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Document 32004R2257

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien

OJ L 389, 30.12.2004, p. 1–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 153M, 7.6.2006, p. 403–406 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 038 P. 5 - 8
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 038 P. 5 - 8

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1085

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2257/oj

30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2257/2004 DES RATES

vom 20. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf (die) Artikel 181 a Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel am 17. und 18. Juni 2004 beschlossen, dass Kroatien Kandidat zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist, und die Kommission gebeten, eine Vor-Beitritts-Strategie für Kroatien zu erarbeiten, inklusive der erforderlichen Finanzinstrumente.

(2)

Um Kroatien Vor-Beitrittshilfe zu gewähren, ist es angebracht, es als Empfängerland entsprechend der Verordnung des Rates (EG) 3906/89 vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (Phare) (1), der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (2), der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (3) (Sapard) aufzunehmen.

(3)

Das am 29. Oktober 2001 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien verpflichtet Kroatien dazu, aktive die regionale Zusammenarbeit auf dem westlichen Balkan zu betreiben.

(4)

Die regionale Dimension der Gemeinschaftshilfe an die Staaten des westlichen Balkans erfährt in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) besondere Berücksichtigung, insbesondere im Hinblick auf die Förderung regionaler Zusammenarbeit, und Kroatien sollte für Projekte und Programme mit regionaler Dimension insoweit teilnahmeberechtigt bleiben.

(5)

In dem Beschluss 2004/648/EG (5) sind die Prinzipien, Prioritäten und Bedingungen für die Europäische Partnerschaft mit Kroatien festgelegt.

(6)

Die Vereinbarung über die Entwicklung des regionalen südosteuropäischen Kerntransportnetzwerks sollte die Auswahl von prioritären Maßnahmen zur Entwicklung eines paneuropäischen Transportnetzwerks in der Vor-Beitrittsperiode ermöglichen.

(7)

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) macht Anpassungen der genannten Verordnungen erforderlich, um sie in Bezug auf Terminologie und gängige Praxis in Einklang mit der Haushaltsordnung zu bringen.

(8)

Obwohl die neuen Mitgliedstaaten in dieser Verordnung keine Erwähnung finden, sieht Art. 33 der Beitrittsakte von 2003 die Anwendung der Verordnungen (EG) 3906/89 und (EG) 1267/1999 für diese Staaten für eine Übergangsperiode vor,

(9)

Die Kommission hat als Rechtsgrundlage für die Finanzierung von Massnahmen unter Sapard aufgrund von Mittelbindungen, welche zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht ausgeschöpft waren, die Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 (7) und die Verordnung (EG) Nr. 447/2004 (8) erlassen. Kommissionsentscheidungen, die bis zur Beendigung dieser Mittelbindungen noch erforderlich werden könnten und nicht auf Grundlage der beiden genannten Verordnungen verabschiedet werden können, können weiterhin auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 in der Fassung vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung erlassen werden.

(10)

Daher sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3906/1989 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält die folgende Fassung:

„(3)   Bei beitrittswilligen Ländern, die eine Beitrittspartnerschaft mit der Europäischen Union eingegangen sind, konzentrieren sich die Finanzhilfen im Rahmen des Phare-Programmes auf die wesentlichen Prioritäten im Zusammenhang mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, das heißt auf die Stärkung der Verwaltungsstrukturen und der Verwaltungskapazität in den beitrittswilligen Ländern, sowie auf Investitionen, mit Ausnahme der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (9) und (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (10) finanzierten Verordnungen, vorausgesetzt dass die Bedingungen für die Förderung von Maßnahmen nach diesen beiden Verordnungen gegeben sind. Aus dem Phare-Programm können auch in den Bereichen Umwelt, Verkehr sowie Entwicklung und Landwirtschaft und des ländlichen Raums die Maßnahmen finanziert werden, die einen weniger bedeutsamen, jedoch unerlässlichen Teil von integrierten Programmen zur Umstrukturierung der Industrie oder zur regionalen Entwicklung ausmachen.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Hilfe kann auch dazu genutzt werden, die Teilnahme der Empfängerländer an regionaler, grenzüberschreitender, und gegebenenfalls transnationaler und interregionaler Zusammenarbeit sowohl zwischen einander als auch zwischen ihnen und Mitgliedstaaten abzudecken.

(5)   Gegebenenfalls kann die Hilfe auch dazu genutzt werden, die Teilnahme eines Empfängerlandes an regionalen Programmen unter anderen Rechtsinstrumenten abzudecken.“

2.

In Artikel 8 wird der folgende Absatz 2 angefügt:

„Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt werden.“

3.

Die Liste im Anhang wird durch die folgende Liste ersetzt:

 

„Bulgarien

 

Kroatien

 

Rumänien“.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird ein Instrument für Strukturpolitik zur Vorbereitung auf den Beitritt, nachstehend „ISPA“ genannt, geschaffen.

ISPA sieht eine Unterstützung vor, um Bulgarien, Kroatien und Rumänien, nachstehend „begünstigte Länder“ genannt, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion in Bezug auf die Umwelt- und Verkehrspolitik auf den Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten.“

2.

Am Ende von Artikel 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet der vorstehenden Regelungen wird Gemeinschaftshilfe für Kroatien im Zeitraum von 2005 bis 2006 geleistet.“

3.

Am Ende von Artikel 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 und Satz 2 dieses Artikels wird die Mittelzuweisung nach diesem Instrument für Kroatien für 2005 und 2006 von der Kommission auf Grundlage einer Abschätzung der Absorptionsfähigkeit der Verwaltung und des beitrittsrelevanten Investitionsbedarfs dieses begünstigten Landes festgelegt.“

4.

In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „vom 1. Januar 2000 an und in jedem Fall vor dem 1. Januar 2002“ gestrichen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) 1268/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung gibt den Rahmen für die Gemeinschaftsförderung in den Bereichen nachhaltige Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes während des Heranführungszeitraums für Bulgarien, Kroatien und Rumänien vor. Die Verordnung bleibt auch anwendbar auf die Komplettierung aller Programme, die mit ihr als Rechtsgrundlage in der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei und Slowenien vor deren Beitritt zur Europäischen Union verabschiedet worden sind.“

2.

Am Ende von Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird der Plan für Kroatien, unter den in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, beginnend im Jahr 2005, abdecken.“

3.

Am Ende von Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall von Kroatien findet jedoch keine Halbzeitbewertung des betreffenden Programms statt.“

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Unterstützung nach dieser Verordnung wird von der Gemeinschaft im Zeitraum von 2000-2006 gewährt, mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterstützung für Kroatien, die während des Zeitraums von 2005 und 2006 gewährt wird. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der finanziellen Vorausschau bewilligt.“

b)

Am Ende von Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Der Betrag für Kroatien wird jedoch gesondert festgelegt.“

5.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Die Kommission teilt die für die Bewerberländer zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 verfügbaren Mittel auf. Binnen drei Monaten nach dem Beschluss, der die Förderfähigkeit eines Landes nach dieser Verordnung begründet, teilt die Kommission den einzelnen Bewerberländern ihre Entscheidung über die jeweilige indikative Mittelzuteilung für die laufende Finanzperiode mit.“

Artikel 4

Die Verordnung (EG) 2666/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Am Ende von Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem Jahr 2005 ist Kroatien nur teilnahmeberechtigt für Projekte und Programme mit einer regionalen Dimension wie die in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes bleibt Kroatien auch für Projekte und Programme nach dem Beschluss 1999/311/EG teilnahmeberechtigt.“

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission führt die Hilfe der Gemeinschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) durch.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt werden.“

Artikel 5

Für die Umsetzung der Vor-Beitrittsinstrumente und für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (13) gilt, wenn auf die Beitrittspartnerschaft (14) und das Europa-Abkommen Bezug genommen wird, dies im Fall von Kroatien als ein Bezug auf die Europäische Partnerschaft (15) und das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch Verordnung des Rates (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch Verordnung des Rates (EG) Nr. 769/2004.

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch Verordnung des Rates (EG) Nr. 769/2004.

(4)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).

(5)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 19.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 11.

(8)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 64.

(9)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(10)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004.

(11)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(14)  ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1.

(15)  ABl. L 86 vom 23.3.2004, S. 1.


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