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Document 32004D0547

2004/547/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 30. April 2004 zur Änderung des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

OJ L 243, 15.7.2004, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 005 P. 121 - 122
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 005 P. 121 - 122
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 005 P. 121 - 122
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 005 P. 121 - 122
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 005 P. 121 - 122
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 005 P. 121 - 122
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 005 P. 121 - 122
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 005 P. 121 - 122
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 005 P. 121 - 122

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/10/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/547/oj

15.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. April 2004

zur Änderung des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und des Beschlusses vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

(2004/547/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (1) wurde das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2), geändert.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2004 (3) wurde einerseits die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts Erster Instanz (4) geändert; andererseits wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1293/2004 (5) die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofs (6) geändert.

(3)

Es ist deshalb angezeigt, den Beschluss des Rates vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und den Beschluss des Rates vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu ändern, um diese Beschlüsse mit den genannten Änderungen in Einklang zu bringen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss des Rates vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1

werden die Worte „Besoldungsgruppe A1, letzte Dienstaltersstufe“ durch die Worte „Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe“ ersetzt;

wird folgender Satz hinzugefügt: „Zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 sind jedoch die Worte ‚Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe‘ als ‚Besoldungsgruppe A*16, dritte Dienstaltersstufe‘ zu lesen.“

2.

In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satzteil hinzugefügt:

„ , und Anhang VII Artikel 17 des Statuts findet entsprechend auf ihn Anwendung.“.

Artikel 2

Der Beschluss des Rates vom 13. September 1999 über die Beschäftigungsbedingungen für den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1

werden die Worte „Besoldungsgruppe A1, letzte Dienstaltersstufe“ durch die Worte „Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe“ ersetzt;

wird folgender Satz hinzugefügt: „Zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 sind jedoch die Worte ‚Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe‘ als ‚Besoldungsgruppe A*16, dritte Dienstaltersstufe‘ zu lesen.“.

2.

In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satzteil hinzugefügt:

„ , und Anhang VII Artikel 17 des Statuts findet entsprechend auf ihn Anwendung.“.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und dem Stellvertretenden Generalsekretär des Rates der Europäischen Union vom Präsidenten des Rates mitgeteilt.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(3)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2778/98 (ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 1).

(5)  Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 840/95 (ABl. L 85 vom 19.4.1995, S. 10).


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