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Document 32004D0749

2004/749/EG:Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2004 über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

OJ L 332, 6.11.2004, p. 14–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 153M, 7.6.2006, p. 83–83 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/749/oj

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Oktober 2004

über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

(2004/749/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002 unterstützte die Ergebnisse der Verhandlungen, die den Beitritt von acht Ländern, die zu dieser Zeit von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 profitierten, in die Gemeinschaft im Jahr 2004 nach sich zogen. Demzufolge werden nur Bulgarien und Rumänien im Zeitraum 2004 bis 2006 weiterhin von Verpflichtungsermächtigungen gemäß dieser Verordnung profitieren.

(2)

Durch die Unterstützung der von der Kommission vorgeschlagenen „Fahrpläne“ für Bulgarien und Rumänien stimmte der Europäische Rat von Kopenhagen im Rahmen eines allgemeinen Konzepts für die Neuverteilung zu, dass das Verhältnis für die Neuverteilung der Mittel bei jeweils 30/70 festgelegt werden sollte, und zwar im Rahmen des PHARE-Programms, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (2) errichtet wurde, im Rahmen des speziellen Beitrittsprogramms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (3) errichtet wurde sowie im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 errichtet wurde.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 berücksichtigt die Aufteilung den Bedarf und die Kapazität von Bulgarien und Rumänien, die Unterstützung zu absorbieren sowie der Kriterien, die in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt sind.

(4)

Da das Verhältnis 30/70 für den Dreijahreszeitraum 2004 bis 2006 als Ganzes gilt, ist es angebracht, eine indikative Mittelaufteilung der Gesamtressourcen auf einer jährlichen Grundlage zu ermöglichen, die mit diesem Verhältnis in Einklang steht.

(5)

Demzufolge sollte das allgemeine Konzept für die Neuverteilung zwischen den verbliebenen begünstigten Ländern, und zwar Bulgarien und Rumänien, mit einem Verhältnis von 30/70 für den Dreijahreszeitraum von 2004 bis 2006 als Ganzes gelten, und eine indikative Aufteilung der Gesamtressourcen auf jährlicher Basis in Übereinstimmung mit einer Fourchette erfolgen, die dieses Gesamtverhältnis reflektiert —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mittels eines allgemeinen Konzepts für den Dreijahreszeitraum 2004 bis 2006 werden die Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 zwischen Bulgarien und Rumänien gemäß einem Verhältnis von jeweils 30/70 aufgeteilt, das für diesen Zeitraum als Ganzes gilt.

Während des Dreijahreszeitraums nach Absatz 1 wird die jährliche Zuteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 auf der Grundlage eines indikativen Verhältnisses von 65 % bis 75 % der Gesamtressourcen im Fall Rumäniens und 25 % bis 35 % der Gesamtressourcen im Fall Bulgariens bestimmt.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004.

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004.


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