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Document 32004R0881R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004)

OJ L 220, 21.6.2004, p. 3–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/881/corrigendum/2004-06-21/oj

21.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur („Agenturverordnung“)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur

(„Agenturverordnung“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 23. März 2004 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die schrittweise Errichtung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen erfordert eine Regelung der technischen und sicherheitstechnischen Aspekte der Eisenbahn durch die Gemeinschaft; beide Aspekte sind untrennbar miteinander verbunden.

(2)

In der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (5) ist vorgesehen, dass allen zugelassenen Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Güterverkehrsleistungen erbringen möchten, schrittweise die Rechte des Zugangs zur Infrastruktur eingeräumt werden.

(3)

In der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (6) ist vorgesehen, dass jedes Eisenbahnunternehmen eine Genehmigung besitzen muss und dass eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung in der gesamten Gemeinschaft gilt.

(4)

Mit der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (7) wird ein neuer Rahmen geschaffen, mit dem ein europäischer Eisenbahnraum ohne Grenzen begründet werden soll.

(5)

Die technischen und betrieblichen Unterschiede zwischen den Eisenbahnsystemen der Mitgliedstaaten haben zu einer Abschottung der einzelstaatlichen Eisenbahnmärkte geführt und eine dynamische Entwicklung dieses Sektors auf europäischer Ebene verhindert. In der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (8) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (9) werden grundlegende Anforderungen aufgestellt sowie ein Mechanismus zur Festlegung verbindlicher technischer Spezifikationen für die Interoperabilität geschaffen.

(6)

Das gleichzeitige Verfolgen von Sicherheits- und Interoperabilitätszielen erfordert umfangreiche technische Arbeiten, die von einer Facheinrichtung geleitet werden müssen. Daher ist es erforderlich, im Rahmen der Gemeinschaftsinstitutionen und unter Beachtung des innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Gleichgewichts der Kräfte eine Europäische Agentur für Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr (im Folgenden „Agentur“ genannt) zu errichten. Durch die Errichtung einer solchen Agentur lassen sich die Sicherheits- und Interoperabilitätsziele für das europäische Eisenbahnnetz zusammen auf hoher fachlicher Ebene angehen, wodurch ein Beitrag zur Neubelebung des Eisenbahnsektors und zur Erreichung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik geleistet wird.

(7)

Um die Entstehung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen zu fördern und einen Beitrag zur Wiederbelebung des Eisenbahnsektors zu leisten und gleichzeitig die wesentlichen Vorteile, die der Sektor in Bezug auf die Sicherheit bietet, in ihrer Wirkung zu verstärken, sollte die Agentur zur Entwicklung einer echten europäischen Eisenbahnkultur beitragen und als ein zentrales Instrument des Dialogs, der Abstimmung und des Austauschs zwischen allen Akteuren des Eisenbahnsektors unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dienen.

(8)

In der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (10) ist die Entwicklung gemeinsamer Sicherheitsindikatoren, gemeinsamer Sicherheitsziele und gemeinsamer Sicherheitsmethoden vorgesehen. Für die Erarbeitung dieser Instrumente bedarf es unabhängigen technischen Sachverstands.

(9)

Zur Erleichterung der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen ist es wesentlich, ein harmonisiertes Muster für die Sicherheitsbescheinigungen und ein harmonisiertes Muster für den Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung auszuarbeiten.

(10)

In der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ist die Überprüfung einzelstaatlicher Sicherheitsmaßnahmen unter den Aspekten der Sicherheit und der Interoperabilität vorgesehen. Dazu bedarf es einer auf unabhängigem und neutralem Sachverstand beruhenden Stellungnahme.

(11)

Im Bereich der Sicherheit müssen größtmögliche Transparenz und ein zuverlässiger Informationsfluss gewährleistet sein. Bisher gibt es keine Analyse des erreichten Standes auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren, die alle Marktbeteiligten verbindet, so dass ein solches Instrument geschaffen werden sollte. In Bezug auf Statistiken ist eine enge Zusammenarbeit mit Eurostat angezeigt.

(12)

Die für die Sicherheit im Eisenbahnverkehr zuständigen Stellen, Regulierungsbehörden und andere einzelstaatliche Behörden sollten unabhängige technische Stellungnahmen einholen können, wenn sie mehrere Mitgliedstaaten betreffende Informationen benötigen.

(13)

Gemäß der Richtlinie 2001/16/EG ist eine erste Gruppe technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) bis zum 20. April 2004 auszuarbeiten. Mit der Ausarbeitung der entsprechenden Entwürfe hat die Kommission die Europäische Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn (AEIF) beauftragt, der Fahrzeughersteller, Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen angehören. Es sollten Schritte unternommen werden, um den im Rahmen der AEIF von Fachleuten der Branche zusammengetragenen Erfahrungsschatz zu erhalten. Die Kontinuität der Arbeiten und die Weiterentwicklung der TSI im Laufe der Zeit erfordern einen ständigen technischen Rahmen.

(14)

Die Interoperabilität des transeuropäischen Netzes sollte verbessert werden, und bei der Auswahl neuer Investitionsvorhaben für eine Unterstützung durch die Gemeinschaft sollte dem Interoperabilitätsziel gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (11) Rechnung getragen werden.

(15)

Um die Kontinuität sicherzustellen, sollten die von der Agentur einzusetzenden Arbeitsgruppen, wenn möglich, aus den Reihen der AEIF gebildet und durch zusätzliche Mitglieder ergänzt werden.

(16)

Die Fahrzeuginstandhaltung ist ein wichtiger Teil des Sicherheitssystems. Es gibt keinen echten europäischen Markt für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, da eine Regelung für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken fehlt. Dies verursacht Mehrkosten für den Sektor und führt zu Leerfahrten. Daher sollte nach und nach eine europäische Regelung für die Zertifizierung von Ausbesserungswerken ausgearbeitet werden.

(17)

Die Anforderungen an die berufliche Befähigung von Triebfahrzeugführern sind sowohl für die Sicherheit als auch für die Interoperabilität in Europa von grundlegender Bedeutung. Sie sind auch Voraussetzung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Eisenbahnsektor. Diese Frage sollte unter Berücksichtigung des bestehenden sozialen Dialogs angegangen werden. Die Agentur sollte die für die Berücksichtigung dieses Aspekts auf europäischer Ebene erforderliche technische Unterstützung leisten.

(18)

Die Einstellung bedeutet in erster Linie die Anerkennung der Fähigkeit von Fahrzeugen, unter bestimmten Bedingungen betrieben zu werden. Die Einstellung sollte transparent und nichtdiskriminierend sein und in den Aufgabenbereich staatlicher Behörden fallen. Die Agentur sollte bei der Einführung eines Systems für die Einstellung technische Unterstützung leisten.

(19)

Zur Sicherstellung größtmöglicher Transparenz und eines gleichberechtigten Zugangs aller Beteiligten zu den einschlägigen Informationen sollten die mit Blick auf die Interoperabilität erstellten Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich sein. Gleiches gilt für Genehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen. Die Agentur sollte effiziente Mittel für den Austausch dieser Informationen zur Verfügung stellen.

(20)

Die Förderung der Innovation im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr ist eine wichtige Aufgabe, die die Agentur fördern sollte. Eine finanzielle Unterstützung, die im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur in dieser Hinsicht gewährt wird, sollte auf dem betreffenden Markt nicht zu Verzerrungen führen.

(21)

Um ihren Aufgaben gerecht werden zu können, sollte die Agentur Rechtspersönlichkeit besitzen und über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der im Wesentlichen auf einem Beitrag der Gemeinschaft beruht. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agentur in ihrem Tagesgeschäft und in ihren Stellungnahmen und Empfehlungen sollte der leitende Direktor der Agentur allein verantwortlich handeln können und sollte ihr Personal unabhängig sein.

(22)

Um die Erfüllung der Aufgaben der Agentur effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur festzulegen, ihr Arbeitsprogramm zu genehmigen, ihren Haushaltsplan anzunehmen, die Politik für Besuche in den Mitgliedstaaten festzulegen und den leitenden Direktor zu ernennen.

(23)

Zur Gewährleistung der Transparenz bei den Entscheidungen des Verwaltungsrates sollten Vertreter der betreffenden Sektoren an seinen Beratungen teilnehmen, ohne jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen, das den Vertretern staatlicher Behörden vorbehalten ist, die den demokratischen Kontrollinstanzen Rechenschaft abzulegen haben. Die Vertreter des Sektors sollten von der Kommission aufgrund ihrer Repräsentativität auf europäischer Ebene für Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber, Arbeitnehmergewerkschaften, Fahrgäste und Güterverkehrskunden ernannt werden.

(24)

Die Arbeit der Agentur sollte transparent sein. Eine effektive Kontrolle durch das Europäische Parlament sollte gewährleistet sein, und zu diesem Zweck sollte das Europäische Parlament die Möglichkeit einer Anhörung des leitenden Direktors der Agentur haben. Die Agentur sollte auch die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten anwenden.

(25)

Da in den letzten Jahren vermehrt dezentrale Agenturen geschaffen wurden, hat die Haushaltsbehörde versucht, Transparenz und Kontrolle der Verwaltung der dafür bereitgestellten Gemeinschaftsmittel zu verbessern, und zwar insbesondere bezüglich der Verbuchung der Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, den Beiträgen zum Altersversorgungssystem und dem internen Haushaltsverfahren (Verhaltenskodex). Entsprechend sollte die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) beitreten sollte.

(26)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung zur Entwicklung gemeinsamer Lösungen auf dem Gebiet der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Gemeinschaftscharakters der anstehenden Aufgaben besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Errichtung und Ziele der Agentur

Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) errichtet.

Ziel der Agentur ist es, in technischen Angelegenheiten zur Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beizutragen, die über eine Verbesserung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors und die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Sicherheit des europäischen Eisenbahnsystems abzielen, um zur Schaffung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen und zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus beizutragen.

Die Agentur verfolgt diese Ziele unter uneingeschränkter Berücksichtigung des Prozesses der Erweiterung der Europäischen Union und der besonderen Sachzwänge im Zusammenhang mit Eisenbahnverbindungen zu Drittländern.

Die Agentur ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ausschließlich zuständig.

Artikel 2

Art der Tätigkeiten der Agentur

Die Agentur kann

a)

Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung der Artikel 6, 7, 12, 14, 16, 17 und 18 an die Kommission richten;

b)

gemäß den Artikeln 8, 13 und 15 Stellungnahmen an die Kommission und gemäß Artikel 10 Stellungnahmen an die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten richten.

Artikel 3

Zusammensetzung der Arbeitsgruppen

(1)   Zur Ausarbeitung der in den Artikeln 6, 7, 12, 14, 16, 17 und 18 vorgesehenen Empfehlungen richtet die Agentur eine begrenzte Anzahl von Arbeitsgruppen ein. Diese Arbeitsgruppen stützen sich zum einen auf die bei Fachleuten des Eisenbahnsektors vorhandenen Sachkenntnisse, insbesondere auf die gesammelten Erfahrungen der Europäischen Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn (AEIF), und zum anderen auf die Sachkenntnisse der zuständigen nationalen Behörden. Die Agentur stellt sicher, dass ihre Arbeitsgruppen über die nötigen Kompetenzen verfügen und repräsentativ sind und in ihnen diejenigen Wirtschaftszweige und Nutzer angemessen vertreten sind, die von den Maßnahmen betroffen sein werden, die von der Kommission auf der Grundlage der von der Agentur an sie gerichteten Empfehlungen vorgeschlagen werden könnten. Die Arbeit der Arbeitsgruppen ist transparent.

Sofern die in den Artikeln 6, 12, 16 und 17 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer dieses Sektors haben, nehmen Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen an den betreffenden Arbeitsgruppen teil.

(2)   Die Agentur übermittelt das Arbeitsprogramm nach dessen Annahme an die auf europäischer Ebene tätigen Fachverbände des Eisenbahnsektors. Die Liste dieser Verbände wird von dem in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschuss aufgestellt. Jeder Verband und/oder jede Gruppe von Verbänden übermittelt der Agentur eine Liste der qualifiziertesten Experten, die sie mit ihrer Vertretung in den einzelnen Arbeitsgruppen beauftragt haben.

(3)   Die nationalen Sicherheitsbehörden nach Artikel 16 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ernennen ihre Vertreter für die Arbeitsgruppen, an denen sie teilnehmen möchten.

(4)   Die Agentur kann die Arbeitsgruppen erforderlichenfalls um unabhängige Experten erweitern, deren Fachkenntnis im betreffenden Bereich anerkannt ist.

(5)   Ein Vertreter der Agentur führt den Vorsitz der Arbeitsgruppen.

Artikel 4

Konsultation der Sozialpartner

Sofern die in den Artikeln 6, 7, 12, 16 und 17 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf das soziale Umfeld oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer dieses Sektors haben, konsultiert die Agentur die Sozialpartner im Rahmen des mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission (14) eingesetzten Ausschusses für den sektoralen Dialog.

Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Empfehlungen vorlegt. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Empfehlungen jederzeit zur Verfügung. Die Stellungnahmen des Ausschusses für den sektoralen Dialog werden von der Agentur an die Kommission und von der Kommission an den in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschuss übermittelt.

Artikel 5

Konsultation der Güterverkehrskunden und Fahrgäste

Sofern die in den Artikeln 6 und 12 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Güterverkehrskunden und Fahrgäste haben, konsultiert die Agentur deren Vertreterverbände. Die Liste der zu konsultierenden Verbände wird von dem in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschuss aufgestellt.

Diese Konsultationen finden statt, bevor die Agentur der Kommission ihre Vorschläge unterbreitet. Die Agentur trägt diesen Konsultationen gebührend Rechnung und steht für die Erläuterung ihrer Vorschläge jederzeit zur Verfügung. Die Stellungnahmen der betreffenden Verbände werden von der Agentur an die Kommission und von der Kommission an den in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschuss übermittelt.

KAPITEL 2

SICHERHEIT

Artikel 6

Technische Unterstützung

(1)   Die Agentur empfiehlt der Kommission die in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit vorgesehenen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) und gemeinsamen Sicherheitsziele (CST).

(2)   Die Agentur empfiehlt der Kommission auf Verlangen der Kommission oder des in Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG genannten Ausschusses oder von sich aus weitere Sicherheitsmaßnahmen.

(3)   Während der Übergangszeit bis zur Verabschiedung der CST, der CSM und der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sowie in Angelegenheiten betreffend Fahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich der TSI fallen, kann die Agentur der Kommission geeignete Empfehlungen vorlegen. Die Agentur stellt sicher, dass diese Empfehlungen mit den bereits vorhandenen und den in Vorbereitung befindlichen TSI vereinbar sind.

(4)   Die Agentur legt eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse zur Unterstützung der von ihr nach diesem Artikel vorgelegten Empfehlungen vor.

(5)   Die Agentur koordiniert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den in den Artikeln 16 und 21 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit genannten einzelstaatlichen Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen.

Artikel 7

Sicherheitsbescheinigungen

Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 10 und 15 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit, die die Harmonisierung der Sicherheitsbescheinigungen betreffen, erstellt und empfiehlt die Agentur ein harmonisiertes Muster für die Sicherheitsbescheinigungen, einschließlich einer elektronischen Fassung, und ein harmonisiertes Muster für den Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung, einschließlich einer Liste der wichtigsten zu liefernden Angaben.

Artikel 8

Nationale Sicherheitsvorschriften

(1)   Die Agentur nimmt auf Verlangen der Kommission die fachliche Prüfung der neuen nationalen Sicherheitsvorschriften vor, die der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übermittelt werden.

(2)   Die Agentur prüft die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den in der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit festgelegten CSM sowie mit den geltenden TSI. Die Agentur prüft ferner, ob sich die in jener Richtlinie festgelegten CST mit diesen Vorschriften erreichen lassen.

(3)   Kommt die Agentur nach Berücksichtigung der von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe zu dem Schluss, dass eine dieser Vorschriften entweder mit den TSI oder den CSM unvereinbar ist oder nicht zur Erreichung der CST beiträgt, richtet sie innerhalb von zwei Monaten, nachdem diese Vorschriften der Agentur von der Kommission übermittelt wurden, eine Stellungnahme an die Kommission.

Artikel 9

Überwachung der Sicherheit

(1)   Die Agentur errichtet ein Netz mit den nationalen Behörden, die für die Sicherheit zuständig sind, und den nationalen Behörden, die für die in der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit vorgesehenen Untersuchungen zuständig sind, um den Inhalt der in Anhang I jener Richtlinie aufgelisteten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren festzulegen und einschlägige Informationen über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr zu erheben.

(2)   Auf der Grundlage der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, der nationalen Sicherheits- und Unfallberichte sowie eigener Informationen legt die Agentur alle zwei Jahre einen Bericht über die Sicherheit vor, der veröffentlicht wird. Der erste Bericht wird im dritten Tätigkeitsjahr der Agentur veröffentlicht.

(3)   Die Agentur stützt sich dabei auf die von Eurostat erhobenen Daten und arbeitet mit Eurostat zusammen, um jegliche Doppelarbeit zu vermeiden und die methodologische Übereinstimmung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren mit den für andere Verkehrsträger verwendeten Indikatoren sicherzustellen.

Artikel 10

Technische Stellungnahmen

(1)   Die in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten nationalen Regulierungsstellen können die Agentur um technische Stellungnahmen zu den sicherheitsrelevanten Aspekten von Angelegenheiten ersuchen, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Die mit Artikel 35 der Richtlinie 2001/14/EG und Artikel 11a der Richtlinie 91/440/EWG eingesetzten Ausschüsse können die Agentur um technische Stellungnahmen zu den sicherheitsrelevanten Aspekten innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs ersuchen.

(3)   Die Agentur gibt ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab. Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahme in einer Fassung, aus der alle unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Angaben und Unterlagen entfernt wurden.

Artikel 11

Öffentliche Datenbank für Schriftstücke

(1)   Die Agentur führt eine öffentliche Datenbank folgender Schriftstücke:

a)

gemäß der Richtlinie 95/18/EG erteilte Genehmigungen;

b)

gemäß Artikel 10 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen;

c)

der Agentur nach Artikel 24 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übermittelte Untersuchungsberichte;

d)

der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit notifizierte nationale Sicherheitsvorschriften.

(2)   Die für die Anfertigung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Schriftstücke zuständigen nationalen Behörden melden der Agentur innerhalb eines Monats jede Einzelentscheidung, sie zu erteilen, zu erneuern, zu ändern oder zu widerrufen.

(3)   Die Agentur kann diese öffentliche Datenbank um öffentliche Schriftstücke oder Links ergänzen, die für die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung sind.

KAPITEL 3

INTEROPERABILITÄT

Artikel 12

Technische Unterstützung durch die Agentur

Die Agentur trägt nach Maßgabe der Grundsätze und Definitionen der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG zur Entwicklung und Verwirklichung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr bei. Zu diesem Zweck

a)

koordiniert und leitet die Agentur im Auftrag der Kommission die Arbeiten der in Artikel 3 genannten Arbeitsgruppen zum Entwurf der TSI und übermittelt der Kommission die TSI-Entwürfe;

b)

gewährleistet die Agentur, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission die Änderungen der TSI vor, die sie für notwendig hält;

c)

gewährleistet die Agentur die Koordinierung zwischen der Aufstellung und Aktualisierung der TSI einerseits und der Aufstellung der für die Interoperabilität erforderlichen europäischen Normen andererseits und unterhält die entsprechenden Beziehungen zu den europäischen Normenorganisationen;

d)

unterstützt die Agentur die Kommission bei der Planung und Förderung der Zusammenarbeit der benannten Stellen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG;

e)

berät die Agentur die Kommission in Bezug auf die Arbeitsbedingungen des mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Personals und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

Artikel 13

Überprüfung der Arbeit der benannten Stellen

Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die von ihnen benannten Stellen kann die Agentur auf Verlangen der Kommission die Qualität der Arbeit der benannten Stellen überprüfen. Sie übermittelt der Kommission gegebenenfalls eine Stellungnahme.

Artikel 14

Überwachung der Interoperabilität

(1)   Die Agentur empfiehlt auf Verlangen der Kommission Verfahren zur Verwirklichung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme durch die Förderung der Koordinierung zwischen Eisenbahnunternehmen und zwischen Fahrwegbetreibern, insbesondere zur Durchführung der Umstellung der Systeme.

(2)   Die Agentur prüft die Fortschritte der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme. Sie legt alle zwei Jahre einen Bericht über den Fortschritt der Interoperabilität vor und veröffentlicht ihn. Der erste Bericht wird im zweiten Tätigkeitsjahr der Agentur veröffentlicht.

Artikel 15

Interoperabilität des transeuropäischen Netzes

Auf Verlangen der Kommission prüft die Agentur jedes Eisenbahninfrastrukturprojekt, für das ein Gemeinschaftszuschuss beantragt wird, unter dem Gesichtspunkt der Interoperabilität. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme zu der Übereinstimmung des Projektes mit den entsprechenden TSI innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag ab. Diese Stellungnahme trägt den Ausnahmen nach Artikel 7 der Richtlinie 96/48/EG und der Richtlinie 2001/16/EG uneingeschränkt Rechnung.

Artikel 16

Zertifizierung der Ausbesserungswerke

Innerhalb von drei Jahren, nachdem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat, erarbeitet die Agentur eine europäische Regelung für die Zertifizierung von Fahrzeugausbesserungswerken und spricht Empfehlungen für die Einführung der Regelung aus.

Diese Empfehlungen erfassen insbesondere die folgenden Punkte:

strukturiertes Betriebsführungssystem;

Personal mit der erforderlichen Befähigung;

Einrichtungen, Werkzeuge und Maschinen;

technische Dokumentation und Instandhaltungsvorschriften.

Artikel 17

Berufliche Befähigung

(1)   Die Agentur spricht Empfehlungen für die Festlegung gemeinsamer einheitlicher Kriterien für die berufliche Befähigung und die Beurteilung des Betriebs- und Instandhaltungspersonals für das Eisenbahnsystem aus. Dabei berücksichtigt sie vorrangig Triebfahrzeugführer und Ausbilder. Die Agentur konsultiert die Vertreter der Sozialpartner gemäß den Bestimmungen des Artikels 4.

(2)   Die Agentur spricht Empfehlungen im Hinblick auf die Einführung einer Regelung für die Zulassung von Ausbildungszentren aus.

(3)   Die Agentur fördert und unterstützt den Austausch von Triebfahrzeugführern und Ausbildern zwischen Eisenbahnunternehmen verschiedener Mitgliedstaaten.

Artikel 18

Einstellung von Fahrzeugen

Die Agentur erstellt und empfiehlt der Kommission ein einheitliches Muster für das nationale Einstellungsregister nach Maßgabe des Artikels 14 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG.

Artikel 19

Register der Interoperabilitätsschriftstücke

(1)   Die Agentur führt ein öffentliches Verzeichnis der folgenden in den Richtlinien 2001/16/EG und 96/48/EG vorgesehenen Schriftstücke:

a)

EG-Prüferklärungen für Teilsysteme;

b)

EG-Konformitätserklärungen für Komponenten;

c)

Genehmigungen zur Inbetriebnahme einschließlich der zugehörigen Einstellungsnummern;

d)

Infrastruktur- und Fahrzeugregister.

(2)   Die betreffenden Stellen übermitteln diese Schriftstücke der Agentur, die im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten die praktischen Einzelheiten der Übermittlung festlegt.

(3)   Bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können die betreffenden Stellen angeben, welche Schriftstücke aus Sicherheitsgründen nicht der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden dürfen.

(4)   Die Agentur richtet eine elektronische Datenbank für die Schriftstücke ein, wobei Absatz 3 uneingeschränkt Rechnung getragen wird. Diese Datenbank ist der Öffentlichkeit über eine Website zugänglich.

KAPITEL 4

STUDIEN UND FÖRDERUNG DER INNOVATION

Artikel 20

Studien

Soweit die Erfüllung der mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben es verlangt, gibt die Agentur Studien in Auftrag, die sie aus ihrem eigenen Haushalt finanziert.

Artikel 21

Förderung der Innovation

Die Kommission kann der Agentur im Einklang mit deren Arbeitsprogramm und Haushaltsplan die Förderung von Innovationen übertragen, deren Ziel die Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit im Eisenbahnverkehr ist, insbesondere in Bezug auf den Einsatz neuer Informationstechnologien und Ortungs- und Navigationssysteme.

KAPITEL 5

INTERNE ORGANISATION UND ARBEITSWEISE

Artikel 22

Rechtsstellung

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur wird von ihrem leitenden Direktor vertreten.

Artikel 23

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Agentur und ihre Bediensteten Anwendung.

Artikel 24

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 26 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde und der Einstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen übertragenen Befugnisse aus.

(3)   Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 besteht das Personal der Agentur aus

Zeitbediensteten, die sie für höchstens fünf Jahre einstellt; hierbei handelt es sich um Eisenbahnfachleute, die aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr ausgewählt werden,

von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten für höchstens fünf Jahre abgestellten oder abgeordneten Beamten

und

sonstigen Bediensteten im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für ausführende Tätigkeiten oder Sekretariatsarbeiten.

(4)   Die in den von der Agentur eingerichteten Arbeitsgruppen tätigen Experten gehören nicht zum Personal der Agentur. Ihnen entstehende Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt die Agentur gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen und Sätzen.

Artikel 25

Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)   Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt.

(2)   Der Verwaltungsrat:

a)

ernennt den leitenden Direktor gemäß Artikel 31;

b)

nimmt bis zum 30. April jeden Jahres den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission;

c)

legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Dieses Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie mit dem Programm nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit einschließlich der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;

d)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß Kapitel 6 wahr;

e)

legt Verfahren für die Entscheidungen des leitenden Direktors fest;

f)

legt ein Konzept für die Besuche gemäß Artikel 33 fest;

g)

übt die Disziplinargewalt über den leitenden Direktor und die in Artikel 30 Absatz 3 genannten Referatsleiter aus;

h)

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 26

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertretern der Kommission und sechs nicht stimmberechtigten Vertretern zusammen; diese sechs letztgenannten Vertreter vertreten auf europäischer Ebene die folgenden Gruppen:

Eisenbahnunternehmen,

Fahrwegbetreiber,

Eisenbahnindustrie,

Gewerkschaften,

Fahrgäste,

Güterverkehrskunden,

und wird von der Kommission auf der Grundlage einer Liste mit drei Namen je Gruppe, die von den jeweiligen europäischen Fachverbänden vorgelegt wird, benannt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis ernannt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder des Verwaltungsrates sowie einen Stellvertreter.

(3)   Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   Gegebenenfalls werden die Teilnahme von Vertretern von Drittländern und die entsprechenden Bedingungen in den Vereinbarungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 geregelt.

Artikel 27

Vorsitz des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle.

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Endet deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während der Amtszeit als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender, so endet diese Amtszeit ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.

Artikel 28

Tagungen

(1)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der leitende Direktor der Agentur nimmt an den Tagungen teil.

(2)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder oder eines Drittels der Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat zusammen.

Artikel 29

Abstimmung

Sofern nicht anders angegeben, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 30

Aufgaben und Befugnisse des leitenden Direktors

(1)   Die Agentur wird von ihrem leitenden Direktor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates.

(2)   Der leitende Direktor:

a)

erstellt das Arbeitsprogramm und legt es nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor;

b)

ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitsprogramms und entspricht, soweit möglich, den Ersuchen der Kommission um Unterstützung, die mit den Aufgaben der Agentur gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehen;

c)

unternimmt die erforderlichen Schritte, insbesondere den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Verfügungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;

d)

führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können, und führt ein Verfahren für regelmäßige Evaluierungen ein, das anerkannten fachspezifischen Standards entspricht. Auf dieser Grundlage erstellt der leitende Direktor jedes Jahr den Entwurf eines Tätigkeitsberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor;

e)

übt gegenüber den Bediensteten der Agentur die in Artikel 24 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus;

f)

arbeitet den Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 38 aus und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 39 aus.

(3)   Der leitende Direktor kann von einem oder mehreren Referatsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Direktors nimmt einer der Referatsleiter seine Aufgaben wahr.

Artikel 31

Ernennungen der Bediensteten der Agentur

(1)   Der leitende Direktor wird vom Verwaltungsrat aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für den Eisenbahnsektor relevanter Befähigung und Erfahrung ernannt. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Kommission kann einen oder mehrere Kandidaten vorschlagen.

Der Verwaltungsrat kann den leitenden Direktor nach demselben Verfahren entlassen.

(2)   Der leitende Direktor ernennt die anderen Bediensteten der Agentur gemäß Artikel 24.

(3)   Die Amtszeit des leitenden Direktors beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.

Artikel 32

Anhörung des leitenden Direktors

Der leitende Direktor legt dem Europäischen Parlament jährlich einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Agentur vor. Das Europäische Parlament oder der Rat kann darüber hinaus jederzeit eine Anhörung des leitenden Direktors zu einem Thema im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur verlangen.

Artikel 33

Besuche in den Mitgliedstaaten

(1)   Zur Erfüllung der ihr mit den Artikeln 8, 9, 10, 13 und 15 übertragenen Aufgaben kann die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Politik Besuche in den Mitgliedstaaten durchführen. Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit der Bediensteten der Agentur.

(2)   Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat von dem geplanten Besuch und gibt die Namen der beauftragten Bediensteten der Agentur sowie den Zeitpunkt des Beginns des Besuchs an. Die mit der Durchführung dieser Besuche beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer Verfügung des leitenden Direktors, in der Gegenstand und Ziel ihres Besuchs genannt sind.

(3)   Im Anschluss an jeden Besuch erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt.

Artikel 34

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem auf den betreffenden Vertrag anzuwendenden Recht.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

(5)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 35

Sprachen

(1)   Der Verwaltungsrat legt die für die Agentur geltende Sprachenregelung fest. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates dies beantragt. Die Mitgliedstaaten können sich in einer Gemeinschaftssprache ihrer Wahl an die Agentur wenden.

(2)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 36

Beteiligung von Drittländern

(1)   Die Agentur steht der Beteiligung europäischer Länder offen, die mit der Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen die betreffenden Länder das Gemeinschaftsrecht auf dem von dieser Verordnung erfassten Gebiet übernommen haben und anwenden.

(2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen erarbeitet, die die Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur im Einzelnen regeln, insbesondere die Art und den Umfang einer solchen Beteiligung. Diese Vereinbarungen enthalten unter anderem Bestimmungen über Finanzbeiträge und Personal. Sie können eine Vertretung ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat vorsehen.

Artikel 37

Transparenz

Für die im Besitz der Agentur befindlichen Schriftstücke gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (15).

Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bis zum 1. Oktober 2004 fest.

Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden.

KAPITEL 6

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 38

Haushaltsplan

(1)   Für sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden in jedem Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, Voranschläge vorgelegt und in den Haushaltsplan der Agentur eingetragen. Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(2)   Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus:

einem Beitrag der Gemeinschaft;

etwaigen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 36 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind;

Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen.

(3)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

(4)   Der Verwaltungsrat erstellt jedes Jahr auf der Grundlage eines vom leitenden Direktor aufgestellten Entwurfs den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr. Der Verwaltungsrat übermittelt diesen Voranschlag mit dem Entwurf eines Stellenplans der Kommission spätestens zum 31. März.

(5)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

(6)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(7)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(8)   Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(9)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, übermittelt er diese dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 39

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der leitende Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der dezentralisierten Einrichtungen und Organe gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3)   Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Der Rechnungshof prüft diese Rechnung gemäß Artikel 248 des Vertrags. Er veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der leitende Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(6)   Der leitende Direktor übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der leitende Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9)   Der leitende Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem leitenden Direktor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 40

Haushaltsordnung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 (16) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

Artikel 41

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung Anwendung.

(2)   Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Bedienstete der Agentur gelten.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur durchführen können.

KAPITEL 7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Beginn der Tätigkeit der Agentur

Die Agentur nimmt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Arbeit auf.

Artikel 43

Bewertung

Fünf Jahre nachdem die Agentur ihre Arbeit aufgenommen hat, nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihrer Arbeitsmethoden vor. Diese Bewertung berücksichtigt die Standpunkte der Vertreter des Eisenbahnsektors, der Sozialpartner und der Verbraucherverbände. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht. Erforderlichenfalls schlägt die Kommission eine Änderung dieser Verordnung vor.

In diesem Zusammenhang legt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags unter Berücksichtigung der Entwicklung der Agenturen gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen diesen Vorschlag und insbesondere prüfen sie, ob die Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Übereinstimmung mit dem für Agenturen anzunehmenden allgemeinen Rahmen geändert werden muss.

Artikel 44

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. COX

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission erinnert an ihre Mitteilung vom Dezember 2002 über Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen und an ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur. Die Kommission ist in Übereinstimmung mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2004 zu der vorgenannten Mitteilung der Auffassung, dass ein Verwaltungsrat in kleiner Besetzung, dessen Mitglieder von der Exekutive der Gemeinschaft ernannt werden, ein besseres Funktionieren der Agentur in einer erweiterten EU gewährleisten würde. In diesem Zusammenhang erwartet die Kommission die Antwort des Rates auf ihre Mitteilung über Rahmenbedingungen für Regulierungsagenturen. Die Kommission bestätigt ihre Absicht, gegebenenfalls einen Vorschlag über Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen zu unterbreiten, der auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrats behandeln wird.


(1)  ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 323.

(2)  ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 131.

(3)  ABl. C 66 vom 19.3.2003, S. 5.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2003 (ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 135), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Juni 2003 (ABl. C 270 E vom 11.11.2003, S. 48) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 und Beschluss des Rates vom 26. April 2004.

(5)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1).

(6)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70. Geändert durch die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26).

(7)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29. Geändert durch die Entscheidung 2002/844/EG der Kommission (ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 30).

(8)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.

(10)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(11)  ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(14)  Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27).

(15)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(16)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).


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