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Document 32004L0015

Richtlinie 2004/15/EG des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter MwSt.-Sätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen

OJ L 52, 21.2.2004, p. 61–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 002 P. 9 - 9
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 002 P. 9 - 9
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 002 P. 9 - 9
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Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 002 P. 9 - 9

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/15/oj

32004L0015

Richtlinie 2004/15/EG des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter MwSt.-Sätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen

Amtsblatt Nr. L 052 vom 21/02/2004 S. 0061 - 0061


Richtlinie 2004/15/EG des Rates

vom 10. Februar 2004

zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter MwSt.-Sätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(3) können die ermäßigten Sätze nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 für einen Zeitraums von höchstens vier Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2003 auch auf arbeitsintensive Dienstleistungen angewandt werden, die in den Kategorien des Anhangs K der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Mit der Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)(4) wurden bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigt, auf diejenigen arbeitsintensiven Dienstleistungen, für die sie eine entsprechende Ermächtigung beantragt haben, bis zum 31. Dezember 2003 einen ermäßigten MwSt.-Satz anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage der Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilgenommen haben, hat die Kommission ihren globalen Bewertungsbericht am 2. Juni 2003 vorgelegt.

(4) Gemäß ihrer Mitteilung über die Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des MwSt.-Systems im Binnenmarkt hat die Kommission einen Vorschlag für die umfassende Überarbeitung der ermäßigten MwSt.-Sätze mit dem Ziel ihrer Vereinfachung und Straffung genehmigt.

(5) Da im Rat noch keine Einigung über den Inhalt dieses Vorschlags erzielt worden ist und um jede Rechtsunsicherheit ab 1. Januar 2004 zu vermeiden, ist dem Rat die Zeit zu geben, die für eine Entscheidung über den Vorschlag für die umfassende Überarbeitung der ermäßigten MwSt.-Sätze erforderlich ist; es ist deshalb notwendig, die in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Hoechstdauer für die Anwendung der fraglichen Regelung zu verlängern.

(6) Um eine durchgehende Anwendung des Artikels 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG zu gewährleisten, ist eine rückwirkende Anwendung der vorliegenden Richtlinie vorzusehen.

(7) Die Ausnahmeregelung zu dieser Richtlinie macht keine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten erforderlich.

(8) Die Richtlinie 77/388/EWG ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Worte "Zeitraum von höchstens vier Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2003" durch die Worte "Zeitraum von höchstens sechs Jahren zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2005" ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCreevy

(1) Stellungnahme vom 15. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 28. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/7/EG (ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 44).

(4) ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 10. Geändert durch die Entscheidung 2002/954/EG (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 28).

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