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Document 32005D0015

2005/15/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5769)Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 7, 11.1.2005, p. 7–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 269M, 14.10.2005, p. 274–284 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 007 P. 192 - 202
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 007 P. 192 - 202
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 009 P. 111 - 121

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/10/2016; Aufgehoben durch 32016D1804

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/15(1)/oj

11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2005

über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5769)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/15/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist es angebracht vorzusehen, dass im Amtsblatt der Europäischen Union Bekanntmachungen betreffend die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG, die Verlängerung der der Kommission zur Verfügung stehenden Fristen und die Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 nach Ablauf dieser Fristen veröffentlicht werden.

(2)

Angesichts der strengen Fristen, die für den Ablauf des Verfahrens nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehen sind, erscheint es angezeigt, dass die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 Angaben enthalten, die der Prüfung des Antrags sachdienlich sind. Zu diesem Zweck sollten alle Angaben, die der Antrag enthalten muss, sowie weitere praktische Modalitäten für diese Anträge aufgelistet werden. Die Prüfung der in Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Bedingungen sollte lediglich für den Zweck der Richtlinie 2004/17/EG erfolgen und nicht der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften vorgreifen.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG müssen mindestens die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Angaben enthalten.

(2)   Hat eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige Behörde eine begründete Stellungnahme zu den im Sinne des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/17/EG sachdienlichen Fragen abgegeben, so ist diese Stellungnahme den Anträgen beizufügen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge und Stellungnahmen sind per E-Mail an folgende Adresse zu senden:

Markt-C3@cec.eu.int

Ist eine elektronische Übermittlung nicht möglich, so sind die Anträge und Stellungnahmen in dreifacher Ausfertigung an folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen

Direktion D — Vergabewesen

B-1049 Brüssel.

Artikel 2

(1)   Nach Erhalt eines Antrags auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung, die — je nachdem, wer den Antrag gestellt hat — die in Anhang II Teil A oder B dieser Entscheidung genannten Angaben enthält.

(2)   In den Fällen, in denen gemäß Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG die Frist, die der Kommission zur Entscheidung über einen Antrag zur Verfügung steht, verlängert wird, veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung, die — je nachdem, wer den Antrag gestellt hat — die in Anhang III Teil A oder B dieser Entscheidung genannten Angaben enthält.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG gemäß Artikel 30 Absatz 4 Unterabsätze 2 oder 3 oder gemäß Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie in einer Bekanntmachung, die — je nachdem, wer den Antrag gestellt hat — die in Anhang IV Teil A oder B dieser Entscheidung genannten Angaben enthält.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Bekanntmachungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Januar 2005

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).


ANHANG I

Angaben in den Anträgen auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG

1.   Abschnitt 1 — Angaben zum Antragsteller

Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG werden die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 30 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten oder, sofern in den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehen, von den Auftraggebern gestellt. Je nach Fall bezieht sich die Bezeichnung „Antragsteller“ also auf den Mitgliedstaat oder auf den Auftraggeber; sie wird lediglich im Sinne einer Vereinfachung des Textes verwendet.

1.1.   Name und vollständige Anschrift des Antragstellers

In den Fällen, in denen mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen (1) die in dem Antrag genannte Tätigkeit ausüben, bezeichnet der Begriff „Antragsteller“ sowohl die unter Nummer 1.1 genannte Stelle als auch die entsprechenden mit ihr verbundenen Unternehmen. Daher sind vor allem die in den Abschnitten 5 und 6 geforderten Angaben über den „Antragsteller“ wie vorgegeben zu machen.

1.2.   Rechtsstatus des Antragstellers: öffentlicher Auftraggeber (2), öffentliches Unternehmen (3) oder privates Unternehmen?

1.3.   Bei öffentlichen Auftraggebern: Stellen Sie den Antrag im Namen und auf Rechnung Ihres Mitgliedstaats?

Wenn ja, beantworten Sie bitte alle Fragen in den Abschnitten 2 bis 6. Bitte machen Sie für jede Stelle, die die Tätigkeit ausübt, auf die sich dieser Antrag bezieht, insbesondere alle in den Abschnitten 5 und 6 geforderten Angaben. Bei einer großen Zahl dieser Stellen können Sie die Angaben auf diejenigen beschränken, die mindestens 10 % des geografisch relevanten Marktes halten (4). Wenn die Angaben für mehr als eine Stelle identisch oder ähnlich sind, können sie diese in entsprechend gekennzeichneten Gruppen zusammenfassen.

1.4.   Für Auftraggeber (öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen und private Unternehmen, die eine der in der Richtlinie 2004/17/EG genannten Tätigkeiten ausüben (5)): Bitte geben Sie an, auf welche nationale Rechtsvorschrift sich ihr Antrag gemäß Artikel 30 stützt.

2.   Abschnitt 2 — Beschreibung der Tätigkeit, auf die sich der Antrag bezieht

2.1.   Beschreiben Sie die Tätigkeit, auf die die Bedingungen des Artikels 30 Absatz 1 (6) Ihrer Meinung nach zutreffen.

2.2.   Falls die Tätigkeit, die Gegenstand dieses Antrags ist, nicht im gesamten Hoheitsgebiet Ihres Mitgliedstaats ausgeübt wird, geben Sie bitte an, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Geben Sie bitte lediglich das Gebiet an, auf dem Ihrer Ansicht nach die Bedingungen des Artikels 30 Absatz 1 gegeben sind.

3.   Abschnitt 3 — Der relevante Markt

Der relevante Produktmarkt umfasst alle Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Merkmale, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks für austauschbar oder substituierbar gehalten werden (7).

Folgende Faktoren gelten gewöhnlich als erheblich für die Bestimmung des relevanten Produktmarktes und sind bei der Analyse zu berücksichtigen (8):

das Ausmaß der physischen Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen,

Unterschiede in der für die Produkte vorgesehenen Endverwendung,

die Preisdifferenz zwischen zwei Produkten,

Umstellungskosten zwischen zwei potenziell konkurrierenden Produkten,

überlieferte oder verfestigte Verbraucherpräferenzen für eine Produktart oder -gruppe,

die Produktklassifikationen (Systematiken der Berufsverbände usw.).

Der geografisch relevante Markt entspricht dem Gebiet, auf dem die betreffenden Auftraggeber Waren und Dienstleistungen anbieten, das hinreichend homogene Wettbewerbsbedingungen aufweist und das sich von den angrenzenden Gebieten vor allem dadurch unterscheidet, dass dort deutlich andere Wettbewerbsbedingungen herrschen.

Zu den für die Definition des geografisch relevanten Marktes maßgeblichen Faktoren zählen (8):

die Art und die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen,

die Existenz von Markteintrittsschranken,

Verbraucherpräferenzen,

deutlich unterschiedliche Marktanteile oder wesentliche Preisabweichungen in den angrenzenden Gebieten,

die Transportkosten.

3.1.   Erläutern Sie bitte anhand des Vorstehenden die Definition des (der) relevanten Produktmarkts (Produktmärkte), auf die sich die Kommission Ihrer Meinung nach bei ihrer Analyse stützen sollte.

Begründen Sie bitte Ihre Einschätzungen und Schlussfolgerungen und erklären Sie, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt wurden. Bitte nennen Sie insbesondere die spezifischen Waren und Dienstleistungen, die von diesem Antrag unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, und kennzeichnen Sie die Gruppen von Produkten, die gemäß Ihrer Marktdefinition als substituierbar anzusehen sind.

In den folgenden Fragen wird (werden) diese Definition(en) dem Ausdruck „der (die) relevante(n) Produktmarkt (Produktmärkte)“ zugrunde gelegt.

3.2.   Erläutern Sie bitte Ihre Definition des (der) geografisch relevanten Marktes (Märkte), auf die die Kommission Ihrer Ansicht nach ihre Analyse stützen sollte. Begründen Sie bitte Ihre Einschätzungen und Schlussfolgerungen und erklären Sie, wie die oben genannten Faktoren berücksichtigt wurden. Beschreiben Sie insbesondere das geografische Gebiet, in dem die von diesem Antrag betroffene(n) Stelle(n) auf dem (den) relevanten Produktmarkt (Produktmärkten) tätig ist (sind) und, wenn Sie glauben, dass der geografisch relevante Markte größer ist als ein Mitgliedstaat, begründen Sie bitte Ihre Auffassung.

In den folgenden Fragen wird (werden) diese Definition(en) dem Ausdruck „der (die) geografisch relevante(n) Markt (Märkte)“ zugrunde gelegt.

4.   Abschnitt 4 — Anwendbarkeit von in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG genannten Rechtsvorschriften

4.1.   Unterliegt die von dieser Anfrage betroffene Tätigkeit einer der in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG genannten Rechtsvorschriften (9)? Wenn ja, nennen Sie bitte die nationale(n) Rechtsvorschrift(en) zur Umsetzung des entsprechenden gemeinschaftlichen Rechtsakts.

5.   Abschnitt 5 — Angaben zum relevanten Markt und zum Markteintritt

Die folgenden Fragen sind unabhängig von der Antwort zu Nummer 4.1 zu beantworten.

5.1.   Bitte erläutern Sie, warum Ihrer Ansicht nach der Zugang zu dem relevanten Markt nicht beschränkt ist.

5.2.   Bitte machen Sie die in den Nummern 5.2.1 bis 5.2.9 bezeichneten Angaben für jeden Markt, für jedes der letzten drei Geschäftsjahre (10) und für jedes der nachstehenden Gebiete:

a)

den EWR,

b)

die Gemeinschaft insgesamt,

c)

das Gebiet der EFTA-Staaten insgesamt,

d)

jeden Mitgliedstaat und jeden EFTA-Staat, in dem der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt,

e)

den geografisch relevanten Markt (11), sofern es sich nach Ansicht des Antragstellers um einen anderen Markt handelt.

5.2.1.   Beurteilen Sie die Bedeutung des Marktes gemessen an den getätigten Verkäufen in Werten (Euro) und Mengen (Einheiten) (12); dabei sind die Berechnungsgrundlagen und die zu diesem Zweck verwendeten Quellen anzugeben und, sofern verfügbar, die Unterlagen mitzuliefern, die die Berechnung bestätigen.

5.2.2.   Geben Sie die getätigten Verkäufe, in Werten und Mengen, an und schätzen Sie die vom Antragsteller gehaltenen Marktanteile.

5.2.3.   Schätzen Sie, nach Werten und gegebenenfalls Volumen, den Marktanteil aller Konkurrenten (einschließlich Importeure), die mindestens 10 % des geografisch relevanten Marktes halten. Bitte fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die die Berechnung der Marktanteile bestätigen, und nennen Sie bitte Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern der Konkurrenten sowie Name oder Funktion des zuständigen Ansprechpartners bei diesen Konkurrenzunternehmen.

5.2.4.   Schätzen Sie den Gesamtwert und das Gesamtvolumens der Einfuhren in das EWR-Gebiet und geben Sie die Herkunft dieser Importe an. Erläutern Sie dabei:

a)

den Anteil dieser Einfuhren, der dem Antragsteller zuzurechnen ist;

b)

in welchem Umfang Ihrer Ansicht nach Kontingente, Zölle und andere Handelsschranken diese Importe behindern;

c)

in welchem Umfang Ihrer Ansicht nach die Transport- und anderen Kosten diese Importe beeinträchtigen.

5.2.5.   Beschreiben Sie die Behinderungen des Handels zwischen den Mitgliedsländern des EWR, verursacht durch

a)

Transport- und andere Kosten,

b)

andere Handelsschranken.

5.2.6.   Erläutern Sie die Art und Weise, in der der Antragsteller die Waren oder Dienstleistungen herstellt/erbringt und verkauft, beispielsweise, ob vor Ort produziert wird oder ob die Vermarktung über örtliche Vertriebsnetze erfolgt.

5.2.7.   Vergleichen Sie die Preise des Antragstellers in den einzelnen Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten sowie die Preisniveaus in der Gemeinschaft, den EFTA-Ländern und den anderen Gebieten, in denen diese Produkte hergestellt werden (beispielsweise in den Ländern Osteuropas, den Vereinigten Staaten, Japan oder anderen Regionen).

5.2.8.   Beschreiben Sie die Art und den Grad der vertikalen Integration des Antragstellers im Verhältnis zu seinen wichtigsten Konkurrenten.

5.2.9.   Bitte geben Sie etwa vorhandene Vermögenswerte oder Infrastrukturen an, die gemeinsam mit anderen Stellen oder für mehr als eine der in der Richtlinie 2004/17/EG genannten Tätigkeiten benutzt werden. Unterliegt die Benutzung dieser Vermögenswerte oder Infrastrukturen bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise Universaldienstverpflichtungen oder Sonderrechten, geben Sie diese bitte an.

5.3.   Bitte beantworten Sie folgende Fragen:

5.3.1.   Ist in den vergangenen fünf Jahren ein bedeutender Konkurrent in den (die) geografisch relevanten Markt (Märkte) für die betreffenden Produkte eingetreten (11)? Wenn ja, nennen Sie bitte, sofern möglich, Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern des Unternehmens sowie Namen oder Funktion eines dort zuständigen Ansprechpartners und schätzen Sie bitte den Marktanteil, den das Unternehmen derzeit hält.

5.3.2.   Gibt es nach Auffassung des Antragstellers Unternehmen (einschließlich solcher, die zurzeit lediglich auf nichtgemeinschaftlichen oder auf Märkten außerhalb des EWR tätig sind), die in den Markt eintreten könnten? Wenn ja, begründen Sie bitte Ihre Auffassung, nennen Sie Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern dieser Unternehmen sowie Namen und Funktion eines dort zuständigen Ansprechpartners und bezeichnen Sie den ungefähren Zeitpunkt, an dem diese Unternehmen Ihrer Auffassung nach in den Markt eintreten werden.

5.3.3.   Bitte beschreiben Sie die einzelnen Faktoren, die in diesem Fall den Eintritt in die relevanten Märkte beeinflussen, und zwar sowohl unter geografischen als auch unter produktbezogenen Gesichtspunkten. Bitte gehen Sie dabei gegebenenfalls auf Folgendes ein:

a)

die Gesamtkosten für den Markteintritt (Forschung und Entwicklung, notwendige Vertriebssysteme, Verkaufsförderung, Werbung, Kundendienst usw.), gemessen an einem konkurrenzfähigen Wettbewerber unter Angabe seines Marktanteils;

b)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Markteintritt behindern, wie Genehmigungen und Zulassungen durch Behörden oder die Existenz etwaiger Normen;

c)

Beschränkungen aufgrund von Patenten, Know-how und anderen Rechten am geistigen Eigentum auf diesen Märkten und Beschränkungen aufgrund von Lizenzen für diese Rechte;

d)

das Ausmaß, in dem der Antragsteller Lizenzen für Patente, Know-how und andere Schutzrechte auf den relevanten Märkten vergibt oder nimmt;

e)

die Bedeutung der Grenzkostenersparnisse (economies of scale) für die Produktion auf den relevanten Märkten;

f)

den Zugang zu den Versorgungsquellen, wie z. B. die Verfügbarkeit von Rohstoffen.

Forschung und Entwicklung

5.3.4.

Bitte erläutern Sie die Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Fähigkeit eines auf den relevanten Märkten tätigen Unternehmens, langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Bitte erläutern Sie die Art der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die der Antragsteller auf den relevanten Märkten durchführt.

Bitte berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls folgende Aspekte:

a)

die Entwicklung und Intensität von Forschung und Entwicklung (13) auf diesen Märkten und für den Antragsteller;

b)

die technologische Entwicklung auf diesen Märkten während eines aussagekräftigen Zeitraums (insbesondere die Weiterentwicklung von Waren und/oder Dienstleistungen, Herstellungsverfahren, Vertriebssystemen usw.);;

c)

die wichtigsten Innovationen auf diesen Märkten und die Unternehmen, die deren Urheber sind;

d)

der Innovationszyklus auf diesen Märkten und die Zyklusphase, in der sich der Antragsteller befindet.

Kooperationsvereinbarungen

5.3.5.

In welchem Umfang gibt es auf den relevanten Märkten (horizontale oder vertikale) Kooperationsvereinbarungen?

5.3.6.

Bitte erläutern Sie die wichtigsten Kooperationsvereinbarungen, die der Antragsteller auf den relevanten Märkten geschlossen hat, wie beispielsweise Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzvereinbarungen, Vereinbarungen über gemein¬same Fabrikation, über Spezialisierung, Vertrieb, langfristige Versorgung und über den Austausch von Informationen.

6.   Abschnitt 6 — Wettbewerb

Ob eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach Kriterien festgestellt, die den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags genügen, wie beispielsweise die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, die Preise und das tatsächliche oder mögliche Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.

6.1.   Bitte erläutern Sie, warum Ihrer Ansicht nach die in diesem Antrag genannte Tätigkeit auf dem (den) relevanten Produktmarkt (Produktmärkten) und dem (den) geografisch relevanten Markt (Märkten) vollständig dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Bitte machen Sie vor allem Angaben zu folgenden Aspekten:

Die allgemeinen Bedingungen auf dem relevanten Markt

6.1.1.

Nennen Sie die fünf wichtigsten unabhängigen Lieferanten (14) des Antragstellers und den Anteil, den jeder von ihnen an den Beschaffungen (Rohstoffe oder Güter, die der Herstellung der betroffenen Produkte dienen) des Antragstellers hat. Nennen Sie bitte Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern dieser Lieferanten sowie Namen oder Funktion des dort zuständigen Ansprechpartners.

Nennen Sie bitte außerdem die mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen und den Anteil, den jedes von ihnen an den Beschaffungen (Rohstoffe oder Güter, die der Herstellung der betroffenen Produkte dienen) des Antragstellers hat. Nennen Sie bitte Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern der verbundenen Unternehmen sowie Namen oder Funktion eines dort zuständigen Ansprechpartners.

Angebotsstruktur auf den relevanten Märkten

6.1.2.

Bitte beschreiben Sie die Vertriebswege und die Kundendienstnetze, die es auf den relevanten Märkten gibt. Berücksichtigen Sie dabei bitte gegebenenfalls folgende Aspekte:

a)

die bestehenden Vertriebssysteme und ihre Bedeutung auf diesen Märkten. Inwieweit wird der Vertrieb von Dritten oder von mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen durchgeführt?

b)

die bestehenden Kundendienstnetze (beispielsweise Wartung und Reparatur) und ihre Bedeutung auf diesen Märkten. Inwieweit werden diese Dienstleistungen von Dritten oder von mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen erbracht?

6.1.3.

Schätzen Sie, gegebenenfalls, die Gesamtkapazität der letzten drei Jahre in der Gemeinschaft und in den EFTA-Ländern. Wie hoch war in diesem Zeitraum die Kapazität des Antragstellers und wie hoch war seine Kapazitätsauslastung?

6.1.4.

Bitte geben Sie alle weiteren Informationen zur Angebotsstruktur an, die ihrer Meinung nach relevant sind.

Nachfragestruktur auf den relevanten Märkten

6.1.5.

Bitte nennen Sie die fünf wichtigsten unabhängigen Kunden des Antragstellers auf dem betreffenden Markt und den Anteil, den jeder von ihnen am Gesamtabsatz der betreffenden Produkte durch den Antragsteller hat. Nennen Sie bitte Namen, Anschrift, Telefon- und Faxnummern dieser Kunden sowie Namen oder Funktion eines dort zuständigen Ansprechpartners.

6.1.6.

Bitte beschreiben Sie die Nachfragestruktur anhand folgender Aspekte:

a)

die einzelnen Phasen, die die Märkte durchlaufen, beispielsweise: Aufschwung, Ausweitung, Sättigung und Abschwung sowie die voraussichtliche Zuwachsrate der Nachfrage;

b)

die Bedeutung der Kundenpräferenzen, gemessen an Markentreue, Produktdifferenzierung und Angebot einer kompletten Produktpalette;

c)

den Konzentrations- oder Fragmentierungsgrad des Marktes auf der Nachfrageseite;

d)

die Unterteilung der Kundschaft in einzelne Segmente, Beschreibung des „typischen Kunden“ jedes Segments;

e)

die Bedeutung von Alleinvertriebsverträgen und andere Formen langfristiger Verträge;

f)

Bedeutung des Anteils öffentlicher Auftraggeber, öffentlicher Unternehmen und ähnlicher Einrichtungen an der Nachfrage.

6.1.7.

Schätzen Sie bitte die Aktivität der Verbraucher, gemessen an Lieferantenwechseln oder Neuverhandlungen von Verträgen im Laufe der letzten fünf Jahre. Bitte nennen Sie die von Ihnen zu diesem Zweck verwendeten Quellen und legen Sie, sofern möglich, die Unterlagen bei, die die Schätzung bestätigen können.


(1)  Im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG ist ein verbundenes Unternehmen: „jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des Auftraggebers konsolidiert wird; im Fall von Auftraggebern, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.“

(2)  Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/17/EG bezeichnet der Ausdruck öffentliche Auftraggeber: „den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ gilt jede Einrichtung, die

zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

Rechtspersönlichkeit besitzt und

überwiegend vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leistung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.“

(3)  Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/17/EG bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Unternehmen“: „jedes Unternehmen, auf das der Auftraggeber aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.“

(4)  Siehe Abschnitt 3.

(5)  Die betreffenden Tätigkeiten oder Bereiche können wie folgt zusammengefasst werden:

 

Elektrizität (Erzeugung, Fortleitung, Abgabe), Gas (Erzeugung, Fortleitung, Abgabe), Wärme (Erzeugung, Fortleitung, Abgabe), Kohlenwasserstoffe (Exploration und Gewinnung), Kohle und andere feste Brennstoffe (Aufsuchen und Förderung), Trinkwasser (Gewinnung, Fortleitung, Abgabe), städtischer Verkehr (Bus, U-Bahn und ähnliches), Eisenbahn (Beförderung von Personen und Waren, Bereitstellung von Infrastruktur und Verwaltung/Betrieb der eigentlichen Verkehrsleistungen), Häfen (Seehäfen und Binnenhäfen, Bereitstellung von Infrastruktur und Verwaltung/Betrieb), Flughäfen (Bereitstellung von Infrastruktur und Verwaltung/Betrieb), und Postdienste. Für eine genaue Definition der genannten Tätigkeiten siehe die Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17/EG.

(6)  

„Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 7 ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.“

(7)  Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um leicht zu ersetzende Produkte handelt, um hundertprozentige Substitutionsprodukte, um kaum substituierbare Produkte oder um nur teilweise ersetzbare Produkte.

Für jedes Produkt (für die Zwecke dieser Definition umfasst der Begriff „Produkt“ Waren und Dienstleistungen) gibt es eine ganze Bandbreite von Substitutionsprodukten. Hierzu gehören alle Substitutionsprodukte, die anstelle des betreffenden Produktes vorstellbar sind, d. h. alle Produkte, die mehr oder weniger die Bedürfnisse des Verbrauchers erfüllen. Die Bandbreite dieser Produkte umfasst alle sehr ähnlichen (oder hundertprozentigen) Substitutionsprodukte (Produkte, auf die der Verbraucher beispielsweise bei einer geringfügigen Preiserhöhung für das betreffende Produkt sofort zurückgreifen würde, aber auch sehr unähnliche (oder ungenügende) Substitutionsprodukte (Produkte, auf die der Verbraucher nur bei einer erheblichen Preiserhöhung für das betreffende Produkt zurückgreifen würde). Bei der Definition des relevanten Marktes berücksichtigt die Kommission lediglich Produkte, die die betreffenden Produkte leicht ersetzen können. Dabei handelt es sich um Produkte, auf die der Verbraucher bei einer maßvollen, aber spürbaren Preiserhöhung des betreffenden Produktes (z. B. 5 %) zurückgreifen würde. Auf diese Weise kommt die Kommission zu einer Einschätzung der Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt, der aus Produkten besteht, auf die der Verbraucher der betreffenden Produkte leicht zurückgreifen würde.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission nicht den Zwängen Rechnung trägt, denen die betreffenden Stellen in ihrem Wettbewerbsverhalten unterliegen und die sich daraus ergeben, dass es auch ungenügende Substitutionsprodukte gibt (Produkte, auf die der Verbraucher bei einer maßvollen, aber spürbaren Preiserhöhung, z. B. 5 %, des betreffenden Produkts nicht zurückgreifen würde). Sobald der Markt definiert und die Marktanteile bestimmt sind, werden diese Effekte berücksichtigt. Daher ist es für die Kommission wichtig, dass sie Informationen sowohl über die Produkte erhält, die die betreffenden Produkte leicht ersetzen können, als auch über die weniger guten Substitutionsprodukte.

(Beispiel für ein hundertprozentigen Substitutionsprodukt: Strom, der aus Kohle gewonnen wird, wird ersetzt durch Strom, der aus erneuerbaren Energien gewonnen wird.)

Als nur teilweise austauschbare Produkte und Dienstleistungen gelten solche, die sich gegenseitig nur innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets, während einer bestimmten Zeit im Jahr oder nur für bestimmte Verwendungszwecke ersetzen können. (Beispiele: bei der Personenbeförderung: Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn und Bus; sie wären auf nationaler Ebene nur teilweise austauschbar, da diese Verkehrsmittel nur innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets koexistieren. Innerhalb dieses Gebiets könnten sie dagegen als hundertprozentige Substitutionsprodukte betrachtet werden.)

(8)  Diese Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, der Antragsteller kann auch andere Faktoren berücksichtigen.

(9)  Anhang XI lautet wie folgt:

„A.

FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME: Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1);

B.

ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT: Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20);

C.

GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON TRINKWASSER: —;

D.

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE: —;

E.

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRASSENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE: —;

F.

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER POSTDIENSTE: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14). Richtlinie zuletzt geändert durch dieVerordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1);

G.

AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON ÖL ODER GAS: Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3);

H.

AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN: —;

I.

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN: —;

J.

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE: —.“.

(10)  Die unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 geforderten Angaben müssen für alle unter den Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Gebiete gemacht werden.

(11)  Siehe Abschnitt 3.

(12)  Der Wert und das Volumen eines Marktes müssen der Produktion für die betrachteten geografischen Gebiete entsprechen, zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren.

(13)  Die Intensität von Forschung und Entwicklung ist definiert durch das Verhältnis der Ausgaben für Forschung und Entwicklung zum Umsatz.

(14)  Unabhängige Lieferanten gehören nicht zu den mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen. Für die Definition des verbundenen Unternehmens siehe Fußnote 1 in Ziffer 1.1.


ANHANG II

Musterbekanntmachungen eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

A.   Antrag eines Mitgliedstaats

Mit Datum vom … hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags ist der …

Der Antrag der/des (Name des betreffenden Mitgliedstaats) betrifft (kurze Beschreibung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Tätigkeit) in diesem Land. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am … ab.

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 findet (keine) (2) Anwendung. Dementsprechend kann die Frist, die der Kommission zur Verfügung steht, um einen Monat/drei Monate verlängert werden (2). Die Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.

B.   Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

Mit Datum vom … hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG erhalten. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags ist der …

Der Antrag der/des (Name des betreffenden Auftraggebers) betrifft (kurze Beschreibung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Tätigkeit) in (betreffender Mitgliedstaat). Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am … ab.

Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.

Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden Anträge bezüglich (kurze Angabe des betreffenden Sektors oder der betreffenden Tätigkeit) in (betreffender Mitgliedstaat), die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).

(2)  Bitte Unzutreffendes streichen.


ANHANG III

Musterbekanntmachungen eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Fristverlängerung

A.   Antrag eines Mitgliedstaats

Mit Datum vom … hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erhalten.

Der Antrag der/des [Name des betreffenden Mitgliedstaats] betrifft [kurze Beschreibung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Tätigkeit] in diesem Land. Der Antrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C … vom …, S. …, veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am … ab.

Angesichts [kurze Begründung der Verlängerung] und gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 6 Satz 2/3 wird die Frist, binnen deren die Kommission über diesen Antrag entscheiden muss, um drei Monate/einen Monat verlängert.

Die Frist läuft endgültig am … ab.

B.   Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

Mit Datum vom … hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG erhalten.

Der Antrag der/des [Name des betreffenden Auftraggebers] betrifft [kurze Beschreibung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Tätigkeit] in [betreffender Mitgliedstaat]. Der Antrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C … vom …, S. …, veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am … ab.

Angesichts [kurze Begründung der Verlängerung] und gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 6 Satz 2 der Richtlinie 2004/17/EG wird die Frist, binnen deren die Kommission über diesen Antrag entscheiden muss, um drei Monate verlängert.

Die Frist läuft endgültig am … ab.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).


ANHANG IV

Musterbekanntmachungen eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1, wenn innerhalb der Fristen keine Entscheidung getroffen wird

A.   Antrag eines Mitgliedstaats

Mit Datum vom … hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erhalten.

Der Antrag der/des [Name des betreffenden Mitgliedstaats] betrifft [kurze Beschreibung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Tätigkeit] in diesem Land. Der Antrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C … vom …, S. …, veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist wurde verlängert, siehe ABl. C … vom …, S. … (2)].

Da die Frist zur Entscheidungsfindung am … abgelaufen ist, ohne dass eine Entscheidung getroffen wurde, ist gemäß Artikel 30 Absatz 1 diese Richtlinie nicht mehr anwendbar. Dementsprechend fallen Aufträge, die die Ausübung der Tätigkeit (kurze Beschreibung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Tätigkeit] in [betreffender Mitgliedstaat] betreffen, nicht unter diese Richtlinie.

B.   Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

Mit Datum vom … hat die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG erhalten.

Der Antrag der/des [Name des betreffenden Auftraggebers] betrifft [kurze Beschreibung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Tätigkeit] in [betreffender Mitgliedstaat]. Der Antrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C … vom …, S. …, veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist wurde verlängert, siehe ABl. C … vom …, S. … (2)].

Da die Frist zur Entscheidungsfindung am … abgelaufen ist, ohne dass eine Entscheidung getroffen wurde, ist gemäß Artikel 30 Absatz 1 diese Richtlinie nicht mehr anwendbar. Dementsprechend fallen Aufträge, die die Ausübung der Tätigkeit [kurze Beschreibung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Tätigkeit] in [betreffender Mitgliedstaat] betreffen, nicht unter diese Richtlinie.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1874/2004 der Kommission (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 17).

(2)  Sofern zutreffend.


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