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Document 32004D0118

2004/118/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2004 zur Änderung — in Bezug auf bestimmte beitretende Länder — der Entscheidungen 95/233/EG, 96/482/EG und 2001/751/EG über die Einfuhr von lebendem Geflügel und Bruteiern sowie lebenden Laufvögeln und Bruteiern, der Entscheidungen 94/85/EG, 94/984/EG und 2000/609/EG über die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch, frischem Fleisch von Zuchtlaufvögeln sowie Fleisch von Federwild und Zuchtfederwild, der Entscheidung 2000/585/EG über die Einfuhr von Jagd- und Zuchtwild und Kaninchenfleisch sowie der Entscheidung 97/222/EG über die Einfuhr von Fleischerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 125)

OJ L 36, 7.2.2004, p. 34–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 042 P. 403 - 424
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 042 P. 403 - 424
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 042 P. 403 - 424
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 042 P. 403 - 424
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 042 P. 403 - 424
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 042 P. 403 - 424
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 042 P. 403 - 424
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 042 P. 403 - 424
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 042 P. 403 - 424
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 053 P. 151 - 172
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 053 P. 151 - 172

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/118(1)/oj

32004D0118

2004/118/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2004 zur Änderung — in Bezug auf bestimmte beitretende Länder — der Entscheidungen 95/233/EG, 96/482/EG und 2001/751/EG über die Einfuhr von lebendem Geflügel und Bruteiern sowie lebenden Laufvögeln und Bruteiern, der Entscheidungen 94/85/EG, 94/984/EG und 2000/609/EG über die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch, frischem Fleisch von Zuchtlaufvögeln sowie Fleisch von Federwild und Zuchtfederwild, der Entscheidung 2000/585/EG über die Einfuhr von Jagd- und Zuchtwild und Kaninchenfleisch sowie der Entscheidung 97/222/EG über die Einfuhr von Fleischerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 125)

Amtsblatt Nr. L 036 vom 07/02/2004 S. 0034 - 0055


Entscheidung der Kommission

vom 28. Januar 2004

zur Änderung - in Bezug auf bestimmte beitretende Länder - der Entscheidungen 95/233/EG, 96/482/EG und 2001/751/EG über die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern sowie lebenden Laufvögeln und Bruteiern, der Entscheidungen 94/85/EG, 94/984/EG und 2000/609/EG über die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch, frischem Fleisch von Zuchtlaufvögeln sowie Fleisch von Federwild und Zuchtfederwild, der Entscheidung 2000/585/EG über die Einfuhr von Jagd- und Zuchtwild und Kaninchenfleisch sowie der Entscheidung 97/222/EG über die Einfuhr von Fleischerzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 125)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/118/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 21a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern(3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(4), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 92/45/EG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(5), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(6), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 95/233/EG der Kommission(7) enthält prinzipielle Verzeichnisse der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern, einschließlich Laufvögel und deren Bruteier, zulassen.

(2) In der Entscheidung 96/482/EG der Kommission(8) sind ausführlichere Vorschriften und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern festgelegt.

(3) Die Entscheidung 2001/751/EG der Kommission(9) enthält die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Laufvögel und ihrer Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, sowie Verzeichnisse der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern zulassen können.

(4) Da Estland, Malta, Lettland und Litauen frei von Gefluegelseuchen sind, Programme zur Überwachung von Gefluegelseuchen durchführen und im Begriff sind, Krisenpläne für den Seuchenfall zu erarbeiten und die allgemeinen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere die Gemeinschaftsvorschriften für den Gefluegelsektor noch vor ihrem Beitritt in einzelstaatliches Recht umzusetzen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Länder, was den Tiergesundheitsstatus für lebendes Gefluegel und Laufvögel anbelangt, über ausreichend gut strukturierte und organisierte Veterinärdienststellen verfügen.

(5) Daher ist es angezeigt, Litauen, Estland und Malta in die Liste der Drittländer aufzunehmen, die gemäß der Entscheidung 95/233/EG der Kommission prinzipiell lebendes Gefluegel und Bruteier, einschließlich Laufvögel und Bruteier, einführen können.

(6) Estland, Malta, Lettland und Litauen sollten auch in die Listen der Entscheidungen 96/482/EG und 2001/751/EG der Kommission aufgenommen werden.

(7) In der Entscheidung 94/85/EG der Kommission(10) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zugelassen ist.

(8) In der Entscheidung 94/984/EG der Kommission(11) sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern festgelegt.

(9) In der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission(12) sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln festgelegt.

(10) Da sich der Tiergesundheitsstatus der beitretenden Länder im Gefluegelsektor gebessert hat, sollte Estland in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, die gemäß der Entscheidung 94/85/EG der Kommission prinzipiell frisches Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft einführen können. Infolgedessen kann Estland auch ermächtigt werden, gemäß der Entscheidung 94/86/EG der Kommission(13) Fleisch von Federwild einzuführen.

(11) Ferner ist es angezeigt, Estland, Malta und Lettland hinsichtlich der Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch in die Entscheidung 94/984/EG und hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Laufvögeln und Bruteiern in die Entscheidung 2000/609/EG aufzunehmen.

(12) In der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission(14) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Jagdwild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus Drittländern festgelegt. Um der Besserung des Tiergesundheitsstatus der beitretenden Länder Rechnung zu tragen, sollte Malta in die Liste der zugelassenen Drittländer aufgenommen und die bestehenden Drittlandlisten und spezifischen Bedingungen, unter denen Fleisch von frei lebendem Wild und Zuchtwild sowie Kaninchenfleisch aus anderen beitretenden Ländern in die Gemeinschaft eingeführt werden können, sollten ebenfalls aktualisiert werden.

(13) In der Entscheidung 97/222/EG der Kommission(15) ist das Verzeichnis der Drittländer bzw. der Drittlandgebiete festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen.

(14) Aufgrund von Vorkommen klassischer Schweinepest in der Schwarzwildpopulation geht von bestimmten Beitrittsländern nach wie vor ein Tiergesundheitsrisiko aus. Um diesem Tatbestand, aber auch der Besserung des Tiergesundheitsstatus der beitretenden Länder Rechnung zu tragen, sollte die Entscheidung 97/222/EG geändert werden.

(15) In bestimmten Fällen empfiehlt es sich, Ländernamen, ISO-Codes und Abgrenzungen im Rahmen von Regionalisierungen auf den neuesten Stand zu bringen.

(16) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 95/233/EG werden durch die Anhänge I und II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 96/482/EG wird durch Anhang III der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Anhang I der Entscheidung 2001/751/EG wird durch Anhang IV der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 4

Der Anhang der Entscheidung 94/85/EG wird durch Anhang V der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 5

Anhang I der Entscheidung 94/984/EG wird durch Anhang VI der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 6

Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG wird durch Anhang VII der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 7

Anhang I der Entscheidung 2000/585/EG wird durch Anhang VIII der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 8

Anhang II der Entscheidung 2000/585/EG wird durch Anhang IX der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 9

Teil I des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG wird durch Anhang X der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 10

Teil II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG wird durch Anhang XI der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 11

Diese Entscheidung gilt ab dem 14. Februar 2004.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG (ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17).

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/721/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21).

(5) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(7) ABl. L 156 vom 7.7.1995, S. 76.

(8) ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 13.

(9) ABl. L 281 vom 25.10.2001, S. 25.

(10) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.

(11) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11.

(12) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 9.

(13) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 33.

(14) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

(15) ABl. L 98 vom 4.4.1997, S. 39.

ANHANG I

(zur Änderung der Entscheidung 95/233/EG)

"ANHANG I

Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und deren Bruteier, zulassen

Dieses Verzeichnis ist ein prinzipielles Verzeichnis, und bei der Einfuhr müssen die einschlägigen Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen erfuellt sein.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

(zur Änderung der Entscheidung 95/233/EG)

"ANHANG II

Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) und deren Bruteiern zulassen

Dieses Verzeichnis ist ein prinzipielles Verzeichnis, und bei der Einfuhr müssen die die einschlägigen Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen erfuellt sein.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG III

(zur Änderung der Entscheidung 96/482/EG)

"ANHANG I

TEIL I

Verzeichnis der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, die befugt sind, die in Anhang I Teil II festgelegten Musterbescheinigungen A bis D zu verwenden (markiert mit x)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG IV

(zur Änderung der Entscheidung 2001/751/EG)

"ANHANG I

Verzeichnis der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, die zur Ausfuhr lebender Laufvögel und deren Bruteier in die Europäische Union zugelassen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG V

(zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG - Gefluegelfleisch)

"ANHANG I

Bei der Einfuhr aus Ländern auf dieser Liste müssen die einschlägigen Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen erfuellt sein.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG VI

(zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG)

"ANHANG I

Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, die befugt sind, für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch in die Europäische Union die Bescheinigungen gemäß Anhang II zu verwenden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG VII

(zur Änderung der Entscheidung 2000/609/EG)

"ANHANG I

Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln in die Europäische Union zugelassen ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG VIII

(zur Änderung der Entscheidung 2000/585/EG)

"ANHANG I

Abgrenzung der Drittlandgebiete, aus denen die Einfuhr bei Vorlage der einschlägigen Veterinärbescheinigung zugelassen ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG IX

(zur Änderung der Entscheidung 2000/585/EG)

"ANHANG II

Tiergesundheitsgarantien, die zur Einfuhr von Fleisch von Jagdwild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch in der einschlägigen Veterinärbescheinigung attestiert werden müssen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

y Nur Fleisch von Tieren, die nach dem 7. Juli 2002 und vor dem 23. Dezember 2002 geschlachtet worden sind, darf in die Gemeinschaft eingeführt werden.

x Nur Fleisch von Tieren, die nach dem 7. März 2002 geschlachtet worden sind, darf in die Gemeinschaft eingeführt werden."

ANHANG X

(zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG)

"TEIL I

Abgrenzung der Gebiete der in Teil II und III aufgelisteten Länder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG XI

(zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG)

"TEIL II

Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Keine Bescheinigung festgelegt und Fleischerzeugnisse sind nicht zugelassen.

(2) Für Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Hausschweinen gemäß der Entscheidung 98/371/EG (letztgültige Fassung).

(3) Für Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Zuchtschalenwild (Schweinen)."

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