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Document 32003R0405

Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 62, 6.3.2003, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 046 P. 62 - 64
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 046 P. 62 - 64
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 046 P. 62 - 64
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 046 P. 62 - 64
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 046 P. 62 - 64
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 046 P. 62 - 64
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 046 P. 62 - 64
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 046 P. 62 - 64
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 046 P. 62 - 64
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 031 P. 23 - 25
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 031 P. 23 - 25

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/405/oj

32003R0405

Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 062 vom 06/03/2003 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des Rates

vom 27. Februar 2003

über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 284,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist bei ihrer Primärenergieversorgung in zunehmendem Maße von Einfuhren abhängig geworden. Nach dem von der Kommission am 29. November 2000 verabschiedeten Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für die Energieversorgungssicherheit" wird der Energiebedarf der Gemeinschaft derzeit zu 50 % durch Einfuhren gedeckt; wenn diese Entwicklung anhält, wird sich dieser Wert bis 2030 auf fast 70 % erhöhen.

(2) Die Diversifizierung der Lieferanten und Energiequellen ist ein wesentlicher Faktor für die Energieversorgungssicherheit. Es ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, dass die Gemeinschaft über ein System zur Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern verfügt.

(3) Der EGKS-Vertrag und die Bestimmungen für seine Anwendung, insbesondere der Beschluss 77/707/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. November 1977 über eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern(1), liefen am 23. Juli 2002 aus.

(4) Die Entscheidung Nr. 341/94/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1994 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über die Gemeinschaftsregelung für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus(2), die es der Kommission gestattet, den Preis von Kohle aus Drittländern zur Versorgung der Hochöfen in der Gemeinschaft festzusetzen und die einschlägigen Daten über Käufe von Kohle, Kokskohle oder Koks in Drittländern zu erheben, lief ebenfalls am 23. Juli 2002 aus.

(5) Informationen über die Richtpreise für aus Drittländern stammende Steinkohle zur Verstromung und für die Stahlindustrie ist für das gute Funktionieren des Binnenmarktes notwendig, insbesondere zur Überwachung der staatlichen Beihilfen für den gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbau.

(6) Es ist daher erforderlich, ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der externen Versorgung mit Kohle und über die Richtpreise für Importkohle zur Verstromung und für die Stahlindustrie einzurichten.

(7) Bei diesem Verfahren müssen regelmäßig bestimmte Informationen aus den Mitgliedstaaten über die Kosten der externen Versorgung mit Kohle und die Preise der Kohle aus Drittländern zur Verstromung und für die Stahlindustrie in aggregierter Form erfasst werden. Die erfassten Informationen müssen es ermöglichen, die Entwicklung von Kosten und Preisen der Importkohle in der Gemeinschaft zu vergleichen.

(8) Wie nach der bisherigen Praxis sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin die Preise der Kohle aus Drittländern mitteilen. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck entweder ihr derzeitiges System beibehalten oder neue Verfahren für die Datenerhebung einführen.

(9) Die erfassten Informationen und die Ergebnisse der Analysen der Kommission müssen auf Gemeinschaftsebene veröffentlicht werden, um die Transparenz des Marktes zu gewährleisten, ohne dass dabei jedoch Angaben über einzelne Einfuhren oder Unternehmen rekonstruiert werden können, und die Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen.

(10) Stellt die Kommission bei den ihr übermittelten Zahlen Anomalien oder Widersprüche fest, so muss sie von dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern können.

(11) Um im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags und entsprechend den der Gemeinschaft zugewiesenen Befugnissen allen Beteiligten Hinweise für ihre Entscheidungen zu geben und um ihr eigenes Handeln zu bestimmen, untersucht die Kommission kontinuierlich die Marktentwicklung und Preistendenzen bei den festen Brennstoffen.

(12) Die Kommission veröffentlicht die in Anwendung dieser Verordnung gesammelten Untersuchungsergebnisse und Informationen, stellt dabei jedoch sicher, dass Angaben über einzelne Einfuhren oder Unternehmen nicht rekonstruiert werden können. Sie muss festlegen, wie die vorgeschriebenen Mitteilungen im Einzelnen zu erfolgen haben.

(13) Diese Verordnung sollte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags angewandt werden, damit ihre Bestimmungen uneingeschränkt zum Tragen kommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durch diese Verordnung wird ein Verfahren für die Überwachung der Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen zu den Einfuhren von Steinkohle und den Einfuhrpreisen von Kohleprodukten, die zur Verstromung und zur Verwendung in der Stahlindustrie der Gemeinschaft bestimmt sind.

Diese Informationen ergeben sich aus der Aggregation der nach Artikel 4 gesammelten Daten und werden so präsentiert, dass sie ein möglichst genaues Bild des Steinkohlemarktes der Gemeinschaft ergeben.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Steinkohleeinfuhren": alle Lieferungen von Steinkohleprodukten mit Ursprung in Drittländern, die zu anderen als Transitzwecken in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen und zur Verstromung oder zur Versorgung der Koksöfen eines Mitgliedstaates bestimmt sind;

b) "Einfuhrpreis": den Preis frei Grenze von Steinkohleprodukten, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen, bezogen auf Tonne Steinkohleneinheit (t SKE) für die zur Verstromung bestimmte Kohle und eine bestimmte Standardqualität der Kohle für Koksöfen.

Artikel 4

Alle Personen und Betriebe, die eines der in Artikel 5 genannten Kohleprodukte mit Ursprung in Drittländern einführen, übermitteln dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, die zweckdienlichen Angaben zu diesen Einfuhren.

Jede aus Transportgründen in mehrere Lose aufgeteilte Einfuhr ist als eine Einfuhr zu betrachten, wenn sie auf der Grundlage eines einzigen Preises erfolgt.

Wird bei der Einfuhr eines Produktes angegeben, dass es in mehrere Lose zu unterschiedlichen Preisen aufgeteilt ist, ist für jedes Los eine separate Anmeldung erforderlich.

Artikel 5

(1) Bei jeder Einfuhr von Steinkohleprodukten in einen Mitgliedstaat sind folgende Angaben zu machen:

a) Bezeichnung des Steinkohleproduktes;

b) Menge, in metrischen Tonnen und zusätzlich für Kesselkohle der durchschnittliche untere Heizwert;

c) im Falle der in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Kohle für die Erzeugung von Koks: Gehalt an Asche, Wasser, fluechtigen Bestandteilen und Schwefel;

d) tatsächlich gezahlter Preis.

(2) Für folgende Steinkohleprodukte ist eine Mitteilung zu machen:

a) Kohle zur Verstromung oder zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme,

b) Kohle für die Erzeugung von Koks zur Versorgung der Hochöfen der Stahlindustrie.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei ihren Zollbehörden die Informationen anfordern, die sie benötigen, um ihren Pflichten im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 6

Die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 2 mitzuteilen haben, werden innerhalb von zwei Monaten ab dem Ende jedes Zeitraums von höchstens sechs Monaten übermittelt. Diese Informationen ergeben sich aus der Aggregation der Daten für die einzelnen Steinkohleprodukte, die den Mitgliedstaaten von Privatpersonen oder Betrieben übermittelt werden. Für jedes Steinkohleprodukt sind folgende Angaben zu machen:

a) die Mengen und Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) zur Harmonisierung;

b) die Einfuhrpreise.

Artikel 7

Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gesammelten Informationen in geeigneter Form:

a) jedes Halbjahr die auf Gemeinschaftsebene aggregierten Preise sämtlicher Einfuhren von zur Verstromung oder zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme bestimmter Steinkohle, ohne Abgaben und Steuern,

b) jedes Halbjahr die auf Gemeinschaftsebene aggregierten Preise sämtlicher Einfuhren von für die Erzeugung von Hochofenkoks bestimmter Steinkohle, ohne Abgaben und Steuern,

c) im Laufe des ersten Quartals jeden Jahres einen Bericht über den Markt für feste Brennstoffe in der Gemeinschaft im Vorjahr und die Marktaussichten für das laufende Jahr.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten und die Kommission konsultieren sich in regelmäßigen Abständen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission. Diese Konsultationen betreffen vor allem die Mitteilungen gemäß den Artikeln 6 und 7.

Es werden auch Konsultationen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern abgehalten, die über ähnliche Informationsmechanismen verfügen.

Artikel 9

Alle in Anwendung dieser Verordnung der Kommission übermittelten Angaben unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(3).

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Angaben zu übermitteln, die einzelne Unternehmen betreffen.

Artikel 10

Stellt die Kommission bei den ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben Anomalien oder Widersprüche fest, so kann sie die betreffenden Mitgliedstaaten auffordern, detaillierte Angaben zu den Berechnungs- oder Bewertungsverfahren vorzulegen, auf denen die aggregierten Daten beruhen.

Artikel 11

Die Kommission legt die Durchführungsvorschriften für diese Verordnung betreffend Form, Inhalt und sonstige Merkmale der in Artikel 2 genannten Mitteilungen fest.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 24. Juli 2002 und tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis

(1) ABl. L 292 vom 16.11.1977, S. 11. Geändert durch den Beschluss 85/161/EGKS (ABl. L 63 vom 2.3.1985, S. 20).

(2) ABl. L 49 vom 19.2.1994, S. 1.

(3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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