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Document 32005L0016

Richtlinie 2005/16/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

OJ L 57, 3.3.2005, p. 19–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 275M, 6.10.2006, p. 202–205 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 062 P. 265 - 268
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 062 P. 265 - 268
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 058 P. 195 - 198

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/16/oj

3.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/19


RICHTLINIE 2005/16/EG DER KOMMISSION

vom 2. März 2005

zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Sie sieht auch vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete bezeichnet werden.

(2)

Aufgrund eines materiellen Fehlers in der Beitrittsakte von 2003 ist die Liste der schwedischen Grafschaften, die hinsichtlich von Leptinotarsa decemlineata Say als Schutzgebiete anerkannt sind, falsch und muss berichtigt werden.

(3)

Aus Informationen Dänemarks geht hervor, dass dieser Mitgliedstaat nicht mehr als Schutzgebiet hinsichtlich von Beet necrotic yellow vein virus anerkannt werden sollte, da dieser Schadorganismus nunmehr in Dänemark vorkommt.

(4)

Aus Informationen des Vereinigten Königreichs geht hervor, dass Dendroctonus micans Kugelan nunmehr in einigen Teilen des Vereinigten Königreichs vorkommt. Das Schutzgebiet hinsichtlich von Dendroctonus micans Kugelan ist daher auf Nordirland zu beschränken. Außerdem ist das Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus auch auf die Insel Man und Jersey zu beschränken.

(5)

Aus Informationen Estlands geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in diesem Mitgliedstaat nicht auftritt. Estland kann daher als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden.

(6)

Aus Informationen Italiens und aus vom Lebensmittel- und Veterinäramt auf einer Dienstreise nach Italien im Mai 2004 gesammelten zusätzlichen Informationen geht hervor, dass der Citrus tristeza virus nunmehr in diesem Mitgliedstaat vorkommt. Italien sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden.

(7)

Aus den schweizerischen Pflanzenschutzrechtsvorschriften geht hervor, dass der Kanton Tessin hinsichtlich von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet anerkannt wird. Die Einfuhrvorschriften der Gemeinschaft sind anzupassen, um die Sonderbehandlung von Pflanzen mit Ursprung im Tessin abzuschaffen.

(8)

Aufgrund eines materiellen Fehlers bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2004/31/EG der Kommission (2) sind die besonderen Anforderungen für das Verbringen von Vitis-Pflanzen nach und innerhalb von Zypern in Anhang IV Teil B Nummer 21.1 der Richtlinie 2000/29/EG versehentlich gestrichen worden. Der Anhang ist entsprechend zu ändern.

(9)

Um den Pflanzenschutz bei Gemeinschaftssamen von Medicago sativa L. und zertifizierten Gemeinschaftssamen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. zu verbessern, müssen diese Samen von einem Pflanzenpass begleitet werden, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft über größere Abstände verbracht werden.

(10)

Die einschlägigen Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Text im Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 15. Mai 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 9).

(2)  ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 18.


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a) Nummer 3 erhält die zweite Spalte folgende Fassung:

„E (Ibiza und Menorca), IRL, CY, M, P (Azoren und Madeira), UK, S (Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar, Skåne), FI (die Distrikte Åland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa, Satakunta)“.

b)

Unter Buchstabe b) Nummer 1 wird „DK“ gestrichen.

2.

Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a) Nummer 3 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)“.

b)

Unter Buchstabe b) Nummer 2 wird in der dritten Spalte vor „F (Korsika)“„EE“ eingefügt.

c)

Unter Buchstabe d) Nummer 1 wird in der dritten Spalte „I“ gestrichen.

3.

In Anhang III Teil B Nummern 1 und 2 wird in der zweiten Spalte vor „F (Korsika)“„EE“ eingefügt.

4.

Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)“.

b)

In Nummer 7 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)“.

c)

In Nummer 14.1 erhält die dritte Spalte folgende Fassung:

„EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)“.

d)

In Nummer 20.1 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

e)

In Nummer 20.2 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

f)

Nummer 21 wird wie folgt geändert:

i)

In der zweiten Spalte Buchstabe c) wird „Tessin“ gestrichen;

ii)

in der dritten Spalte wird vor „F (Korsika)“„EE“ eingefügt.

g)

Folgende Nummer 21.1 wird eingefügt:

„21.1

Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen

Unbeschadet des Verbots, das gemäß Anhang III Teil A Nummer 15 für das Verbringen von Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, aus Drittländern (außer der Schweiz) in die Gemeinschaft gilt, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a)

ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) bekannt ist,

oder

b)

in einem Gebiet erzeugt wurden, das bei amtlichen, in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden durchgeführten Besichtigungen als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) befunden wurde,

oder

c)

einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlung gegen Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) unterzogen worden sind.

CY“

h)

Nummer 21.3 wird wie folgt geändert:

i)

In der zweiten Spalte Buchstabe b) wird „Tessin“ gestrichen.

ii)

In der dritten Spalte wird vor „F (Korsika)“„EE“ eingefügt.

i)

In Nummer 22 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

j)

In Nummer 23 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

k)

In Nummer 25 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

l)

In Nummer 26 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

m)

In Nummer 27.1 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

n)

In Nummer 27.2 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

o)

In Nummer 30 dritte Spalte wird „DK“ gestrichen.

p)

Nummer 31 wird wie folgt geändert:

„31.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden mit Ursprung in E, F (außer Korsika), CY und I

Unbeschadet der Anforderung von Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30.1, dass die Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen muss, gilt Folgendes:

a)

Die Früchte müssen frei von Blättern und Stielen sein, oder

b)

im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen muss eine amtliche Bestätigung beiliegen, dass sie in geschlossenen amtlich versiegelten Behältern verpackt sind, dass diese Behälter während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen bleiben und dass sie ein im Pflanzenpass aufgeführtes Kennzeichen tragen.

EL, F (Korsika), M, P“

5.

Anhang V Teil A wird wie folgt geändert:

Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„—

Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt,

Samen von Medicago sativa L.,

zertifizierte Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L.“


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