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Document 32004L0057

Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 127, 29.4.2004, p. 73–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 034 P. 141 - 148
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 034 P. 141 - 148
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 034 P. 141 - 148
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 034 P. 141 - 148
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 034 P. 141 - 148
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 034 P. 141 - 148
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 034 P. 141 - 148
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 034 P. 141 - 148
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 034 P. 141 - 148
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 043 P. 471 - 478
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 043 P. 471 - 478
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 065 P. 45 - 52

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2016; Aufgehoben durch 32014L0028

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/57/oj

32004L0057

Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0073 - 0080


Richtlinie 2004/57/EG der Kommission

vom 23. April 2004

zur Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/15/EWG gilt für Explosivstoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und die in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind. Pyrotechnische Gegenstände sind jedoch ausdrücklich aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

(2) Demzufolge sollten im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG die Erzeugnisse definiert werden, die als pyrotechnische Gegenstände zu betrachten sind, und zwar unter Bezugnahme auf die einschlägigen UN-Empfehlungen.

(3) Einige Erzeugnisse der Klasse 1 der UN-Empfehlungen haben eine doppelte Funktion, da sie sowohl als Explosivstoffe als auch als pyrotechnische Gegenstände verwendet werden können. Daher sollten diese Erzeugnisse im Sinne einer kohärenten Anwendung der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrem dominierenden Merkmalen definiert werden, d. h. entweder als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Gegenstände.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 13 der Richtlinie 93/15/EG eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I dieser Richtlinie enthält für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und teilweise dritter Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG eine Aufzählung der Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden.

Artikel 2

Anhang II dieser Richtlinie enthält eine Aufzählung der Erzeugnisse, für die - für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/15/EWG - festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Gegenstände oder als Explosivstoffe zu betrachten sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.

Sie wenden die Bestimmungen ab dem 31. Januar 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2004

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

ANHANG I

Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Erzeugnisse, für die festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Erzeugnisse oder als Explosivstoffe zu betrachten sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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