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Document 32004L0102

Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

OJ L 309, 6.10.2004, p. 9–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 183M, 5.7.2006, p. 229–245 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 060 P. 43 - 59
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 060 P. 43 - 59
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 065 P. 50 - 66

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/102/oj

6.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/9


RICHTLINIE 2004/102/EG DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2004

zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Boxpaletten und ähnlichen Verpackungsmitteln, Staumaterial, Stapelholz und Trägern, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, Korea, Taiwan und den USA entrindet und frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung aufweisen.

(2)

Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (2) (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) enthält Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden und Stauholz, die darauf abzielen, das Risiko der Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen in Zusammenhang mit Verpackungsmaterial aus Rohholz von Nadel- und Laubbäumen im internationalen Handel zu senken. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG über Verpackungsmaterial aus Holz sollten mit den Bestimmungen der genannten Leitlinien in Einklang gebracht werden.

(3)

Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Ländern, in denen Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt, sollten geändert werden, da nunmehr neue technische Behandlungen gegen diesen Erreger zur Verfügung stehen.

(4)

Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Russland, Kasachstan, der Türkei und anderen Drittländern sollten verbessert und angepasst werden, um die Gemeinschaft besser gegen die Einschleppung von Holz befallenden Schadorganismen zu schützen und neue technische Behandlungen gegen diese Schadorganismen zu berücksichtigen, die seit kurzem zur Verfügung stehen.

(5)

Diese verbesserten Maßnahmen sollten die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für Holzerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen.

(6)

Die Bestimmungen betreffend Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sollten geändert werden, um den neuesten Informationen über sein Auftreten in der Gemeinschaft und dem Risiko seiner Einschleppung oder Ausbreitung in der Gemeinschaft mit Holz und loser Rinde von Castanea Mill. Rechnung zu tragen, indem sie auf Schutzgebiete in der Tschechischen Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich begrenzt werden, in denen das Auftreten dieses Organismus nicht festgestellt wurde.

(7)

Die Bestimmungen betreffend Holzerzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Versandland einer Pflanzengesundheitskontrolle unterzogen werden müssen, bevor sie in die Gemeinschaft eingeführt oder innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden dürfen, sollten angesichts der Änderungen der technischen Anforderungen an solches Holz sowie der Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs ebenfalls geändert werden.

(8)

Die Bestimmungen betreffend das Risiko der Einschleppung von Schadorganismen mit loser Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in Drittländern sollten geändert werden, da nunmehr neue Informationen über die Behandlung solcher loser Rinde verfügbar sind, mit der das vorgenannte Risiko ausgeschlossen wird.

(9)

Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau wird wahrscheinlich der allgemein übliche Name für den Schadorganismus Ceratocystis coerulescens (Münch) Bakshi werden.

(10)

Die betreffenden Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. März 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).

(2)  ISPM Nr. 15, März 2002, FAO, Rom.


ANHANG

1.

Anhang II Teil A Kapitel I Buchstabe c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau

Pflanzen von Acer saccharum Marsh., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada“.

2.

Anhang II Teil A Kapitel II Buchstabe c) Nummer 3 rechte Spalte erhält folgende Fassung:

„Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“.

3.

In Anhang II Teil B Buchstabe c) wird vor Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:

„01

Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr.

Holz, außer rindenfreiem Holz, und lose Rinde von Castanea Mill.

CZ, DK, EL, (Kreta, Lesbos) IRL, S, UK (ausgenommen die Insel Man)“.

4.

Anhang III Teil A Nummer 4 wird gestrichen.

5.

In Anhang IV Teil A Kapitel I werden die Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 durch folgende Nummern ersetzt:

„1.1

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde:

a)

sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) angegeben wird,

oder

b)

sachgerechte Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

c)

sachgerechte Kesseldrucktränkung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Erzeugnis. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.2

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde:

a)

sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben,

oder

b)

sachgerechte Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.

1.3

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

frei von Rinde ist

oder

b)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) angegeben wird,

oder

d)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

e)

einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.4

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

von entrindetem Rundholz stammt

oder

b)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,

oder

c)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.

1.5

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

aus Gebieten stammt, die als frei von

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

Pissodes spp. (außereuropäische Populationen),

Scolytidae spp. (außereuropäische Populationen)

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) vermerkt,

oder

b)

rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

c)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

d)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) angegeben wird,

oder

e)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

f)

einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.6

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittländern als

Russland, Kasachstan und der Türkei,

europäischen Drittländern,

Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

b)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,

oder

c)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d)

einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,

oder

e)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) angegeben wird.

1.7

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in:

Russland, Kasachstan und der Türkei,

anderen außereuropäischen Ländern als Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

aus Gebieten stammt, die als frei von

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

Pissodes spp. (außereuropäische Populationen),

Scolytidae spp. (außereuropäische Populationen).

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik ‚Ursprungsort‘ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) vermerkt,

oder

b)

aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

c)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,

oder

d)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

e)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.“

6.

In Anhang IV Teil A Kapitel I wird eine neue Nummer 2 eingefügt:

„2.

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

aus entrindetem Holz hergestellt sein und

einer der zugelassenen Maßnahmen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen tragen,

a)

das dem aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-Ländercode, einem Code zur Identifizierung des Erzeugers und dem Code zur Identifizierung der zugelassenen Maßnahme, der das Verpackungsmaterial aus Holz unterzogen wurde, gemäß Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ entspricht. Die in dem Kennzeichen enthaltene Abkürzung für die zugelassene Maßnahme wird durch die Buchstaben DB ergänzt,

und

b)

bei ab dem 1. März 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz auch das Bildzeichen gemäß Anhang II des vorgenannten FAO Standards umfasst. Bei vor dem 28. Februar 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz muss dieses Bildzeichen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 nicht angegeben werden.“

7.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1

Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von

Holz zur Furnierherstellung,

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss

mit Ursprung in den USA und Kanada

Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.“

8.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2

Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und Kanada

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden.“

9.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Holz von Quercus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde

oder

b)

rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt,

oder

c)

rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde,

oder

d)

bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.“

10.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 4 wird gestrichen.

11.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien

Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.“

12.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„Holz von Populus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

rindenfrei ist

oder

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.“

13.

In Anhang IV Teil A Kapitel I wird Nummer 7 durch folgende Nummern ersetzt:

„7.1

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von

Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada,

Platanus L., mit Ursprung in den USA oder Armenien,

Populus L., mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde.

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

b)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist

oder

c)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.

7.2

Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,

oder

b)

einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

c)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.“

14.

In Anhang IV Teil A Kapitel I wird folgende neue Nummer 7.3 eingefügt:

„7.3

Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:

a)

einer sachgerechten Begasung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Begasungsmittel unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

b)

einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) anzugeben.“

15.

In Anhang IV Teil A Kapitel I wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:

„8.

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz

Das Holz muss

a)

aus entrindetem Rundholz hergestellt sein und

einer der zugelassenen Maßnahmen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ unterzogen worden sein und

ein Kennzeichen tragen, das dem aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-Ländercode, einem Code zur Identifizierung des Erzeugers und dem Code zur Identifizierung der zugelassenen Maßnahme, der das Verpackungsmaterial aus Holz unterzogen wurde, gemäß Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über ‚Guidelines for regulating wood packaging material in international trade‘ entspricht. Die in dem Kennzeichen enthaltene Abkürzung für die zugelassene Maßnahme wird durch die Buchstaben DB ergänzt,

oder vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007

b)

aus rindenfreiem Holz hergestellt sein, das frei ist von Schädlingen und Anzeichen lebender Schädlinge.“

16.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.1 wird durch folgende Nummern ersetzt:

„11.01

Pflanzen von Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.

11.1

Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (außereuropäische Erreger) festgestellt wurden.“

17.

Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 12 linke Spalte erhält folgende Fassung:

„12.

Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA oder Armenien.“

18.

In Anhang IV Teil A Kapitel II werden die Nummern 1 und 3 gestrichen.

19.

In Anhang IV Teil B wird eine neue Nummer 6.3 eingefügt:

„6.3

Holz von Castanea Mill.

a)

Das Holz ist rindenfrei

oder

b)

amtliche Feststellung, dass das Holz

i)

aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. bekannt sind

oder

ii)

einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

CZ, DK, EL, (Kreta, Lesbos) IRL, S, UK (ausgenommen die Insel Man)“.

20.

In Anhang IV Teil B Nummer 14.1 werden die Worte „Unbeschadet der Verbote, die für die Rinde in Anhang III Teil A Nummer 4 gelten“ in der mittleren Spalte gestrichen.

21.

In Anhang IV Teil B Nummern 14.2, 14.3, 14.4, 14.5 und 14.6 werden die Worte „Anhang III Teil A Nummer 4“ in der mittleren Spalte gestrichen.

22.

In Anhang IV Teil B wird eine neue Nummer 14.9 eingefügt:

„14.9

Lose Rinde von Castanea Mill.

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

a)

aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. bekannt sind

oder

b)

einer Begasung oder anderen sachgerechten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.

CZ, DK, EL, (Kreta, Lesbos) IRL, S, UK (ausgenommen die Insel Man)“.

23.

Anhang V Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.7 erhält folgende Fassung:

„1.7

Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)

ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30 90

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404 20 00

Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm“

b)

Nummer 1.8 wird gestrichen.

24.

Anhang V Teil A Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:

„1.10

Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)

ganz oder teilweise aus Holz von

Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, außer rindenfreies Holz;

Castanea Mill. gewonnen wurde, außer rindenfreies Holz;

und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex 4403 10 00

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 20

Holz von Nadelbäumen, roh, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

4407 10

Holz von Nadelbäumen, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm.“

b)

Nummer 1.11 erhält folgende Fassung:

„1.11

Lose Rinde von Castanea Mill. und Nadelbäumen (Coniferales)“.

25.

In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 2 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada“.

26.

In Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Nadelbäume (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“.

27.

Anhang V Teil B Abschnitt I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)

ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäß der Begriffsbestimmung von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 2:

Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b) aufgeführten Warenbezeichnung im KN-Code 4416 00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist;

Platanus, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien,

Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,

Nadelbäumen (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei

und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 30 10

Sägespäne

ex 4401 30 90

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 20

Holz von Nadelbäumen, roh, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 91

Eichenholz (Quercus spp.), roh, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

4407 10

Holz von Nadelbäumen, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 91

Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

9406 00 20

Vorgefertigte Gebäude aus Holz“

28.

Anhang V Teil B Abschnitt II Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, das

a)

ganz oder teilweise aus Nadelbäumen (Coniferales), außer rindenfreies Holz, mit Ursprung in europäischen Drittländern und Castanea Mill., außer rindenfreies Holz, gewonnen wurde

und

b)

einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30

Holzabfälle und Holzausschuss (andere als Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex 4403 10 00

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 20

Holz von Nadelbäumen, roh, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, nicht entrindet oder vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz

4407 10

Holz von Nadelbäumen, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

9406 00 20

Vorgefertigte Gebäude aus Holz“

29.

Dem Anhang V Teil B Abschnitt II wird eine neue Nummer 9 angefügt:

„9.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in europäischen Drittländern“.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2004 der Kommission (ABl. L 283 vom 2.9.2004, S. 7).


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