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Document 32004D0634

2004/634/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

OJ L 304, 30.9.2004, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 051 P. 302 - 303
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 051 P. 302 - 303
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Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 036 P. 172 - 173
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 036 P. 172 - 173
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 086 P. 24 - 25

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/634/oj

Related international agreement

30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. März 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

(2004/634/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (1) (im Folgenden „AZGA“ genannt) sieht vor, dass das Abkommen erweitert werden kann, um die Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertiefen und mittels Abkommen über spezifische Bereiche oder Fragen auszubauen.

(2)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den USA ein Abkommen zur Intensivierung und Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (im Folgenden „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(3)

Mit dem Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den USA im Zollbereich auf die Containersicherheit und damit zusammenhängende Fragen ausgedehnt. Vorgesehen ist die unverzügliche und erfolgreiche Ausdehnung der „Container Security Initiative“ auf alle Häfen in der Gemeinschaft, die die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen. Im Abkommen ist auch ein Arbeitsprogramm für weitere Durchführungsmaßnahmen festgelegt, einschließlich der Entwicklung von Normen für Risikomanagementtechniken, für die Informationen, die notwendig sind, um in das Gebiet der Vertragsparteien eingeführte Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, und für Industriepartnerschaftsprogramme.

(4)

Die Zollkontrollnormen mit den USA müssen extern koordiniert werden, um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und gleichzeitig die Kontinuität des rechtmäßigen Containerhandels sicherzustellen. Insbesondere ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Häfen in der Gemeinschaft nach einheitlichen Grundsätzen an der Container Security Initiative teilnehmen können und dass die Anwendung vergleichbarer Normen in US-Häfen gefördert wird. Ziel und Inhalt des Abkommens stellen daher unmittelbar auf die Erleichterung des rechtmäßigen Handels zwischen der Gemeinschaft und den USA ab; dabei soll auf Grundlage der Gegenseitigkeit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden, indem bei der Ausarbeitung von Maßnahmen in bestimmten Kontrollbereichen, in denen eine Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, eine Zusammenarbeit ermöglicht wird.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Container Security Initiative durch Vereinbarungen mit den USA, in denen die an der Container Security Initiative teilnehmenden Häfen in der Gemeinschaft festgelegt sind und die Stationierung von US-Zollbeamten in diesen Häfen vorgesehen ist, auf alle Häfen in der Gemeinschaft auszudehnen bzw. die entsprechenden bestehenden Grundsatzerklärungen aufrechtzuerhalten, sofern diese Vereinbarungen mit dem Vertrag sowie mit dem AZGA in der durch das Abkommen erweiterten Fassung in Einklang stehen.

(6)

Für die weitere Intensivierung und Erweiterung der Zusammenarbeit im Zollbereich nach dem erweiterten AZGA muss eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gewährleistet werden.

(7)

Zu diesem Zweck sollte ein Konsultationsverfahren eingerichtet werden, nach dem die Mitgliedstaaten, die mit den USA Vereinbarungen über Fragen auszuhandeln beabsichtigen, die unter das erweiterte AZGA fallen, diese Absicht unverzüglich mitteilen und die maßgeblichen Informationen übermitteln. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission sollten kurzfristig Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über diese Informationen abgehalten werden.

(8)

Hauptzweck der Konsultationen sollte es sein, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Vereinbarungen mit dem Vertrag, der gemeinsamen Politik und insbesondere dem gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den USA nach dem erweiterten AZGA in Einklang stehen.

(9)

Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat mit den USA treffen will, mit dem erweiterten AZGA nicht in Einklang steht oder dass die Frage im Rahmen des erweiterten AZGA zu behandeln ist, so sollte sie dies dem Mitgliedstaat mitteilen.

(10)

Das Konsultationsverfahren sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für den Abschluss der geplanten Vereinbarungen unberührt lassen.

(11)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (nachstehend „das Abkommen“ genannt), wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vereinbarungen mit den USA beibehalten oder schließen, um Gemeinschaftshäfen in die Container Security Initiative einzubeziehen. Solche Vereinbarungen enthalten eine Bezugnahme auf das erweiterte AZGA und stehen mit diesem in Einklang, und zwar einschließlich von Mindestnormen, sobald diese verabschiedet sind.

Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten können sich konsultieren, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen mit dem erweiterten AZGA in Einklang stehen.

(2)   Bevor ein Mitgliedstaat Verhandlungen über Vereinbarungen mit den USA über Angelegenheiten aufnimmt, die nicht in Absatz 1 genannt sind, aber unter das erweiterte AZGA fallen, teilt er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit und fügt seiner Mitteilung alle sachdienlichen Informationen bei.

(3)   Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung Konsultationen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Mitteilung statt. Ist die Angelegenheit dringlich, so finden die Konsultationen unverzüglich statt.

(4)   Die Kommission nimmt spätestens fünf Tage nach Abschluss der Konsultationen schriftlich Stellung zur Übereinstimmung der notifizierten Vereinbarung mit dem erweiterten AZGA sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob die Angelegenheit im Rahmen des genannten Abkommens zu behandeln ist.

(5)   Die Konsultationen finden in dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) eingesetzten Ausschuss statt.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Abschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vereinbarungen sowie etwaiger Kündigungen oder Änderungen dieser Vereinbarungen.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE USA —

gestützt auf das am 28. Mai 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „AZGA“ genannt),

(1)

in Anerkennung dessen, dass U.S. Customs and Border Protection seit dem 1. März 2003 Nachfolger von U.S. Customs Service für die Zwecke des AZGA ist,

(2)

unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien nach Artikel 3 AZGA im gegenseitigen Einvernehmen beschließen können, die Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen des AZGA zu erweitern,

(3)

eingedenk der Zusammensetzung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich nach Artikel 22 AZGA aus Vertretern der Zollbehörden der Vertragsparteien; dies sind im Fall der Europäischen Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und, im Fall der USA U.S. Customs and Border Protection, Department of Homeland Security,

(4)

in der Erkenntnis, dass der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich mit Artikel 22 AZGA eingesetzt wurde,

(5)

in Würdigung der seit langem bestehenden engen und fruchtbaren Beziehungen zwischen den Zollbehörden der USA und der Europäischen Gemeinschaft,

(6)

in der Überzeugung, dass diese Zusammenarbeit unter anderem dadurch weiter verbessert werden kann, dass der Austausch sachdienlicher Informationen und der am besten geeigneten Methoden zwischen U.S. Customs and Border Protection, der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft intensiviert wird, um zu gewährleisten, dass bei den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen im internationalen Handel den Sicherheitsbelangen gebührend Rechnung getragen wird,

(7)

in Anerkennung der Bedeutung, die der Ausdehnung dieser Zusammenarbeit auf alle internationalen Verkehrsträger und alle Warenarten zukommt, wobei dem Seecontainerverkehr zunächst Priorität einzuräumen ist,

(8)

in Würdigung des hohen Volumens des Seecontainerhandels und der übrigen Formen des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA und der wichtigen Rolle sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der USA als Drehkreuze für die Beförderung von Containern aus vielen Ländern,

(9)

in der Erkenntnis, dass Seecontainer aus aller Welt in die USA und die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden,

(10)

überzeugt von der Notwendigkeit, davon abzuschrecken, zu verhindern und zu untersagen, dass terroristische Versuche zur Störung des Welthandels unternommen werden, indem terroristische Waffen in Seecontainern oder sonstigen Sendungen verborgen oder solche Sendungen als Waffen benutzt werden,

(11)

überzeugt von der Notwendigkeit, die Sicherheit der Europäischen Gemeinschaft und der USA zu erhöhen, gleichzeitig jedoch den rechtmäßigen Handel zu erleichtern,

(12)

in Anbetracht dessen, dass es wichtig ist, so weit wie praktisch möglich unter gebührender Berücksichtigung der Bedrohungsbewertungen auf beiden Seiten Systeme für die Sicherung und Erleichterung des rechtmäßigen Handels zu entwickeln,

(13)

in der Erkenntnis, dass eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit des rechtmäßigen Handels mit einem System erzielt werden kann, bei dem die Zollbehörden des Einfuhrlands kooperativ mit den in früheren Phasen der Lieferkette beteiligten Zollbehörden zusammenarbeiten und aktuelle Informationen und Kontrolltechnologie nutzen, um Container mit hohem Risiko zu erkennen und zu überprüfen, bevor sie aus ihren Häfen oder Lade- oder Umladeplätzen verbracht werden,

(14)

in Bekräftigung der Ziele der „Container Security Initiative“ (CSI), mit der der Weltseehandel durch verstärkte Zusammenarbeit in den Seehäfen in aller Welt geschützt werden soll, um Container mit hohem Risiko zu erkennen und zu überprüfen und ihre Unversehrtheit während der Beförderung zu gewährleisten,

(15)

eingedenk dessen, dass in Artikel 5 AZGA das Verhältnis zwischen dem AZGA und den bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich geregelt ist, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den USA geschlossen worden sind oder möglicherweise geschlossen werden,

(16)

in der Erkenntnis, dass die CSI so bald wie möglich auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft ausgedehnt werden sollte, in denen der Seecontainerverkehr mit den USA die Geringfügigkeitsschwelle übersteigt, bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind und geeignete Kontrolltechnologie vorhanden ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des AZGA wird intensiviert und erweitert, um die Sicherheit von Seecontainern und sonstigen Sendungen jeder Herkunft zu erhöhen, die in die Europäische Gemeinschaft oder die USA eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden.

Artikel 2

Artikel 5 AZGA, in dem das Verhältnis zwischen dem AZGA und den bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den USA sowie den diese bilateralen Abkommen ergänzenden CSI-Grundsatzerklärungen geregelt ist, wird gebührend Rechnung getragen.

Artikel 3

Ziele der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit sind unter anderem

1.

die Unterstützung der unverzüglichen und erfolgreichen Ausdehnung der CSI auf alle Häfen in der Europäischen Gemeinschaft, die die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen, und die Förderung der Anwendung vergleichbarer Normen in den in Betracht kommenden Häfen der USA;

2.

eine Zusammenarbeit zur stärkeren Berücksichtigung der zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der logistischen Kette im internationalen Handel und insbesondere, als höchste Priorität, die Verbesserung der Erkennung und Sicherheitsüberprüfung von Containersendungen mit hohem Risiko;

3.

so weit wie praktisch möglich die Festlegung von Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme;

4.

so weit wie praktisch möglich die Koordinierung der Standpunkte in den multilateralen Gremien, in denen Fragen der Containersicherheit zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden können.

Artikel 4

Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich befasst sich mit der geeigneten Form und dem geeigneten Gegenstand von Dokumenten und/oder Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 5

Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern von U.S. Customs and Border Protection und der Europäischen Kommission, unterstützt von den interessierten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, zusammensetzt, wird mit der Aufgabe gebildet, Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich unter anderem zu den im Anhang aufgeführten Fragen zu prüfen und auszusprechen.

Artikel 6

Die Arbeitsgruppe erstattet dem Leiter von U.S. Customs and Border Protection und dem Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission regelmäßig und dem Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich jährlich Bericht über den Fortgang ihrer Arbeiten.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt mit der rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Wird das Abkommen nicht am selben Tag für beide Vertragsparteien unterzeichnet, so tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem es mit der zweiten Unterschrift versehen wird.

Hecho en Bruselas, el veintiocho de abril de dos mil cuatro.

Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende april to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zweitausendundvier.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Απριλίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the twenty-eighth day of April in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le vingt-huit avril deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì ventotto aprile duemilaquattro.

Gedaan te Brussel, de achtentwintigste april tweeduizendvier.

Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Abril de dois mil e quatro.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde april tjugohundrafyra.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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Im Namen der USA

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ANHANG

Anhang zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

Die mit Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen eingesetzte Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, Empfehlungen zu Fragen, die unter anderem die nachstehend aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit zwischen U.S. Customs and Border Protection und den Zollbehörden in der Gemeinschaft betreffen, zu prüfen und auszusprechen, damit gewährleistet wird, dass bei den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen im internationalen Handel den Sicherheitsbelangen gebührend Rechnung getragen wird:

a)

Festlegung von Mindestnormen, insbesondere für die Teilnahme an der CSI und Formulierung von Empfehlungen für Methoden, mit denen diese Normen erfüllt werden können;

b)

Ermittlung der für Sicherheitskontrollen im internationalen Handel am besten geeigneten Methoden und Ausdehnung ihrer Anwendung, insbesondere der im Rahmen der CSI entwickelten Methoden;

c)

so weit wie praktisch möglich Entwicklung und Festlegung von Normen für die Informationen, die erforderlich sind, um Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, die in die USA oder die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden;

d)

so weit wie praktisch möglich Verbesserung und Festlegung von Normen für die Erkennung und Überprüfung von Sendungen mit hohem Risiko, um den Informationsaustausch, den Einsatz automatischer Erkennungssysteme und die Entwicklung von Mindestnormen für Kontrolltechnologien und Überprüfungsmethoden einzubeziehen;

e)

so weit wie praktisch möglich Verbesserung und Festlegung von Normen für Industriepartnerschaftsprogramme, mit denen die Sicherheit der Lieferkette erhöht und der rechtmäßige Handel erleichtert werden soll;

f)

Ermittlung der für die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe erforderlichen Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

g)

Prüfung geeigneter Dokumente und Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich in den in diesem Anhang aufgeführten Fragen.


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