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Document 32003R2273

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 336, 23.12.2003, p. 33–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 006 P. 342 - 347
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 006 P. 342 - 347
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 006 P. 342 - 347
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 006 P. 342 - 347
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 006 P. 342 - 347
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 006 P. 342 - 347
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 006 P. 342 - 347
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 006 P. 342 - 347
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 006 P. 342 - 347
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 005 P. 237 - 242
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 005 P. 237 - 242
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 006 P. 11 - 16

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/07/2016; Aufgehoben durch 32014R0596

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2273/oj

32003R2273

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0033 - 0038


Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission

vom 22. Dezember 2003

zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)(1), insbesondere auf Artikel 8,

nach fachlicher Konsultation des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWRB bzw. CESR)(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/6/EG gelten die in dieser Richtlinie ausgesprochenen Verbote nicht für Aktienrückkaufprogramme und Maßnahmen zur Stabilisierung des Kurses eines Finanzinstruments, wenn diese in Einklang mit den für sie erlassenen Durchführungsbestimmungen erfolgen.

(2) Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabilisierung des Kurses von Finanzinstrumenten sollten, auch wenn sie nicht in Einklang mit den für Artikel 8 der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Durchführungsbestimmungen freigestellt erfolgen, nicht per se als Marktmissbrauch gewertet werden.

(3) Auf der anderen Seite erfassen die durch diese Verordnung geschaffenen Ausnahmeregelungen nur Verhaltensweisen, die unmittelbar mit dem Zweck der Rückkauf- und Kursstabilisierungsmaßnahmen verknüpft sind. Verhaltensweisen ohne unmittelbaren Bezug zum Zweck der Rückkauf- und Kursstabilisierungsmaßnahmen werden daher wie jede andere unter die Richtlinie 2003/6/EG fallende Maßnahme behandelt und können - sollte die zuständige Behörde einen Marktmissbrauch feststellen - Verwaltungsmaßnahmen oder Sanktionen nach sich ziehen.

(4) Was den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen betrifft, so berühren die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen nicht die Anwendung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates(3) zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

(5) Von den Verboten der Richtlinie 2003/6/EG ausgenommen werden können Rückkäufe von Emittenten, die eine Herabsetzung ihres Kapitals planen oder nach Möglichkeiten suchen, um ihren Verpflichtungen aus der Umwandlung von Schuldverschreibungen in Beteiligungskapital und aus der Zuteilung von Belegschaftsaktien nachzukommen.

(6) Eine Grundvoraussetzung für die Vermeidung von Marktmissbrauch ist Transparenz. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck offiziell Mechanismen für die Bekanntgabe der nach dieser Verordnung offen zu legenden Informationen bestimmen.

(7) Emittenten, die die Durchführung von Rückkaufprogrammen beschlossen haben, unterrichten hiervon die für sie zuständige Behörde und erforderlichenfalls die Öffentlichkeit.

(8) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen kann in Form derivativer Finanzinstrumente erfolgen.

(9) Um Marktmissbrauch vorzubeugen, sollte das tägliche Handelsvolumen im Rahmen von Rückkaufprogrammen begrenzt werden. Dennoch ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um auf die gegebenen Marktbedingungen, etwa einen geringen Umfang an Transaktionen, reagieren zu können.

(10) Besondere Aufmerksamkeit erfordern der Verkauf eigener Aktien während der Laufzeit eines Rückkaufprogramms, etwaige "geschlossene" Zeiträume, in denen sämtliche Transaktionen untersagt sind, und die Tatsache, dass ein Emittent berechtigte Gründe für die verzögerte Bekanntgabe einer Insider-Information haben könnte.

(11) Kursstabilisierungsmaßnahmen bewirken hauptsächlich die vorübergehende Stützung des Emissionskurses unter Verkaufsdruck geratener, relevanter Wertpapiere, mindern so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck und halten für die relevanten Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrecht. Dies liegt sowohl im Interesse der Anleger, die die relevanten Wertpapiere im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots gezeichnet oder gekauft haben, als auch im Interesse der Emittenten. Auf diese Weise können Kursstabilisierungsmaßnahmen das Vertrauen der Anleger und der Emittenten in die Finanzmärkte stärken.

(12) Kursstabilisierungsmaßnahmen können inner- oder außerhalb eines geregelten Marktes erfolgen; zu diesem Zweck dürfen Finanzinstrumente verwendet werden, die nicht zum Handel auf dem geregelten Markt zugelassen sind oder für die noch kein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, wodurch der Kurs des zum Handel auf dem geregelten Markt zugelassenen oder noch zuzulassenden Instruments beeinflusst werden kann.

(13) Relevante Wertpapiere umfassen auch Finanzinstrumente, die nach der Emissionsphase handelbar werden, da sie sich trotz unterschiedlicher Erstdividende oder unterschiedlicher Rechte auf Zinszahlungen im Wesentlichen gleichen.

(14) Im Zusammenhang mit einer Kursstabilisierung sollte der Handel mit Wertpapierblöcken nicht als signifikantes Zeichnungsangebot relevanter Wertpapiere angesehen werden, da es sich hierbei ausschließlich um Privattransaktionen handelt.

(15) Wenn ein Mitgliedstaat bei einer Erstplatzierung den Handel bereits vor Beginn des offiziellen Handels auf einem geregelten Markt zulässt, so deckt die Zulassung den Fall ab, in dem die Wertpapiere zum Handel emittiert werden ("when issued trading").

(16) Marktintegrität setzt die angemessene Bekanntgabe von Stabilisierungsmaßnahmen durch Emittenten oder Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen (gleich ob sie im Namen Ersterer handeln oder nicht), voraus. Die zu diesem Zweck eingesetzten Methoden sollten effizient sein und können den von den zuständigen Behörden akzeptierten Marktpraktiken Rechnung tragen.

(17) Die Tätigkeiten der an der Kursstabilisierung beteiligten Wertpapierhäuser und Kreditinstitute sollten sinnvoll koordiniert sein. Während der Durchführung der Maßnahme sollte in jedem betreffenden Mitgliedstaat ein Wertpapierhaus bzw. ein Kreditinstitut als zentrale Auskunftsstelle für etwaige regulierende Eingriffe der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen.

(18) Um eine Verunsicherung der Marktteilnehmer zu vermeiden, sollte die Kursstabilisierungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und des Emissionskurses des relevanten Wertpapiers durchgeführt werden, und es sollten, ebenfalls unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktbedingungen, im Zuge der Stabilisierungsmaßnahme geöffnete Positionen geschlossen werden, um die Auswirkungen auf den Markt zu begrenzen.

(19) Durch Überzeichnung und "Greenshoe"-Optionen können zusätzliche Ressourcen bereitgestellt und Kursstabilisierungsmaßnahmen abgesichert werden. Sie sind daher eng mit der Kursstabilisierung verbunden.

(20) Besondere Aufmerksamkeit ist bei einer auf Kursstabilisierung abzielenden Überzeichnung durch Wertpapierhäuser oder Kreditinstitute geboten, wenn sich daraus eine Position ergibt, die nicht durch eine "Greenshoe"-Option abgedeckt ist.

(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt fest, welche Bedingungen Rückkaufprogramme und Maßnahmen zur Stabilisierung des Kurses von Finanzinstrumenten erfuellen müssen, damit sie in den Genuss der in Artikel 8 der Richtlinie 2003/6/EG vorgesehenen Ausnahmeregelung kommen können.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Definitionen der Richtlinie 2003/6/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Wertpapierhaus" ist jede juristische Person im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates(4);

2. "Kreditinstitut" ist eine juristische Person im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5);

3. "Rückkaufprogramm" ist der Handel mit eigenen Aktien gemäß den Artikeln 19 bis 24 der Richtlinie 77/91/EWG;

4. "programmiertes Rückkaufprogramm" ist ein Rückkaufprogramm, bei dessen Bekanntgabe Termine und Menge der Wertpapiere, die während der Laufzeit des Programms gehandelt werden sollen, festgelegt werden;

5. "angemessene Bekanntgabe" ist eine Bekanntgabe von Informationen gemäß Artikel 102 Absatz 1 und Artikel 103 der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6);

6. "relevante Wertpapiere" sind Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, und für die ein signifikantes Zeichnungsangebot besteht;

7. "Kursstabilisierung" ist jeder Kauf bzw. jedes Angebot zum Kauf relevanter Wertpapiere und jede Transaktion mit vergleichbaren verbundenen Instrumenten, die Wertpapierhäuser oder Kreditinstitute im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots für diese Wertpapiere mit dem alleinigen Ziel tätigen, den Marktkurs dieser relevanten Wertpapiere für einen im Voraus bestimmten Zeitraum zu stützen, wenn auf diese Wertpapiere Verkaufsdruck besteht;

8. "verbundene Instrumente" sind die nachstehend genannten Finanzinstrumente (auch wenn sie nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder für sie kein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, die jeweils zuständigen Behörden aber für den Handel mit solchen Finanzinstrumenten Transparenzstandards vereinbart haben):

a) Verträge über bzw. Rechte auf Zeichnung, Kauf oder Verkauf relevanter Wertpapiere,

b) Finanzderivate auf relevante Wertpapiere,

c) bei wandel- oder austauschbaren Schuldtiteln die Wertpapiere, in die diese wandel- oder austauschbaren Titel umgewandelt bzw. gegen die sie eingetauscht werden können,

d) Instrumente, die vom Emittenten oder Garantiegeber der relevanten Wertpapiere ausgegeben werden bzw. abgesichert sind und deren Marktkurs den Kurs der relevanten Wertpapiere erheblich beeinflussen könnte oder umgekehrt,

e) in Fällen, in denen die relevanten Wertpapiere Aktien entsprechen, die von diesen (oder allen anderen Aktien entsprechenden) Wertpapieren vertretenen Aktien;

9. "signifikantes Zeichnungsangebot" ist eine öffentlich angekündigte Erst- oder Zweitplatzierung relevanter Wertpapiere, die sich sowohl hinsichtlich des Werts der angebotenen Wertpapiere als auch hinsichtlich der Verkaufsmethoden vom üblichen Handel unterscheidet;

10. "Bieter" ist der Vorbesitzer oder Emittent der relevanten Wertpapiere;

11. "Zuteilung" ist das Verfahren oder die Menge der Verfahren, in dem bzw. denen festgelegt wird, wie viele relevante Wertpapiere jeder Anleger, der diese zuvor gezeichnet oder beantragt hat, erhält;

12. "ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahme" ist eine Überzeichnung oder die Ausübung einer Greenshoe-Option durch ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut, die im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots relevanter Wertpapiere ausschließlich der Vereinfachung der eigentlichen Kursstabilisierungsmaßnahme dient;

13. "Überzeichnung" ist eine Klausel im Emissions- bzw. Garantievertrag, die es erlaubt, Zeichnungs- oder Kaufangebote für relevante Wertpapiere über die ursprünglich geplante Menge hinaus anzunehmen;

14. "Greenshoe-Option" ist eine Überzeichnungsreserve, die der Bieter einem Wertpapierhaus bzw. den Wertpapierhäusern oder einem Kreditinstitut bzw. den Kreditinstituten im Rahmen des Zeichnungsangebots zugesteht, bei der diese Häuser bzw. Institute innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Emission der relevanten Wertpapiere eine bestimmte Menge dieser Wertpapiere zum Ausgabekurs erwerben können.

KAPITEL II

RÜCKKAUFPROGRAMME

Artikel 3

Zweck von Rückkaufprogrammen

Um in den Genuss der in Artikel 8 der Richtlinie 2003/6/EG vorgesehenen Freistellung zu kommen, muss ein Rückkaufprogramm den Artikeln 4, 5 und 6 entsprechen und einzig und allein dem Zweck dienen, das Kapital eines Emittenten (in Wert oder Zahl der Aktien) herabzusetzen oder die aus einem der folgenden Titel resultierenden Verpflichtungen zu erfuellen:

a) Schuldtitel, die in Beteiligungskapital umgewandelt werden können;

b) Belegschaftsaktienprogramme und andere Formen der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter des Emittenten oder einer Tochtergesellschaft.

Artikel 4

Bedingungen für Rückkaufprogramme und deren Bekanntgabe

(1) Das Rückkaufprogramm muss die in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 77/91/EWG festgelegten Bedingungen erfuellen.

(2) Vor Beginn des Handels sind in den Mitgliedstaaten, in denen der Emittent einen Antrag auf Zulassung seiner Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt hat, alle Einzelheiten des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 77/91/EWG genehmigten Programms angemessen bekannt zu geben.

Hierbei sind der Zweck des Programms gemäß Artikel 3, der maximale Kaufpreis, die maximal zu erwerbende Aktienstückzahl und der Zeitraum, für den das Programm genehmigt wurde, zu nennen.

Nachträgliche Änderungen des Programms sind in den Mitgliedstaaten angemessen bekannt zu geben.

(3) Der Emittent muss über Mechanismen verfügen, die gewährleisten, dass er seinen Meldepflichten gegenüber der für den geregelten Markt, auf dem seine Aktien zum Handel zugelassen wurden, zuständigen Behörde nachkommt. Diese Mechanismen müssen die Erfassung aller mit Rückkaufprogrammen zusammenhängenden Transaktionen, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG genannten Informationen gewährleisten.

(4) Der Emittent muss für alle Transaktionen spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung die in Absatz 3 genannten Informationen bekannt geben.

Artikel 5

Handelsbedingungen

(1) Was die Kurse betrifft, so darf der Emittent, wenn er Geschäfte im Rahmen eines Rückkaufprogramms tätigt, Aktien nicht zu einem Kurs erwerben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf den Handelsplätzen, auf denen der Kauf stattfindet, liegt.

Ist der Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste unabhängige Angebot auf dem geregelten Markt des Mitgliedstaats, in dem der Kauf stattfindet, als Referenzkurs zu berücksichtigen.

Wickelt der Emittent den Kauf eigener Aktien über derivative Finanzinstrumente ab, so sollte der Basispreis dieser derivativen Finanzinstrumente nicht über dem Kurs des letzten unabhängigen Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem Kurs des derzeit höchsten unabhängigen Angebots liegen.

(2) Was die Menge betrifft, so darf der Emittent an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem geregelten Markt, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben.

Dieser ist aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen im Monat vor Veröffentlichung des Programms abzuleiten und für die genehmigte Dauer des Programms festzulegen,

Wird im Programm nicht auf diesen Wert Bezug genommen, so ist der durchschnittliche Tagesumsatz vom durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem Kauftermin abzuleiten.

(3) Bei außerordentlich niedriger Liquidität auf dem relevanten Markt kann der Emittent die in Absatz 2 genannte 25 %-Schwelle überschreiten, wenn dabei die folgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) er teilt der für den relevanten Markt zuständigen Behörde vorab seine Absicht mit, den Schwellenwert von 25 % zu überschreiten;

b) er gibt in angemessener Weise bekannt, dass er unter Umständen vom Schwellenwert von 25 % abweichen wird;

c) er geht nicht über 50 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes hinaus.

Artikel 6

Einschränkungen

(1) Um in den Genuss der in Artikel 8 der Richtlinie 2003/6/EG vorgesehenen Freistellung zu kommen, sieht der Emittent während seiner Teilnahme an einem Rückkaufprogramm von Folgendem ab:

a) dem Verkauf eigener Aktien während der Laufzeit des Programms,

b) dem Handel zu Zeiten, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Geschäft stattfindet, so genannte "geschlossene Zeiträume" sind,

c) dem Handel, soweit der Emittent beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/6/EG aufzuschieben.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) findet keine Anwendung, wenn der Emittent ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut ist und für den Handel mit eigenen Aktien wirksame, der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegende Informationssperren ("Chinese Walls") zwischen den für die Behandlung von direkt oder indirekt den Emittenten betreffenden Insiderinformationen und den für jede Entscheidung über den Handel mit eigenen Aktien (einschließlich des Handels mit eigenen Aktien im Namen von Kunden) zuständigen Personen eingerichtet hat;

Absatz 1 Buchstaben b) und c) findet keine Anwendung, wenn der Emittent ein Wertpapierhaus oder Kreditinstitut ist und für den Handel mit eigenen Aktien im Namen von Kunden wirksame, der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegende Informationssperren ("Chinese Walls") zwischen den für die Behandlung von direkt oder indirekt den Emittenten betreffenden Insiderinformationen (einschließlich Handelsentscheidungen im Rahmen des Rückkaufprogramms) und den für den Handel mit eigenen Aktien im Namen von Kunden zuständigen Personen eingerichtet hat.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a) der Emittent ein programmiertes Rückkaufprogramm durchführt oder

b) das Rückkaufprogramm unter Führung eines Wertpapierhauses oder Kreditinstituts durchgeführt wird, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien des Emittenten unabhängig und unbeeinflusst von diesem trifft.

KAPITEL III

STABILISIERUNG EINES FINANZINSTRUMENTS

Artikel 7

Bedingungen für Kursstabilisierungsmaßnahmen

Um in den Genuss der in Artikel 8 der Richtlinie 2003/6/EG vorgesehenen Freistellung zu kommen, müssen Maßnahmen zur Stabilisierung des Kurses eines Finanzinstruments gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 dieser Verordnung durchgeführt werden.

Artikel 8

Zeitliche Bedingungen für die Kursstabilisierung

(1) Kursstabilisierungsmaßnahmen sind zeitlich befristet.

(2) Bei Aktien und Aktien entsprechenden Wertpapieren beginnt der in Absatz 1 genannte Zeitraum - wenn es sich um eine öffentlich angekündigte Erstplatzierung handelt - an dem Tag, an dem auf dem geregelten Markt der Handel mit den relevanten Wertpapieren aufgenommen wird, und endet spätestens nach 30 Kalendertagen.

Findet die öffentlich angekündigte Erstplatzierung in einem Mitgliedstaat statt, in dem das Wertpapier bereits vor Aufnahme des Handels auf einem geregelten Markt gehandelt werden darf, so beginnt der in Absatz 1 genannte Zeitraum an dem Tag, an dem der Schlusskurs der relevanten Wertpapiere angemessen bekannt gegeben wird, und endet spätestens nach 30 Kalendertagen, sofern ein solcher Handel allen etwaigen Vorschriften des geregelten Markts entspricht, auf dem die relevanten Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich etwaiger Bekanntgabe- und Meldevorschriften.

(3) Bei Aktien und Aktien entsprechenden Wertpapieren beginnt der in Absatz 1 genannte Zeitraum - wenn es sich um eine Zweitplatzierung handelt - am Tag der Veröffentlichung des Schlusskurses der relevanten Wertpapiere und endet spätestens 30 Kalendertage nach dem Zuteilungsdatum.

(4) Bei Schuldverschreibungen und anderen verbrieften Schuldtiteln (die nicht in Aktien oder Aktien entsprechende Wertpapiere umgewandelt oder umgetauscht werden können) beginnt der in Absatz 1 genannte Zeitraum an dem Tag, an dem die Konditionen des Angebots der relevanten Wertpapiere angemessen (d. h. gegebenenfalls einschließlich des Aufschlags auf den Referenzwert, sobald dieser festgelegt wurde) bekannt gegeben werden, und endet spätestens 30 Kalendertage nach dem Tag, an dem der Emittent der Titel den Emissionserlös erhalten hat, oder - sollte dies früher eintreten - spätestens 60 Kalendertage nach der Zuteilung der relevanten Wertpapiere.

(5) Bei verbrieften Schuldtiteln, die in Aktien oder Aktien entsprechende Wertpapiere umgewandelt oder umgetauscht werden können, beginnt der in Absatz 1 genannte Zeitraum an dem Tag, an dem die endgültigen Konditionen des Angebots der relevanten Wertpapiere angemessen bekannt gegeben werden, und endet spätestens 30 Kalendertage nach dem Tag, an dem der Emittent der Titel den Emissionserlös erhalten hat, oder - sollte dies früher eintreten - spätestens 60 Kalendertage nach der Zuteilung der relevanten Wertpapiere.

Artikel 9

Bedingungen für Bekanntgabe und Meldung von Kursstabilisierungsmaßnahmen

(1) Emittenten, Bieter oder Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen (gleich ob sie im Namen Ersterer handeln oder nicht), geben vor Beginn der Zeichnungsfrist der relevanten Wertpapiere in angemessener Weise bekannt,

a) dass möglicherweise eine Kursstabilisierungsmaßnahme durchgeführt wird, diese aber nicht garantiert wird und jederzeit beendet werden kann;

b) dass Stabilisierungsmaßnahmen auf die Stützung des Marktkurses der relevanten Wertpapiere abzielen;

c) wann der Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme durchgeführt werden könnte, beginnt und endet;

d) welche Person für die Durchführung der Maßnahme zuständig ist. Sollte dies zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch nicht feststehen, so ist diese Information vor Beginn jeder Stabilisierungsmaßnahme zu veröffentlichen;

e) ob die Möglichkeit einer Überzeichnung oder Greenshoe-Option besteht und wenn ja, in welchem Umfang, in welchem Zeitraum die Greenshoe-Option ausgeübt werden soll und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für eine Überzeichnung oder die Ausübung der Greenshoe-Option erfuellt sein müssen.

Für Angebote, die in den Geltungsbereich der Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 2004/.../EG (Prospektrichtlinie) fallen, wird die Anwendung dieses Absatzes ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmungen ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2003/6/EG teilen Emittenten, Bieter oder Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen (gleich ob sie im Namen Ersterer handeln oder nicht), der für den relevanten Markt zuständigen Behörde spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen die Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen mit.

(3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf des Stabilisierungszeitraums geben Emittenten, Bieter oder Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen (gleich ob sie im Namen Ersterer handeln oder nicht), in angemessener Weise bekannt,

a) ob eine Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde oder nicht;

b) zu welchem Termin mit der Kursstabilisierung begonnen wurde;

c) zu welchem Termin die letzte Kursstabilisierungsmaßnahme erfolgte;

d) innerhalb welcher Kursspanne die Stabilisierung erfolgte (für jeden Termin, zu dem eine Kursstabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde).

(4) Emittenten, Bieter oder Unternehmen, die die Stabilisierungsmaßnahme durchführen (gleich ob sie im Namen Ersterer handeln oder nicht), zeichnen alle Kursstabilisierungsaufträge und -transaktionen auf und halten dabei zumindest die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG genannten Informationen fest, einschließlich für Finanzinstrumente, die weder zu diesem noch zu einem künftigen Zeitpunkt zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

(5) Führen mehrere Wertpapierhäuser oder Kreditinstitute die Stabilisierungsmaßnahme durch (gleich ob sie im Namen des Emittenten oder Bieters handeln), so übernimmt eines von ihnen die Funktion einer zentralen Auskunftsstelle, an die die für den geregelten Markt, auf dem die relevanten Wertpapiere zum Handel zugelassen wurden, zuständige Behörde alle Anfragen richten kann.

Artikel 10

Spezielle Kursbedingungen

(1) Im Falle eines Zeichnungsangebots für Aktien oder Aktien entsprechende Wertpapiere darf die Kursstabilisierung der relevanten Wertpapiere unter keinen Umständen zu einem höheren Kurs als dem Emissionskurs erfolgen.

(2) Im Falle eines Zeichnungsangebots für Schuldverschreibungen, die in die unter Absatz 1 genannten Instrumente umgewandelt oder gegen diese eingetauscht werden können, darf die Stabilisierung dieser Instrumente unter keinen Umständen zu einem höheren Kurs erfolgen als dem Marktkurs dieser Instrumente zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der endgültigen Modalitäten des neuen Angebots.

Artikel 11

Bedingungen für ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen

Um in den Genuss der in Artikel 8 der Richtlinie 2003/6/EG vorgesehenen Freistellung zu kommen, müssen ergänzende Kursstabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 sowie nach folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

a) eine Überzeichnung relevanter Wertpapiere ist nur innerhalb der Zeichnungsfrist und zum Emissionskurs zulässig;

b) eine aus einer Überzeichnung resultierende und nicht durch die Greenshoe-Option abgedeckte Position eines Wertpapierhauses oder eines Kreditinstituts darf 5 % des ursprünglichen Angebots nicht überschreiten;

c) die Greenshoe-Option kann von den Begünstigten einer solchen Option nur im Rahmen einer Überzeichnung relevanter Wertpapiere ausgeübt werden;

d) die Greenshoe-Option darf 15 % des ursprünglichen Angebots nicht überschreiten;

e) der für die Ausübung der Greenshoe-Option vorgesehene Zeitraum muss sich mit dem in Artikel 8 zum Zwecke der Kursstabilisierung vorgesehenen Zeitraum decken;

f) die Öffentlichkeit ist unverzüglich und in allen angemessenen Einzelheiten über die Ausübung der Greenshoe-Option zu unterrichten, insbesondere über den Zeitpunkt der Ausübung und die Zahl und Art der relevanten Wertpapiere.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(2) Eingesetzt durch Beschluss 2001/527/EG der Kommission (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43).

(3) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(4) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

(5) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.

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