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Document 32003L0066

Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 170, 9.7.2003, p. 10–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 031 P. 306 - 310
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 031 P. 306 - 310
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 031 P. 306 - 310
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 031 P. 306 - 310
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 031 P. 306 - 310
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 031 P. 306 - 310
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 031 P. 306 - 310
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 031 P. 306 - 310
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 031 P. 306 - 310
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 040 P. 7 - 11
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 040 P. 7 - 11

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R1060

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/66/oj

32003L0066

Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/2003 S. 0010 - 0014


Richtlinie 2003/66/EG der Kommission

vom 3. Juli 2003

zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stromverbrauch von Kühl- und Gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationsgeräten macht einen beträchtlichen Teil der gesamten Haushaltsenergienachfrage in der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind bedeutende Energieeinsparungen zu erwarten.

(2) Der Erfolg der Etikettierungsregelung, die durch die Richtlinie 94/2/EG der Kommission(2) eingeführt wurde, hat in Verbindung mit der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen(3) dazu geführt, dass der Index der Energieeffizienz neuer Kühl- und Gefriergeräte zwischen 1996 und 2000 um mehr als 30 % verbessert wurde.

(3) Etwa 20 % der im Jahr 2000 verkauften Kältegeräte waren in die Klasse mit dem niedrigsten Energieverbrauch (A) eingestuft; auf einigen Märkten betrug dieser Anteil mehr als 50 %. Der Marktanteil der Geräte, die zur Energieeffizienzklasse A gehören, wächst schnell. Daher ist es erforderlich, zwei zusätzliche Klassen, A+ und A++ genannt, als Interimslösung einzuführen, bis eine umfassende Überarbeitung der Energieetikettierungsklassen erfolgt.

(4) Die Wirkung der Energieeffizienzetikettierung wird nachlassen oder nicht mehr bemerkbar sein, wenn nicht weitere und bessere Energieeffizienzklassen definiert werden.

(5) Die Richtlinie 94/2/EG sollte daher entsprechend geändert werden. Diese Änderung sollte es auch ermöglichen, um die Richtlinie 94/2/EG an ähnliche, vor kurzem erlassene Richtlinien zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG anzupassen.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG des Rates eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/2/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"(2) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden durch Messungen ermittelt, die nach den von den Europäischen Normungsgremien (CEN, Cenelec, ETSI) im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ausgearbeiteten harmonisierten Normen durchgeführt werden, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben.

(3) Die Bestimmungen der Anhänge I, II und III, die Angaben zu den Geräuschemissionen vorschreiben, finden nur Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten derartige Angaben nach Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG fordern. Diese Angaben werden gemäß der genannten Richtlinie gemessen.

(4) Die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 92/75/EWG festgelegten Begriffe sind auf diese Richtlinie anwendbar."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Wenn die Angaben für eine bestimmte Modellkombination durch Berechnungen auf der Grundlage der Bauart und/oder Extrapolation von anderen Kombinationen ermittelt wurden, sollte die Dokumentation Einzelheiten über diese Berechnungen und/oder Extrapolationen und über die zur Verifizierung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführten Prüfungen enthalten (genaue Angaben zum mathematischen Modell für die Leistungsberechnung und zu den zur Verifizierung dieses Modells durchgeführten Messungen)."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Werden die Geräte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Käufer die Geräte nicht ausgestellt sieht, wie z. B. bei schriftlichen Angeboten, Versandhauskatalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektronischen Medien, so müssen dabei alle in Anhang III dieser Richtlinie genannten Angaben bereitgestellt werden."

3. Die Anhänge I, II, III und V werden geändert wie im Anhang zu dieser Richtlinie angegeben.

4. Anhang VI wird gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlauben spätestens am 1. Juli 2004 das Inverkehrbringen von Etiketten, Datenblättern und Mitteilungen, auf die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 94/2/EG Bezug genommen wird, die die gemäß dieser Richtlinie überarbeiteten Informationen enthalten.

Sie gewährleisten, dass alle Etiketten, Datenblätter und Mitteilungen, auf die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 94/2/EG Bezug genommen wird, spätestens am 31. Dezember 2004 mit den überarbeiteten Mustern übereinstimmen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(2) ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.

(3) ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36.

(4) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

ANHANG

1) Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Unter der Überschrift "Form des Etiketts" wird der letzte Satz "NB: Die Entsprechungen der oben beschriebenen Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind in Anhang VI aufgeführt" gestrichen.

b) Unter der Überschrift "Druck des Etiketts":

i) wird nach der Abbildung folgender Wortlaut eingefügt:

"Der Buchstabe zur Kennzeichnung der in die Energieeffizienzklasse A+ und A++ eingestuften Geräte entspricht folgenden Abbildungen und wird so wie der Kennzeichnungsbuchstabe A für die in die Klasse A eingestuften Geräte angebracht.

>PIC FILE= "L_2003170DE.001202.TIF">"

ii) wird der Text am Ende, der mit den Worten "Vollständige Angaben zum Druck des Etiketts sind enthalten in der Anleitung zur Auslegung des Etiketts für Kühl- und Gefriergeräte" beginnt, gestrichen.

2) Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Punkt 4 erhält folgende Fassung:

"4. Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang V, ausgedrückt als 'Energieeffizienzklasse ... auf einer Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)'. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, dass die Skala von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) reicht."

b) Punkt 8 erhält folgende Fassung:

"8. Nutzinhalt des Gefrierfachs und Kühlfachs (sofern vorhanden), gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Normen - bei den Klassen 1, 2 und 3 offenlassen. Bei Geräten der Klasse 3 Nutzinhalt des Eisfachs."

c) Folgender Punkt 15 wird hinzugefügt:

"15. Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, sollte dies angegeben werden."

d) Die Anmerkung am Ende wird gestrichen.

3) Anhang III wird wie folgt geändert:

Die Anmerkung am Ende wird gestrichen.

4) In Anhang V wird folgender Text nach der Überschrift "ENERGIEEFFIZIENZKLASSE" eingefügt:

"TEIL 1 - Definitionen der Klassen A+ und A++

Ein Gerät wird als A+ oder A++ eingestuft, wenn der Energieeffizienzindex alpha (Iα) innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Bereiche liegt.

Tabelle 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In Tabelle 1 ist

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei gilt:

AC= jährlicher Energieverbrauch des Geräts (gemäß Anhang I, Anmerkung V).

SCα= (jährlicher Standardenergieverbrauch α des Geräts)

SCα wird wie folgt berechnet:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei gilt:

Vc ist der Nutzinhalt (in Litern) des Fachs (gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Normen);

Tc ist die Auslegungstemperatur des Fachs (in °C);

Die Werte für Mα und Nα sind in der Tabelle 2 und die Werte für FF, CC, BI und CH in der Tabelle 3 angegeben.

Tabelle 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Fällt ein Gerät nicht in die Klasse A+ oder A++, wird es gemäß Teil 2 eingestuft.

TEIL 2 - Definitionen der Klassen A bis G

..."

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