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Document 32003L0038

Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge

OJ L 120, 15.5.2003, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 17 Volume 001 P. 271 - 272
Special edition in Estonian: Chapter 17 Volume 001 P. 271 - 272
Special edition in Latvian: Chapter 17 Volume 001 P. 271 - 272
Special edition in Lithuanian: Chapter 17 Volume 001 P. 271 - 272
Special edition in Hungarian Chapter 17 Volume 001 P. 271 - 272
Special edition in Maltese: Chapter 17 Volume 001 P. 271 - 272
Special edition in Polish: Chapter 17 Volume 001 P. 271 - 272
Special edition in Slovak: Chapter 17 Volume 001 P. 271 - 272
Special edition in Slovene: Chapter 17 Volume 001 P. 271 - 272
Special edition in Bulgarian: Chapter 17 Volume 001 P. 250 - 251
Special edition in Romanian: Chapter 17 Volume 001 P. 250 - 251
Special edition in Croatian: Chapter 17 Volume 001 P. 129 - 130

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/07/2013; Aufgehoben durch 32013L0034

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/38/oj

32003L0038

Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge

Amtsblatt Nr. L 120 vom 15/05/2003 S. 0022 - 0023


Richtlinie 2003/38/EG des Rates

vom 13. Mai 2003

zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 11 und 27 der Richtlinie 78/660/EWG sowie - durch Verweisung - Artikel 6 der Siebten Richtlinie des Rates 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(3) und die Artikel 20 und 21 der Achten Richtlinie des Rates 84/253/EWG vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen(4) spezifizieren in Euro ausgedrückte Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse, unterhalb derer die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von Vorschriften dieser Richtlinien zulassen können.

(2) Da die fünfte Fünfjahresperiode im Anschluss an die Verabschiedung der Richtlinie 78/660/EWG am 24. Juli 2003 endet, wurde pflichtgemäß, wie von der Richtlinie verlangt, eine Überprüfung der Schwellenwerte vollzogen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung zeigen, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft, eine Anhebung der in Euro ausgedrückten Beträge notwendig ist.

(3) Die Richtlinie 78/660/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) In dem ersten Gedankenstrich wird die Angabe "Bilanzsumme 3125000 EUR" durch die Angabe "Bilanzsumme 3650000 EUR" ersetzt;

ii) in dem zweiten Gedankenstrich wird die Angabe "Nettoumsatzerlöse 6250000 EUR" durch die Angabe "Nettoumsatzerlöse 7300000 EUR" ersetzt.

b) Folgender Absatz wird eingefügt:"Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu dem in Absatz 1 genannten Betrag gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie gilt, die diese Beträge aufgrund der in Artikel 53 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung festsetzt."

2. Artikel 27:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) In dem ersten Gedankenstrich wird die Angabe "Bilanzsumme 12500000 EUR" durch die Angabe "Bilanzsumme 14600000 EUR" ersetzt;

ii) in dem zweiten Gedankenstrich wird die Angabe "Nettoumsatzerlöse 25000000 EUR" durch die Angabe "Nettoumsatzerlöse 29200000 EUR" ersetzt.

b) Folgender Absatz wird eingefügt:"Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu dem in Absatz 1 genannten Betrag gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie gilt, die diese Beträge aufgrund der in Artikel 53 Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung festsetzt."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wenn sie gegebenenfalls beschließen, von der in den Artikeln 11 und 27 der Richtlinie 78/660/EWG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.-A. Tsochatzopoulos

(1) ABl. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG (ABl. L 283 vom 27. 10. 2001, S. 28).

(2) Vorschlag vom 24. Januar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG.

(4) ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

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