die der Original-Austauschkatalysator einem in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typ entspricht;

5.2.2.4

falls erforderlich Einbauanweisungen.

5.2.2.5

Die Angaben sind als Druckschrift, die dem Original-Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Original-Austauschkatalysator verkauft wird oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen.“

c)

Anhang II wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Abschnitte 1.7, 1.8 und 1.9 werden angefügt:

„1.7

‚Katalysator für die Erstausrüstung‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;

1.8

‚Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) zum Austausch von Katalysatoren für die Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel typgeprüften Fahrzeug vorgesehen ist und der (die) als selbstständige technische Einheit gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG genehmigt werden kann;

1.9

‚Original-Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI dieser Richtlinie angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden.“

ii)

Der folgende Abschnitt 2.4 wird angefügt:

„2.4   Schaubild und Kennzeichnungen

2.4.1

Dem in Anhang V genannten Dokument sind ein Schaubild und eine Querschnittszeichnung beizufügen, aus denen die Abmessungen des Katalysators (der Katalysatoren) für die Erstausrüstung (falls vorhanden) hervorgehen.

2.4.2

Alle Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mit dem Kleinbuchstaben ‚e‘, gefolgt von den Kennziffern des Mitgliedstaats, die der Typgenehmigung erteilt hat, gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und möglichst auch nach dem Einbau des Austauschkatalysators in das Fahrzeug sichtbar bleiben.“

iii)

Der folgende Abschnitt 5 wird eingefügt:

„5.   AUSTAUSCHKATALYSATOREN UND ORIGINAL-AUSTAUSCHKATALYSATOREN

5.1   Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach diesem Kapitel sind gemäß den Vorschriften von Anhang VII zu prüfen.

5.2   Original-Austauschkatalysatoren eines in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typs, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, sind von den Bestimmungen des Anhangs VII ausgenommen, sofern sie die Anforderungen der Nummern 5.2.1 und 5.2.2 dieses Anhangs erfüllen.

5.2.1   Aufschriften

Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

5.2.1.1

Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.1.2

Fabrikmarke und Teilenummer.

5.2.2   Dokumentation

Original-Austauschkatalysatoren müssen folgende Angaben beiliegen:

5.2.2.1

Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

5.2.2.2

Fabrikmarke und Teilenummer;

5.2.2.3

Angabe der Fahrzeuge, für die der Original-Austauschkatalysator einem in Abschnitt 5 von Anhang VI angegebenen Typ entspricht;

5.2.2.4

falls erforderlich Einbauanweisungen.

5.2.2.5

Diese Angaben sind als Druckschrift, die dem Original-Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Original-Austauschkatalysator verkauft wird, oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen.“

d)

Anhang VI wird wie folgt geändert:

i)

Der folgende Abschnitt 4a wird eingefügt:

„4a.   Katalysatoren

4a.1

Fabrikmarke und Typ des Katalysators für die Erstausrüstung wie in Anhang V Nummer 3.2.12.2.1 (Beschreibungsbogen) aufgeführt.

4a.2

Fabrikmarken(n) und Typ(en) des Original-Austauschkatalysators wie in Anhang V Nummer 3.2.12.2.1 (Beschreibungsbogen) aufgeführt.“

e)

Der folgende Anhang VII wird eingefügt:

ANHANG VII

TYPGENEHMIGUNG EINES AUSTAUSCHKATALYSATORS ALS SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT FÜR ZWEIRÄDRIGE ODER DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE

Dieser Anhang gilt für die Typgenehmigung von Katalysatoren als selbstständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG, die zum Einbau in einen oder mehrere Typen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen als Ersatzteile bestimmt sind.

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

1.1   ‚Katalysator für die Erstausrüstung‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der (die) in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;

1.2   ‚Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Gruppe von Katalysatoren, die als Ersatz für einen Katalysator zur Erstausrüstung in einem nach diesem Kapitel genehmigten Fahrzeug bestimmt sind und für die eine Genehmigung als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG erteilt werden kann;

1.3   ‚Original-Austauschkatalysator‘ einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 5 von Anhang VI dieser Richtlinie angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden;

1.4   ‚Katalysatortyp‘ Katalysatoren, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

1.4.1

Zahl der beschichteten Trägerkörper, Struktur und Werkstoff;

1.4.2.

Art der katalytischen Wirkung (Oxidations-, Dreiwegekatalysator usw.);

1.4.3

Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers;

1.4.4

verwendete Katalysatorwerkstoffe;

1.4.5

Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe;

1.4.6

Zellendichte;

1.4.7

Abmessungen und Form;

1.4.8

Wärmeschutz;

1.5   ‚Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor‘ zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

1.5.1

die in Abhängigkeit von der Bezugsmasse ermittelte äquivalente Schwungmasse gemäß Anhang I bzw. II Anlage 1 Nummer 5.2 (je nach Fahrzeugtyp);

1.5.2

die Merkmale des Motors und des zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs gemäß Anhang V;

1.6   ‚gasförmige Schadstoffe‘ Emissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent.

2.   ANTRAG AUF TYPGENEHMIGUNG

2.1   Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Austauschkatalysator als selbstständiger technischer Einheit ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

2.2   Ein Muster für den Beschreibungsbogen ist in der Anlage 1 enthalten.

2.3   Jedem Antrag auf Typgenehmigung eines Katalysators sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

2.3.1

Beschreibung des (der) Fahrzeugtyp(en), für den die Einrichtung vorgesehen ist, hinsichtlich der in Anhang I bzw. Anhang II (je nach Fahrzeugtyp) Abschnitt 1.1 beschriebenen Merkmale;

2.3.2

Angabe der Ziffern und Symbole zur Identifizierung des Motor- und des Fahrzeugtyps;

2.3.3

Beschreibung des Austauschkatalysators unter Angabe der Lage seiner Bauteile zueinander, zusammen mit den Einbauanweisungen;

2.3.4

Zeichnungen aller Bauteile zur Erleichterung ihrer Erkennung und Lokalisierung und Angabe der verwendeten Werkstoffe. Aus den Zeichnungen muss auch hervorgehen, an welcher Stelle die vorgeschriebene Typgenehmigungsnummer angebracht werden soll.

2.4   Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:

2.4.1

ein Fahrzeug (Fahrzeuge) eines nach diesem Kapitel genehmigten Typs mit einem neuen Katalysator für die Erstausrüstung. Dieses (Diese) Fahrzeug(e) ist (sind) vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst auszuwählen. Es muss (Sie müssen) den Vorschriften von Anhang I, II oder III (je nach Fahrzeugtyp) Anlage 1 Abschnitt 3 entsprechen.

Das (die) Prüffahrzeug(e) darf (dürfen) keine Schäden an der emissionsmindernden Einrichtung aufweisen: jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende abgasrelevante Originalteil muss instand gesetzt oder ersetzt werden. Das (Die) Prüffahrzeug(e) muss (müssen) richtig abgestimmt und vor der Abgasprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein.

2.4.2

Ein Muster des Typs des Austauschkatalysators. An diesem Muster müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

3.   ERTEILUNG DER TYPGENEHMIGUNG

3.1

Nach Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Prüfungen stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, die dem in Anlage 2 beschriebenen Muster entspricht.

3.2

Jedem genehmigten Typ eines Austauschkatalysators wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang V der Richtlinie 2002/24/EG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ eines Austauschkatalysators zuteilen. Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs eines Austauschkatalysators in mehreren verschiedenen Fahrzeugtypen abdecken.

4.   KENNZEICHNUNG

4.1   Auf jedem Austauschkatalysator (nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren), der einem nach dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG, ergänzt durch die Zusatzangaben gemäß Abschnitt 4.2 dieses Anhangs, angebracht sein. Das Typgenehmigungszeichen muss gut lesbar und dauerhaft und nach Möglichkeit so angebracht sein, dass es auch nach dem Einbau in das Fahrzeug noch sichtbar ist.

Das Maß ‚a‘ beträgt mindestens ≥ 3 mm.

4.2   Weitere im Typgenehmigungszeichen enthaltene Angaben

4.2.1   Auf jedem Austauschkatalysator, nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren, muss im Typgenehmigungszeichen die Nummer des Kapitels (der Kapitel) angegeben werden, nach denen die Typgenehmigung erteilt wurde.

4.2.1.1   Austauschkatalysator, der aus einem einzigen Teil besteht, das sowohl den Katalysator als auch die Auspuffanlage (Schalldämpfer) umfasst:

Dem Typgenehmigungszeichen nach Nummer 4.1 müssen zwei Kreise folgen, in denen sich die Ziffer 5 bzw. 9 befindet.

4.2.1.2   Austauschkatalysator, der von der Auspuffanlage (Schalldämpfer) getrennt ist:

Dem am Austauschkatalysator angebrachten Typgenehmigungszeichen nach Abschnitt 4.1 muss ein Kreis folgen, in dem sich die Ziffer 5 befindet.

Muster der Typgenehmigungszeichen sind in Anlage 3 wiedergegeben.

5.   VORSCHRIFTEN

5.1   Allgemeine Vorschriften

Der Austauschkatalysator ist so auszulegen, herzustellen und anzubauen, dass

5.1.1

das Fahrzeug unter üblichen Betriebsbedingungen und insbesondere trotz der Schwingungen, denen die Anlage ausgesetzt sein kann, den Vorschriften dieses Anhangs entspricht;

5.1.2

er ausreichend beständig gegen die Korrosionseinwirkungen ist, denen er unter den üblichen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausgesetzt ist;

5.1.3

die mit dem Katalysator für die Erstausrüstung vorhandene Bodenfreiheit und mögliche Schräglage des Fahrzeugs nicht vermindert werden;

5.1.4

an der Oberfläche keine übermäßig hohen Temperaturen auftreten;

5.1.5

die Außenfläche weder vorstehende Teile noch scharfe Kanten aufweist;

5.1.6

er ausreichend Abstand von den Teilen der Radaufhängung hat;

5.1.7

er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von den Rohrleitungen hat;

5.1.8

seine Stoßfestigkeit mit den eindeutig festgelegten Anbau- und Wartungsvorschriften vereinbar ist;

5.1.9

weist der Katalysator für die Erstausrüstung Wärmeschutzvorrichtungen auf, so muss auch der Austauschkatalysator entsprechende Schutzvorrichtungen haben;

5.1.10

falls eine Sauerstoffsonde (Sauerstoffsonden) und andere Sensoren in die Original-Abgasleitung eingebaut sind, muss der Austauschkatalysator an der gleichen Stelle wie der Katalysator für die Erstausrüstung eingebaut werden, und die Lage der Sauerstoffsonde(n) und der anderen Sensoren an der Abgasleitung darf nicht verändert werden.

5.2   Vorschriften hinsichtlich der Emissionen

5.2.1   Das Fahrzeug nach Abschnitt 2.4.1 mit einem Austauschkatalysator des Typs, für den die Typgenehmigung beantragt wird, ist den in den Anlagen 1 und 2 der Anhänge I, II oder III (je nach der Typgenehmigung des Fahrzeugs) (1) beschriebenen Prüfungen zu unterziehen.

5.2.1.1   Bestimmung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschkatalysator

Die Vorschriften hinsichtlich der Emissionen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit dem Austauschkatalysator die in Anhang I, II oder III (je nach der Typgenehmigung des Fahrzeugs) (2) genannten Grenzwerte einhält..

Gilt die Typgenehmigung für verschiedene Fahrzeugtypen desselben Herstellers und sind diese verschiedenen Fahrzeugtypen mit einem Katalysator desselben Typs für die Erstausrüstung ausgestattet, so kann die Prüfung Typ I auf mindestens zwei Fahrzeuge beschränkt werden, die im Einvernehmen mit dem technischen Dienst ausgewählt werden, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt.

5.2.2   Vorschriften hinsichtlich des zulässigen Geräuschpegels

Das Fahrzeug nach 2.4.1 mit einem Austauschkatalysator des Typs, für den die Typgenehmigung beantragt wird, muss den Vorschriften von Abschnitt 3 von Anhang II, III oder IV zu Kapitel 9 entsprechen (je nach Typgenehmigung des Fahrzeugs). Die Ergebnisse der Prüfungen am fahrenden und am stehenden Fahrzeug müssen im Prüfbericht festgehalten werden.

5.3   Prüfung der Fahrzeugeigenschaften

5.3.1

Der Austauschkatalysator muss so beschaffen sein, dass bei seiner Verwendung die Eigenschaften des Fahrzeugs vergleichbar sind mit denen, die sich bei Verwendung des Katalysators für die Erstausrüstung ergeben.

5.3.2

Der Austauschkatalysator muss mit einem Katalysator für die Erstausrüstung (beide in neuem Zustand) verglichen werden, der ebenfalls an dem unter 2.4.1 genannten Fahrzeug angebracht wird.

5.3.3

Das geschieht durch Ermittlung der Leistungskurve des Motors. Die mit dem Austauschkatalysator gemessene Nennleistung und Höchstgeschwindigkeit dürfen von der unter denselben Bedingungen mit dem Originalkatalysator gemessenen Nennleistung und Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als ± 5 % abweichen.

6.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Für die Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gelten die Bestimmungen von Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG.

Zur Nachprüfung der Übereinstimmung wird ein Austauschkatalysator des nach diesem Anhang genehmigten Typs aus der laufenden Produktion entnommen.

Übereinstimmung der Produktion mit den Bestimmungen dieses Anhangs ist gegeben, wenn die Anforderungen von Abschnitt 5.2 (Vorschriften hinsichtlich der Emissionen) und Abschnitt 5.3 (Prüfung der Fahrzeugeigenschaften) erfüllt werden.

7.   UNTERLAGEN

7.1   Jedem neuen Austauschkatalysator sind folgende Informationen beizulegen:

7.1.1

Name oder Handelsmarke des Katalysators;

7.1.2

die Fahrzeuge (einschließlich Herstellungsjahr), für die der Austauschkatalysator zugelassen ist, gegebenenfalls einschließlich der

7.1.3

Einbauanweisungen, falls erforderlich.

7.2   Diese Angaben sind als Druckschrift, die dem Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Austauschkatalysator verkauft wird, oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen.

Anlage 1

Beschreibungsbogen für einen Austauschkatalysator als selbstständige technische Einheit für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): ...

Der Antrag auf Typgenehmigung für einen Austauschkatalysator für einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs muss Folgendes umfassen:

1.

Fabrikmarke der Einrichtung: ...

2.

Typ der Einrichtung: ...

3.

Name und Anschrift des Herstellers: ...

...

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers: ...

...

5.

Fabrikmarke(n) und Typ(en) der Fahrzeuge, für die die Einrichtung vorgesehen ist (3 4):

6.

Zeichnungen des Austauschkatalysators, aus denen insbesondere sämtliche in Nummer 1.4 von Anhang VII zu Kapitel 5, an die Richtlinie 97/24/EG angehängt, genannten Merkmale ersichtlich sind: ...

...

7.

Beschreibung und Zeichnungen, aus denen die Lage des Austauschkatalysators zum (zu den) Abgaskrümmer(n) des Motors und gegebenenfalls der Sauerstoffsonde ersichtlich ist: ...

8.

Etwaige Verwendungsbeschränkungen und Einbauvorschriften: ...

9.

Die Angaben zu den folgenden Abschnitten des Anhangs II, Teil 1 Buchstabe A der Richtlinie 2002/24/EG:

 

0.1,

 

0.2,

 

0.5,

 

0.6,

 

2.1,

 

3,

 

3.0,

 

3.1,

 

3.1.1,

 

3.2.1.7,

 

3.2.12,

 

4 bis 4.4.2,

 

4.5,

 

4.6,

 

5.2.

Anlage 2

Typgenehmigungsbogen für einen Austauschkatalysator für einen zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp

Name der Behörde

Prüfbericht Nr. ... des technischen Dienstes ... vom ...

Nr. der Typgenehmigung: ... Nummer der Erweiterung: ...

1.

Fabrikmarke der Einrichtung: ...

2.

Typ der Einrichtung: ...

3.

Name und Anschrift des Herstellers: ...

...

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers: ...

...

5.

Fabrikmarke(n) und Typ(en) sowie etwaige Variante(n) oder Version(en) des (der) Fahrzeugs (Fahrzeuge), für die die Einrichtung vorgesehen ist: ...

...

6.

Die Einrichtung wurde zur Prüfung vorgeführt am: ...

7.

Die Typgenehmigung wird erteilt/versagt (3 4):

8.

Ort: ...

9.

Datum: ...

10.

Unterschrift: ...

Anlage 3

Muster von Typgenehmigungszeichen

Image

Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen einteiligen Austauschkatalysator vergeben, der sowohl den Katalysator als auch die Auspuffanlage (Schalldämpfer) umfasst.

Image

Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen nicht in die Auspuffanlage integrierten Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst).

Image

Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Deutschland [e1] unter der Nummer 1230 für einen nicht originalen Schalldämpfer ohne Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst oder Fahrzeug nicht mit Katalysator ausgerüstet) (siehe Kapitel 9).

2.   Kapitel 7, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:

„1.10

‚Auspuffanlage‘: die aus dem Auspuffrohr, dem Expansionsbehälter, dem Schalldämpfer und, gegebenenfalls, dem Katalysator bestehende Baugruppe.“

b)

Der folgende Abschnitt 3.10.1.3.7a) wird eingefügt:

„3.10.1.3.7a)

Katalysator(en) (falls vom Schalldämpfer getrennt).“

3.   Kapitel 9, angehängt an die Richtlinie 97/24/EG, wird wie folgt geändert:

a)

In die „LISTE DER ANHÄNGE“ wird zwischen „Anhang VI“ und „Anhang VII“ der folgende Verweis auf eine Anlage eingefügt:

„Anlage

Muster von Typgenehmigungszeichen …“

b)

In Anhang II wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt:

„3.5.5   Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen

Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung.

Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“

c)

In Anhang III wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt:

„3.5.5   Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen

Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung.

Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“

d)

In Anhang IV wird der folgende Abschnitt 3.5.5 angefügt:

„3.5.5   Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Ersatzschalldämpferanlagen

Das Fahrzeug nach Nummer 3.2.3.3 mit einem Schalldämpfer des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, muss einer Prüfung des Typs I und des Typs II unter den Bedingungen unterzogen werden, die in dem entsprechenden Anhang zu Kapitel 5 dieser Richtlinie beschrieben sind, je nach der für das Fahrzeug geltenden Typgenehmigung.

Die Vorschriften über die Emissionen gelten als eingehalten, wenn die in der Typgenehmigung des Fahrzeugs angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.“

e)

Anhang VI wird wie folgt geändert:

i)

Abschnitt 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3

Genehmigungszeichen, zusammengesetzt und angebracht gemäß den Vorschriften von Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG, ergänzt durch Zusatzangaben gemäß Abschnitt 6 dieses Anhangs. Die Länge der Strecke ‚a‘ beträgt ≥ 3 mm.“

ii)

Der folgende Abschnitt 6 wird eingefügt:

„6.   WEITERE IM TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN ENTHALTENE ANGABEN

6.1   Auf nicht-originalen Auspuffanlagen oder Bauteilen von solchen, nicht jedoch auf den Montageteilen und Rohren, muss im Typgenehmigungszeichen die Nummer des Kapitels (der Kapitel) angegeben werden, nach denen die Typgenehmigung erteilt wurde, es sei denn, es gelten die Bestimmungen von Nummer 6.1.3.

6.1.1   Nicht-originale Auspuffanlage, die aus einem einzigen Teil besteht, das sowohl den Schalldämpfer als auch den Katalysator umfasst

Dem Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 1.3 müssen zwei Kreise folgen, in denen sich die Ziffer 5 bzw. die Ziffer 9 befindet.

6.1.2   Nicht-originale Auspuffanlage, die vom Katalysator getrennt ist

Dem am Austauschkatalysator angebrachten Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 1.3 muss ein Kreis folgen, in dem sich die Zahl 9 befindet.

6.1.3   Nicht-originale Auspuffanlage, die aus einem einzigen Teil (Schalldämpfer) besteht, für Fahrzeuge, die nicht gemäß Kapitel 5 typgenehmigt sind

Das am Schalldämpfer angebrachte Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 1.3 darf nicht durch Zusatzangaben ergänzt werden.

Beispiele für das Typgenehmigungszeichen sind in der Anlage wiedergegeben.“

iii)

Die folgende Anlage wird eingefügt:

„Anlage

Muster von Typgenehmigungszeichen

Image

Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Frankreich [e2] unter der Nummer 6789 für eine nicht-originale einteilige Auspuffanlage vergeben, die sowohl den Schalldämpfer als auch den Katalysator umfasst.

Image

Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Frankreich [e2] unter der Nummer 6789 für einen nicht-originalen Schalldämpfer ohne Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst oder Fahrzeug nicht mit Katalysator ausgerüstet)

Image

Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Frankreich [e2] unter der Nummer 6789 für einen nicht in das Auspuffsystem integrierten Katalysator vergeben (Katalysator und Schalldämpfer nicht in einem Bauteil zusammengefasst) (siehe Kapitel 5).

Image

Das vorstehende Typgenehmigungszeichen wurde von Frankreich [e2] unter der Nummer 6789 für eine nicht-originale einteilige Auspuffanlage (Schalldämpfer) vergeben, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt ist, die nicht gemäß Kapitel 5 typgeprüft sind.“


(1)  Wie in der Fassung dieser Richtlinie vorgeschrieben, die für die Typgenehmigung des Fahrzeugs galt.

(2)  Wie in der Fassung dieser Richtlinie vorgeschrieben, die für die Typgenehmigung des Fahrzeugs galt.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIE 2002/24/EG

Die Richtlinie 2002/24/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang II erhält Abschnitt 3.2.12 folgende Fassung:

„3.2.12   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1   Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase bei Viertaktmotoren (Beschreibung und Zeichnungen):

3.2.12.2   Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden, und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

3.2.12.2.1   Katalysator: ja/nein (1)

3.2.12.2.1.1   Anzahl der Katalysatoren und Monolithen:

3.2.12.2.1.2   Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren):

3.2.12.2.1.3   Art der katalytischen Reaktion:

3.2.12.2.1.4   Gesamtbeschichtung mit Edelmetall:

3.2.12.2.1.5   Relative Konzentration:

3.2.12.2.1.6   Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff):

3.2.12.2.1.7   Zellendichte:

3.2.12.2.1.8   Art des Katalysatorgehäuses:

3.2.12.2.1.9   Lage des (der) Katalysators(en) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs):

3.2.12.2.2   Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

3.2.12.2.2.1   Typ:

3.2.12.2.2.2   Anordnung:

3.2.12.2.2.3   Regelbereich:

3.2.12.2.3   Lufteinblasung: ja/nein (1)

3.2.12.2.3.1   Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.):

3.2.12.2.4   Abgasrückführung: ja/nein (1)

3.2.12.2.4.1   Kennwerte (Durchflussmenge usw.):

3.2.12.2.5   Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise):

b)

Anhang V wird wie folgt geändert:

i)

In der Liste Buchstabe A Abschnitt 1 Nummer 1 wird „CY für Zypern“ durch „49 für Zypern“ und „MT für Malta“ durch „50 für Malta“ ersetzt.

ii)

In der Liste unter Buchstabe B unter Nummer 1.1 „CY für Zypern“ durch „49 für Zypern“ und „MT für Malta“ durch „50 für Malta“ ersetzt.


(1)  Nichtzutreffendes streichen.“


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