EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0402

2005/402/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1454) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 135, 28.5.2005, p. 34–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 349M, 12.12.2006, p. 40–42 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 014 P. 251 - 253
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 014 P. 251 - 253

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/01/2010; Aufgehoben durch 32009R0669

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/402/oj

28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2005

über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1454)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/402/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 setzt die Kommission das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Lebens- oder Futtermittels, das möglicherweise ein ernsthaftes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, aus oder ergreift eine andere geeignete vorläufige Maßnahme, wenn einem derartigen Risiko durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten nicht ausreichend begegnet werden kann.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2004/92/EG der Kommission vom 21. Januar 2004 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis und Chilierzeugnissen (2) haben die Mitgliedstaaten Kontrollen auf das Vorhandensein der chemischen Stoffe Sudan I, Sudan II, Sudan III und Scharlachrot (Sudan IV) durchgeführt. Diese Stoffe wurden in Chilis und Chilierzeugnissen sowie in Kurkuma und Palmöl festgestellt. Alle Ergebnisse wurden durch das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gemeldet.

(3)

Sudan I, Sudan II, Sudan III und Scharlachrot (Sudan IV) wurden von der International Agency for Research on Cancer (IARC) als Karzinogene der Kategorie III eingestuft.

(4)

Die Untersuchungsergebnisse weisen auf eine Verfälschung hin, die ein schwerwiegendes Gesundheitsrisiko darstellt.

(5)

Aufgrund der großen Gefahr für die Gesundheit müssen die mit der Entscheidung 2004/92/EG festgelegten Maßnahmen fortgeführt und auf Kurkuma und Palmöl ausgedehnt werden. Außerdem sollte der mögliche Dreieckshandel berücksichtigt werden, insbesondere bei Erzeugnissen, für die keine amtlichen Ursprungszeugnisse ausgestellt werden. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es angezeigt vorzuschreiben, dass den in jeglicher Form in die Gemeinschaft eingeführten und zum Verzehr bestimmten Sendungen von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl ein Analysebericht des betreffenden Importeurs oder Lebensmittelunternehmers beiliegt, mit dem nachgewiesen wird, dass die Sendung kein Sudan I, Sudan II, Sudan III oder Scharlachrot (Sudan IV) enthält.

(6)

Der die Sendungen mit Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl begleitende Analysebericht sollte ein Originaldokument sein, das von den zuständigen Behörden des das Dokument ausstellenden Landes gezeichnet ist. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die mit dem Dokument gemachten Zusicherungen zu verbessern.

(7)

Den Mitgliedstaaten sollte außerdem vorgeschrieben werden, Stichproben von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl, die zur Einfuhr vorgestellt werden oder sich bereits im Handel befinden, zu entnehmen und diese zu untersuchen.

(8)

Es ist angezeigt, die Vernichtung von verfälschten Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl anzuordnen, um ihre Einführung in die Nahrungskette zu vermeiden.

(9)

Da die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen Auswirkungen auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten haben, sollten die Ergebnisse dieser Maßnahmen spätestens nach 12 Monaten evaluiert werden, damit beurteilt werden kann, ob sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit weiterhin erforderlich sind.

(10)

Bei dieser Evaluierung sollten die Ergebnisse aller von den zuständigen Behörden durchgeführten Analysen berücksichtigt werden.

(11)

Für Sendungen von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung eingeführt wurden, sind Übergangsmaßnahmen erforderlich.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

a)

„Chili“: zum menschlichen Verzehr bestimmte Frucht der Gattung Capsicum, getrocknet und zerstoßen oder gemahlen gemäß KN-Code 0904 20 90 in jeglicher Form;

b)

„Chili-Erzeugnisse“: zum menschlichen Verzehr bestimmtes Currypulver gemäß KN-Code 0910 50 in jeglicher Form;

c)

„Kurkuma“: zum menschlichen Verzehr bestimmtes Kurkuma, getrocknet und zerstoßen oder gemahlen; KN-Code 0910 30;

d)

„Palmöl“: zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Palmöl gemäß KN-Code 1511 10 90.

Artikel 2

Einfuhrbedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl, es sei denn, der Sendung liegt ein Originalanalysebericht bei, mit dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen der folgenden chemischen Stoffen enthält:

a)

Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9),

b)

Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6),

c)

Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9),

d)

Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(2)   Der Analysebericht ist von einem Vertreter der entsprechenden zuständigen Behörde zu zeichnen.

(3)   Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten überprüfen, dass jeder zur Einfuhr vorgestellten Sendung von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl ein Analysebericht gemäß Absatz 1 beigefügt ist.

(4)   Fehlt der in Absatz 1 genannte Analysebericht, lässt der in der Gemeinschaft niedergelassene Importeur das Erzeugnis untersuchen, um nachzuweisen, dass es keinen der in Absatz 1 genannten chemischen Stoffe enthält. Bis zum Vorliegen des Analyseberichts wird das Erzeugnis unter amtlicher Aufsicht zurückgehalten.

Artikel 3

Probenahme und Analyse

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entnahme und Analyse von Stichproben von Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl, die zur Einfuhr vorgestellt werden oder sich bereits im Handel befinden, um zu überprüfen, dass sie die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten chemischen Stoffe nicht enthalten.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel alle Sendungen, in denen diese Stoffe festgestellt wurden.

Die Mitgliedstaaten statten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Sendungen ab, in denen diese Stoffe nicht festgestellt wurden. Diese Berichte sind spätestens am Ende des auf das Quartal folgenden Monats vorzulegen.

(2)   Sendungen, die amtlich beprobt und untersucht werden, können vor der Freigabe für den Handel höchstens 15 Arbeitstage lang zurückgehalten werden.

Artikel 4

Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des Analyseberichts gemäß Artikel 2 Absatz 1 beizufügen.

Artikel 5

Verfälschte Sendungen

Chilis, Chilierzeugnisse, Kurkuma und Palmöl, in denen einer oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten chemischen Stoffe nachgewiesen wird/werden, werden vernichtet.

Artikel 6

Kostendeckung

Alle aus der Analyse, Lagerung und Vernichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder 4 sowie Artikel 5 entstehenden Kosten werden von den betroffenen Importeuren oder Lebensmittelunternehmern getragen.

Artikel 7

Übergangsmaßnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 nehmen die Mitgliedstaaten den Analysebericht für die in Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 1 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse ohne die in der genannten Bestimmung angegebene amtliche Zeichnung bei Sendungen an, die das Ursprungsland vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung verließen.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten die Einfuhren der in Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 1 Buchstabe d aufgeführten Erzeugnisse ohne den in der genannten Bestimmung erwähnten Analysebericht bei Sendungen an, die das Ursprungsland vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung verließen.

Artikel 8

Überprüfung der Maßnahmen

Diese Entscheidung wird spätestens am 22. Mai 2006 überprüft.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/92/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2004, S. 4).

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 52.


Top