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Document 32004R2182

Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

OJ L 373, 21.12.2004, p. 1–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 153M, 7.6.2006, p. 287–292 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 003 P. 124 - 129
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 003 P. 124 - 129
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 72 - 77

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2182/oj

21.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 373/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES

vom 6. Dezember 2004

über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Januar 1999 wurde der Euro kraft der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (2) gesetzliche Währung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gesetzliche Währung in den Drittländern, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben, nämlich Monaco, San Marino und Vatikanstadt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelung und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (3) wurden die wesentlichen Merkmale der Euro-Münzen festgelegt. Seit ihrer Einführung im Januar 2002 sind die Euro-Münzen im gesamten Euro-Gebiet das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in Münzform.

(3)

In der Empfehlung 2002/664/EG der Kommission vom 19. August 2002 zu Medaillen und Marken mit einem den Euro-Münzen entsprechenden Münzbild (4) wurden bestimmte optische Merkmale genannt, die beim Verkauf und bei der Herstellung, bei der Lagerung, bei der Einfuhr und bei der Verbreitung — zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken — von Medaillen und Münzstücken, die in ihrer Größe einer der Euro-Münzen ähneln, vermieden werden sollten.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1997 über die Verwendung des Euro-Zeichens wurde das Euro-Zeichen (€) festgelegt und alle Benutzer der Währung aufgefordert, dieses Zeichen für die Angabe von Geldbeträgen in Euro zu verwenden.

(5)

In der Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (5) wurden Regeln für die Reproduktion der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen vorgesehen.

(6)

Die optischen Merkmale der Euro-Münzen wurden von der Kommission am 28. Dezember 2001 veröffentlicht (6).

(7)

Durch Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“, das Euro-Zeichen oder ein der gemeinsamen oder einer der nationalen Seiten ähnliches Münzbild tragen, könnten die Bürger zu dem Glauben veranlasst werden, dass sie gesetzliches Zahlungsmittel in einem der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, oder in einem teilnehmenden Drittland sind.

(8)

Es besteht zunehmend die Gefahr, dass Medaillen und Münzstücke, die in Größe und Metalleigenschaften den Euro-Münzen ähneln, widerrechtlich anstelle von Euro-Münzen verwendet werden.

(9)

Aus diesem Grund sollten Medaillen und Münzstücke, die in ihren optischen Merkmalen, ihrer Größe oder ihren Metalleigenschaften Euro-Münzen ähneln, nicht verkauft, hergestellt, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden.

(10)

Es obliegt jedem Mitgliedstaat, anwendbare Sanktionen für Verstöße einzuführen, damit ein gemeinschaftsweit gleichwertiger Schutz des Euro vor ähnlichen Medaillen und Münzstücken erreicht wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Euro“ ist die gesetzliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sowie derjenigen Drittländer, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen über die Einführung des Euro geschlossen haben (nachstehend „teilnehmende Drittländer“ genannt).

b)

„Euro-Zeichen“ ist das in Anhang I abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro (€).

c)

„Medaillen und Münzstücke“ sind Metallgegenstände mit Ausnahme von Münzrohlingen, die das Aussehen und/oder die technischen Eigenschaften einer Münze besitzen, aber nicht aufgrund der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, der teilnehmenden Drittländer oder anderer Staaten ausgegeben werden und die daher keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.

d)

„Gold“, „Silber“ und „Platin“ sind gold-, silber- oder platinhaltige Legierungen mit einem Feingehalt von mindestens 375, 500 bzw. 850. Diese Definition berührt nicht die geltenden Punzierungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

e)

„Europäisches wissenschaftliches und technisches Zentrum“ (nachfolgend „ETSC“ genannt) ist die durch den Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2004 eingesetzte Einrichtung.

f)

„Referenzspanne“ hat die Bedeutung gemäß Anhang II Nummer 1.

Artikel 2

Schutzbestimmungen

Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt und zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn

a)

sie die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen oder

b)

ihre Größe innerhalb der Referenzspanne liegt oder

c)

sie ein Münzbild aufweisen, das einem der nationalen Münzbilder oder der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen ähnelt, oder eine Rändelung besitzen, die der der Zwei-Euro-Münze entspricht oder ähnelt.

Artikel 3

Ausnahmen

(1)   Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen tragen, aber keinen Nennwert tragen, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn ihre Größe außerhalb der Referenzspanne liegt.

(2)   Medaillen und Münzstücke, deren Größe innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn

a)

sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet oder sie polygonal geformt sind und nicht mehr als sechs Ecken haben und die in Buchstabe c) Ziffer ii) genannte Bedingung erfüllt ist oder

b)

sie aus Gold, Silber oder Platin hergestellt sind oder

c)

sie folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Die Kombinationen von Durchmesser und Randhöhe dieser Medaillen und Münzstücke liegen durchgängig außerhalb der für jeden einzelnen in Anhang II Nummer 2 genannten Fall festgelegten Spannen, und

ii)

die Kombinationen von Durchmesser und Metalleigenschaften dieser Medaillen und Münzstücke liegen durchgängig außerhalb der für jeden in Anhang II Nummer 3 genannten Fall festgelegten Spannen.

Artikel 4

Freistellung durch Genehmigung

(1)   Die Kommission kann die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder die Verwendung des Euro-Zeichens durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen Fällen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder dem Münzstück genannt und auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ eingeprägt sein.

(2)   Die Kommission entscheidet darüber, ob bei einem Münzbild eine Ähnlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) vorliegt.

Artikel 5

Bereits im Umlauf befindliche Medaillen und Münzstücke

Medaillen und Münzstücke, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, können bis maximal Ende 2009 weiterverwendet werden, es sei denn, sie könnten anstelle von Euro-Münzen verwendet werden. Diese Medaillen und Münzstücke werden gegebenenfalls nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahren erfasst und dem ETSC mitgeteilt.

Artikel 6

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen bei Verstoß gegen diese Verordnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 1. Juli 2005 die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Anwendbarkeit

Diese Verordnung gilt in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. HOOGERVORST


(1)  ABl. C 134 vom 12.5.2004, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(3)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/1999 (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2).

(4)  ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 34.

(5)  ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3.

(6)  ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.


ANHANG I

ERSCHEINUNGSBILD DES EURO-ZEICHENS GEMÄSS ARTIKEL 1

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ANHANG II

1.   Definition der Referenzspanne nach Artikel 1

a)

Die Referenzspanne für die Größe von Medaillen und Münzstücken umfasst eine Reihe von Kombinationen zwischen verschiedenen Durchmessern und Randhöhen, die ihrerseits innerhalb der für den Durchmesser bzw. die Randhöhe festgelegten Referenzspannen liegen.

b)

Die Referenzspanne für den Durchmesser beträgt 19,00 bis 28,00 Millimeter.

c)

Die Referenzspanne für die Randhöhe beträgt 7,00 % bis 12,00 % jedes Werts innerhalb der Referenzspanne für den Durchmesser.

2.   Spannen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i)

Spannen

 

Durchmesser

(mm)

Randhöhe

(mm)

1.

19,45—20,05

1,63—2,23

2.

21,95—22,55

1,84—2,44

3.

22,95—23,55

2,03—2,63

4.

23,95—24,55

2,08—2,68

5.

25,45—26,05

1,90—2,50

3.   Spannen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii)

 

Durchmesser

Metalleigenschaften

1.

19,00—21,94

Elektrische Leitfähigkeit zwischen 14,00 und 18,00 % IACS

2.

21,95—24,55

Elektrische Leitfähigkeit zwischen

14,00 und 18,00 % IACS oder

4,50 und 6,50 % IACS, außer bei Medaillen oder Münzstücken aus einer Legierung mit einem magnetischen Moment außerhalb der Spanne 1,0 bis 7,0 μVs.cm

3.

24,56—26,05

Elektrische Leitfähigkeit zwischen

15,00 und 18,00 % IACS oder

13,00 und 15,00 % IACS, außer bei Medaillen oder Münzstücken aus einer Legierung mit einem magnetischen Moment außerhalb der Spanne 1,0 bis 7,0 μVs.cm

4.

26,06—28,00

Elektrische Leitfähigkeit zwischen 13,00 und 15,00 % IACS, außer bei Medaillen und Münzstücken aus einer Legierung mit einem magnetischen Moment außerhalb der Spanne 1,0 bis 7,0 μVs.cm

4.   Grafische Darstellung

Die folgende Abbildung illustriert die in diesem Anhang enthaltenen Definitionen:

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