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Document 32004R1891

Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen

OJ L 328, 30.10.2004, p. 16–49 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 322M, 2.12.2008, p. 3–36 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 017 P. 58 - 91
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 017 P. 58 - 91
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 013 P. 220 - 253

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1352

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1891/oj

30.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1891/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2004

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 wurden gemeinsame Regeln eingeführt, um die Verbringung, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, den Ausgang, die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Überführung in ein Nichterhebungsverfahren, in eine Freizone oder ein Freilager von nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken zu verbieten und das illegale Inverkehrbringen solcher Waren wirksam zu bekämpfen, ohne jedoch dadurch die Freiheit des rechtmäßigen Handels zu beeinträchtigen.

(2)

Da die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (2), durch die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ersetzt wurde, sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission (3), mit welcher Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 erlassen wurden, ersetzt werden.

(3)

Für jede Art Rechte an geistigem Eigentum sollte festgelegt werden, welche natürlichen oder juristischen Personen als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Nutzung des Rechts befugten Person handeln dürfen.

(4)

Es muss festgelegt werden, wie der in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 geforderte Nachweis der Rechte am geistigen Eigentum erbracht werden kann.

(5)

Um die Harmonisierung und die Vereinheitlichung von Form und Inhalt der Formblätter für Anträge auf Tätigwerden sowie der in den Anträgen auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 enthaltenen Informationen zu gewährleisten, sollte ein Muster festgelegt werden, dem dieses Formblatt entsprechen muss. Außerdem sollte festgelegt werden, welche Sprachenregelung für den Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt.

(6)

Die Art der Informationen, die in dem Antrag auf Tätigwerden anzugeben sind, sollte festgelegt werden, damit die Zollverwaltungen leichter erkennen können, welche Waren möglicherweise ein Recht an geistigem Eigentum verletzen könnten.

(7)

Die Art der dem Antrag auf Tätigwerden unbedingt beizufügenden Erklärung, mit der der Rechtsinhaber die Haftung übernimmt, sollte festgelegt werden.

(8)

Der Rechtssicherheit halber sollte festgelegt werden, ab wann die Fristen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 laufen.

(9)

Die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden, damit einerseits die Kommission die Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 eingeführten Verfahrens verfolgen und ihren Bericht gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung zu gegebener Zeit erstellen sowie die Betrugsvorgänge quantifizieren und qualifizieren kann und andererseits die Mitgliedstaaten eine wirksamen Risikoanalyse einrichten können.

(10)

Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Natürliche oder juristische Personen können als Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Nutzung des Rechts befugten Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, im Folgenden „Grundverordnung“ genannt, handeln.

Zu den in Absatz 1 genannten Personen zählen insbesondere Verwertungsgesellschaften, deren einziger Zweck oder Hauptzweck darin besteht, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrzunehmen oder zu verwalten, und Gruppierungen, die einen Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gestellt haben, oder Gruppierungen, die den Schutz und die Förderung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zum Ziel haben, sowie Pflanzenzüchter.

Artikel 2

(1)   Stellt der Rechtsinhaber selbst einen Antrag auf Tätigwerden im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Grundverordnung, so gilt Folgendes als Nachweis gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung:

a)

im Falle von Rechten, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind, der Nachweis über die Eintragung beim zuständigen Amt beziehungsweise die Anmeldung;

b)

im Falle von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten sowie Rechten an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Geschmacksmustern: jeglicher Nachweis zur Glaubhaftmachung der Urheberschaft.

Als Nachweis im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) kann entsprechend den nationalen Vorschriften auch eine Kopie der Eintragung in die Datenbank eines nationalen oder internationalen Amtes gelten.

Im Falle von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Nachweis darüber hinaus zweierlei beinhalten: zum einen den Nachweis, dass es sich bei dieser Person um den Erzeuger oder die Gruppierung handelt, und zum anderen den Nachweis, dass die Bezeichnung/Angabe eingetragen wurde. Dieser Unterabsatz gilt sinngemäß auch für Weine und Spirituosen.

(2)   Wird der Antrag auf Tätigwerden von einer anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung berechtigten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der Nachweis zu erbringen, dass die betreffende Person zur Ausübung des Rechtes berechtigt ist.

(3)   Wird der Antrag auf Tätigwerden von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder jeder anderen zur Ausübung eines der Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung befugten Person eingereicht, so ist zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht zu erbringen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Vertreter hat die von dem Rechtsinhaber im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung vorzulegen, es sei denn er legt einen Nachweis vor, wonach er gemäß Artikel 6 der Grundverordnung berechtigt ist, die aus dem Tätigwerden der Zollbehörden entstandenen Kosten in ihrem Namen zu übernehmen.

Artikel 3

(1)   Die Dokumente für die in Artikel 5 Absatz 1 und 4 der Grundverordnung genannten Anträge auf Tätigwerden, die diesem Antrag stattgebende Entscheidung gemäß den Absätzen 7 und 8 des genannten Artikels sowie die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Erklärung müssen den Formblättern in den Anhängen dieser Verordnung entsprechen.

Die Formblätter sind auf elektronischem oder mechanischem Wege oder leserlich von Hand auszufüllen. In letzterem Fall sind sie mit Tinte in Großbuchstaben auszufüllen. Bei allen Verfahren dürfen die Formblätter weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen. Wenn das Formblatt EDV-gestützt ausgefüllt werden soll, muss es dem Antragsteller an mindestens einer elektronisch allgemein zugänglichen Stelle in digitalem Format zur Verfügung gestellt werden. Anschließend kann es mit privaten drucktechnischen Mitteln ausgedruckt werden.

Werden Zusatzblätter gemäß den Feldern 8, 9, 10 und 11 des Formblatts für den in Artikel 5 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Antrag auf Tätigwerden oder gemäß den Feldern 7, 8, 9 und 10 des Formblatts für den Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 Absatz 4 der genannten Verordnung genutzt, so gelten diese als Bestandteile des Formblatts.

(2)   Die Formblätter für den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung sind in einer der von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt werden muss, bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen und gegebenenfalls durch Übersetzungen zu ergänzen.

(3)   Das Formblatt besteht aus 2 Exemplaren:

a)

dem Exemplar Nr. 1 für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird;

b)

dem Exemplar Nr. 2 für den Rechtsinhaber.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt wird der zuständigen Zollbehörde zusammen mit den Nachweisen gemäß den Feldern 8, 9 und 10 sowie einer Anzahl von Formblattauszügen entsprechend der Zahl der in Feld 6 des Formblatts angegebenen Mitgliedstaaten vorgelegt und nach der Annahme durch die genannte Behörde von dieser mindestens ein Jahr über die rechtliche Gültigkeit des Formblatts hinaus aufbewahrt.

Nur in dem Fall, in dem gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung der Auszug einer positiven Entscheidung über den Antrag an einen oder mehrere Mitgliedstaaten gerichtet wird, muss der Mitgliedstaat, der den Auszug erhält, den Abschnitt „Empfangsbescheinigung“ unverzüglich ausfüllen, mit dem Eingangsdatum versehen und eine Kopie dieses Auszugs an die in Feld 2 des Formblatts angegebene zuständige Behörde zurückschicken.

Der Rechtsinhaber kann während der Gültigkeitsdauer seines Antrags auf gemeinschaftliches Tätigwerden in dem Mitgliedstaat, in dem er den Antrag ursprünglich gestellt hat, das Tätigwerden in einem anderen, zuvor nicht genannten Mitgliedstaat beantragen. In diesem Fall entspricht die Gültigkeitsdauer des neuen Antrags der Restlaufzeit des ursprünglichen Antrags und kann gegebenenfalls nach den für letzteren geltenden Bedingungen verlängert werden.

Artikel 4

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 der Grundverordnung kann die Dienststelle, die für die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden zuständig ist, gegebenenfalls die Herstellungsorte, das Vertriebsnetz oder die Namen der Lizenznehmer sowie andere Informationen anfordern, um die technische Analyse der fraglichen Waren zu erleichtern.

Artikel 5

Wird ein Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung vor Ablauf der Frist von drei Arbeitstagen gestellt, so werden, wenn der Antrag auf Tätigwerden von der hierfür zuständigen Zollbehörde angenommen wurde, die Fristen gemäß Artikel 11 und 13 der Grundverordnung erst vom Tag nach der Annahme des Antrags an gerechnet.

Unterrichtet die Zollbehörde den Anmelder oder Besitzer gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung der Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht an geistigem Eigentum zu verletzen, so ist für die Berechnung der Frist von drei Arbeitstagen allein die Benachrichtigung des Rechtsinhabers maßgeblich.

Artikel 6

Im Falle verderblicher Waren ist das Verfahren zur Aussetzung der Überlassung der Waren oder die Zurückhaltung der Waren vorrangig für diejenigen Waren zu veranlassen, für die zuvor ein Antrag auf Tätigwerden gestellt wurde.

Artikel 7

(1)   Bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Rechtsinhaber die Zollbehörde von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung, ob nach nationalem Recht ein Recht an geistigem Eigentum verletzt wurde, unterrichten. Sollte, außer im Falle verderblicher Waren, der verbleibende Teil der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung genannten Frist für die Beantragung eines solchen Verfahrens nicht ausreichen, so kann diese gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängert werden.

(2)   Wenn gemäß Artikel 11 der Grundverordnung bereits eine Verlängerung um 10 Arbeitstage gewährt wurde, kann eine Verlängerung aufgrund von Artikel 13 der genannten Verordnung nicht gewährt werden.

Artikel 8

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission so rasch wie möglich die Angaben zu der Zollbehörde mit, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden des Rechtsinhabers zuständig ist.

(2)   Zum Ende eines jeden Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Aufstellung aller schriftlichen Anträge gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Rechtsinhabers, der Art des Rechts, für das der Antrag gestellt wurde, sowie einer kurzen Beschreibung der Ware. Die Anträge, denen nicht stattgegeben wurde, sind ebenfalls aufzuführen.

(3)   Jeden Monat, der auf das Ende eines Quartals folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung nach Art der Waren mit detaillierten Informationen zu den Fällen, in denen die Überlassung der Waren ausgesetzt wurde oder in denen Waren zurückgehalten wurden. Die Aufstellungen müssen alle folgenden Angaben enthalten:

a)

Name des Rechtsinhabers, Beschreibung der Ware und sofern bekannt Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Ware sowie die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde;

b)

die Stückzahl der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, ihr zollrechtlicher Status, die Bezeichnung des Rechts an geistigem Eigentum, gegen das verstoßen wurde, das verwendete Transportmittel;

c)

die Angabe, ob es sich um Fracht- oder Personenverkehr handelt, ob es sich um ein Verfahren handelt, das auf einen Antrag auf Tätigwerden hin oder von Amts wegen eingeleitet wurde.

(4)   Den Mitgliedstaaten bleibt frei gestellt, ob sie der Kommission Informationen zu dem tatsächlichen oder angenommenen Wert der Waren, deren Überlassung ausgesetzt oder die zurückgehalten wurden, übermitteln wollen.

(5)   Zum Ende eines jeden Jahres übermittelt die Kommission allen Mitgliedstaaten sämtliche Angaben, die sie gemäß den Absätzen 1 bis 4 erhalten hat.

(6)   Die Liste der Zollbehörden nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 9

Die vor dem 1. Juli 2004 gestellten Anträge auf Tätigwerden bleiben bis zum Ablauf ihrer rechtlichen Gültigkeit gültig und können nicht verlängert werden. Sie müssen jedoch durch die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführte Erklärung gemäß Artikel 6 der Grundverordnung ergänzt werden. Diese Erklärung bewirkt die Freigabe der von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls geforderten Sicherheit.

Wurde vor dem 1. Juli 2004 ein Verfahren vor den zuständigen Behörden eingeleitet, das zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist, so erfolgt die Freigabe der Sicherheit erst nach Abschluss dieses Verfahrens.

Artikel 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2004

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.

(2)  ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

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ANHANG I-A

MERKBLATT

I.   OBLIGATORISCHE ANGABEN ZU DEN RECHTEN UND DER HANDLUNGSVOLLMACHT

a)

Wenn der Rechtsinhaber selbst den Antrag stellt:

für Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind: Nachweis der Eintragung durch die zuständige Behörde oder der Anmeldung,

für Urheberrechte, verwandte Schutzrechte sowie Rechte an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Mustern und Modellen: Glaubhaftmachung der Urheberschaft.

b)

Wenn der Antrag von einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter Buchstabe a) dieses Abschnitts genannten Nachweisen der Nachweis, dass die betreffende Person zur Nutzung des betreffenden Rechts berechtigt ist.

c)

Wenn der Antrag von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter den Buchstaben a) und b) dieses Abschnitts genannten Nachweisen ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht.

Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 11 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.

d)

Feld 5 enthält alle geografischen Angaben. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben handelt es sich um die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1), (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1) und (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11) festgelegten offiziellen Bezeichnungen. Die „geografischen Bezeichnungen für Spirituosen“ wurden offiziell in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 festgelegt. Zur Antragstellung berechtigt sind die einzelnen Hersteller, Gruppen oder deren Vertreter.

e)

Die Eintragung und Spezifikationen sind erforderlich wenn ein Antrag für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemacht wird.

II.   WELCHE ANGABEN MUSS EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ENTHALTEN?

Der Rechtsinhaber kann, ohne Gebühren entrichten zu müssen, entweder vorbeugend von einem Antrag auf Tätigwerden Gebrauch machen, oder wenn Gründe zu der Annahme vorliegen, dass seine Rechte am geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden können. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere:

eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren,

genaue Informationen zur Art des Betruges oder zum Betrugsmuster, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind,

Name und Anschrift des vom Rechtsinhaber benannten Ansprechpartners,

die in Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtungserklärung des Rechtsinhabers sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich der Rechtsinhaber in Bezug auf die betreffenden Waren ist.

Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, die Empfangsbescheinigung für die ihm von der zuständigen Zollbehörde gemäß den Artikeln 4 (Tätigwerden von Amts wegen) und 9 der Grundverordnung übermittelte Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingang zurückzusenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist (3—10 Arbeitstage) läuft ab dem Erhalt der Benachrichtigung. Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, den Erhalt der Benachrichtigung umgehend zu bestätigen, nachdem er von den Zollbehörden kontaktiert wurde.

Im Sinne der Grundverordnung (siehe Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)) gelten als „Arbeitstag“ alle Tage außer Feiertagen, Sonnabenden und Sonntagen. Außerdem ist bei der Berechnung der Arbeitstage gemäß den Artikeln 4 und 13 der Grundverordnung der Tag, an dem die Benachrichtigung eingeht, nicht zu berücksichtigen. Somit laufen die im Sinne der Grundverordnung zu berücksichtigenden Fristen ab dem Tag nach dem Erhalt der Benachrichtigung.

Der Antrag auf Tätigwerden kann elektronisch gestellt werden, sofern ein System für den elektronischen Datenaustausch vorhanden ist. In allen anderen Fällen muss das Formular maschinenschriftlich oder lesbar handschriftlich ausgefüllt werden und darf weder Radierungen noch Überschreibungen aufweisen.

III.   WIE IST EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU STELLEN?

Der Rechtsinhaber muss seinen Antrag auf Tätigwerden bei der in Feld 2 des Formblatts genannten zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Zolldienststelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet diesen und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag auf Tätigwerden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen. Der Zeitraum, während dem die Zollbehörden tätig werden, wird auf ein Jahr festgelegt und kann jedes Jahr verlängert werden.

IV.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WICHTIGSTEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN

Feld 3: Name, Anschrift und berufliche Stellung des Antragstellers. Der Antragsteller kann gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Rechtsinhaber selbst, die zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum befugte Person oder ein benannter Vertreter sein.

Feld 4: Eigenschaft des Antragstellers. Zutreffendes ankreuzen.

Feld 5: Art des Rechts, für das der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird. Zutreffendes ankreuzen.

Felder 6 und 7: In Feld 6 sind Angaben zu der Person zu machen, die den Antragsteller in Verwaltungsfragen vertritt. In Feld 7 sind Angaben zu der Person zu machen, die die Zolldienststelle zur Untersuchung der technischen Details der betreffenden Ware aufsuchen kann. Dieser Ansprechpartner muss leicht und schnell zu erreichen sein.

Felder 8, 9 und 12: In Feld 8 sind spezifische und genaue Angaben zu machen, anhand derer die Zollbehörden die Originalwaren erkennen können, sowie Informationen über die Art des Betrugs oder das Betrugsmuster, sofern der Rechtsinhaber davon Kenntnis hat (Unterlagen, Fotos usw.).

Die Informationen müssen so detailliert wie möglich sein, damit die Zollbehörden verdächtige Sendungen anhand einer Risikoanalyse wirksam und ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermitteln können.

In diesen Feldern sind verschiedene Angaben zu machen, die den Zollstellen eine bessere Kenntnis der Ware und der Betrugsmuster vermitteln. Zusätzlich zu diesen Auskünften können weitere Angaben gemacht werden, wie beispielsweise der Nettowert der legalen Ware, der Ort, an dem sich die Waren befinden oder der vorgesehene Bestimmungsort, die Kennzeichnung der Sendung oder der Packstücke, das vorgesehene Ankunfts- oder Abgangsdatum der Waren, das verwendete Transportmittel sowie Angaben zum Einführer, Ausführer oder Besitzer.

Feld 11: Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 11 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.

Feld 13: Mit seiner Unterschrift in diesem Feld akzeptiert der Rechtsinhaber die Vorschriften der Verordnung sowie die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen.


ANHANG I-B

ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1383/2003

Der/die Unterzeichnete, …

im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, im Folgenden „Grundverordnung“ genannt, Inhaber(in) der im Anhang nachgewiesenen Rechte an geistigem Eigentum, verpflichtet sich gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung, gegebenenfalls die Haftung für die von einer Situation gemäß Artikel 1 Absatz 1 betroffenen Personen zu übernehmen, falls ein gemäß dieser Verordnung eröffnetes Verfahren aufgrund einer von ihm/ihr begangenen oder unterlassenen Handlung nicht weiterverfolgt wird oder in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren ein Recht an geistigem Eigentum nicht verletzen.

Er/sie verpflichtet sich, die Zahlung aller nach Maßgabe der Grundverordnung entstehenden Kosten für den gemäß Artikel 9 und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 erforderlichen Verbleib der Waren unter zollamtlicher Überwachung sowie für die in Artikel 17 vorgesehene Zerstörung oder Vernichtung der Waren, die erkanntermaßen ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, zu gewährleisten.

Er/sie hat von Artikel 12 der Grundverordnung Kenntnis genommen und verpflichtet sich, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Dienststelle jegliche Änderung oder den Verlust seiner/ihrer Rechte am geistigen Eigentum mitzuteilen.

… (Ort) den …/…/20…

(Unterschrift)


ANHANG I-C

NAME UND ANSCHRIFT DER BEHÖRDEN, AN DIE DER ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU RICHTEN IST

BELGIEN

Monsieur le Directeur général des douanes et accises

Service „Gestion des Groupes cibles“ — Direction 1 (Contrefaçon-Piraterie)

Boîte 37 Boulevard du Jardin Botanique 50

B-1010 Bruxelles

Téléphone (32-2) 210 31 38

Télécopieur (32-2) 210 32 13

Courrier électronique: org.contr.reg.div@minfin.fed.be

De heer Directeur-generaal van de Administratie der Douane en Accijnzen Dienst

Diverse regelingen

Directie 1 „Namaak en Piraterij“

Rijksadministratief Centrum

Financietoren bus 37 Kruidtuinlaan 50

B-1010 Brussel

Tel.: (32-2) 210 31 38

Fax: (32-2) 210 32 13

E-mail: org.contr.reg.div@minfin.fed.be

DÄNEMARK

Central Customs and Tax Administration

Customs Control

Østbanegade 123

DK-2100 Copenhagen

Tel. +45 72379000

Fax: +45 72372917

E-mail: toldskat@toldskat.dk

Internet: www.erhverv.toldskat.dk

DEUTSCHLAND

Oberfinanzdirektion Nürnberg Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz

Sophienstraße 6

D-80333 München

Tel.: (49-89) 59 95 (23 49)

Fax: (49-89) 59 95 23 17

E-mail: zgr@ofdm.bfinv.de

Internet: www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/e0_vub/index.html

SPANIEN

Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales

Subdirección General de Gestión Aduanera

Avenida del Llano Castellano 17

E-28071 Madrid

Tel.: (34) 917 28 98 54

Fax: (34) 917 29 12 00

FRANKREICH

Direction générale des douanes

Bureau E4 — Section de la propriété intellectuelle

8 rue de la Tour des dames

F-75436 Paris Cedex 09

Téléphone (33-1) 55 07 48 60

Télécopieur (33-1) 55 07 48 66

IRLAND

Office of the Revenue Commissioners

Customs Branch

Unit 2

Government Offices

Nenagh

Co Tipperary

Ireland

Tel.: (353 67 63238)

Fax: (353 67 32381)

E-mail: tariff@revenue.ie

Internet: www.revenue.ie

ITALIEN

Agenzia Delle Dogane

Ufficio Antifrode

Via Mario Carucci, 71

I-00144 Roma

Tel.: (39-6) 50 24 20 81 — 50 24 65 96

Fax: (39-6) 50 95 73 00 — 50 24 20 21

E-mail: dogane.antifrode@agenziadogane.it

LUXEMBURG

Direction des douanes et accises

Division „Attributions Sécuritaires“

Boîte postale 1605

L-1016 Luxembourg

Téléphone (352) 29 01 91

Télécopieur (352) 49 87 90

NIEDERLANDE

Douane-Noord/kantoor Groningen, afdeling IER

P.O. Box 380

9700 AJ Groningen

Nederland

Tel. +31 50 5232175

Fax: +31 50 5232176

E-mail: Douane.hier@tiscalimail.nl

Internet: www.douane.nl

ÖSTERREICH

Zollamt Villach

Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz

Ackerweg 19

A-9500 Villach

Tel.: (43) 42 42 30 28-(39, 41 o 52)

Fax: (43) 42 42 30 28-71 oder 73

E-mail: post.425-pdp.zaktn@bmf.gv.at

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Direcção de Servicos de Regulação Aduaneira

Rua da Alfândega, n.o 5 R/C

P-1149-006 Lisboa

Tel.: +351 21 881 3890

Fax: +351 21 881 3984

E-mail: dsra@dgaiec.min-financas.pt

Internet: www.dgaiec.min-financas.pt

FINNLAND

Tullihallitus

Valvontaosasto

PL 512

FI-00101 Helsinki

Tel.: (358) 20 492 27 48

Fax: (358) 20 492 26 69

Enforcement Department

National Board of Customs

Box 512

FI-00101 Helsinki

SCHWEDEN

Tullverkets huvudkontor

Handelsenheten

Box 12854

S-112 98 Stockholm

Tel.: (46) 771 520 520

Fax: (46-8) 405 05 50

Ab Juli 2004 folgende Anschrift verwenden:

Tullverket

Kc Ombud

Specialistenheten

Box 850

S-201 80 Malmö

Tel.: (46) 771 520 520

Fax: (46-40) 661 30 13

Internet: www.tullverket.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

HM Customs & Excise

CITOPS 1st Floor West

Alexander House

21 Victoria Avenue

Southend-on-Sea

Essex SS99 IAA

United Kingdom

Tel.: +44 1702 367221

Fax: +44 1702 366825

Internet: www.hmce.gov.uk

GRIECHENLAND

ATTIKA CUSTOMS DISTRICT

Pl. Ag. Nikolaou

GR-18510 Pireas

Tel.: (+30 210) 4282461, 4515587

Fax: (+30 210) 451 10 09

Internet: www.e-oikonomia.gr

SLOWAKEI

Customs Directorate of the Slovak Republic

Mierova 23

SK-815 11 Bratislava

Tel.: +421 2 48273101

Fax: +421 2 43336448

Internet: www.colnasprava.sk

ESTLAND

Maksu- ja Tolliamet

Narva mnt 9j

EE-15176 Tallinn

Tel.: +372 683 5700

Fax: +372 683 5709

E-mail: toll@customs.ee

LITAUEN

Customs Department under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania

A. Jaksto 1/25

LT-2600 Vilnius

Tel.: +370 5 2666111

Fax: +370 5 2666005

TSCHECHISCHE REPUBLIK

CUSTOMS DIRECTORATE HRADEC KRALOVE

ul. Bohuslava Martinu 1672/8a

P.O.BOX 88

CZ-501 01 HRADEC KRALOVE

Tel: 00420 49 5756 111, 00420 495756214, 00420 495756267

Fax: 00420 49 5756 200

E-mail: posta0601@cs.mfcr.cz

Internet: www.cs.mfcr.cz

MALTA

Director General of Customs

Customs House

Lascaris Wharf Valletta,

Tel.: +356 25685101

Fax: +356 25685243

E-mail: carmel.v.portelli@gov.mt

Internet: www.customs.business-line.com/

SLOWENIEN

Customs Administration of Republic of Slovenia

General Customs Directorate

Šmartinska 55

SLO-1523 Ljubljana

Tel.: +386 1 478 38 00

Fax: +386 1 478 39 04

E-mail: ipr.curs@gov.si

ZYPERN

Customs Headquarters

Address: M. Karaoli

1096 Nicosia

Cyprus

Postal address:

Customs Headquarters

1440 Nicosia

Cyprus

Tel.: 00357-22-601652, 00357-22-601858

Fax: 00357-22-602769

E-mail: headquarters@customs.mof.gov.cy

LETTLAND

Intellectual Property Rights Subdivision

Enforcement Division

National Customs Board

State Revenue Service

Republic of Latvia

Kr. Valdemara Street 1a

LV-1841 Riga

Tel.: +371 7047442, +371 7047400

Fax: +371 7047440

E-mail: customs@dep.vid.gov.lv

Internet: www.vid.gov.lv

UNGARN

17. sz. Vámhivatal (Customs Office no. 17)

Dirección: H-1143, Budapest

Hungária krt. 112-114.

Dirección postal:

H-1591 Budapest

Pf. 310.

Tel.: +361 470-42-60 +361 470-42-61

Fax: +361 470-42-78 +361 470-42-79

E-mail: vh17000@mail.vpop.hu

POLEN

The Customs Chamber in Warsaw

Str. Modlińska 4

PL-03 216 Warsaw

Tel.: +48 22 5104611

Fax: +48 22 8115745


ANHANG II

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ANHANG II-A

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES VORDRUCKS

I.   ZWINGENDE ANGABEN BETREFFEND DIE RECHTE UND DIE BEFUGNIS ZUM TÄTIGWERDEN

a)

wenn der Rechtsinhaber selbst den Antrag stellt:

für Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer Anmeldung sind: Nachweis der Eintragung durch die zuständige Behörde oder der Anmeldung,

für Urheberrechte, verwandte Schutzrechte sowie Rechte an nicht eingetragenen oder nicht angemeldeten Mustern und Modellen: Glaubhaftmachung der Urheberschaft.

b)

Wenn der Antrag von einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter Buchstabe a) dieses Artikels genannten Nachweisen der Nachweis, dass die betreffende Person zur Nutzung des betreffenden Rechts berechtigt ist.

c)

Wenn der Antrag von einem Vertreter des Rechtsinhabers oder einer anderen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Person gestellt wird, die zur Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Grundverordnung genannten Rechte berechtigt ist: zusätzlich zu den unter den Buchstaben a) und b) dieses Artikels genannten Nachweisen ein Nachweis seiner Handlungsvollmacht.

Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt muss, in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 10 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.

d)

Feld 5 enthält alle geografischen Angaben. Unter der geschützten Ursprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angabe sind die offiziellen Angaben gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92, (EG) Nr. 1107/96 und (EG) Nr. 2400/96. Geografische Bezeichnungen für Spirituosen gemäß den in der Verordnung enthaltenen offiziellen Angaben. Sowohl individuelle als auch Gruppen von Herstellern oder deren Vertreter sind zur Antragsstellung berechtigt.

e)

Die Eintragung und Spezifikationen sind erforderlich, wenn ein Antrag für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemacht wird..

II.   WELCHE ANGABEN MUSS DER ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ENTHALTEN?

(Artikel 5 Absatz 4: „Ist der Antragsteller Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines gemeinschaftlichen Schutzrechts an einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, so kann außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt werden“).

Der Rechtsinhaber kann, gebührenfrei, von diesem Antrag auf Tätigwerden vorbeugend Gebrauch machen oder, wenn Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass seine Rechte am geistigen Eigentum verletzt werden oder verletzt werden können. Der Antrag nach Absatz muss alle Angaben enthalten, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen, insbesondere:

eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren,

genaue Informationen zur Art des Betruges und zu den entsprechenden Warenströmen, sofern sie dem Rechtsinhaber bekannt sind,

Name und Anschrift der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson,

die gemäß Artikel 6 der Grundverordnung vorgesehene Verpflichtungserklärung des Rechtsinhabers sowie ein Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich Rechtsinhaber der betreffenden Waren ist.

Der Antrag auf Tätigwerden kann elektronisch gestellt werden, sofern ein System für den elektronischen Datenaustausch vorhanden ist. In allen anderen Fällen muss das Formular maschinenschriftlich oder lesbar handschriftlich ausgefüllt werden und darf weder Radierungen noch Überschreibungen aufweisen.

Gemäß den Artikeln 4 (ex-officio) und 9 der Grundverordnung ist der Rechtsinhaber verpflichtet, den Beleg für den Empfang der Notifizierung, die ihm von der zuständigen Zollbehörde übermittelt wurde, zurücksenden. Dies muss sofort nach Erhalt der dieser Notifizierung erfolgen. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist (3 Arbeitstage — 10 Arbeitstage) läuft ab dem Erhalt der Notifizierung. Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, sobald er von den Zollbehörden kontaktiert wird, umgehend den Erhalt der Notifizierung zu bestätigen.

Im Sinne der Grundverordnung (Verweis auf Verordnung (EWG) Nr. 1182/71) sind unter „Arbeitstag“ alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage zu verstehen. Ferner ist bei der Berechnung der Arbeitstage gemäß den Artikeln 4 und 13 der Grundverordnung der Tag, an dem die Notifizierung übermittelt wird, nicht zu berücksichtigen. Somit beginnen die im Sinne der Grundverordnung berücksichtigten Fristen ab dem Tag nach Erhalt der Notifizierung.

III.   WIE IST EIN ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU STELLEN?

Der Rechtsinhaber muss seinen Antrag auf Tätigwerden bei der in Feld 2 des Formblatts genannten zuständigen Behörde stellen. Die zuständige Zolldienststelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, bearbeitet diesen und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Lehnt die zuständige Zolldienststelle den Antrag auf Tätigwerden durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab, so kann gegen diese Ablehnung der entsprechende Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Zeitraum, während dem die Zollbehörden tätig werden, wird auf ein Jahr festgelegt und kann jedes Jahr verlängert werden.

IV.   ERLÄUTERUNGEN ZU DEN WICHTIGSTEN VOM ANTRAGSTELLER AUSZUFÜLLENDEN FELDERN

Feld 3: Name, Anschrift und berufliche Stellung des Antragstellers. Der Rechtsinhaber kann gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Rechtsinhaber selbst, die zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum befugte Person oder ein benannter Vertreter sein

Die natürliche oder juristische Person, die Feld 3 des Antrags auf Tätigwerden ausfüllt, muss in jedem Fall mit der Person übereinstimmen, die die Unterlagen gemäß Feld 10 des Antrags auf Tätigwerden zur Verfügung stellt.

Feld 4: Eigenschaft des Antragstellers. Zutreffendes ankreuzen.

Feld 5: Art des Rechts, für das der Antrag auf Tätigwerden gestellt wird. Zutreffendes ankreuzen.

Feld 6: Entsprechende Felder für die Mitgliedstaaten ankreuzen, in denen die Zollbehörden tätig werden sollen. Es wird Ihnen mit Nachdruck empfohlen den Antrag auf Tätigwerden für alle Mitgliedstaaten zu stellen.

Felder 7, 8 und 9: Diese Felder sind besonders wichtig. Es sind genaue und praxisbezogene Angaben zu machen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren schnell zu identifizieren (Fotos, Unterlagen usw.).

Konkrete Informationen zur Art der Betrügerei oder zu den genutzten Transportwegen werden die Durchführung einer Risikoanalyse erleichtern.

Die Informationen müssen so detailliert wie möglich sein, damit die Zollbehörden verdächtige Sendungen anhand einer Risikoanalyse wirksam und ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermitteln können. In diesen Feldern sind Angaben zu machen, die den Zollstellen eine bessere Kenntnis der Waren vermitteln und somit zum besseren Verständnis des illegalen Warenverkehrs beitragen. Zur Stützung dieser besonderen Informationen können weitere Angaben hinzugefügt werden, wie beispielsweise der Nettowert der legalen Ware, der Ort, an dem sich die Waren befinden oder der vorgesehene Bestimmungsort, die Kennzeichnung der Sendung oder der Packstücke, das Ankunftsdatum oder das vorgesehene Abgangsdatum der Waren.

Felder 11 und 12: In den Feldern 11 und 12 sind Angaben zu der Person zu machen, die den Antragsteller in technischen und Verwaltungsfragen vertritt. In Feld 12 sind Angaben zu der Person zu machen, die die Zolldienststelle zur Untersuchung der technischen Details der betreffenden Ware aufsuchen kann. Dieser Ansprechpartner muss leicht und schnell zu erreichen sein.

Feld 14: Mit seiner Unterschrift in diesem Feld akzeptiert der Rechtsinhaber die Vorschriften der Verordnung sowie die ihm daraus erwachsenden Verpflichtungen.

Feld 15: Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt ist zusammen mit einer Kopie pro in Feld 6 genannten Mitgliedstaat der in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Zolldienststelle vorzulegen. Eine Übersetzung des Antrags auf Tätigwerden in die Sprache des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird, kann verlangt werden.

Die in Anhang II-C genannten Zollstellen stehen Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.


ANHANG II-B

ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1383/2003

Ich, Unterzeichneter, …

im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, nachstehend „Grundverordnung“ genannt, Inhaber der Rechte an geistigem Eigentum, für die der Nachweis im Anhang erbracht wird, verpflichte mich gemäß Artikel 6 der vorgenannten Verordnung, die eventuelle Verantwortung gegenüber den von einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situation betroffenen Personen wahrzunehmen, wenn ein in Anwendung dieser Verordnung eröffnetes Verfahren aufgrund einer von mir begangenen oder unterlassenen Handlung nicht weiterverfolgt wird, oder in der Folge festgestellt wird, dass die betreffenden Waren ein Recht an geistigem Eigentum nicht verletzen.

Ich verpflichte mich, die Zahlung aller Kosten zu gewährleisten, die gemäß der Grundverordnung entstehen können, wenn in Anwendung dieser Verordnung die Waren unter zollamtlicher Überwachung behalten werden, und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 einschließlich jener Kosten, die durch Zerstörung oder Vernichtung von Waren entstehen, die gemäß Artikel 17 ein Recht an geistigem Eigentum verletzten.

Hiermit bestätige ich, diese Verpflichtung in allen Mitgliedstaaten einzugehen, in denen die Entscheidung, dem Antrag stattzugeben, angewendet wird. Außerdem bin ich bereit, möglicherweise entstehende Übersetzungskosten zu übernehmen.

Ich habe von Artikel 12 der Grundverordnung Kenntnis genommen und verpflichte mich, der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Dienststelle etwaige Änderungen oder den Verlust meiner Rechte am geistigen Eigentum mitzuteilen.

(Ort) …, den …/…/20…

(Unterschrift)


ANHANG II-C

NAME UND ANSCHRIFT DER BEHÖRDEN, AN DIE DER ANTRAG AUF TÄTIGWERDEN ZU RICHTEN IST

 

BELGIEN

 

Monsieur le Directeur général des douanes et accises

Service „Gestion des Groupes cibles“ — Direction 1 (Contrefaçon-Piraterie)

Boîte 37 Boulevard du Jardin Botanique 50

B-1010 Bruxelles

Téléphone (32-2) 210 31 38

Télécopieur (32-2) 210 32 13

Courrier électronique: org.contr.reg.div@minfin.fed.be

 

De heer Directeur-generaal van de Administratie der Douane en Accijnzen Dienst Diverse regelingen

Directie 1 „Namaak en Piraterij“

Rijksadministratief Centrum

Financietoren

bus 37 Kruidtuinlaan 50

B-1010 Brussel

Tel.: (32-2) 210 31 38

Fax: (32-2) 210 32 13

E-mail: org.contr.reg.div@minfin.fed.be

 

DÄNEMARK

Central Customs and Tax Administration

Customs Control

Østbanegade 123

DK-2100 Copenhagen

Tel. +45 72379000

Fax: +45 72372917

E-mail: toldskat@toldskat.dk

Internet: www.erhverv.toldskat.dk

 

DEUTSCHLAND

Oberfinanzdirektion Nürnberg Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz

Sophienstraße 6

D-80333 München

Tel.: (49-89) 59 95 23 49

Fax: (49-89) 59 95 23 17

E-mail: zgr@ofdm.bfinv.de

Internet: www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/e0_vub/index.html

 

SPANIEN

Departamento de Aduanas e impuestos Especiales

Subdirección General de Gestión Aduanera

Avenida del Llano Castellano 17

E-28071 Madrid

Tel.: (34) 917 28 98 54

Fax: (34) 917 29 12 00

 

FRANKREICH

Direction générale des douanes

Bureau E4 — Section de la propriété intellectuelle

8 rue de la Tour des dames

F-75436 Paris Cedex 09

Téléphone (33-1) 55 07 48 60

Télécopieur (33-1) 55 07 48 66

 

IRLAND

Office of the Revenue Commissioners

Customs Branch

Unit 2

Government Offices

Nenagh

Co Tipperary

Ireland

Tel.: (353 67 63238)

Fax: (353 67 32381)

E-mail: tariff@revenue.ie

Internet: www.revenue.ie

 

ITALIEN

Agenzia Delle Dogane

Ufficio Antifrode

Via Mario Carucci, 71

I-00144 Roma

Tel.: (39-6) 50 24 20 81 — 50 24 65 96

Fax: (39-6) 50 95 73 00 — 50 24 20 21

E-mail: dogane.antifrode@agenziadogane.it

 

LUXEMBURG

Direction des douanes et accises

Division „Attributions Sécuritaires“

Boîte postale 1605

L-1016 Luxembourg

Téléphone (352) 29 01 91

Télécopieur (352) 49 87 90

 

NIEDERLANDE

Douane-Noord/kantoor Groningen, afdeling IER

P.O. Box 380

9700 AJ Groningen

Nederland

Tel. +31 50 5232175

Fax: +31 50 5232176

E-mail: Douane.hier@tiscalimail.nl

Internet: www.douane.nl

 

ÖSTERREICH

Zollamt Villach

Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz

Ackerweg 19

A-9500 Villach

Tel.: (43) 42 42 30 28-(39, 41 o 52)

Fax: (43) 42 42 30 28-71 oder 73

E-mail: post.425-pdp.zaktn@bmf.gv.at

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Direcção de Servicos de Regulação Aduaneira

Rua da Alfândega, n.o 5 R/C

P-1149-006 Lisboa

Tel.: +351 21 881 3890

Fax: +351 21 881 3984

E-mail: dsra@dgaiec.min-financas.pt

Internet: www.dgaiec.min-financas.pt

 

FINNLAND

Tullihallitus

Valvontaosasto

PL 512

FI-00101 Helsinki

Tel.: (358) 20 492 27 48

Fax: (358) 20 492 26 69

Enforcement Department

National Board of Customs

Box 512

FI-00101 Helsinki

 

SCHWEDEN

Tullverkets huvudkontor

Handelsenheten

Box 12854

S-112 98 Stockholm

Tel.: (46) 771 520 520

Fax: (46-8) 405 05 50

Ab Juli 2004 lautet die Adresse wie folgt:

Tullverket

Kc Ombud

Specialistenheten

Box 850

S-201 80 Malmö

Tel: (46) 771 520 520

Fax: (46-40) 661 30 13

Internet: www.tullverket.se

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

HM Customs & Excise

CITOPS1st Floor West

Alexander House

21 Victoria Avenue

Southend-on-Sea

Essex SS99 IAA

United Kingdom

Tel. +44 1702 367221

Fax: +44 1702 366825

Internet: www.hmce.gov.uk

 

GRIECHENLAND

ATTIKA CUSTOMS DISTRICT

Pl. Ag. Nikolaou

GR-18510 Pireas

Tel. (+30 210) 4282461, 4515587

Fax: (+30 210) 451 10 09

Internet: www.e-oikonomia.gr

 

SLOWAKISCHE REPUBLIK

Customs Directorate of the Slovak Republic

Mierova 23

SK-815 11 Bratislava

Tel.: +421 2 48273101

Fax: +421 2 43336448

Internet: www.colnasprava.sk

 

ESTLAND

Maksu- ja Tolliamet

Narva mnt 9j

EE-15176 Tallinn

Tel: +372 683 5700

Fax: +372 683 5709

E-mail: toll@customs.ee

 

LITAUEN

Customs Department under the Ministry of Finance of the Republic of Lithuania

A. Jaksto 1/25

LT-2600 Vilnius

Tel.: +370 5 2666111

Fax.: +370 5 2666005

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

CUSTOMS DIRECTORATE HRADEC KRALOVE

ul. Bohuslava Martinu 1672/8a

P.O. BOX 88

CZ-501 01 HRADEC KRALOVE

Tel.: 00420 49 5756 111, 00420 495756214, 00420 495756267

Fax: 00420 49 5756 200

E-mail: posta0601@cs.mfcr.cz

Internet: www.cs.mfcr.cz

 

ΜΑLTA

Director general of Customs

Customs House

Lascaris Wharf Valletta

Tel.: +356 25685101

Fax: +356 25685243

E-mail: carmel.v.portelli@gov.mt

Internet: www.customs.business-line.com/

 

SLOWENIEN

Customs Administration of Republic of Slovenia

General Customs directorate

Šmartinska 55

SLO-1523 Ljubljana

Tel.: +386 1 478 38 00

Fax: +386 1 478 39 04

E-mail: ipr.curs@gov.si

 

ZYPERN

Customs Headquarters

Address:

M. Karaoli

1096 Nicosia

Cyprus

Postal address:

Customs Headquarters

1440 Nicosia

Cyprus

Tel.: 00357-22-601652, 00357-22-601858

Fax: 00357-22-602769

E-mail: headquarters@customs.mof.gov.cy

 

REPUBLIK LETTLAND

Intellectual Property Rights Subdivision

Enforcement Division

National Customs Board

State Revenue Service

Republic of Latvia

Kr. Valdemara Street 1a

LV 1841-Riga

Tel.: +371 7047442, +371 7047400

Fax: +371 7047423

E-mail: customs@dep.vid.gov.lv

Internet: www.vid.gov.lv

 

UNGARN

17. sz. Vámhivatal (Customs Office no. 17)

Address:

H-1143 Budapest

Hungária krt. 112–114

Postal address:

H-1591 Budapest

Pf. 310.

Tel.: +361 470-42-60, +361 470-42-61

Fax: +361 470-42-78, +361 470-42-79

E-mail: vh17000@mail.vpop.hu

 

POLEN

The Customs Chamber in Warsaw

Str. Modlińska 4

PL-03 216 Warsaw

Tel.: +48 22 5104611

Fax: +48 22 8115745


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